mini|Der Kommentar von Bernhard Lösener und Friedrich August Knost zu den Nürnberger Gesetzen hatte von 1936 bis 1942 fünf Auflagen Nürnberger Gesetze ist ein Sammelbegriff für das Gesetz zum Schutz des deutschen Blutes und der deutschen EhreRGBl. I S. 1146 und das Reichsbürgergesetz,RGBl. I S. 1146 die während des Reichsparteitags der NSDAP im Saal des Industrie- und Kulturvereins Nürnberg am 15. September 1935 vom Reichstag verabschiedet wurden. Der Reichstag war eigens zu diesem Zweck telegrafisch nach Nürnberg einberufen worden.

Ebenfalls am 15. September 1935 wurde das ReichsflaggengesetzRGBl. I S. 1145 verabschiedet, das die Hakenkreuzfahne zur einzigen Reichs- und Nationalflagge erklärte, und Personen jüdischen Glaubens oder jüdischer Abstammung die Verwendung verbot.Maximilian Becker: Nürnberger Gesetze. Historisches Lexikon Bayerns, 21. Juli 2020.

Alle drei Gesetze wurden im Reichsgesetzblatt vom 16. September 1935 mit dem Zusatz „Nürnberg, den 15. September 1935, am Reichsparteitag der Freiheit“ verkündet. Sie wurden durch das alliierte Kontrollratsgesetz Nr. 1 vom 20. September 1945 aufgehoben.

„Reichsparteitag der Freiheit“ im September 1935 Der siebte Reichsparteitag („Reichsparteitag der Freiheit“) fand vom 10. bis zum 16. September 1935 in Nürnberg statt. Er sollte ursprünglich die Einführung der Wehrpflicht und die Befreiung von den einschränkenden Bestimmungen des Versailler Vertrags propagandistisch herausstellen. Daher erklärt sich der Titel „Reichsparteitag der Freiheit“.

Am 12. September, dem dritten Tag des Parteitags, kündigte Reichsärzteführer Gerhard Wagner überraschend an, der nationalsozialistische Staat werde in Kürze durch ein „Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes“ die weitere Vermischung von Juden und „Ariern“ verhindern.Lothar Gruchmann: „Blutschutzgesetz“ und Justiz. Entstehung und Anwendung des Nürnberger Gesetzes vom 15. September 1935. Aus Politik und Zeitgeschichte, 30. November 1985. Adolf Hitler erweiterte den Auftrag und ließ umgehend über den Reichsinnenminister Wilhelm Frick den Abteilungsleiter Wilhelm Stuckart und den Leiter des „Staatsangehörigkeitsreferates“ im Reichsinnenministerium, Bernhard Lösener, und andere Verwaltungsfachleute entsprechende Gesetzesentwürfe ausarbeiten. Da einige von ihnen aus Berlin anreisen mussten, konnte sich die Arbeitsgruppe erst am folgenden Abend in Nürnberg konstituieren. Wegen des Zeitdrucks verzichteten die zuständigen Minister auf Vorgaben und überließen es den Ministerialbeamten, Gesetzentwürfe auszuarbeiten.

Wagner, der sich in Nürnberg ständig bei Hitler aufhielt, wollte eine Zwangsscheidung von „Mischehen“ und Heiratsverbot auch für „Vierteljuden“ einführen, während die Ministerialbürokraten auf Schwierigkeiten bei der praktischen Umsetzung hinwiesen. Hitler selbst entschied sich schließlich für den milderen Gesetzentwurf; er konnte sich damit als gemäßigter Staatsmann darstellen, der seine Partei im Griff habe, und er vermied voraussehbare Konflikte mit der katholischen Kirche.

Zwar wurde der Begriff des Ariers wegen der Unklarheiten bei seiner Bestimmung in der Gesetzgebung durch den des deutschen oder artverwandten Blutes abgelöst.Benjamin Ortmeyer: Indoktrination. Rassismus und Antisemitismus in der Nazi-Schülerzeitschrift „Hilf mit!“ (1933–1944). Beltz-Verlag, 2012, ISBN 978-3-7799-2889-8, S. 14. Wesentliche Inhalte der Nürnberger Gesetze blieben damit aber entgegen dem Anschein einer genaueren Regelung unbestimmt und konnten willkürlich ausgelegt werden.

Gesetz zum Schutz des deutschen Blutes und der deutschen Ehre mini|Das „Blutschutzgesetz“ mini|Bildtafel zu den Nürnberger Gesetzen (1935)

Das Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre („Blutschutzgesetz“) war nach seiner Präambel „durchdrungen von der Erkenntnis, dass die Reinheit des deutschen Blutes die Voraussetzung für den Fortbestand des deutschen Volkes ist“, dem zentralen Ziel der nationalsozialistischen „Rassenhygiene“. Es verbot deshalb die Eheschließung sowie den außerehelichen Geschlechtsverkehr zwischen Juden und „Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes“. Dennoch geschlossene Ehen waren nichtig, die Ehegatten wurden mit Zuchthaus bestraft. Männer, die gegen das Verbot zum außerehelichen Verkehr verstießen, wurden außerdem wegen „Rassenschande“ mit Gefängnis oder Zuchthaus bestraft.

