Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) regelt in Deutschland den Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber Bundesbehörden und sonstigen Bundesorganen.
Allgemein Das Gesetz gewährt jeder Person einen voraussetzungslosen Rechtsanspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen von Bundesbehörden. Eine Begründung durch Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder sonstiger Art ist nicht erforderlich.
„Amtliche Information“ ist jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, also beispielsweise Schriftstücke in herkömmlichen Akten, elektronisch gespeicherte Informationen, Zeichnungen, Grafiken, Pläne, Ton- und Videoaufzeichnungen.
Der Anspruch richtet sich gegen Bundesbehörden im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Bedient sich eine Bundesbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben einer juristischen oder natürlichen Person des Privatrechts, so ist sie auch dann auskunftspflichtig, wenn die begehrten Informationen bei der privatrechtlichen Person vorliegen.
Der Begriff der Informationsfreiheit ist jedoch mehrdeutig und deshalb potentiell missverständlich. Die Informationsfreiheit beschreibt in Zusammenhang mit dem vorliegenden Gesetz nämlich nicht die Verwirklichung des mit der grundgesetzlichen Meinungsfreiheit einhergehenden Grundrechts, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz). Präziser wären deshalb die Begriffe „Informationszugang“, „Transparenz“ (z. B. in Hamburg) oder „Akteneinsicht“ (so in Brandenburg).
Die Weiterverwendung der Informationen ist gesondert normiert. Vom 19. Dezember 2006 bis zum 23. Juli 2021 war dies im Informationsweiterverwendungsgesetz geregelt. Seit dem 23. Juli 2021 gilt stattdessen das Datennutzungsgesetz.
Beschränkungen und Ausnahmen Durch den in § 1 formulierten Grundsatz ist die Gültigkeit für die Bundesländer ausgeschlossen. Schutzbestimmungen für Interessen eines Bundeslandes sind hingegen ebenfalls nicht formuliert. Mittelbar ist damit die Informationsfreiheit zu Landesbelangen eingeschlossen, soweit eine Bundesbehörde (§ 1 Abs. 1 Satz 1) über diese (überhaupt, qua tatsächlicher Anwendung von Landesrecht) Auskunft erteilen kann. Entsprechende Landesgesetze sind nicht in allen Bundesländern beschlossen. Informationsregister (wie beispielsweise im Land Bremen) oder das Recht zur Akteneinsicht (wie beispielsweise im Land Brandenburg) geben ebenfalls lediglich Aufschluss über dokumentierte Vorgänge.
Das Gesetz enthält zahlreiche Ausnahmetatbestände, durch die das Recht auf Informationszugang eingeschränkt oder ganz verwehrt werden kann.
Die Informationsfreiheit bezieht sich ausschließlich auf abgeschlossene dokumentierte Vorgänge, öffnet also keinen Zugang zu laufenden Planungen (§ 3 Schutz von besonderen öffentlichen Belangen, § 4 Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses).
Die Informationsfreiheit schließt weiter personenbezogene Daten (§ 5) und betriebsbezogene Daten (§ 6) aus. So darf ein Zugang zu personenbezogenen Daten nur dann gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Betroffenen überwiegt oder der Betroffene eingewilligt hat. Bezüglich der Inhalte von Personalakten und Personalverwaltungssystemen besteht kein Informationszugangsanspruch. Informationen über Namen und dienstliche Anschriften von Beschäftigten sollen jedoch grundsätzlich zugänglich gemacht werden. Dasselbe gilt für Informationen zu Gutachtern und Sachverständigen.
Für den Bundesnachrichtendienst und das Bundesamt für Verfassungsschutz gibt es eine Bereichsausnahme. Sie sind ebenso wenig zur Auskunft verpflichtet wie der Bundesrechnungshof, der 2013 durch eine Änderung der Bundeshaushaltsordnung vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen wurde.
