Die gesetzliche Rentenversicherung (GRV) in Deutschland ist ein Zweig des gegliederten Sozialversicherungssystems, das insbesondere der Altersvorsorge von Beschäftigten dient. Neben den abhängig Beschäftigten sind in der Rentenversicherung eine Vielzahl weiterer Personengruppe versicherungspflichtig, u. a. einige Berufs- und Personengruppen der Selbständigen, sowie Kindererziehende und häusliche Pflegepersonen. Daneben ist eine freiwillige Versicherung grundsätzlich möglich. Neben Altersrenten werden Renten bei verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinterbliebenenrente sowie Leistungen zur Teilhabe erbracht. Versicherte und ihre Hinterbliebenen haben Anspruch auf eine Rente, wenn die für die jeweilige Rente erforderlichen versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen vorliegen (Rentenanspruch).

Vornehmlich wird die gesetzliche Rentenversicherung durch ein Umlageverfahren finanziert. Das heißt, dass die Beiträge der derzeitigen Beitragszahler unmittelbar als Renten an die derzeitigen Rentner ausgezahlt werden. Durch die Gutschrift von Entgeltpunkten erwerben sie gleichzeitig eigene Ansprüche auf Rente in ihrer Rentenbezugsphase (sogenannter Generationenvertrag). Ferner erhält die gesetzliche Rentenversicherung Zuschüsse des Bundes, die rund 30 Prozent der Ausgaben decken.https://www.bmas.de/DE/Themen/Rente/Fakten-zur-Rente/Gesetzliche-Rentenversicherung/indikator-anteil-bundesmittel-an-ausgaben-gesetzlicher-rentenversicherung.html Diese Bundesmittel sollen auch die sogenannten versicherungsfremden Leistungen finanzieren. Es besteht keine Einigkeit, welche Leistungen als versicherungsfremd anzusehen und wie hoch die hierfür anfallenden Ausgaben sind. Daher ist es umstritten, ob die Zuschüsse des Bundes die versicherungsfremden Leistungen vollständig decken.https://www.bundestag.de/resource/blob/437624/634baef7575ec97bc241976afb1168e4/wd-6-085-16-pdf-data.pdf

Anders als eine private Versicherung hat die gesetzliche Rentenversicherung als Sozialversicherung auch die Funktion des sozialen Ausgleichs und der Lastenverteilung. So erhalten Kindererziehende sogenannte Kindererziehungszeiten und Kinderberücksichtigungszeiten.

Angesichts des demographischen Wandels wird vereinzelt gefordert, die Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung von einem umlagefinanzierten auf ein kapitalbildendes System umzustellen. Umstritten ist jedoch, ob der demografische Wandel das umlagefinanzierte Rentensystem tatsächlich infrage stellt und dass ein Kapitaldeckungssystem eine effektivere und sozial gerechtere Finanzierung der Renten ermöglicht (vergleiche dazu die Mackenroth-These).

Rentenversicherungsträger ist in Deutschland die Deutsche Rentenversicherung, welche sich in 14 regionale und 2 bundesweite Träger aufteilt. Rechtsgrundlage ist das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI). Für Selbständige und ihre Angehörigen der Bereiche Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ist die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) zuständig. Rechtsgrundlage ist das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) i. V. m. dem Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-NOG).

Leistungen Versicherte Risiken der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) sind das Alter, die verminderte Erwerbsfähigkeit und der Tod des Versicherten, der gegebenenfalls Hinterbliebenenrenten auslöst. Zum Zwecke der Erhaltung und Wiederherstellung der Arbeitskraft des Versicherten leisten die Träger der GRV im Rahmen der medizinischen und beruflichen Rehabilitation. Dabei handelt es sich um originäre Leistungen, die nicht versicherungsfremd sind, denn sie dienen der unmittelbaren Abwendung der versicherten Risiken, deren Realisierung zu Beitragsausfällen und vorzeitigen Rentenzahlungen führen würden. Vor Erreichen des Renteneintrittsalters für Altersrenten gilt für den Themenkomplex der Erwerbsminderung daher der Grundsatz „Rehabilitation vor Rente“Wolfgang Schütte: Zeitschrift für Sozialreform ZSR, 2004, S. 473–492., d. h. vor Zahlung einer Rente zur Kompensation wird stets versucht, die Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen. Erst wenn dies tatsächlich nicht möglich ist, wird die Rente geleistet.

