Der Rettungsassistent (RA oder RettAss) war in Deutschland der erste staatlich anerkannte Beruf im Rettungsdienst. Er wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2014 durch den Notfallsanitäter abgelöst, der durch das Notfallsanitätergesetz eingeführt wurde. Bis zum 31. Dezember 2014 bestand aber parallel die Möglichkeit, eine Ausbildung zum Rettungsassistenten zu beginnen und diese nach altem Recht zu beenden. Abs. 1 NotSanG in Verbindung mit NotSan-APrV Die Ausbildung des bisherigen Rettungsassistenten war bundesweit einheitlich an Berufsfachschulen geregelt und betrug insgesamt zwei Jahre (bei der sogenannten „Insellösung“ drei Jahre). Dem Rettungsassistenten in Deutschland entsprechen in etwa der Notfallsanitäter in Österreich, der diplomierte Rettungssanitäter in der Schweiz, der Emergency Medical Technician-Paramedic (Paramedic) in den Vereinigten Staaten und der Emergency Medical Technician in England. In Deutschland werden im Volksmund für die nicht-ärztlichen Mitglieder des Rettungsdienstes häufig fälschlicherweise die allgemeinen Bezeichnungen Sanitäter oder Rettungssanitäter verwendet, beides sind jedoch keine staatlich anerkannten Ausbildungsberufe.

Aufgaben Die Aufgaben des Rettungsassistenten umfassen die eigenständige Versorgung von Notfallpatienten bis zum Eintreffen des Notarztes, Assistenz bei Maßnahmen des Arztes und eigenverantwortliche Durchführung von Einsätzen, bei denen bis zum Eintreffen im Krankenhaus nicht die Anwesenheit eines Arztes möglich oder aber eine qualifizierte Betreuung nötig ist. Auch das fachgerechte Durchführen von Krankentransporten ist Aufgabe des Rettungsassistenten.

Ausbildung Die zweijährige Ausbildung war durch das Rettungsassistentengesetz vom 10. Juli 1989 geregelt, welches zum 31. Dezember 2014 außer Kraft trat. Der neue Beginn einer Ausbildung war noch bis zu diesem Datum möglich; bereits begonnene konnten aber nach bisherigem Recht fortgesetzt werden.

Die Ausbildung zum Rettungsassistenten gliederte sich in zwei Teile, die in Vollzeit oder Teilzeit abgeleistet werden konnten: Der Lehrgang bestand aus mindestens 1.200 Stunden (in Vollzeitform: 12 Monate) und umfasste die Vermittlung von Theorie an einer staatlich anerkannten Rettungsassistentenschule sowie ein Praktikum in verschiedenen Abteilungen einer Klinik. Dieser Teil der Ausbildung endete mit einer staatlichen Prüfung, welche meistens aus einem praktischen (dieser Teil konnte z. B. wie folgt gegliedert sein: Herz-Lungen-Wiederbelebung, internistisch, chirurgisch), einem theoretischen und einem schriftlichen Teil bestand. Die Prüfung wurde unter Aufsicht der zuständigen Behörde (z. B. Gesundheitsamt) durchgeführt. Unter anderem haben Rettungssanitäter und examiniertes Krankenpflegepersonal, Sanitätsunteroffiziere der Bundeswehr sowie Sanitätsbeamte der Polizei und Bundespolizei die Möglichkeit, sich einen Teil ihrer bisherigen Ausbildung anrechnen zu lassen. Die Bundeswehr erkennt die Ausbildung nach § 22 Soldatenlaufbahnverordnung (SLV) an und ermöglicht die Einstellung mit höherem Dienstgrad, bzw. die entsprechende Beförderung eines beorderten Reservisten.

Die an den Lehrgang und die staatliche Prüfung anschließende praktische Tätigkeit umfasste mindestens 1.600 Stunden (in Vollzeitform: 12 Monate), diese muss der Schüler auf einer Lehrrettungswache verbringen. Dort wurden die praktischen Fähigkeiten unter Aufsicht einer Rettungsassistentin oder eines Rettungsassistenten (in der Regel mit einer pädagogischen Zusatzqualifikation als Lehr-Rettungsassistent bzw. Praxisanleiter) vertieft. Rettungssanitäter können sich Teile ihrer bisherigen rettungsdienstlichen Tätigkeit anrechnen lassen. Der praktische Teil endete mit einem sogenannten „Abschlussgespräch“, bei dem der Auszubildende noch einmal auf seine Eignung für diesen Beruf geprüft wird. Erst danach erhielt der Auszubildende von der zuständigen Behörde desjenigen Bundeslandes, in dem der theoretische Teil der Ausbildung abgeschlossen wurde (in der Regel, sofern vorhanden, beim jeweiligen Regierungspräsidium) auf Antrag die Urkunde über die „Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Rettungsassistent/-in“.

