mini|Rumänischer Reisepass Die rumänische Staatsangehörigkeit bestimmt die Zugehörigkeit einer Person zum Staatsverband Rumäniens mit den zugehörigen Rechten und Pflichten.

Das Staatsangehörigkeitsrecht setzte von Anfang an nur das Abstammungsprinzip um.

Der Besitz der rumänischen Staatsbürgerschaft wird mittels dem rumänischen Reisepass oder des rumänischen Personalausweises nachgewiesen. Alle Rumänen sind seit 2007 auch EU-Bürger.

Historisches mini|Rumänien in den Grenzen von 1878. mini|Rumänien in den Grenzen von 1925. Flächenmäßig war Rumänien ab 1920 fast doppelt so groß wie 1912. mini|Rumänien in den Grenzen von 1940. mini|Grenzen Rumäniens seit 1945/1948. Das Millet-System hatte im Osmanischen Reich eine gewisse völkisch-religiöse Unterscheidung geschaffen. Ein erstes modernes Staatsangehörigkeitsgesetz im Osmanischen Reich erging 1869. Seit dem Ende der Zugehörigkeit zum Osmanischen Reich im 19. Jahrhundert änderte sich für verschiedene rumänische Regionen mehrfach die Zugehörigkeit zu (benachbarten) Staatsverbänden.

Die Wahl von Alexandru Ioan Cuza zum Fürsten sowohl der Moldau als auch in der Walachei des Osmanischen Reiches vereinigte 1859 eine identifizierbare rumänische Nation unter einem gemeinsamen Herrscher bei weiterbestehender osmanischer Suzeränität. Am 8. Dezember 1861 proklamierte Alexandru Ioan Cuza die Bildung des Fürstentums Rumänien aus den Donaufürstentümern Moldau und Walachei. 1862 wurden die beiden auch formal vereinigt, mit Bukarest als Hauptstadt.

In der k.k.-Monarchie bis 1848 unterschied man zwischen adligen („membra Regni“) und nicht-adligen Staatsangehörigen („accola, incola, indigena“). Von 1848 sprach man einheitlich von „Staatsbürger“ oder „Staatsinsasse“ Siebenbürgen war seit dem österreichisch-ungarischen Ausgleich 1867 Teil des zentralistisch regierten ungarischen Reichsteils, der nun k.u.k-Monarchie. Die ungarische Vorschrift von 1879Gesetzesartikel (GA) L/1879 [„L“ ist hier römische Ziffer]. regelte Teilbereiche des Staatsangehörigkeitsrechts. Zunächst bezeichnete man Staatsbürger auch als „honos,“ was ein entsprechendes Heimatrecht mit einschloss. Dieses war beim Zerfall der Habsburger-Monarchie 1918/19 dann für die Bestimmung der neuen Staatsbürgerschaften wichtig. Die Grenzen zu Ungarn und damit die Staatsangehörigkeit dortiger Bewohner im Rahmen der Staatensukzession änderte sich in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts mehrfach.

Nach dem russisch-türkischen Krieg von 1877/78, in dem Rumänien an der Seite Russlands gegen die türkische Herrschaft kämpfte, wurde Rumänien durch den Vertrag von Berlin 1878 als unabhängig anerkannt. Als Territorium wurde ihm die Dobrudscha hinzugefügt, gleichzeitig musste es aber die drei Kreise Cahul, Bolgrad und Ismail im südlichen Bessarabien im Bereich der Donaumündung an Russland abtreten. Im zweiten Balkankrieg 1913 beteiligte sich das Land an der Koalition gegen Bulgarien, das aus dem Krieg als Verlierer hervorging und die Süddobrudscha an Rumänien abtreten musste.

Einschneidend war auch die Abspaltung der cis-nistrischen Gebiete vom zerfallenen Zarenreich mit folgendem Anschluss an Rumänien.Abkommen zwischen der R.S.F.S R. und Rumänien, Jassy, 5. März 1918 und Odessa, 9. März 1918.Materialy po Bessarabskomu voprosu (so dnja Rumynskoj okkupacii) [1918-21]; Berlin-Šarlottenburg 1922 (Odesskij Komitet spasenija Bessarab.). Dazu auf internationaler Ebene der Bessarabien-Vertrag mit den Großmächten gezeichnet am 28./30. Okt. 1920 (weiterführend: Höpfner, Hans-Paul; Bessarabien und die Weimarer Außenpolitik; Jahrbücher Für Geschichte Osteuropas, N.F., Vol. 32 (1984), № 2, S.  234-40). Kurz 1940/41 und dann ab 1945 wurde Bessarabien wieder Teil der Sowjetunion. Zusammen mit den angrenzenden Bezirken wurde es zur Moldauische Sozialistische Sowjetrepublik aufgewertet. Die Gültigkeit des sowjetischen StaatsangehörigkeitsgesetzeNr. 198, vom 19. Aug. 1938. wurde schon per Dekret vom 8. März 1941 auf Bessarabien und die Bukowina ausgeweitet. Seit 1991 ist die Region als Republik Moldawien unabhängig.

mini|Die im Vertrag von Trianon an Rumänien gefallenen Gebiete sowie Ethnien nach der Volkszählung 1891.

