Arbeitslosengeld II war in Deutschland von 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2022 die Bezeichnung für die Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft lebten, erhielten Sozialgeld.

Mit dem Bürgergeld-Gesetz wurde das Arbeitslosengeld II in Bürgergeld umbenannt. vom 16. Dezember 2022, Seitdem erhalten es auch nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte anstelle von Sozialgeld, wenn sie mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Die Leistungen umfassen den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung ( Abs. 1 SGB II) und „sollen Leistungsberechtigten ermöglichen, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht“ ( Abs. 1 SGB II).

Bis 30. Juni 2023 konnten von den zuständigen Behörden für den Begriff Bürgergeld auch die Begriffe „Arbeitslosengeld II“ bzw. „Sozialgeld“ verwendet werden ( Abs. 9 SGB II).

Historische Entwicklung SGB II – Einführung der Grundsicherung für Arbeitssuchende Das ALG II wurde zum 1. Januar 2005 durch Art. 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am ArbeitsmarktViertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (). („Hartz IV“) eingeführt und führte – wie im zugrunde liegenden Hartz-Konzept (2002) vorgesehen – die frühere Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe für erwerbsfähige Hilfebedürftige im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) auf dem Leistungsniveau des soziokulturellen Existenzminimums zusammen. Nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhielten Sozialgeld, das in vielerlei Hinsicht nach denselben Regeln berechnet und gewährt wird wie ALG II.

Erstes Gesetz zur Änderung des SGB II (2005) Die ersten Nachbesserungen zum SGB II traten mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des SGB II am 31. Dezember 2005 in Kraft., Text, Änderungen und Vorgangsablauf In dem sehr kurzen Änderungsgesetz ging es unter anderem um den Anteil des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung ( SGB II Finanzierung aus Bundesmitteln).

Gesetz zur Änderung des SGB II und anderer Gesetze (März 2006)

Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (August 2006) Am 1. August 2006 trat der erste Teil des „Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende“ (kurz: Fortentwicklungsgesetz; zuvor: SGB II-Optimierungsgesetz) in Kraft., Text, Änderungen und Vorgangsablauf

Das Fortentwicklungsgesetz sieht rund 50 Änderungen, darunter auch Leistungskürzungen und Zugangsverschärfungen für Arbeitslosengeld II vor. Grundsätzliche Gesetzesmängel wie die ungeklärte Zuständigkeit zwischen der Bundesagentur für Arbeit und den Kommunen wurden jedoch nicht geklärt.

Änderungen zum 1. August 2006 Einige Beispiele für Änderungen, die zum 1. August 2006 in Kraft traten, sind: Sanktionen können auch Unterkunftskosten betreffen (Ziff. B.4 Änderung 2) Die Beweislast wird bei einer eheähnlichen Gemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft) und gleichgeschlechtlichen lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaften umgekehrt (Ziff. A.5), das heißt gemeinsam in einer Wohnung lebende Bedürftige müssen nachweisen, dass sie keine Bedarfsgemeinschaft bilden (der Begriff eheähnliche Gemeinschaften wurde seit 1. August 2006 durch die Bezeichnung „Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft“ ersetzt) Verschärfung der gesetzlichen Grundlagen zur weiteren Kontrollmöglichkeiten und Datenabgleich (Ziff. A.3, A 27, B.1, B.3, B.5, E.2) Schaffung oder Ausweitung von Außendiensten zur umfangreichen Durchführung von Hausbesuchen (B.3) Leistungsausschluss bei Verstoß gegen die Erreichbarkeitsanordnung Verringerung oder Streichung der Unterkunftskosten, wenn ohne Genehmigung umgezogen wurde (A.23) Gründungszuschuss für Bezieher von Arbeitslosengeld I, statt der bisherigen Förderungen mit Überbrückungsgeld oder Existenzgründungszuschuss („Ich-AG“)

Änderungen zum 1. Januar 2007 Am 1. Januar 2007 traten die letzten Sanktionsverschärfungen des „Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende“ in Kraft. Die Kernpunkte waren hierbei: Drei Sanktionsstufen: Erste Pflichtverletzung, Leistungskürzung um 30 % für drei Monate; zweite Pflichtverletzung, Leistungskürzung um 60 %; dritte Pflichtverletzung innerhalb eines Jahres, vollständige Streichung der Leistung einschließlich Kosten der Unterkunft und Abmeldung von der Krankenversicherung. Abs. 1 SGB II: „[…] Bei jeder weiteren wiederholten Pflichtverletzung nach § 31 entfällt das Arbeitslosengeld II vollständig. […]“ Auch bei Jugendlichen sind die Kosten der Unterkunft von Sanktionen betroffen.

Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (2010) Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts, wonach die Kosten für Bildung und Teilhabe von Kindern aus Familien von ALG-II-Empfängern nicht angemessen berücksichtigt werden und die Berechnung aller Leistungen generell nachvollziehbar erfolgen müsse, wurde das Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG) verabschiedet, das zum 1. Januar 2011 in Kraft trat. Dabei wurden u. a. Leistungen für Bildung und Teilhabe für Kinder und Jugendliche (das „Bildungspaket“) neu eingeführt.

Am 1. Januar 2017 trat eine neue Fassung des RBEG in Kraft.

Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (2016) Ziel dieses Änderungsgesetzes 26. Juli 2016 war laut Referentenentwurf der Bundesregierung, „dass leistungsberechtigte Personen künftig schneller und einfacher Klarheit über das Bestehen und den Umfang von Rechtsansprüchen erhalten und die von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Jobcentern anzuwendenden Verfahrensvorschriften vereinfacht werden“.

Zehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (2019)

Mit dem Zehnten Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (Teilhabechancengesetz) wurden die Instrumente zur Förderung von Langzeitarbeitslosen durch Lohnkostenzuschüsse erweitert ( SGB II n.F.) und SGB II (Teilhabe am Arbeitsmarkt) neu in das Gesetz eingefügt.

Einführung eines Bürgergeldes (2023)

Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze Der Koalitionsvertrag für die 20. Legislaturperiode „Mehr Fortschritt wagen. Bündnis für Freiheit, Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit“ sah vor, anstelle der bisherigen Grundsicherung (Hartz IV) ein „Bürgergeld“ einzuführen.Mehr Fortschritt wagen. Bündnis für Freiheit, Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit (PDF; 2,1 MB) Koalitionsvertrag 2021–2025 zwischen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP S. 75 ff. Am 9. August 2022 wurde dazu ein Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) veröffentlicht.Bürgergeld: Mehr Sicherheit, weniger Bürokratie. BMAS, abgerufen am 13. August 2022. Link zum Download (PDF, 1 MB). Am 1. Januar 2023 trat das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) in Kraft.

Änderungen im SGB II Eine wesentliche Änderung ist weniger im SGB II selbst geregelt als vielmehr in anderen ebenfalls mit dem Bürgergeld-Gesetz geänderten Gesetzen, insbesondere die Erhöhung der Regelbedarfe durch Änderungen des SGB XII (, SGB XII, SGB II). Der Regelbedarf für einen alleinstehenden Erwachsenen wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2023 von 449 Euro auf 502 Euro mtl. erhöht. Gleichzeitig erhöht wurde die Pauschale für den persönlichen Schulbedarf nach Abs. 3 SGB II, der ebenfalls auf das SGB XII verweist. Die Pflicht zur vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente, was zu Abschlägen führt, wurde bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 ausgesetzt ( SGB II). Es bleibt ein höheres Schonvermögen anrechnungsfrei ( SGB II). Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft (Kaltmiete) in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, nicht nur in „angemessener Höhe“. Das gilt jedoch nicht für Heizkosten.

Arbeitslosengeld II Vor der Einführung des ALG II gab es zwei parallel existierende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts: die vom Bund finanzierte Arbeitslosenhilfe für Menschen, die nach einem vorherigen Bezug von Arbeitslosengeld weiterhin arbeitslos waren, und die von den Kommunen finanzierte Sozialhilfe für alle sonstigen Personen, insbesondere solche, die noch nie erwerbstätig waren. Dieses Nebeneinander zweier Sozialleistungen verursachte in der Praxis zahlreiche Probleme:

Die Integrationsleistungen für Arbeitslose waren häufig unzureichend und es gab keinerlei Abstimmung zwischen den verschiedenen Trägern, insbesondere weil ein Datenaustausch aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich war. Da die Arbeitslosenhilfe vom vorher erzielten Einkommen abhängig war, konnte die Höhe stark unterschiedlich sein; teilweise auch so niedrig, dass ergänzende Sozialhilfe notwendig wurde. Insgesamt unterschieden sich die Kriterien hinsichtlich Einkommens- und Vermögensanrechnung sowie der Zumutbarkeit von Arbeit erheblich zwischen den beiden Sozialleistungen. Während Bezieher von Arbeitslosenhilfe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung pflichtversichert waren, waren Bezieher von Sozialhilfe grundsätzlich nicht rentenversichert und nur dann kranken- und pflegeversichert, wenn sie bereits durch eine vorherige Erwerbstätigkeit pflichtversichert waren. Ansonsten waren Bezieher von Sozialhilfe nicht krankenversichert und konnten lediglich über die Hilfen zur Gesundheit Leistungen zur Gesundheitsfürsorge erhalten. Ein großes Problem war auch der „Verschiebebahnhof“ zwischen Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe, weil ein Träger jeweils den anderen für zuständig hielt. Beide Leistungen verursachten hohe Kosten, die nicht durch die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abgedeckt waren und aus Steuergeldern finanziert werden mussten. Die Sozialhilfe belastete dabei vor allem Kommunen in strukturschwachen Regionen mit vielen Arbeitslosen. Für beide Sozialleistungen waren unterschiedliche Gerichtsbarkeiten zuständig: die Arbeitslosenhilfe fiel unter die Sozialgerichtsbarkeit, für die Sozialhilfe hingegen war die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig.

Mit dem ALG II sollte eine Sozialleistung für alle erwerbsfähigen Arbeitslosen geschaffen werden, die alleine vom Bund über die Bundesagentur für Arbeit getragen wird. Die Sozialhilfe verblieb für solche Personen, die keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben, insbesondere weil sie nicht erwerbsfähig sind. Doch werden heute (2018) die Unterkunftskosten von den Kommunen getragen, und anzurechnende Einnahmen verringern vorrangig die Zahlungen des Bundes.

Grundsätze Das ALG II soll erwerbsfähige Menschen in die Lage versetzen, ihre materiellen Grundbedürfnisse zu befriedigen, soweit sie diese nicht aus eigenen Mitteln oder durch die Hilfe anderer decken können. Damit soll den Leistungsberechtigten ein menschenwürdiges Leben ermöglicht und somit dem Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes Rechnung getragen werden ( SGB II).