Diese Bestimmung wurde oft Adolf Hitler persönlich zugeschrieben. Sie zeuge von seinem Frauenbild, nach dem die Frau sexuell unmündig sei. Auch eine von Hitler gewünschte Ergänzungsverordnung vom 16. Februar 1940, nach der die Frau trotz des Vorwurfs der Begünstigung ausdrücklich straffrei bleiben sollte, weist in diese Richtung.Lothar Gruchmann: „‚Blutschutzgesetz‘ und Justiz …“, in: Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte 31 (1983), S. 441 (ifz-muenchen [PDF]). Die Juristen Wilhelm Stuckart und Hans Globke liefern in ihrem GesetzeskommentarStuckart-Globke: Kommentare zur deutschen Rassengesetzgebung. Band 1, München und Berlin 1936 – 1b, Zitat S. 18/19. von 1936 eine rein praktische Begründung: Zur Überführung sei meist die Aussage der beteiligten Frau erforderlich, der bei Straffreistellung ein Auskunftsverweigerungsrecht nicht mehr zustehe.

§ 3 des Gesetzes, der erst zum 1. Januar 1936 in Kraft trat, untersagte es Juden, weibliche „Staatsangehörige deutschen oder artverwandten Blutes“ unter 45 Jahren in ihrem Haushalt zu beschäftigen. Dahinter stand die Unterstellung, „der Jude“ werde sich sonst an diesen vergehen.

Kurz nach der Verabschiedung der Rassengesetze wurde am 14. November 1935 in einer Ersten Verordnung zum Blutschutzgesetz (RGBl. I S. 1334 f.) festgeschrieben, dass „jüdische Mischlinge mit zwei jüdischen Großeltern“ nur noch mit ausdrücklicher Genehmigung des Reichsausschusses zum Schutze des deutschen Blutes „Deutschblütige“ oder „jüdische Mischlinge mit einem jüdischen Großelternteil“ ehelichen durften. Entsprechende Anträge blieben jedoch meist erfolglos; nach 1942 wurden sie „für die Dauer des Krieges“ nicht mehr angenommen. Ehen zwischen zwei „Vierteljuden“ sollten nicht geschlossen werden.Otto Palandt (Hrsg.): Bürgerliches Gesetzbuch, 2. Auflage, C. H. Beck’sche Verlagsbuchhandlung, München und Berlin 1939, S. 1202. „Vierteljuden“ und „Deutschblütige“ dagegen durften heiraten. Dahinter stand das rassistische Paradigma, „deutsches und artverwandtes Blut“ zu bewahren. Ein § 6 der Ersten Verordnung weitete das Eheverbot auf andere Gruppen aus: Es sollten grundsätzlich alle Ehen unterbleiben, die die „Reinerhaltung des deutschen Blutes“ gefährdeten.Erste Verordnung (Schutz Blut und Ehre), 14. November 1935, Deutsches Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1935, Teil I, S. 1334–1336. Österreichische Nationalbibliothek Ein Rundschreiben zählte dazu „Zigeuner, Neger und ihre Bastarde“ auf.Saul Friedländer: Das Dritte Reich und die Juden. Die Jahre der Verfolgung 1933–1939. München 2000, ISBN 3-406-43506-8, S. 170.

§ 4 des Gesetzes verbot den Juden, die Reichs- und Nationalflagge zu hissen oder die Reichsfarben zu zeigen. Die Strafandrohung war Gefängnis bis zu einem Jahr. Juden wurde jedoch „das Zeigen der jüdischen Farben“ gestattet.

Bereits im Februar 1935 hatte die Gestapo, zu dieser Zeit noch ohne gesetzliche Grundlage, den Juden die Verwendung der Hakenkreuz-Fahne verboten; im April folgte ein entsprechender Erlass des Reichsinnenministeriums.Peter Longerich: „Davon haben wir nichts gewusst.“ München 2006, ISBN 3-88680-843-2, S. 76. Angeblich sollte damit der Versuch jüdischer Firmen verhindert werden, sich durch Beflaggung zu tarnen und als „arisch“ auszugeben.Hans Robinsohn: Justiz als politische Verfolgung. Die Rechtsprechung in „Rassenschandefällen“ beim Landgericht Hamburg 1936–43. Stuttgart 1977, ISBN 3-7610-7223-6, S. 10.

