Stand der Technik ist eine Technikklausel, die in verschiedenen Rechtsgebieten Verwendung findet. Man versteht darunter den bekannten technischen Entwicklungsstand und die darauf basierenden technischen Möglichkeiten zur Erreichung eines bestimmten praktischen Ziels.

Der Stand der Technik, europäisch auch als best available techniques (beste verfügbare Technik – BVT) bezeichnet, steht nach der im Kalkar-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Drei-Stufen-TheorieBVerfG, Beschluss vom 8. August 1978 – 2 BvL 8/77 bzw. der österreichischen Rechtspraxis zwischen den bewährten anerkannten Regeln der Technik und dem weiter fortgeschrittenen Stand der Wissenschaft.Mark Seibel: NJW 2013, 3000

Deutschland Als Technikstandard umfasst der Stand der Technik: gemäß dem Handbuch der Rechtsförmlichkeit des Bundesjustizministeriums den „Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, der nach herrschender Auffassung führender Fachleute das Erreichen des gesetzlich vorgegebenen Zieles gesichert erscheinen lässt. Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen oder vergleichbare Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen müssen sich in der Praxis bewährt haben oder sollten – wenn dies noch nicht der Fall ist – möglichst im Betrieb mit Erfolg erprobt worden sein.“ im Umweltrecht die Anforderungen an praktische Vorrichtungen zum Schutz vor schädlichen Umweltauswirkungen, die eine genehmigungsbedürftige Anlage erfüllen muss bzw. die dem Anlagenbetreiber aufgegeben werden können.

Der Begriff wird in Abs. 6 BImSchG und nahezu gleichlautend in Nr. 11 WHG und Abs. 28 KrWG mit Vorbildwirkung für andere Bereiche gesetzlich definiert und den europarechtlichen Vorgaben angeglichen:vgl. Art. 2, 7 und 8 des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27. Juli 2001 ()

Konkretisiert werden diese Bestimmungen in den jeweiligen Gesetzesanlagen, etwa der Anlage zu § 3 Abs. 6 BImSchG Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik, Rechtsverordnungen wie beispielsweise der gem. BImSchG erlassenen 13. BImschV und normkonkretisierenden Verwaltungsvorschriften wie der TA Luft oder der TA Lärm.

Seit Umsetzung der Industrieemissionsrichtlinie durch Bundesgesetz vom April 2013 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen vom 8. April 2013 () sind die von der Europäischen Kommission herausgegebenen BVT-Merkblätter auch in Deutschland verbindlich. So können etwa gem. Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 BImSchG bestehende Anlagen überprüft und gegebenenfalls durch nachträgliche Anordnungen auf den neuesten Stand der Technik gebracht werden (BVT-Schlussfolgerungen).

Österreich Viele österreichische Gesetze enthalten eine Legaldefinition des Standes der Technik, darunter , , , , , , , , , , . Die einzelnen Legaldefinitionen sind dabei inhaltlich weitgehend deckungsgleich und können zu folgender integrierter Fassung zusammengeführt werden:

Den meisten Legaldefinitionen des Standes der Technik sind in den Gesetzestexten Ermittlungsanweisungen beigefügt. Auch diese lassen sich auf einen gemeinsamen Nenner bringen:

Daraus lässt sich folgendes ableiten: Der Stand der Technik umfasst nicht nur das Produkt selbst, sondern auch die Verfahren mit denen das Produkt gefertigt wurde. Allgemein übliche Verhaltensweisen entsprechen nicht per se dem Stand der Technik. Bei der Bestimmung des Standes der Technik ist ein Vergleich zu anderen technischen Verfahren usw. zu ziehen, die einander in Wirkungsweise und Zweck entsprechen. Der Entwicklungsstand der Verfahren muss im Sinne der Funktionstüchtigkeit nicht nur praktisch ("erprobt"), sondern auch theoretisch ("erwiesen") nachweisbar sein. Die Technik muss sich in Bezug auf den jeweiligen Einsatzzweck bewährt haben und die Funktionstüchtigkeit beispielhaft durch Patente, wissenschaftlichen Veröffentlichungen oder Machbarkeitsstudien erwiesen sein. Verfahren, die sich erst in einem auch weit fortgeschrittenen Entwicklungsstadium befinden, entsprechen nicht dem Stand der Technik. Verfahren, die beispielsweise auf Grund der technischen Entwicklung gegenüber anderen Verfahren als weniger fortschrittlich eingestuft werden, entsprechen ebenso weniger dem Stand der Technik. Verfahren gelten dann als fortschrittlicher, wenn die damit verfolgten Ziele im konkreten Fall besser erreicht werden können. Dabei ist sowohl die Effizienz des Verfahrens als auch dessen Verhältnismäßigkeit (Aufwand bzw. Kosten im Vergleich zu den verfolgten Zielen) zu berücksichtigen.

