Das Sozialversicherungsabkommen zwischen Polen und Deutschland (DPRA75) wurde am 9. Oktober 1975 in Warschau unterzeichnet. Es wurde am 19. Februar 1976 vom Bundestag ratifiziert und trat am 12. März 1976 als Gesetz zu dem Abkommen vom 9. Oktober 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung nebst der Vereinbarung hierzu vom 9. Oktober 1975 in Kraft. Es gilt für alle Versicherungszeiten in Polen und Deutschland oder auch nur in einem der beiden Staaten, die nachgewiesen werden können. Die Antragsinhaber müssen sich bis zum 31. Dezember 1990 in Deutschland oder Polen aufgehalten haben und heute noch dort wohnen, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit.

Am 1. Mai 2004 ist Polen Mitglied der Europäischen Union geworden. Seitdem gilt in Polen das Unionsrecht – darüber hinaus aber weiterhin auch das Abkommen von 1975.

Historische Situation Die deutsch-polnischen Beziehungen auf dem Gebiet der Renten- und Unfallversicherung waren ungeregelt. Durch die Gebietsveränderungen nach dem Ersten und Zweiten Weltkrieg sowie durch die dadurch ausgelösten Bevölkerungsverschiebungen waren auch auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit außerordentlich komplizierte Situationen entstanden. Wegen der Unterschiedlichkeit der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verschiedenartigkeit der Tatbestände war es nicht möglich, diese Verhältnisse auf innerstaatlicher Ebene zu bereinigen. Nach Polen wurden Renten aus der deutschen Renten- und Unfallversicherung im Allgemeinen nicht gezahlt. Lediglich in wenigen Fällen wurden Renten nach Zentral-Polen – etwa 1700 Renten –, in die früheren deutschen Ostgebiete jedoch überhaupt keine Renten gezahlt. Dies beruht auf polnischen Gesetzen aus den Jahren 1953 und 1960. Im Rahmen dieser Vereinbarung erhielt die Volksrepublik Polen einen Pauschalbetrag in Höhe von 1,3 Mrd. DM zur Befriedigung der Ansprüche auf dem Gebiet der Renten- und Unfallversicherung. Es gilt das Eingliederungsprinzip, d. h. jeder Berechtigte soll seine Rente von dem Rentenversicherungsträger seines Wohnlandes nach den dort geltenden Vorschriften erhalten. Damit sind alle Ansprüche auf dem Gebiet der Renten- und Unfallversicherung wechselseitig abgegolten.

Die Kosten und Folgen

Damit wurde 1975, als der Pillenknick vollumfänglich absehbar war, eine schwerwiegende versicherungsfremde Leistung in der deutschen Sozialversicherung etabliert; in einer Zeit, in der Experten rieten, Rücklagen zu bilden und das Rentensystem zu einer kapitalgedeckten Altersvorsorge umzubauen.

Siehe auch Deutsche Wiedergutmachungspolitik

Weblinks RV/UVAbkPOLG vom 12. März 1976. In: Gesetze im Internet. Übersicht DPRA75. In: RV-Recht.

Einzelnachweise

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