Einen Sonderfall stellten, aufgrund möglicher diplomatischer Verwicklungen mit dem japanischen Bündnispartner, deutsch-japanische Ehen dar.Harumi Shidehara Furuya: Nazi Racism Toward the Japanese: Ideology vs. Realpolitik, NOAG, 157–158, 1995, S. 17–75 (PDF). Diese waren unerwünscht und wurden trotz mangelnder Rechtsgrundlage häufig von deutschen Stellen verhindert. Hierzu wurden nach Recherchen des Historikers Harumi Shidehara Furuya in jedem Einzelfall intensive Untersuchungen zum Hintergrund der Betroffenen – insbesondere zur diplomatischen Relevanz – durchgeführt.Harumi Shidehara Furuya: Nazi Racism Toward the Japanese: Ideology vs. Realpolitik, NOAG, 157–158, 1995, S. 65. In Japan bemühten sich die Auslandsvertretungen, nach außen hin den Eindruck zu erwecken, Japaner seien „Ehren-Arier“, und bezeichneten den Begriff des „Ariers“ als „vielleicht wissenschaftlich nicht einwandfrei“. Praktisch bedeute „er einfach: Nichtjude“.Harumi Shidehara Furuya: Nazi Racism Toward the Japanese: Ideology vs. Realpolitik, NOAG, 157–158, 1995, S. 64, Fn 190. Intern wies die Deutsche Botschaft in Tokio im Februar 1939 aber darauf hin, dass „eine grundsätzliche Regelung getroffen werden“ müsse, wobei „der japanische Rassenstolz und die japanische Empfindlichkeit“ geschont werden müsse.Harumi Shidehara Furuya: Nazi Racism Toward the Japanese: Ideology vs. Realpolitik, NOAG, 157–158, 1995, S. 61, Fn 174. Hitler selbst vertrat im September 1940 die Auffassung, „daß es doch richtiger sei, im Interesse der Reinerhaltung der deutschen Rasse solche Eheschließungen in Zukunft nicht zu gestatten, selbst wenn außenpolitische Gründe für eine Genehmigung sprächen“. Der Chef der Reichskanzlei, Hans Heinrich Lammers, überzeugte ihn jedoch davon, „von jetzt ab alle ähnlichen Anträge durch dilatorische Behandlung auf mindestens 1 Jahr zurückzustellen, um alsdann zu Ablehnungen überzugehen“. Diesem Vorschlag stimmte Hitler zu.Harumi Shidehara Furuya: Nazi Racism Toward the Japanese: Ideology vs. Realpolitik, NOAG, 157–158, 1995, S. 59, Fn 166.

Allein bis zum Jahresende 1940 wurden 1.911 Männer wegen „Rassenschande“ verurteilt.

Reichsbürgergesetz mini|Wilhelm Stuckart, Hans Globke: Kommentar zum Reichsbürgergesetz, Blutschutzgesetz und Ehegesundheitsgesetz (1936)

Das Reichsbürgergesetz schuf zwei Kategorien im Staatsangehörigkeitsrecht: den Staatsangehörigen, der „dem Schutzverband des Deutschen Reiches angehört und ihm dafür besonders verpflichtet ist“, und den Reichsbürger, der „der alleinige Träger der vollen politischen Rechte“ war. Reichsbürger konnte nur „der Staatsangehörige deutschen oder artverwandten Blutes“ sein.

Dieser müsse – zunächst – Staatsangehöriger „deutschen oder artverwandten Blutes“ sein und durch sein Verhalten beweisen, dass er „gewillt und geeignet ist, in Treue dem deutschen Volk und Reich zu dienen.“ Das Reichsbürgerrecht sollte durch einen Reichsbürgerbrief verliehen werden (§ 2 Abs. 2 RBG), wozu es aber nie kam.Ingo von Münch: Die deutsche Staatsangehörigkeit. Vergangenheit – Gegenwart – Zukunft. De Gruyter Recht, Berlin 2007, ISBN 978-3-89949-433-4, S. 65.

Auf diese Weise wurde rechtlich eine Zweiteilung vorbereitet: „Reichsbürger“ (§ 2 RBG), die dies allerdings nur unter der „Maßgabe der Gesetze“ sind (§ 2 Abs. 3 RBG) „Staatsangehörige“ (zwar mit Verweis auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913, der jedoch dem Staat „dafür besonders verpflichtet ist“ (§ 1 Abs. 1 Halbsatz 2 RBG)).

Die „Reichsbürgerbriefe“ (§ 2 Abs. 2 RBG) hätten selbst den Deutschen als Staatsbürger in solche, „die durch sein Verhalten beweist, daß er gewillt und geeignet ist, in Treue dem Deutschen Volk und Reich zu dienen“ (§ 2 Abs. 1 Halbsatz 2 RBG), die also „Reichsbürger“ hätten werden können und damit „alleinige Träger der vollen politischen Rechte“ (§ 2 Abs. 3 RBG) sind – und die, die dieses nicht erreichen konnten oder wollten – klassifizieren müssen.