Abkommen Als besonders wichtig zu nennen ist der Friedensvertrag von Trianon 1920, auf Grund dessen Siebenbürgen endgültig rumänisch wurde. Dies war aber schon seit den Karlsburger Beschlüssen vom 1. Dezember 1918 absehbar. Durch den Zweiten Wiener Schiedsspruch fielen die damaligen Kreise Satu Mare (Szatmár), Sălaj (Szilágy), Bihor (Bihar) und Maramureș (Máramaros) wieder für einige Jahre an Ungarn, bis Ungarns Waffenstillstand mit der Sowjetunion am 20.  Jan. 1945 diese Übertragung wieder zu Gunsten Rumäniens aufhob.Gesetze № 261, 2.  Apr.1945 und Verordnung № 12 vom 11. Aug. 1945 machten aus den Einwohnern wieder Staatsbürger. Automatisch rückgebürgert wurden alle mit Stichtag 30. Aug. 1940 wohnhafte sowie deren Ehefrauen und Kinder (auch wenn sie zwischenzeitlich im ungarischen Heeres- oder Staatsdienst gestanden hatten). Bestätigt wurde die Rückübertragung im Friedensvertrag vom 10. Feb. 1947.

Die Grenzziehung im Banat zwischen Jugoslawien als Rechtsnachfolger der Habsburger-Monarchie erfolgte durch Vertrag vom 24. Nov. 1923. Staatsangehörigkeitsfragen klärte erst die Verträge vom 30. April 1930 und 13. März 1935. Im Wesentlichen richtete sich die Staatsbürgerschaft nach dem Wohnsitz bzw. Heimatrecht, mit gewissen Optionsmöglichkeiten.Rumänischerseits griff das an andrer Stelle erwähnte Verfahren zur Staatsangehörigkeitsfeststellung gem. der Vorschrift vom 23.  Jan. 1923 sowie Übergangsregeln im Gesetz von 1924.

Mit der Türkei schloss man 1936 ein Auswandererabkommen, wodurch Türkischstämmigen aus der Dobrudscha die Abwanderung unter Wechsel der Staatsbürgerschaft erlaubt wurde.

Der Vertrag von Craiova 1940 brachte Gebiets- und Bevölkerungstausch mit Bulgarien an der Schwarzmeerküste. Diese Grenzziehung wurde im rumänisch-bulgarischen Friedensvertrag 1948 bestätigt.

Nach dem zweiten Wiener Schiedsspruch verabredete man mit Ungarn weitgehende Optionsregeln,Ein geplantes Ausführungsabkommen kam wegen der Zeitumstände nicht zustande. Ungarisches Ausführungsgesetz vom 6. Okt. 1940. auch für jene Ungarn, die in Rest-Rumänien ansässig waren.

Wie überall auf dem Balkan bemühte sich das Deutsche Reich Volksgenossen heimzuführen. Bezüglich der Dobrudschadeutschen, aber auch in andren Landesteilen, schloss man am 22. Okt. 1940 einen entsprechenden Vertrag.Vgl. dazu Runderlaß des Reichsministerium des Inneren vom 17. Nov. 1941, RMBl. iV S.  2071.Über das Wesen der deutsch-rumänischen Umsiedlungsvereinbarungen; Zeitschrift für osteuropäisches Recht, N.F. Vol. X (1943), S.  190.Globke; Die Staatsangehörigkeit der volksdeutschen Umsiedler aus Ost- und Südosteuropa; Zeitschrift für osteuropäisches Recht, N.F. Vol. X (1943), S.  1. Abwanderungswillige deutsche Familienoberhäupter hatten ähnlich wie in Bulgarien bei der rumänischen Behörde vor Ort einen Antrag zu stellen. Auf Grund solcher wurde eine von beiden Staaten zu genehmigende Umsiedlerliste zusammengestellt. Formaljuristisch betrachtete man die Antragsstellung als Antrag auf Entlassung aus der rumänischen bei gleichzeitigem Antrag auf Erteilung der deutschen Staatsbürgerschaft. Es verließen etwa 200.000 Deutschstämmige und Familienangehörige das Land. Gut 63.500 Mann dienten in der Waffen-SS.Das waren 6-7% der Gesamtstärke, was nicht den automatischen Verlust einer evtl. noch bestehenden rumänischen Staatsbürgerschaft zur Folge hatte, da derartiges als rumänischerseits „genehmigt“ galt, weil beide Staaten als Verbündete an der Ostfront kämpften. Das Abkommen hierzu ist der deutsch-rumänische Vertrag vom 12. Mai 1943, der ausdrücklich nur freiwillige Meldung zur SS vorsah, was nach deutschem Recht die automatische Verleihung der Reichsangehörigkeit, wie sie beim Eintritt in die Wehrmacht erfolgte, nicht zur Folge hatte. Weiterführend: Milata, Paul; Motive rumäniendeutscher Freiwilliger zum Eintritt in die Waffen-SS; in: Die Waffen-SS; Leiden 2014 (Brill) S.  216-229, DOI Etwa 2400 Umsiedler änderten ihre Meinung und kehrten nach Rumänien zurück was die Rückgängigmachung der deutschen Einbürgerung und Wiederaufnahmeverfahren in Rumänien erforderte.Dazu Gesetz № 162, 29. Mai 1947. Weiterführend: Crăciun, Corneliu [1944-2011]; Etnicii germani în România anilor 1944 - 1947; Oradea 2010; ISBN 9789731975498

