Erkenntnisverfahren sind im deutschen Recht die staatlich geregelten Verfahren vor den ordentlichen Gerichten (Zivil- und Strafgerichte) sowie den Gerichten der allgemeinen und besonderen Verwaltungsgerichtsbarkeit zur Herbeiführung einer rechtskräftigen Entscheidung. Das zivilgerichtliche Erkenntnisverfahren dient der hoheitlichen Feststellung privater Rechte,Eberhard Schilken: Zivilprozessrecht, 7. Aufl. 2014, Rdnr. 1. der Strafprozess zur Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs und der Verwaltungsprozess der Entscheidung öffentlich-rechtlicher Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art.

Zur Durchsetzung vollstreckbarer Entscheidungen dienen das Zwangsvollstreckungs-, das Strafvollstreckungs- und das Verwaltungsvollstreckungsverfahren.

Gemeinsamkeiten und Unterschiede Der Rechtsweg und die anwendbare Prozessordnung einschließlich der maßgeblichen Prozessgrundsätze für das Erkenntnisverfahren sowie die statthafte Klageart ergeben sich aus dem Streitgegenstand, der sich wiederum aus dem jeweiligen Klageantrag ergibt bzw. durch die Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft bedingt ist.Konstantin Chatziathanasiou, Constantin Hartmann: „Allgemeines Prozessrecht“ – Bausteine des Verfahrensrechts in ZPO, VwGO und StPO – Teil 1. Juristische Ausbildung 2015, S. 911–921.Konstantin Chatziathanasiou, Constantin Hartmann: „Allgemeines Prozessrecht“ – Bausteine des Verfahrensrechts in ZPO, VwGO und StPO – Teil 2. Juristische Ausbildung 2015, S. 1036–1044.

Zivilprozess

Der Zivilprozesses ist im 1. bis 7. Buch der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt und verläuft nach der Dispositionsmaxime:Hartmut Rensen: Vorlesung ZPO I (Erkenntnisverfahren). Teil 1, 2015, S. 18. Klageerhebung, § 253 ZPO Mündliche Verhandlung, §§ 128 ff. und insbesondere § 137 ZPO Beweisaufnahme, §§ 284 ff. und §§ 355 ff. ZPO Urteil, §§ 300 ff. ZPO Rechtsmittel, §§ 511 ff. ZPO Rechtskraft, §§ 322 ff., 705 ZPO ggf. Wiederaufnahme, §§ 578 ff. ZPO ggf. Anrufung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) oder des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR)

Strafprozess

Das strafrechtliche Erkenntnisverfahren beginnt mit dem Ermittlungsverfahren ( StPO). Im Zwischenverfahren entscheidet das zuständige Gericht darüber, ob das Hauptverfahren zu eröffnen oder das Verfahren vorläufig einzustellen ist ( StPO). Gegebenenfalls schließen sich das Hauptverfahren und ein eventuelles Rechtsmittelverfahren (Berufung, Revision) an.Bernd Heinrich, Tobias Reinbacher: Ablauf des Strafverfahrens. II. Das Erkenntnisverfahren. 1. Oktober 2022.

Im Strafprozess ist grundsätzlich die öffentliche Klage der Staatsanwaltschaft Voraussetzung für die Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung, , StPO (sog. Anklagegrundsatz oder Akkusationsprinzip). Bei weniger schwerwiegenden Delikten (aufgeführt in StPO) überlässt die Staatsanwaltschaft die Erhebung der Anklage dem Verletzten im Wege der sog. Privatklage, wenn ein öffentliches Interesse an der Anklageerhebung nicht besteht ( StPO).

Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt ( StPO).

Verwaltungsprozess

Im Verwaltungsprozessrecht gilt der Untersuchungsgrundsatz ( Abs. 1 VwGO).vgl. Maria Geismann: Sachverhaltsaufklärung im Verwaltungsprozess. Funktionsbedingungen und Funktionsgrenzen von Rechtsprechung. Mohr Siebeck, 2021, S. 85 ff.: Teil C: Gerichtliche Sachverhaltsaufklärung im justizförmigen Verfahren. ISBN 978-3-16-159434-2.Wilfried Peters, Alexander Kukk, Klaus Ritgen: Der Beweis im Verwaltungsrecht. II. Untersuchungsgrundsatz im Verwaltungsprozessrecht (§ 86 Abs. 1 VwGO). 1. Auflage 2019, Rn. 42–104. Der Rechtssuchende muss in der Klage gemäß Abs. 1 VwGO sein Rechtsschutzziel formulieren.

Einzelnachweise

Kategorie:Prozessrecht (Deutschland)