Der Bundestag weigerte sich jahrelang, Ausarbeitungen der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages nach dem IFG herauszugeben. berlin.de Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts 2015Arbeiten des Wissenschaftlichen Dienstes müssen nach Informationsfreiheitsgesetz zugänglich sein. netzpolitik.orgBundestag muss Zugang zu Guttenberg-Dokumenten gewähren. Zeit Online. einer Kampagne der Organisationen FragDenStaat.de und Abgeordnetenwatch.de änderte sich dies. Die Organisationen hatten eine Liste von 3.800 Bundestagsgutachten veröffentlicht und Nutzer hatten mehr als 2.000 Gutachten nach dem IFG angefragt. Der Ältestenrat des Bundestags entschied am 18. Februar 2016, alle angefragten Gutachten sowie künftig auch alle neuen Gutachten auf der Webseite des Bundestages zu veröffentlichen.
Verfahren Die Behörde gewährt den Informationszugang grundsätzlich nur auf Antrag, und zwar „unverzüglich“ durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder „auf sonstige Weise“, z. B. durch Abhörenlassen einer Tonaufzeichnung oder Recherche in einer Datenbank. Der Antrag hierfür kann mit einem formlosen Schreiben, aber auch mündlich oder telefonisch erfolgen Für die Erfüllung des Antrags gelten die Regeln des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die Ablehnung des Antrags ist ein Verwaltungsakt, der mit Widerspruch und Verpflichtungsklage angefochten werden kann.
Die Abkehr vom Amtsgeheimnis führt dazu, dass Informationsersuchen dritter Personen, die nicht an einem Verwaltungsverfahren beteiligt sind, künftig nicht einfach pauschal zurückgewiesen werden können. Stattdessen muss grundsätzlich Zugang zu den begehrten Informationen gewährt werden, es sei denn, im Einzelfall stehen schützenswerte und höherwertige Interessen Dritter dem Informationszugang entgegen. Die Behörde muss dies einzelfallbezogen prüfen und darlegen.
Veröffentlichungspflichten Unabhängig von konkreten Anträgen auf Informationszugang müssen die Bundesbehörden künftig bestimmte Informationen allgemeiner Art von Amts wegen öffentlich bekannt machen. Dabei handelt es sich um Verzeichnisse, aus denen sich die vorhandenen Informationssammlungen und Informationszwecke erkennen lassen, um Organisationspläne und um Aktenpläne. Diese Informationen sollen im Internet veröffentlicht werden.
Geschichte Trotz des umfangreichen Katalogs von Ausnahmetatbeständen gilt seit dem 1. Januar 2006 der Grundsatz, dass die Gewährung von Zugang zu behördlichen Informationen die Regel ist und die Verwehrung des Zugangs die Ausnahme. Dies ist ein Paradigmenwechsel; zuvor galt das Prinzip, dass behördliche Informationen grundsätzlich nicht öffentlich sind, es sei denn, es besteht ein spezialgesetzlich normierter Auskunftsanspruch.
Im Dezember 2008 wurde auf Initiative des damaligen bayerischen Ministerpräsidenten Horst Seehofer Kontraste über das Gesetzesänderungsvorhaben vom 5. Februar 2009. eine Gesetzesänderung angestrebt, die die allgemeine Einsichtnahme in Akten der Bankenaufsicht vom Recht auf Informationszugang ausnehmen sollte. bundesrat.de, 19. Dezember 2008; zur Änderung des InformationsfreiheitsgesetzesChristina Hebel: Informationsfreiheit: Gläsern erst gegen Gebühr. FAZ, 2. März 2009; zu dem bayerischen Vorhaben und eine Bilanz drei Jahre nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes.
Im Rahmen der offiziellen Gesetzesevaluation von 2012 traten einige Schwächen des Gesetzes auf, darunter unklare Tatbestände und fehlende Abwägungsmöglichkeiten von Ausnahmen mit dem öffentlichen Interesse. 2013 wurde das Gesetz jedoch lediglich im Rahmen der Strukturreform des Gebührenrechts geändert. In § 10 wurde dabei das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt. 2019 wurde das IFG durch Artikel 9 des Zweiten Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetzes EU (2. DSAnpUG-EU) erneut geringfügig geändert. Die dritte und bislang letzte Änderung (Stand: August 2020) betraf die Aktualisierung des vollständigen Titels des Bundesinnenministeriums in § 10 durch die Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung (11. ZustAnpV).
