Die Praetur (lateinisch praetura; eingedeutscht auch Prätur) war die wichtigste Gerichtsmagistratur in der römischen Republik. Seine Legitimation zur Aufgabenbewältigung in der Rechtsprechung (iurisdictio) speiste sich aus magistratischem imperium. Im Regelfall war es das dritte Amt nach der Quästur und der Ädilität, dies wurde aber erst spät fixiert. Die Amtsinhaber wurden praetores (Prätoren) genannt. Ein Prätor als Inhaber der Praetur übte eines der höheren Ämter der römischen Ämterlaufbahn, des cursus honorum, aus. Ebenso wie das Konsulat war die Praetur mit einem imperium ausgestattet, so dass ihre Inhaber auch als Feldherren unter eigenen Auspizien und als Statthalter fungieren konnten. Prätoren wurden während der Zeit der Römischen Republik vom Volk in den Zenturiatskomitien für die Dauer von einem Jahr gewählt, ab der Kaiserzeit vom römischen Senat bestimmt. In der Spätantike bestand die Praetur als reines Ehrenamt fort.

Die Hauptaufgabe des Prätors als Gerichtsmagistrat bestand darin, dass er Rechtsregeln aufstellte (Rechtssetzung) und diese durch Verfahrensvorschriften zur Anwendung brachte. Dadurch, dass er zu Beginn seiner einjährigen Amtszeit die Grundsätze im Edikt festlegte, nach denen die Gesetze angewendet werden sollten, konnte flexibel auf die Wirklichkeit und die Bedürfnisse des Lebens eingegangen werden. Sein Nachfolger übernahm mit Amtsantritt die meisten der Grundsätze, sodass sich daraus das prätorische Amtsrecht zu geltendem Recht entwickeln konnte. Um 130 ließ Kaiser Hadrian mit Hilfe seines Juristen Julian den Ediktsapparat zum Daueredikt (edictum perpetuum) verstetigen.

Der Prätor führte die Sachentscheidungen in den Prozessen nicht selbst. Er verfasste die Prozessformel (vgl. Legisaktionenverfahren, Formularprozess), an die er den streitentscheidenden Richter, den (iudex) oder das Richterkollegium, die recuperatores formell band.

In der frühen Neuzeit kam das Amt des Prätoren wieder auf. Ein Prätor war dann stellvertretend mit Aufgaben der Regierung betraut.

Etymologie Das Substantiv praetor (frühe Form praitor, von praeitor) leitet sich vom lateinischen Verb prae-ire („vorangehen“) ab und bezeichnet im eigentlichen Sinne jemanden, der vorangeht, also einen Anführer oder einen Vorgesetzten. Im Zivilstand bezeichnet der Prätor einen Bürgermeister (beispielsweise in CapuaMarcus Tullius Cicero, De lege agraria 2,92.), den Sufet in KarthagoCornelius Nepos, Hannibal 7,4. oder den obersten Richter in Rom.Titus Livius, Ab urbe condita 3,55,12: (…) iis temporibus nondum consulem iudicem, sed praetorem appellari mos fuerit. („Damals nannte man den Richter noch nicht consul, sondern praetor.“)

Historische Entwicklung Entstehung Die Geschichte der frühen Republik liegt weitgehend im Dunkeln, da die römische Geschichtsschreibung erst um 200 v. Chr. einsetzte und man über die Frühzeit nur noch wenig weiß. Daher ist fast kein Punkt in der historischen Forschung unumstritten.

Die späte römische Überlieferung (insbesondere Titus Livius), der die ältere Forschung lange Zeit folgte, berichtet: Nachdem der letzte König Tarquinius Superbus vertrieben worden sei, sei die königliche Gewalt, die dieser lebenslang innegehabt hatte, nunmehr jährlich von den patrizischen Geschlechtshäuptern reihum geführt worden (Annuitätsprinzip). Doch heute gilt als unwahrscheinlich, dass bereits damals, 509 v. Chr., die ersten beiden Konsuln amtierten, wie die Römer später glaubten.

Der neue Träger der alten königlichen Gewalt wurde wahrscheinlich vielmehr praetor maximus genannt.Titus Livius, Ab urbe condita 7,3,5: Lex vetusta est (…) ut, qui praetor maximus sit, idibus Septembribus clavum pangat. („Es gibt ein altes Gesetz (…), dass der praetor maximus an den Iden des September einen Nagel [ergänze: im Jupitertempel] einschlagen soll.“) Einen Kollegen und damit das Prinzip der Kollegialität, dürfte es zunächst nicht gegeben haben. Der praetor maximus blieb der höchste Beamte der frühen Republik, bis er wohl in der Mitte des 5. Jahrhunderts v. Chr. von den Konsuln als höchsten Beamten verdrängt wurde. Die genauen Einzelheiten sind, wie vieles in der Geschichte der frühen römischen Republik, aufgrund der unsicheren Quellenlage in der Forschung umstritten. Jochen Bleicken nahm an, die Konsuln hätten den Prätor zunächst nur unterstützen sollen. Da dieser aber insbesondere durch die Rechtspflege stark beansprucht gewesen sei, hätten die Konsuln immer mehr Aufgaben übernommen und die Praetur zuletzt an Bedeutung übertroffen.