Staatsangehörigkeitsrecht ab 1832 Seit 1832 gab es Regeln betreffend der Einbürgerung. Unterschieden wurde zwischen der „großen“ und der „kleinen“ Einbürgerung. Erstere, împåmântenire mare, erforderte, dass Einzubürgernde nicht nur ausreichend Vermögen, guten Leumund und Beruf nachweisen mussten, sondern auch orthodoxen Glaubens zu sein hatten. Weiterhin war mindestens zehnjähriger Wohnsitz im Lande nötig. War ein Ausländer mit einer „vornehmen“ Rumänin verheiratet, verkürzte sich die Wartezeit auf sieben Jahre. Katholiken und Protestanten waren ausgeschlossen. Ihnen blieb allenfalls die împamântenire micå, die geringere Rechte, wie z. B. des Grunderwerbs brachte. Nicht-Christen waren auch diese verwehrt.

Durch den Pariser Frieden (1856) und die darauf folgende Pariser Konvention von 1858, die eine Verfassung oktroyierte, wurde, nur für Christen, die Unterscheidung in „klein“ und „groß“ aufgehoben. Nach Beginn der weitgehenden Autonomie kodifizierte man 1865 im Zivilgesetzbuch (Cod Civil Român) und in der Verfassung 1866 Fragen der Staatsangehörigkeit. Einbürgerungen erfolgten nun ohne Rücksicht auf das Bekenntnis nach Antrag durch den Fürsten/König. Für verdiente Personen durfte die Wartezeit verkürzt werden.Weiterführend: Boérescu, Mihai B.; Étude sur la condition des étrangers d'après la législation roumaine rapprochée de la législation française; Paris 1899 (Thèse pour le doctorat., Faculté de droit de l'Université de Paris)

Festgeschrieben wurde, dass Kinder rumänischer Eltern unabhängig vom Geburtsort Staatsangehörige ab Geburt wurden. Für in Rumänien geborene Ausländerkinder gab es lediglich die Option, innerhalb eines Jahres nach Erreichen der Volljährigkeit die rumänische Staatsangehörigkeit anzunehmen. Selbst diese geringe ius soli-Komponente wurde schon 1866 durch die Verfassungsregelung§7(2)b abgeschafft, nach der dieser Personenkreis nur noch Anspruch auf erleichterte Einbürgerung hatte, sofern eine zehnjährige Wartefrist erfüllt war. Einheiratende Ausländerinnen wurden hierdurch Staatsangehörige. Ausdrücklich erwähnt ist auch die automatische Einbürgerung, wenn ein Gebiet zu Rumänien kommt. Hierfür ergingen ggf. auch noch zusätzliche Verordnungen, die Optionsmöglichkeiten für Betroffene brachten.Innerhalb eines Jahres; bei Beibehaltung der alten Staatsbürgerschaft dann Verkauf von Grundbesitz und Abwanderung innerhalb zweier weiterer Jahre. Gesetz vom 9. März 1880 über die Organisation der Dobrudscha (betreffend vor allem christliche osmanische Untertanen, die am Stichtag 11.  Apr.1877 hier wohnten) oder Gesetz vom 1.  Apr.1914 über die Eingliederung der Neu-Dobrudscha (zeitgenössisch auch: Quadrilater). Letzteres betraf Bulgaren, die zum Stichtag 28. Juni 1913 dort gewohnt hatten. Anders als in vielen Ländern üblich war bei Adoption der automatische Staatsangehörigkeitserwerb bis 1970 nicht vorgesehen.

In der Verfassung 1866 wurde auch bestimmt, dass im Ausland geborene Rumänen, die Christen waren und im Lande ihren Wohnsitz nahmen, durch Beschluss der gesetzgebenden Körperschaft ohne weitere Bedingung zu rumänischen Bürgern wurden, sofern sie gleichzeitig ihre fremde Staatsangehörigkeit aufgaben.