Im Zuge der Koalitionsverhandlungen nach der Bundestagswahl 2025 entstand eine öffentliche Debatte über die Zukunft des IFG. Aus einem bekannt gewordenen Verhandlungspapier der Arbeitsgruppe „Bürokratierückbau, Staatsmodernisierung, Moderne Justiz“ ging hervor, dass CDU und CSU das IFG „in seiner bisherigen Form“ abschaffen wollten. Die SPD stimmte dem Vorschlag zunächst nicht zu. Der Vorstoß wurde vom Deutschen Journalisten-Verband (DJV), dem Deutschen Fachjournalisten-Verband (DFJV) der Partei Bündnis 90/Die Grünen, Reporter ohne Grenzen sowie verschiedenen Transparenzinitiativen, Nichtregierungsorganisationen und Bürgerrechtsorganisationen abgelehnt, die darin einen Rückschritt für staatliche Transparenz und demokratische Kontrolle sahen. Eine von FragDenStaat initiierte Petition, die sich für den Erhalt des IFG aussprach, wurde von über 430.000 Menschen unterschrieben. Im schließlich verabschiedeten Koalitionsvertrag fand sich keine Abschaffung des IFG mehr.
Der Koalitionsausschuss beschloss Anfang Juli 2026, die Auskunftsrechte nach IFG einzuschränken. So sollen Anfragen nur noch von EU-Bürgern mit einem berechtigten Interesse gestellt werden können, im Gegensatz zu juristischen Personen wie etwa Nichtregierungsorganisationen. Zusätzlich sollen die Gebühren für Anfragen erhöht und die Namen der Behördenmitarbeiter geschwärzt werden. Zudem wurde bekannt, dass durch eine Identifizierungspflicht von Antragstellern auch Anfragen über FragDenStaat unmöglich gemacht werden sollen. Die Bundesbeauftragte für Informationsfreiheit Louisa Specht-Riemenschneider kritisierte die Pläne als nahezu „Abschaffung der […] Informationsfreiheit“, die stellvertretende Vorsitzende der Partie Die Linke Clara Bünger als Aushöhlung, und die Deutsche Journalistinnen- und Journalisten-Union sah darin das Entstehen einer „Black Box“, die Journalismus erschwere.Bundesdatenschutzbeauftragte nennt Koalitionspläne »undemokratisch«. In: zeit.de vom 2. Juli 2026, abgerufen am 3. Juli 2026.Schwarz-Rot plant Frontalangriff auf Journalismus und Transparenz. In: netzpolitik.org vom 2. Juli 2026, abgerufen am 3. Juli 2026. Die Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland (IFK) sprach von einem Kahlschlag. Es sei weder zu erkennen, dass aktuelle Herausforderungen solche Einschränkungen auch nur ansatzweise rechtfertigten, noch werde staatliche Resilienz durch umfassende und pauschale Geheimhaltung gestärkt. „Es besteht daher gar kein Bedarf, darüber hinaus ganze Bereiche vom Informationszugang auszunehmen. Hier nutzt die Bundesregierung den Verweis auf die Sicherheit lediglich als Vorwand für nicht nachvollziehbare und nicht begründbare Beschränkungen der Informationsfreiheit.“
Bundesbeauftragter für die Informationsfreiheit Jeder kann den Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit anrufen, wenn er sein Recht auf Informationszugang nach diesem Gesetz als verletzt ansieht. Die Aufgabe des Informationsfreiheitsbeauftragten wird von dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz wahrgenommen. Die Befugnisse des Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit entsprechen teilweise denjenigen des Bundesbeauftragten für den Datenschutz nach dem Bundesdatenschutzgesetz. Im Rahmen der Informationsfreiheit kann der Bundesbeauftragte ein Fehlverhalten einer öffentlichen Stelle allerdings lediglich beanstanden, jedoch nicht die Herausgabe einer Information anordnen. Auch hemmt die Anrufung des Beauftragten keine Rechtsmittelfrist.
Gesetzgebungsverfahren und Vorgeschichte Vor dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes, das am 1. Januar 2006 in Kraft getreten ist, bestand kein allgemeines Einsichtsrecht für Bürger in Behördenunterlagen auf Bundesebene.