Darüber hinaus gab es als Insellösung auch eine dreijährige Ausbildung zum Rettungsassistenten. Der Rettungsassistenten-Azubi war hierbei fest bei einer Rettungsdienstorganisation angestellt, erhielt eine Ausbildungsvergütung, Lehrmaterialien und Dienstkleidung gestellt und erlangte neben der Ausbildung zum Rettungsassistenten noch Zusatzqualifikationen wie zum Beispiel die als MPG-Beauftragter oder die Aufstockung des Führerscheins der Klasse B zur Klasse C1 (eine Vielzahl der Rettungsdienstfahrzeuge überschreiten die 3,5-Tonnen-Grenze, welche die Klasse B abdeckt). Da dies Initiativen einzelner Dienststellen und Rettungsdienstschulen waren, oblag ihnen auch der organisatorische Ablauf und die Zusatzqualifikationen. Es handelte sich dabei jedoch keinesfalls um eine Erweiterung der Rettungsassistenten-Ausbildung an sich: Grundlage für die Ausbildungsinhalte blieb das Rettungsassistentengesetz (RettAssG) bzw. dessen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung. Eine oft geforderte, erweiterte Handlungskompetenz mit entsprechender rechtlicher Absicherung folgte daraus nicht.

Die Voraussetzungen für den Beginn einer Ausbildung waren die gesundheitliche Eignung, Vollendung des 18. Lebensjahres und ein Hauptschulabschluss, eine gleichwertige Schulbildung oder eine abgeschlossene Berufsausbildung. Häufig wurde jedoch die Mittlere Reife oder ein Hauptschulabschluss plus abgeschlossene Berufsausbildung verlangt. Des Weiteren wurde ein Führungszeugnis der Belegart N (für private) eingefordert.

Aus der „Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten (vom 7. November 1989)“:

Allgemeine medizinische Grundlagen Anatomie und Physiologie Atmungssystem Kreislaufsystem Blut und Lymphe Stütz- und Bewegungsapparat Verdauungsorgane, Harnorgane, Geschlechtsorgane Haut und Hautanhangsorgane, Sinnesorgane Nervensystem Regulationssysteme Naturwissenschaftliche Grundlagen Fachphysik Fachchemie Fachbiologie Krankheitslehre Allgemeine Krankheitslehre Innere Medizin Chirurgie, Orthopädie, Urologie Schwangerschaftsstörungen und Geburtshilfe Kinderheilkunde Augenkrankheiten Anästhesie Psychiatrie, Neurologie Arzneimittel Arzneiformen und ihre Verabreichung Gesetzliche Vorschriften über den Verkehr mit Arzneimitteln Wirkung, Abbau Notfallspezifische Arzneimittel Hygiene Allgemeine und persönliche Hygiene Schutzimpfungen Desinfektion

Allgemeine Notfallmedizin Beurteilung von Verletzten und Kranken Störungen vitaler Funktionen Bewusstsein Atmung Herz-Kreislauf (Vitalfunktionen) Wasser-, Elektrolythaushalt, insbesondere Säure/Basen-Gleichgewicht Schock pflegerische Betreuung von Verletzten und Kranken Betreuung Sterbender

Spezielle Notfallmedizin internistische Notfälle einschließlich Intoxikationen traumatologische Notfälle thermische Notfälle Strahlennotfälle neurologische Notfälle pädiatrische Notfälle gynäkologisch-geburtshilfliche Notfälle psychiatrische Notfälle sonstige Notfälle

Organisation und Einsatztaktik Rettungsdienst-Organisation Rettungsmittel/Rettungssysteme Ablauf von Notfalleinsätzen und Krankentransporten, Leitstelle, Übergabe/Übernahme, Transport von Nichtnotfallpatienten, Transport von Notfallpatienten, Transport in besonderen Fällen, Zusammenarbeit mit Dritten Kommunikationsmittel Meldewege und -mittel Sprechfunk Führungsaufgaben im Rettungsdienst Führungsstil Führungsvorgang Führungsverhalten Gefahren an der Einsatzstelle Gefahrenstellen, Gefährdung, Selbstschutz Gefahrgutunfälle Retten unter erschwerten Bedingungen Vielzahl von Verletzten und Kranken Ursachen Alarmierung Ablauf des rettungsdienstlichen Notfalleinsatzes Einbindung des Rettungsdienstes in den Katastrophenschutz