Folgende Risikofälle für die gesetzliche Rentenversicherung sind von Belang: Renten wegen Alters, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinterbliebenenrenten (Witwen-/Witwerrenten und Waisenrenten).

Für die Leistungsberechtigung sind versicherungsrechtliche Voraussetzungen, persönliche Voraussetzungen (Lebensalter, Erwerbsminderung, Tod), und wartezeitrechtliche Voraussetzungen zu erfüllen.

Renten wegen Alters

Wer Altersrente bei Erreichen der Regelaltersgrenze beantragt, erhält nach geltender Rechtslage ( SGB VI) eine Rente ohne Zu- oder Abschläge. Jeder spätere Rentenbeginn erhöht die Rente, jeder frühere Rentenbeginn mindert sie, gesteuert über den Zugangsfaktor. Ausnahmen, die Regelaltersgrenze betreffend sind die Altersrente für schwerbehinderte Menschen und besonders langjährig Versicherte. Die Regelaltersgrenze wird für Versicherte der Geburtsjahrgänge 1947 bis einschließlich 1963 schrittweise auf das vollendete 67. Lebensjahr angehoben ( SGB VI).

Höhe der Renten Die relative Höhe der Rente ist vor allem von der Anzahl und der Höhe der während des Versicherungslebens eingezahlten Beiträge abhängig. Die Beiträge werden in Entgeltpunkte umgerechnet. Kindererziehungszeiten werden wie Pflichtbeitragszeiten eines Durchschnittsverdieners bewertet, ohne dass individuelle Beiträge gezahlt werden, kommen jedoch sonstige Pflichtbeitragszeiten hinzu, können sie weniger Entgeltpunkte erhalten, wenn ansonsten insgesamt eine bestimmte Höchstgrenze überschritten würde (siehe auch: Additive Anrechnung). Für jedes vor dem 1. Januar 1992 geborene Kind sind Kindererziehungszeit die ersten 30, für jedes nach dem 31. Dezember 1991 geborene Kind die ersten 36 Lebensmonate des Kindes. Für relevante beitragsfreie Zeiten (z. B. Zeiten einer Fachschulausbildung) werden durch die Gesamtleistungsbewertung weitere Entgeltpunkte ermittelt, deren Höhe von der Höhe der in der übrigen Zeit versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen abhängig ist. Für beitragsgeminderte Zeiten (z. B. Zeiten einer beruflichen Ausbildung) werden Zuschläge gutgeschrieben ( SGB VI).

Die monatliche Rente wird nach der Rentenformel berechnet, indem die Entgeltpunkte mit dem Zugangsfaktor, dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert multipliziert werden. Dies ist in SGB VI normiert. Beiträge werden nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze erhoben. Dadurch bestimmt sich ein Höchstbeitrag. Höchstbeiträge und maximal mögliche Einzahlungsdauer bewirken die höchstmögliche Rente.

Besonderheiten in Bezug auf Eintrittsalter und Berechnung bestehen in der knappschaftlichen Rentenversicherung der Bergleute.

Als „Eckrentner“ wird eine fiktive Person bezeichnet, die 45 Jahre lang aus einem Durchschnittsentgelt Beiträge eingezahlt hat und mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze in Rente geht. Die aufgrund einer solchen Rentenbiographie erzielte Rente wird Standardrente genannt. Die Standardrente lag Netto vor Steuern zum 1. Juli 2022 bei 1.442,60 € (West) bzw. 1.422,58 € (Ost). Das Rentenniveau lag somit im Jahr 2022 bei 49,4 % (Verhältnis der Standardrente zum letzten Durchschnittsentgelt).

Die Durchschnittsrente ergibt sich aus dem Quotienten der jeweiligen gruppenbezogenen Gesamtzahlung und der Anzahl dieser betrachten Gruppe. In der Gesetzlichen Rentenversicherung lag die durchschnittliche Altersrente (Netto vor Steuern) am 31. Dezember 2021 für Männer in den alten Bundesländern bei 1.309 €, in den neuen Bundesländern bei 1.289 €, Frauen in den alten Bundesländern bekamen im Durchschnitt eine Nettoaltersrente in Höhe von 739 €, in den neuen Bundesländern von 1062 €.

