Arbeitslosengeld (Alg) ist eine Leistung der deutschen Arbeitslosenversicherung, die bei Eintritt der Arbeitslosigkeit und abhängig von weiteren Voraussetzungen gezahlt wird. Es wird normalerweise bis zu einem Jahr gezahlt, bei älteren Arbeitslosen auch bis zu zwei Jahre. Die rechtlichen Grundlagen für das Arbeitslosengeld enthält das Dritte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB III). Ähnliche Leistungen gibt es auch in allen anderen europäischen Staaten.

Zwischen 2005 und 2022 hieß das Arbeitslosengeld offiziell in Abgrenzung zum Arbeitslosengeld II (umgangssprachlich „Hartz IV“) „Arbeitslosengeld I“, wurde in der Alltagssprache aber weiterhin als „Arbeitslosengeld“ bezeichnet. Mit Wirkung zum 1. Januar 2023 wurde die im SGB II geregelte Grundsicherung für Arbeitsuchende von Arbeitslosengeld II in Bürgergeld umbenannt. Zum 1. Juli 2026 wurde das Bürgergeld im Zuge der Neuen Grundsicherung in Grundsicherungsgeld umbenannt.

Das Arbeitslosengeld ist abhängig von der geleisteten Beitragshöhe und wird aus den Beiträgen der Versicherten finanziert. Das Grundsicherungsgeld wird dagegen aus dem Bundeshaushalt, also aus Steuermitteln, finanziert.

Anspruchsvoraussetzungen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß SGB III (bis zum 31. März 2012 § 118 SGB III a. F.), wer

arbeitslos ist, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend gemeldet hat und die Anwartschaftszeit erfüllt hat.

Wer das für die Regelaltersrente erforderliche Lebensjahr vollendet hat, hat vom Beginn des folgenden Monats an keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld kann unter gewissen Bedingungen ruhen oder erlöschen (s. u.).

Arbeitslosigkeit Arbeitslos ist gemäß Abs. 1 SGB III, wer

nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht, sich bemüht, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen) und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).

Eine ehrenamtliche Betätigung schließt Arbeitslosigkeit nicht aus, wenn dadurch die berufliche Eingliederung des Arbeitslosen nicht beeinträchtigt wird. Näheres ist in der Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen (EhrBetätV) geregelt.

Arbeitslosmeldung Der Arbeitslose hat sich persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos zu melden. Alternativ ist eine Meldung nach erfolgter Identitätsfeststellung auch über das Onlineportal möglich. Eine Meldung ist auch zulässig, wenn die Arbeitslosigkeit noch nicht eingetreten, der Eintritt der Arbeitslosigkeit aber innerhalb der nächsten drei Monate zu erwarten ist.

Frühzeitige Arbeitsuchendmeldung Von der Anspruchsvoraussetzung der Arbeitslosmeldung zu unterscheiden ist die Verpflichtung zur frühzeitigen Meldung als Arbeitsuchender: Gemäß SGB III sind Personen, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich arbeitsuchend zu melden. Sofern der Arbeitnehmer erst innerhalb der letzten drei Monate seines Beschäftigungsverhältnisses Kenntnis von dessen Beendigung erhält, ist er verpflichtet, sich innerhalb der nächsten drei Tage arbeitsuchend zu melden. Die erforderliche Arbeitsuchendmeldung ist bei jeder Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit möglich. Arbeitnehmer, die dieser Verpflichtung nicht nachkommen, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, erhalten für die ersten sieben Tage ihres Arbeitslosengeldanspruches keine Leistungen (Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung, Abs. 1 Nr. 7, Abs. 6 SGB III; bis zum 31. März 2012 § 144 SGB III a. F.).

Anwartschaftszeit Die Anwartschaftszeit hat gemäß SGB III (bis zum 31. März 2012 § 123 SGB III a. F.) erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in der Arbeitslosenversicherung als Beschäftigter oder aus sonstigen Gründen versicherungspflichtig war (z. B. Elternzeit, Wehrdienst- und Zivildienstzeiten). Für die Erfüllung der Anwartschaftszeit entsprechen zwölf Monate 360 Tagen, weil der Monat nach SGB III mit 30 Tagen gerechnet wird.