Die ursprüngliche Zugehörigkeit des Amtes zum höchsten Kollegium zeigte sich allerdings noch darin, dass der Prätor bis zum Ende der Republik das imperium besaß,Ulrike Babusiaux: Römische Rechtsschichten. In: Ulrike Babusiaux, Christian Baldus, Wolfgang Ernst, Franz-Stefan Meissel, Johannes Platschek, Thomas Rüfner (Hrsg.): Handbuch des Römischen Privatrechts. Mohr Siebeck, Tübingen 2023, ISBN 978-3-16-152359-5. Band I, S. 114–192, hier S. 150 ff. (Rn. 128). also Heerführer sein konnte. Dies war auch der Grund, wieso die Prätoren genau wie die Konsuln von den Zenturiatskomitien gewählt wurden, die das römische Volk in Waffen repräsentierten. Bezeichnend ist zudem, dass die ersten Provinzen, die ab der Mitte des 3. Jahrhunderts v. Chr. im Zuge der römischen Expansion errichtet wurden und deren Verwaltung militärische Unternehmungen einschloss, Beamten unterstellt waren, die ebenfalls den Titel praetor trugen und von den comitia centuriata gewählt wurden.

Republik Zu Beginn waren die Prätoren die Stellvertreter der Konsuln und insbesondere für die Interpretation der Gesetze und die Rechtspflege im Allgemeinen verantwortlich. Die Befugnis zur Rechtsauslegung (interpretatio) hatten sie von den Pontifices aus der altzivilen Zeit zugetragen bekommen. Ab 367 v. Chr. – mit dem Inkraftsetzen der leges Liciniae Sextiae – spielten sie eine wichtige Rolle bei der Entwicklung des römischen Rechts, da sie im prätorischen Edikt die jeweils geltenden Verfahrensvorschriften festlegten.Digesten 1,1,7,1: Zitierjurist Papinian äußerte, dass der Prätor das Zivilrecht zum öffentlichen Wohle unterstützt, ergänzt und korrigiert habe; Digesten 1,1,8: Bezeichnung des Prätors als custos iuris civilis (Hüter des Zivilrechts).Marie Theres Fögen: Römische Rechtsgeschichten. Über Ursprung und Evolution eines sozialen Systems. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2002, S. 190–198. Ab dem Jahr lösten die Prätoren die Konsuln als Gerichtsherren ab.

Mit der Eroberung Siziliens wurde die Prätur 242 v. Chr. aufgeteilt. Der jährlich neu gewählte praetor urbanus (von urbs, „Stadt“, gemeint ist Rom) war für die Gerichtsbarkeit in der Stadt Rom zuständig. Dem Stadtprätor oblag nun auch die hoheitliche Machtbefugnis, Recht im Einzelfall zu sprechen (iurisdictio). Er durfte außerdem allgemeine Regeln zur Entscheidungsfindung aufstellen und verkünden (ius edicendi). Im privatrechtlichen Bereich war seine Autorität Bestandteil des ius civile. Öffentliche Rechtssachen zu behandeln, stand ihm nur im Auftrag des Volkes (lege populi) zu. Formal und materiell übernahm der Prätor die Verfahrensleitung. Das bedeutete, dass er die Voruntersuchungen zur Rechtssache anstellte, um die zutreffende Klageart nebst Spruchformel auswählen zu können. Soweit Klageart oder Prozessformel auf einen Lebenssachverhalt nicht passten, war ihm rechtsschöpfende Kraft eingeräumt, wovon er per Dekret Gebrauch machte und so den Rechtshorizont erweiterte. Seine Kompetenz umfasste abgrenzend die Ablehnung von Klagen und die Gestattung von Einreden gegen erhobene Klagen.Ulrike Babusiaux: Römische Rechtsschichten. In: Ulrike Babusiaux, Christian Baldus, Wolfgang Ernst, Franz-Stefan Meissel, Johannes Platschek, Thomas Rüfner (Hrsg.): Handbuch des Römischen Privatrechts. Mohr Siebeck, Tübingen 2023, ISBN 978-3-16-152359-5. Band I, S. 114–192, hier S. 152 (Rn. 130). Nach vorprozessualer Klarstellung des Klaggegenstands und Vorzeichnung des Prozesses, übergab er alles Weitere (cognitio) den Geschworenenrichtern (iudices selecti) zur Sachentscheidung. War diese gefällt und bestand Spruchreife, verkündete er das Urteil (ius dicere). Der Jurist Paulus berichtet, dass sogar unbillige prätorische Entscheidungen ius waren,Paulus, Ad (Masurium) Sabinum libri XVI, in Digesten 1,1,11.; Betrachtungen zur Qualität als ius, vgl. Max Kaser: ‚Jus honorarium‘ und ‚ius civile‘, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (Romanistische Abteilung), Band 101, Heft 1, 1984, S. 1–114, hier S. 12. soweit sie von der iurisdictio getragen waren.