Altersrente und Beschäftigung Während des Bezugs einer Vollrente wegen Alters nach Vollendung der Regelaltersgrenze sind Rentner in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei ( Abs. 4 SGB VI). Das bedeutet, dass eine Beschäftigung während einer vorgezogenen Altersrente zu einer Beitragszahlung und damit zu Zuschlägen an Entgeltpunkten führt ( i. V. m. SGB VI). Erst ab Erreichen der Regelaltersgrenze tritt die vollständige Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 SGB VI ein. Falls Altersvollrentner darüber hinaus arbeiten, muss der beschäftigte Rentner keine Beiträge mehr zahlen. Sein Arbeitgeber muss weiterhin den Arbeitgeberanteil abführen, der zu zahlen wäre, wenn der beschäftigte Altersvollrentenbezieher versicherungspflichtig wäre ( Abs. 1 SGB VI). Dieser Beitrag erhöht jedoch nicht mehr die Rentenansprüche des Rentners. Dem Arbeitgeber soll dadurch der Anreiz genommen werden, versicherungsfreie Personen zu beschäftigen.

Auf Antrag können Vollrenten nach Vollendung der Regelaltersgrenze als Teilrenten ( SGB VI) von mindestens 10 % bis zu 99,9 % geleistet werden. Dabei handelt es sich nicht um eine Vollrente wegen Alters, somit entfällt die generelle Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 SGB VI.

Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

Die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, im Gesetz als Rente wegen Erwerbsminderung bezeichnet, soll das Risiko des frühen Ausscheidens aus dem Erwerbsleben absichern. Wer aufgrund Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, vor Vollendung der Regelaltersgrenze mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein, ist teilweise erwerbsgemindert Abs. 1 S. 2 SGB VI). Wer aufgrund Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, vor Vollendung der Regelaltersgrenze mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein, ist voll erwerbsgemindert Abs. 2 S. 2 SGB VI). Die Minderung muss auf nicht absehbare Zeit, in Abgrenzung zu einer akuten Erkrankung, vorliegen.

Darüber hinaus müssen weitere versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt sein.

Renten wegen Erwerbsminderung sind grundsätzlich befristet zu gewähren ( Abs. 2 SGB VI).

Grundsätzlich lässt sich sagen, dass bei vorzeitigem Beginn der Rente vor dem gesetzlichen Renteneintrittsalter die Rente für die gesamte Bezugsdauer um 0,3 % pro Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme gemindert wird. Für eine um ein Jahr früher beginnende Rente sinkt also der sonst zustehende monatliche Rentenbetrag um 3,6 Prozent. Bei Erwerbsminderungsrenten beträgt dieser Abschlag maximal 10,8 Prozent. Der Abschlag erfolgt von dem Rentenwert, der sich zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der vorgezogenen Altersrente ergibt, nicht von dem hochgerechneten Altersrentenwert. Die vorgezogene Rente ist im Vergleich zur Regelaltersrente aus zwei Gründen geringer: Einmal durch den früheren Rentenbeginn, nach dem keine Beitragszahlung mehr erfolgt, und dann nochmals durch den Abschlag auf diesen bereits niedrigeren Rentenwert.

Aufgrund des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben erfolgt in den meisten Fällen keine weitere Beschäftigung und damit auch keine Beitragszahlung. Um dies auszugleichen, wird in der Erwerbsminderungsrente eine Zurechnungszeit eingerechnet. Sie soll damit jene Beiträge ersetzen, welche die Erwerbsminderung bis zum Eintritt in das Rentenalter verhindert haben. Ohne dieses Auffüllen würde die Rente ihre Eigenschaft als adäquaten Einkommensersatz verlieren. Es wird damit vermieden, dass ein Versicherter, der bereits in jungen Jahren erwerbsgemindert wurde, keinen oder nur stark reduzierten Altersrentenanspruch erhält.

Etwa 17 % aller Rentner beginnen das Rentnerdasein mit einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, 90 % davon wegen voller Erwerbsminderung. Die vergleichbare Regelung hieß bis 2000 „Erwerbsunfähigkeitsrente“. Die Höhe ist von den zuvor gezahlten Beiträgen abhängig, aber bis zu 10,8 % geringer als die Altersrente.