Der Beilbrief (auch Beylbrief, Bielbrief oder Bylbrief; ) war ein Schiffspapier über den Schiffbau, Schiffskauf oder die Schiffsbeleihung.Karl von Kaltenborn-Stachau: Grundsätze der praktischen europäischen Seerechts, besonders im Privatverkehre. Band II. 1851, S. 238; books.google.de

Allgemeines Das Wort Beylbrief stammt von „bauen“ (),Friedrich Erdmann Petri: Handbuch der Fremdwörter in der deutschen Schrift- und Umgangssprache. 1865, S. 112; books.google.de er tauchte bereits 1567 in der Schweiz auf.Zeitschrift für schweizerisches Recht (ZSR), Band 8, 1860, S. 80. Er bescheinigte in Deutschland die den gesetzlichen Anforderungen gemäße Bauart eines Schiffes.Wilhelm Röhrich: Abriss der Handelswissenschaft. 1861, S. 190; books.google.de In der Schweiz wurde der Begriff verwendet für 1. Urkunde in Doppelausfertigung mit gleichem oder aufeinanderpassendem Kerbschnitt; 2. ein in der Form eines Kerbbriefs ausgestellter Kaufbrief; 3. Schuldschein.Sammlung schweizerischer Rechtsquellen (SSRQ) LU II/2.3, Register, 2007, S. 317.

Verwendung im Schiffbau Es gab auch einen Bodmereibrief, der ausschließlich bei der Bodmerei ausgestellt wurde. Trug der Gläubiger nicht die Seegefahren, bekam er höhere Kreditzinsen, es lag ein Bodmereibrief vor; trug er die Seegefahren, handelte es sich um einen Beilbrief.Karl von Kaltenborn-Stachau: Grundsätze der praktischen europäischen Seerechts, besonders im Privatverkehre. Band II. 1851, S. 239. Das Wort tauchte ersichtlich erstmals 1722 auf: „Beil-brieff heist der Kontrakt, der mit Schiffbauern aufgerichtet wird, wegen Erbauung eines oder mehrerer Schiffe“.Adrian Beier: Allgemeines Handlungs-, Kunst-, Berg- und Handwercks-Lexicon. 1722, S. 45. Das Allgemeine Preußische Landrecht (APL) vom Juni 1794 sah vor, dass Handelsschiffe als Frachtschiffe nur eingesetzt werden durften, wenn ein „Beylbrief“ ausgestellt war (II 8, § 1392 APL).Allgemeines Gesetzbuch für die preußischen Staaten. 1794, S. 558; . Gemäß §§ 1389 ff. APL bescheinigte der Beylbrief nicht nur die Seetüchtigkeit, sondern auch, dass der Reeder sämtliche Bedingungen erfüllt hat, eine Reederei zu betreiben;Amtsblatt der Preußischen Regierung zu Königsberg vom 30. April 1845, Band 35, 1845, S. 103; books.google.de die Reeder waren verpflichtet, ihre Schiffe unter anderem mit Beylbriefen auszustatten (II 8, § 1424 APL). Wurde die Schiffsfinanzierung ausschließlich zum Schiffbau eingesetzt, gab es den Beilbrief, während der Bodmereibrief auch die Finanzierung der Seefracht betraf.Karl von Kaltenborn-Stachau: Grundsätze der praktischen europäischen Seerechts, besonders im Privatverkehre. Band II. 1851, S. 239.

Heutige Situation Den Beilbrief ersetzen heute das Schiffszertifikat () oder der Schiffsmessbrief (), die ebenfalls zu den Schiffspapieren gehören.

Siehe auch Mählbrief

Literatur

Einzelnachweise

Kategorie:Schiffbau Kategorie:Vertragstyp Kategorie:Urkunde