Ein Spruchkörper eines Gerichts ist das rechtsprechende Organ, das im einzelnen Fall in Form eines Urteils oder Beschlusses entscheidet.

Deutschland

Die wesentlichen Stufen in Deutschland sind Einzelrichter, Kammer und Senat; in Österreich am ordentlichen Gericht Einzelrichter, Schöffengericht (Einzelrichter/Senat mit Laienrichter als Beisitzer), Geschworenengericht (Einzelrichter/Senat mit einer Laienbank) und Senat (Gremium aus Berufsrichtern).

Gericht und Spruchkörper Jedes Gericht im organisatorischen Sinne (Beispiel: Landgericht) besteht aus mehreren Spruchkörpern (Beispiel: Zivilkammer).

Das Gesetz sieht verschiedene Arten von Spruchkörpern vor. Welcher von mehreren gleichartigen Spruchkörpern eines Gerichts zuständig ist, ergibt sich aus dem Geschäftsverteilungsplan. In Verfahrensgesetzen wird oft der Begriff „Gericht“ im prozessualen Sinne verwendet und meint dann den zuständigen Spruchkörper (Beispiel StPO: ). Der innerhalb des Spruchkörpers das Verfahren bearbeitende Richter ist der Berichterstatter, der auch die Entscheidungen des Spruchkörpers mit ausformulierten und, wenn erforderlich, bereits begründeten Beschlussvorlagen (Urteils- und Beschlussentwürfe), in der Fachsprache Votum genannt, vorbereitet.

Einteilung In Deutschland kann man nach der Bezeichnung der Spruchkörper im Wesentlichen drei Stufen unterscheiden: Einzelrichter (in Strafsachen Strafrichter oder Jugendrichter genannt) Kammer Senat (u. a. regelmäßig bei den Bundesgerichten: BGH, BAG, BVerwG, BSG, BFH, BVerfG und bei den Oberlandesgerichten)

Bezogen auf die Zusammensetzung der Spruchkörper kann man wie folgt unterscheiden Spruchkörper mit einem Berufsrichter Spruchkörper mit einem Berufsrichter und mehreren ehrenamtlichen Richtern Spruchkörper mit mehreren Berufsrichtern Spruchkörper mit mehreren Berufsrichtern und ehrenamtlichen Richtern.

Beim Bundespatentgericht bestehen ebenfalls Senate, die eine außergewöhnliche Breite in der Besetzung aufweisen (drei, vier oder fünf Berufsrichter), diese unterschiedlich aufgeteilt auf Richter mit normaler Qualifikation (rechtskundige Mitglieder) und technische Richter (nach der nur für dieses Gericht geltenden Sonderregelung in DRiG).

Grundrecht auf den gesetzlichen Richter Eine Entscheidung durch den falschen Spruchkörper berührt das justizielle Grundrecht auf den gesetzlichen Richter. Innerhalb eines Gerichts wird ein Verfahren vom unzuständigen an den richtigen Spruchkörper formlos abgegeben oder verwiesen. Urteile, die vom falschen Spruchkörper gefällt werden, sind in der Regel revisibel; Beschlüsse können mit der (sofortigen) Beschwerde angefochten werden.

Einzelne Spruchkörper in den verschiedenen Gerichtszweigen Besondere Berufs- oder Dienstgerichtsbarkeit

Anwaltsgericht Kammer – 3 ehrenamtliche Richter (Rechtsanwälte) Anwaltsgerichtshof Senat – 3 ehrenamtliche Richter (Rechtsanwälte), 2 Berufsrichter Dienstgericht für Richter Kammer – 3 Berufsrichter verschiedener Gerichtsbarkeiten; nach Landesrecht je nach Aufgabe auch andere Besetzung möglich Dienstgerichtshof für Richter Senat – 5 Berufsrichter verschiedener Gerichtsbarkeiten; nach Landesrecht je nach Aufgabe auch andere Besetzung möglich Truppendienstgericht Kammer – 1 Berufsrichter, 2 ehrenamtliche Richter (Soldaten) Heilberufe, Ingenieure und Architekten – Spruchkörper nach Landesrecht

Ordentliche Gerichtsbarkeit

Amtsgericht Einzelrichter – heißt in Strafsachen Strafrichter oder Jugendrichter, in Familiensachen Familienrichter und in Betreuungssachen Betreuungsrichter (in den übrigen Zivilsachen zur Unterscheidung auch Zivilrichter) Landwirtschaftsgericht – 1 Berufsrichter, 2 ehrenamtliche Richter (Landwirte) Schöffen- oder Jugendschöffengericht – 1 Berufsrichter, 2 Schöffen bzw. Jugendschöffen erweitertes Schöffengericht – 2 Berufsrichter, 2 Schöffen; kommt selten vor

Landgericht Zivilsachen Zivilkammer – 3 Berufsrichter; bei der Kammer für Baulandsachen davon 1 Berufsrichter des VG Einzelrichter – Soweit grundsätzlich die Zivilkammer zuständig ist, kann sie einfachere Fälle dem Einzelrichter übertragen. Der Einzelrichter kann schwierigere Fälle auf die Zivilkammer übertragen Kammer für Handelssachen, Kammer für Patentanwaltssachen, Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen, Kammer für Wirtschaftsprüfersachen – 1 Berufsrichter, 2 Handelsrichter bzw. ehrenamtliche Richter (aus der jeweiligen Berufsgruppe); außerhalb der Hauptverhandlung und bei besonders schweren/leichten Fällen teilweise Abweichungen Strafsachen kleine Straf- oder Jugendkammer – 1 Berufsrichter, 2 Schöffen bzw. Jugendschöffen große Straf- oder Jugendkammer – 3 [in manchen Fällen nur 2] Berufsrichter, 2 Schöffen bzw. Jugendschöffen Schwurgericht – 3 Berufsrichter, 2 Schöffen Strafvollstreckungskammer – 3 Berufsrichter; in manchen Fällen nur 1 Berufsrichter