Die Rahmenfrist beträgt 30 Monate (rückblickend) und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Bis 2019 betrug sie 24 Monate.Gesine Stephan: Längere Rahmenfrist hat überschaubare Auswirkungen

Ausnahme bei Arbeitsunfähigkeit Personen, die zwar die Anwartschaftzeit erfüllt haben, aber alleine aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit nicht arbeitslos im Sinne von SGB III sind, haben dennoch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nach SGB III (sogenannte Nahtlosigkeitsregelung). In der Praxis ist dies in der Regel bei arbeitsunfähigen Personen der Fall, die aufgrund der Dauer ihrer Arbeitsunfähigkeit aus dem Krankengeldbezug ausgesteuert werden.

Bei dieser Personengruppe hat die Agentur für Arbeit nach Absatz 2 SGB III die arbeitsunfähige Person unverzüglich dazu aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf medizinische Rehabilitation oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Kommt die arbeitsunfähige Person dieser Forderung nicht nach, ruht der Anspruch nach Ablauf der Frist, bis die arbeitsunfähige Person den jeweiligen Antrag stellt oder einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente beim zuständigen Rentenversicherungsträger stellt.

Fortzahlung bei Krankheit Erkrankt der Arbeitslose während des Leistungsbezugs, wird das Arbeitslosengeld nach SGB III für höchstens sechs Wochen weitergezahlt. Danach hat der Arbeitslose einen Anspruch auf Krankengeld in Höhe des Arbeitslosengeldes. ( SGB V) Das Arbeitslosengeld wird ebenso weitergezahlt, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von Kinderkrankengeld erfüllt sind.

Höhe des Arbeitslosengeldes Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr, in besonderen Fällen zwei Jahre. Absatz (1) Satz 2 und Absatz (3) SGB III

Der Bemessungszeitraum umfasst die beim Ausscheiden aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen, gewisse Zeiten bleiben dabei außer Betracht. Absatz (1) Satz 1 und Absatz (2) SGB III

Das Bemessungsentgelt (EUR/Tag) wird berechnet aus der Summe aller im Bemessungszeitraum erzielten Brutto-Arbeitsentgelte, für die eine Beitragspflicht in der Arbeitslosenversicherung bestand, in besonderen Fällen gelten Abweichungen, geteilt durch die Kalendertage des Bemessungszeitraums. Absatz (1)–(3) SGB III Das Bemessungsentgelt kann maximal so hoch sein wie die Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung. Im Jahre 2025 beträgt das Bemessungsentgelt maximal 264,66 EUR/Tag.

Haben Arbeitslose innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs Arbeitslosengeld bezogen, ist Bemessungsentgelt mindestens das Entgelt, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist. Absatz (4) SGB III

In besonderen Fällen wird das Bemessungsentgelt nach der erreichten Qualifikation des Arbeitslosen fiktiv bestimmt. SGB III Das fiktive Bemessungsentgelt beträgt 1/300, 1/360, 1/450 oder 1/600 der Bezugsgröße. Im Jahr 2016 sind das 50,40 EUR/Tag bis 116,20 EUR/Tag.haufe.de Bemessungsentgelt bei Bezug von Arbeitslosengeld

Das pauschalierte Nettoentgelt bzw. Leistungsentgelt (EUR/Tag) ist das Bemessungsentgelt abzüglich der Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlags sowie pauschal 20 % als Beitrag zur Sozialversicherung. Die Höhe der Lohnsteuer richtet sich nach der aktuellen Steuerklasse zum Zeitpunkt der Berechnung. Die Steuerklasse während des Bemessungszeitraums ist irrelevant, da hier das Brutto-Arbeitsentgelt zur Berechnung herangezogen wird.

Der allgemeine Leistungssatz beträgt 60 %, der erhöhte Leistungssatz 67 %. Dieser steht einem Arbeitslosen zu, der ein Kind hat, für das Kindergeld bezogen wird. Dabei muss der Arbeitslose nicht der Bezieher des Kindergeldes sein. Außerdem steht der erhöhte Leistungssatz Arbeitslosen zu, deren nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte/Ehegattin mindestens ein Kind hat, für das Kindergeld bezogen wird.

Das tägliche Arbeitslosengeld (EUR/Tag) errechnet sich aus der Formel: Leistungsentgelt × 60 % bzw. 67 %.

Das Arbeitslosengeld pro vollem Kalendermonat beträgt das 30fache des täglichen Arbeitslosengeldes (unabhängig davon, wie viele Tage der Monat tatsächlich hat).

Auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit kann die Höhe des Arbeitslosengeldanspruchs selbst ermittelt werden.

Beispiel zur Berechnung des Arbeitslosengeldes Das Arbeitslosengeld wird nach den , SGB III (bis 31. März 2012 § 131 bzw. § 134 SGB III a. F.) bestimmt. Nach SGB III werden Tage des Jahres, gleich 365 Tage und nach SGB III werden 30 Tage bei einem vollen Monat und somit 360 Tage pro Jahr angenommen. Zuerst wird das sozialversicherungspflichtige Brutto-Einkommen der letzten 12 Monate bestimmt. Im Jahr 2023 sind dies maximal 7.300 € pro Monat = 87.600 € pro Jahr (neue Länder 7.100 bzw. 85.200 €). Dieser Betrag wird durch die Tage des Bemessungszeitraums gleich 365 Tage geteilt. Das ergibt das tägliche Bemessungsentgelt. Von diesem werden eine Sozialversicherungspauschale in Höhe von 20 %http://www.pub.arbeitsagentur.de/selbst.php#ergebnisse, Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag abgezogen. Das ergibt das tägliche Leistungsentgelt. Vom Leistungsentgelt werden 60 % (bzw. 67 % mit Kind) berechnet. Dies ergibt den täglichen Leistungssatz. Dieser ist auch der tägliche Zahlbetrag, sofern keine Abzüge an andere Berechtigte abgezweigt werden. Der tägliche Zahlbetrag wird in vollen Monaten für jeweils 30 Tage ausgezahlt, unabhängig davon, wie lang der Monat tatsächlich ist (Ausnahme: Teilmonate nach tatsächlichen Kalendertagen). Das ist nun der monatliche Zahlbetrag.

Beispiel für die Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2019 (West) bei Lohnsteuerklasse I mit Kind.

zu 1) 6.700 €/Monat * 12 Monate = 80.400,00 € 80.400 €/Jahr / 365 Tage/Jahr = 220,27 €/Tag Bemessungsentgelt täglich (nach SGB III) zu 2) Sozialversicherungs-Pauschale (20 % von 220,27 €): 44,05 € Lohnsteuer (Lohnsteuerklasse I): 54,68 € Solidaritätszuschlag: 3,00 €

Gesamtabzüge: 101,73 €

220,27 €/Tag - 101,73 €/Tag = 118,54 €/Tag Leistungsentgelt täglich zu 3) 118,54 €/Tag * 67 % = 79,42 €/Tag Leistungssatz täglich zu 4) 79,42 €/Tag * 30 Tage/Monat = 2382,60 €/Monat Zahlbetrag monatlich (nach SGB III)

Zahlungszeitpunkt Arbeitslosengeld wird regelmäßig monatlich nachträglich ausgezahlt.

Dauer des Bezugs von Arbeitslosengeld Wie lange ein Arbeitsloser Arbeitslosengeld erhalten kann, hängt von seinem Lebensalter und der Dauer der gesamten Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der letzten fünf Jahre ab ( SGB III). Wer noch nicht 50 Jahre alt ist oder weniger als 30 Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt war, erhält maximal ein Jahr lang Arbeitslosengeld:

nachVersicherungspflicht-Verhältnissevon mindestens … MonatenmaximaleBezugsdauerin Monaten12616820102412

Wer mehr als insgesamt 24 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat und älter als 50 Jahre ist, erhält unter gewissen Voraussetzungen länger Arbeitslosengeld:

nachVersicherungspflicht-Verhältnisvon mindestens … Monaten seit 1. Januar 2008§ 147 Abs. 2 SGB III in der Fassung des Siebten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 8. April 2008, BGBl. I, S. 681. Altregelung1. Februar 2006 bis 31. Dezember 2007 Altregelungbis 31. Januar 2006nach Vollendung des … LebensjahresBezugsdauerin Monatennach Vollendung des … LebensjahresBezugsdauer in Monatennach Vollendung des … LebensjahresBezugsdauerin Monaten305015551545143655181818444722485824525226645732

Ablesebeispiel: Arbeitslose, die 58 Jahre und älter sind, und länger als 48 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis standen, erhalten insgesamt 24 Monate Arbeitslosengeld. (Dies gilt auch, wenn ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld vor dem 31. Dezember 2007 entstanden ist ( SGB III, bis 31. März 2012 § 434 r SGB III a. F.).)