Auf den Stand der Technik nehmen wiederum andere Gesetzestexte Bezug. Beispielsweise § 4 GTG Gentechnikgesetz,Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Gentechnikgesetz, Fassung vom 06.03.2025, auf ris.bka.gv.at § 33b WRG Wasserrechtsgesetz, § 9b EisbG Eisenbahngesetz EisbG 1957 idgF,§ 32a EisbG Antrag, auf jusline.at § 18 Abs(5) SigG Signaturgesetz. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erlaubt es, das gewonnene Begriffsverständnis auch zur Konkretisierung von gleichlautenden Technikklauseln in anderen Gesetzen einzusetzen.

Patentrecht

Im Patentrecht bezeichnet „Stand der Technik“ diejenigen Verfahren oder Vorrichtungen, welche bereits bekannt und in irgendeiner Form veröffentlicht worden sind. Wichtigste Bedingung für die Erteilung eines Patents ist es, dass die Erfindung neu ist, sich also vom Stand der Technik abhebt. Infolgedessen handelt es sich um einen wesentlichen Begriff des Patentwesens. In den Patentschriften wird häufig auf den Stand der Technik Bezug genommen, um dann die Neuerung zu beschreiben.

Das Europäische Patentrecht verankert den Begriff im Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ), wo es in Absatz 2 fast wortgleich heißt:Europäisches Patentamt: Stand der Technik nach Artikel 54 (2)

Abs. 1 des deutschen Patentgesetzes (PatG) lautet:

Im österreichischen Patentgesetz 1970 (PatG) wird der Stand der Technik in Abs. 1 folgendermaßen definiert:

Im Schweizer Patentgesetz (PatG)Schweizer Patentgesetz (PatG), admin.ch (pdf; 258 kB) gibt Art. 7 Abs. 2 Neuheit der Erfindung die Definition:

Arbeitsschutz und Produktsicherheit Bei Maßnahmen zum Arbeitsschutz sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen ( Nr. 3 ArbSchG). Die konkreten Anforderungen an die einzelnen Maßnahmen ergeben sich zum Beispiel aus berufsgenossenschaftlichen Vorschriften.

Zum Schutz vor Gefahren durch überwachungsbedürftige Anlagen enthält Abs. 1 Nr. 4 ProdSG eine Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen, die bestimmen, dass solche Anlagen dem Stand der Technik genügen müssen. Eine solche Verordnung ist beispielsweise die Aufzugsverordnung.

Die Einhaltung des Standes der Technik eines Smart Meter Gateways wird vermutet, wenn die in der Anlage zum Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) BGBl. 2016 I S. 2034 aufgeführten Schutzprofile und Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik eingehalten werden ( Abs. 2 MsbG).

Siehe auch Einwand des freien Standes der Technik Good Manufacturing Practice State of the Art

Literatur Stefan Weise: Nacherfüllung nach neuestem Stand der Technik, NJW-Spezial 22/2011, S. 684 Paul T. Schrader: Identität des „Stands der Technik“ im Patent- und Gebrauchsmusterrecht. In: Mitteilungen der deutschen Patentanwälte Bd. 104, Heft 1, S. 1–8 (2013),

Weblinks Deutsches Patent- und Markenamt Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin: Die Bekanntmachungen zur Betriebssicherheit (BekBS) 1114 Anpassung an den Stand der Technik bei der Verwendung von Arbeitsmitteln, Ausgabe: März 2015, GMBl 2015 S. 331 [Nr. 17/18] Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie

Einzelnachweise

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