Oberlandesgericht Einzelrichter – in manchen Fällen in Zivilsachen Zivilsenat – 3 Berufsrichter; Kartellsenat und Vergabesenat entsprechend; beim Senat für Baulandsachen davon 1 Berufsrichter des OVG Notarsenat – 2 Berufsrichter, 1 ehrenamtlicher Richter (Notar) Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen, Senat für Wirtschaftsprüfersachen, Senat für Patentanwaltssachen, Senat für Landwirtschaftssachen – je 3 Berufsrichter, 2 ehrenamtliche Richter (aus der jeweiligen Berufsgruppe) Strafsenat – 3 oder 5 Berufsrichter

Bundespatentgericht Technischer Beschwerdesenat – 4 Berufsrichter (3 technische Richter, 1 Jurist) Nichtigkeitssenat – 5 Berufsrichter (3 technische Richter, 2 Juristen) Markensenat, juristischer Beschwerdesenat – 3 Berufsrichter (Juristen) Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat – 3 Berufsrichter (je nach Beschwerde 1 technischer Richter, 2 Juristen oder 2 technische Richter, 1 Jurist)

Bundesgerichtshof Zivilsenat – 5 Berufsrichter Strafsenat – 5 Berufsrichter (bei Beschwerden gegen Maßnahmen der Ermittlungsrichter nur 3 Berufsrichter) Spezialsenate Kartellsenat – 5 Berufsrichter Dienstgericht des Bundes – 5 Berufsrichter verschiedener Gerichtsbarkeiten oder 3 Berufsrichter, 2 ehrenamtliche Richter (Mitglieder des Bundesrechnungshofs) Senat für Notarsachen, Senat für Anwaltssachen, Senat für Patentanwaltssachen, Senat für Landwirtschaftssachen, Senat für Wirtschaftsprüfersachen, Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen – je 3 Berufsrichter, 2 ehrenamtliche Richter (aus der jeweiligen Berufsgruppe) Große Senate Großer Senat für Zivilsachen – Präsident und Vertreter sämtlicher Zivilsenate Großer Senat für Strafsachen – Präsident und Vertreter sämtlicher Strafsenate Vereinigte Große Senate – Präsident und Vertreter sämtlicher Senate

Verwaltungsgerichtsbarkeit

Verwaltungsgericht Kammer – 3 Berufsrichter, 2 ehrenamtliche Richter Disziplinarkammer – 3 Berufsrichter, 2 ehrenamtliche Richter (Beamte) Fachkammer (Personalvertretung) – 1 Berufsrichter, 4 ehrenamtliche Richter Einzelrichter

Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) Senat – 3 Berufsrichter; nach Landesrecht auch 5, auch zusätzlich 2 ehrenamtliche Richter Disziplinarsenat – 3 Berufsrichter, 2 ehrenamtliche Richter (Beamte) Fachsenat (Personalvertretung) – 1 Berufsrichter, 4 ehrenamtliche Richter

Bundesverwaltungsgericht Senat – 5 Berufsrichter; außerhalb mündlicher Verhandlung 3 Berufsrichter Wehrdienstsenat (1. und 2.) – 3 Berufsrichter, 2 ehrenamtliche Richter (Soldaten) Großer Senat – Präsident und Vertreter sämtlicher Senate

Arbeitsgerichtsbarkeit

Arbeitsgericht Kammer – 1 Berufsrichter, 2 ehrenamtliche Richter; in bestimmten Fällen kann Vorsitzender allein entscheiden

Landesarbeitsgericht Kammer – 1 Berufsrichter, 2 ehrenamtliche Richter

Bundesarbeitsgericht Senat – 3 Berufsrichter, 2 ehrenamtliche Richter Großer Senat – Präsident und Vertreter sämtlicher Senate

Finanzgerichtsbarkeit

Finanzgericht Senat – 3 Berufsrichter, 2 ehrenamtliche Richter Einzelrichter

Bundesfinanzhof Senat – 5 Berufsrichter; außerhalb mündlicher Verhandlung 3 Berufsrichter Großer Senat – Präsident und Vertreter sämtlicher Senate

Sozialgerichtsbarkeit

Sozialgericht Kammer – 1 Berufsrichter, 2 ehrenamtliche Richter Landessozialgericht Senat – 3 Berufsrichter, 2 ehrenamtliche Richter Bundessozialgericht Senat – 3 Berufsrichter, 2 ehrenamtliche Richter Großer Senat – Präsident und Vertreter sämtlicher Senate

Verfassungsgerichtsbarkeit

Bundesverfassungsgericht Senat – 8 Richter; beschlussfähig ab 6 Richter Kammer – 3 Richter; einstimmige Entscheidung an Stelle des Senats bei Verfassungsbeschwerden und Richtervorlagen nach Abs. 1 GG Plenum – Sämtliche Richter des Bundesverfassungsgerichts

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Einzelnachweise

Kategorie:Gerichtsverfassungsrecht (Deutschland)