Da das eroberte Sizilien zur ersten römischen Provinz wurde, bedurfte es ab 242 v. Chr. des Rechtsschutzes ebenfalls, weshalb das Amt des Fremdenprätors (praetor peregrinus) (peregrinus: „Fremder“ oder „Nichtbürger“) geschaffen wurde. In den Zuständigkeitsbereich des Fremdenprätors fielen die Rechtsstreitigkeiten, die zwischen römischen Bürgern und Nichtbürgern und Nichtbürgern untereinander auszutragen waren.Max Kaser: Das römische Zivilprozeßrecht (= Handbuch der Altertumswissenschaft. Abteilung 10: Rechtsgeschichte des Altertums. Band 3.4). München 1966; 2. Auflage 1996 bearbeitet von Karl Hackl. ISBN 3-406-40490-1. S. 172 f.

Zum Kollegium der Prätoren gehörten auch die Statthalter der ersten Provinzen, wobei diese von den Gerichtsprätoren durch den gänzlich anderen Aufgabenbereich und durch die räumliche Trennung vollkommen verschieden waren. Die ersten Statthalter (Provinzialprätoren) wurden 227 v. Chr. für die ersten beiden römischen Provinzen Sizilien und Sardinien, die in beziehungsweise nach dem ersten punischen Krieg erobert wurden, geschaffen. 197 v. Chr. kamen zwei weitere für die beiden spanischen Provinzen Hispania citerior und Hispania ulterior hinzu.

Der Provinzialprätor hatte in der Provinz die oberste militärische und jurisdiktionelle Gewalt, vertrat die römische Herrschermacht im vollen Umfang und war durch nichts eingeschränkt. Bis Sulla blieb trotz ansteigender Anzahl der Provinzen die Zahl der Prätoren (zwei Gerichtsprätoren, vier Provinzialprätoren) gleich. Sulla erhöhte die Zahl der Prätoren, wahrscheinlich im Jahre 81 v. Chr., auf acht und beschränkte jedoch ihre Zuständigkeit auf die Rechtsprechung in Rom, zu der aber auch die Leitung der ständigen Gerichtshöfe (quaestiones perpetuae) hinzukam. Nach der Prätur konnte man als Proprätor eine Statthalterschaft bekleiden.

mini|hochkant|Der spätere Konsul und Dictator Gaius Iulius Caesar (hier eine Büste, sogenannter Grüner Caesar, aus dem 1. Jahrhundert n. Chr.) wurde für das Jahr 62 v. Chr. zum Prätor gewählt. Als Proprätor diente er in Hispania Ulterior. Gaius Iulius Caesar erhöhte die Zahl der Prätoren schrittweise von zehn auf zwölf und dann 16. Die Anzahl der Prätoren in der Kaiserzeit schwankte zwischen 10 und 18 Beamten. Statthalter waren aber nun zumeist keine Prätoren, sondern Promagistrate.

In der senatorischen Ämterlaufbahn folgte die Prätur im Regelfall dem Volkstribunat oder dem Amt eines Ädilen und wurde vor dem Konsulat bekleidet. Seit 180 v. Chr. war ein Mindestalter von 40 Jahren vorgeschrieben. Prätoren gehörten, wie erwähnt, zu den Magistraten, die wie die Konsuln ein imperium besaßen, also ein Heer kommandieren durften.

Besonders in Ausnahmesituationen wurde Prätoren ein militärisches Kommando in einer Provinz übertragen, für das bei längerer Dauer die Amtsgewalt über das normale Jahr hinaus verlängert werden konnte. Die Magistrate führten dann den Titel pro praetore; die Abgrenzung zum Titel pro consule ist allerdings nicht immer eindeutig. Ehemalige Prätoren wurden als praetorii („Prätorier“) bezeichnet. Sie bildeten im Senat eine Rangklasse unterhalb der ehemaligen Konsuln (consulares).