Berufs-, Gesetzes- und Staatsbürgerkunde Berufskunde einschließlich Ethik Das Gesundheitswesen in der Bundesrepublik Deutschland aktuelle Berufsfragen Rettungsassistentengesetz; gesetzliche Regelungen für die sonstigen Berufe des Gesundheitswesen Arbeits- und berufsrechtliche Regelungen, soweit sie für die Berufsausübung wichtig sind Unfallverhütung, Mutterschutz, Arbeitsschutz Medizingeräteverordnung, Medizinproduktegesetz (MPG) Straßenverkehrsrecht, insbesondere Sonderrechte im Straßenverkehr strafrechtliche und bürgerlich-rechtliche Vorschriften, die bei der Berufsausübung von Bedeutung sind; Rechtsstellung von Patienten und Sorgeberechtigten Einführung in das Krankenhausrecht Die Grundlagen der staatlichen Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland

Kompetenzen

Ein Rettungsassistent ist im Rahmen der Unterlassungsdelikte verpflichtet und aufgrund der Rechtfertigungsgründe des rechtfertigenden Notstands und der mutmaßlichen Einwilligung auch berechtigt, bestimmte ärztliche Maßnahmen durchzuführen, obwohl diese Maßnahmen grundsätzlich Ärzten vorbehalten sind. Aufgrund einer Stellungnahme der Bundesärztekammer sind örtlich unterschiedliche Listen solcher in der sog. Notkompetenz liegenden Maßnahmen entstanden. Die Stellungnahme ist als Empfehlung einer Fachgesellschaft anzusehen, jedoch ohne Gesetzeskraft. Die Bundesärztekammer nennt darin selbst folgende Maßnahmen:http://www.bundesaerztekammer.de/downloads/Notfallkompetenz__Medikamente.pdf Stellungnahme der Bundesärztekammer bezüglich Medikamente, deren Applikation im Rahmen der Notkompetenz durchgeführt werden kann

Adrenalin bei allergischem Schock und bei der Reanimation, β2-Sympathomimetika als Spray oder Vernebler, Nitroglyzerin als Spray oder Kapsel, Benzodiazepin-Rektiolen oder Midazolam in die Nase vernebelt/MAD, beim anhaltenden Krampfanfall, Glukose (intravenöse Applikation) endotracheale Intubation oder supraglottische Atemhilfe (beispielsweise Larynxtubus) ohne Einsatz von Muskelrelaxanzien kristalloide Infusionslösungen Analgesie (nicht näher benannt) sowie die Defibrillation

In einigen Rettungsdienstbereichen sind weitere Maßnahmen durch ärztliche Leiter empfohlen, z. B.:

Amiodaron bei Kammerflimmern und Pulsloser Ventrikulärer Tachykardie Opioid-Analgetika (in wenigen Rettungsdiensten in Deutschland)

Bereits vor Inkrafttreten des Rettungsassistentengesetzes im Jahr 1989 war dieses Gesetz im Hinblick auf die nicht geregelten Kompetenzen der Rettungsassistenten in Fachkreisen als unbefriedigend angesehen worden. Große Teile des europäischen Auslandes (z. B. Dänemark, Großbritannien, Irland, die Schweiz, Österreich, Niederlande, Ungarn, die skandinavischen Länder und die Tschechische Republik) und auch sonstige Nationen (z. B. Südafrika, Singapur, Südkorea, Australien, Neuseeland, Kanada und die USA) unterschieden sich von der deutschen Gesetzeslage erheblich. Durch eindeutig definierte Kompetenzen des Rettungsfachpersonals kann dieses dort Notfallpatienten, ohne das Eintreffen eines Arztes an der Notfallstelle abwarten zu müssen, auch mit für sie freigegebenen invasiven Maßnahmen versorgen, wenn sichergestellt ist, dass der Patient umgehend ärztlicher Behandlung zugeführt wird (z. B. durch Anforderung des Notarztes). Damit verbunden ist oft eine regelmäßige Schulung mit wiederholter Zertifizierung für bestimmte Maßnahmen. Dabei muss berücksichtigt werden, dass andere Rettungssysteme unterschiedliche Strategien verfolgen: manche arbeiten grundsätzlich mit Ärzten in jedem Notfall oder haben gar kein notarztgestütztes Rettungswesen.

Gegner einer gesetzlich strengen Regelung führten demgegenüber an, dass ein Rettungsdienstmitarbeiter in Deutschland einen ungewöhnlichen Freiraum genoss, in dem er allein aufgrund seiner fachlichen Kompetenz selbst über weiterreichende Maßnahmen entscheiden konnte, auch wenn er die damit verbundenen Konsequenzen selbst tragen musste.