Die albanische Staatsbürgerschaft (Shtetësia) bestimmt die Zugehörigkeit einer Person zur Republik Albanien mit den zugehörigen Rechten und Pflichten. Das Staatsangehörigkeitsrecht folgt vor allem dem Abstammungsprinzip (ius sanguinis). Aktuell gilt das „Gesetz Nr. 113/2020 vom 29. Juli 2020 über die Staatsbürgerschaft“ (Ligj nr. 113/2020, datë 29 korrik 2020 për shtetësinë).
Historisches Das Millet-System hatte im osmanischen Reich, zu dem Albanien bis 1913 gehörte, eine gewisse völkisch-religiöse Unterscheidung geschaffen. Ein erstes modernes Staatsangehörigkeitsgesetz im osmanischen Reich erging 1869. Formal galten dessen Regeln bis 1928 weiter.
mini|Vorschläge zur Grenzziehung 1912–14. Beschlossen wurde letztendlich das mittlere Gebiet im Protokoll von Florenz am 19. Dez. 1913. Insbesondere die Nordgrenze am Skutarisee und Gjakovë (= Djakova) war umstritten gewesen.Weiterführend: Nicola, Guy; Albanian Question in British Policy and the Italian Intervention, August 1914-April 1915; Diplomacy & Statecraft, Vol. 18 (2007), № 1, S. 109-31; DOI:10.1080/09592290601163035
mini|Albanische Grenzverläufe 1913–92. mini|Heutige Grenzen und ein hypothetisches Großalbanien.
Die Türkei gab ihre Souveränität über Albanien auf der Konferenz von London 1913 auf. Ein Fürstentum bestand ab dem 29. Juni 1913. Durch das Protokoll von Florenz am 19. Dezember 1913 erhielt der Staat Nordepirus zugeschlagen.Detailliert in Festlegung der albanischen Grenze. Minderheitenschutz für Griechen in Nord-Epirus brachte das Protokoll von Korfu (Protokolli i Korfuzit) am 17. Mai 1914.
Eine stabile Regierung unter dem Fürsten zu Wied kam nicht zu Stande; im Ersten Weltkrieg war Albanien von ausländischen Truppen besetzt. Eine erste Verfassung erging am 20. Januar 1920, gefolgt von einer Minderheitenschutzerklärung gegenüber dem Völkerbund, in der erstmals Grundsätze zur albanischen Staatsangehörigkeit erwähnt wurden. Auch die republikanische Verfassung vom 7. März 1925 enthielt keine Bestimmungen zur Staatsangehörigkeit. Die zum 1. Dezember 1928 errichtete konstitutionelle Monarchie geriet immer mehr unter italienische Kontrolle und wurde am 12. April 1939 mit diesem in Personalunion verbunden, nachdem Italien Albanien besetzt hatte.
Zivilgesetzbuch Das theoretisch weitergeltende osmanische Gesetz wurde durch die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches vom 2. April 1928 abgelöst.Ganzer Abschnitt nach Opitz (1933). Die pertinenten §§ 4–26 traten am 1. April 1929 in Kraft. Als Vorbild dienten die §§ 1–17 des italienischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 13. Juni 1912.Dt. Übs. in Opitz (1933). Ausführungsbestimmungen ergingen keine. Widerspruch folgte den allgemeinen Verwaltungsregeln. Es galt das Prinzip der Familieneinheit in der damals üblichen internationalen Variante, d. h. Ehefrauen und minderjährige Kinder folgten Statusänderungen des Mannes/Vaters, sofern dadurch keine Staatenlosigkeit eintrat. Staatsangehörigkeitssachen waren gebührenfrei. Diese Vorschriften blieben bis 1946 unverändert in Kraft.
Erklärungen waren vor Standesbeamten (im Ausland Konsuln) abzugeben. Die eigentliche Bearbeitung erfolgte durch die örtlichen (Unter)-Präfekturen. Formell ergingen endgültige Beschlüsse durch den Ministerrat, bzw. später königliche Verordnung. Staatsangehörigkeitssachen wurden im Amtsblatt veröffentlicht.1927-44 u.d.T. Fletorja zyrtare e Mbretnis e Shqiptare. 1945-91: Gazeta zyrtare e Republikës së Shqipërisë. Seit 1992: Fletórja zyrtáre e Republikës së Shqipërisë. ZDB-ID: 1150119-4
Erwerbsgründe Geburt nach dem Abstammungsprinzip eheliche Kinder eines albanischen Vaters. Bei Auslandsgeburt war nach Erreichen der Volljährigkeit Verzicht möglich. eheliche Kinder eines staatenlosen Vaters. uneheliche Kinder einer Albanerin, bei unbekanntem Vater. eheliche Kinder eines ausländischen Vaters, die nach dessen Heimatrecht nicht seine Staatsangehörigkeit automatisch erwerben. nach dem Geburtsortsprinzip (ius soli) Findelkinder. Ausländerkinder bei Inlandsgeburt, wenn sie nicht automatisch ab Geburt die elterliche Staatsangehörigkeit. erwerben. Ausländerkinder bei 10-jährigem Wohnsitz, mit der Option bei Erreichen der Volljährigkeit Uneheliche Kinder: Vaterschaftsanerkennung oder gerichtliche Feststellung während der Minderjährigkeit des Kindes; jedoch nicht durch nachfolgende Eheschließung der Eltern („Legitimation“). Einheirat einer Frau, was nach Eheende fortbesteht, sofern nicht explizite Aufgabe erfolgt. Dienst als Beamter oder in der Armee. Als Wehrpflichtiger nur wenn 10-jähriger Aufenthalt in Albanien vorlag oder mindestens ein albanischer Großvater und Vater im Stammbaum war.
Einbürgerung Einbürgerung auf Antrag erfolgte formell auf Beschluss des Ministerrats: für „verdiente Personen“ oder „ehrenhalber,“ ohne weitere Voraussetzungen nach einem Jahr für Optanten, die Fristen zur Zeit ihrer Volljährigkeit verpasst haben ethnische Albaner der Diaspora, die ins Land kommen, um dauerhaft hier zu leben nach 3 Jahren Wohnsitz für „wichtige Dienste“ Ehe mit einer Albanerin nach 5 Jahren Wohnsitz
Neubürger hatten einen Treueeid zu leisten. Die ausdrückliche Aufgabe fremder Staatsangehörigkeiten wurde nicht verlangt.
Verlustgründe automatisch, falls freiwilliger, albanischerseits ungenehmigter Erwerb einer fremden Staatsbürgerschaft erfolgt. Wiedererwerb nach zweijährigem Inlandswohnsitz möglich. für Albanerinnen Ausländerheirat, aber nur wenn sie dadurch automatisch die Staatsbürgerschaft des Mannes erwirbt. Nach Eheende war die Wiederaufnahme bei Inlandswohnsitz innerhalb zwei Jahren durch Erklärung möglich. Legitimation eines unehelichen Kindes durch einen Ausländer unerlaubter Eintritt in einen fremden Staatsdienst (was bei Aufgabe und Heimkehr innerhalb eines Jahres rückgängig gemacht werden konnte) Verzicht, auf Antrag genehmigte Annahme einer fremden Staatsbürgerschaft, bei verpflichtender Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland im Ausland geborenen Albaner, die bei Erreichen der Volljährigkeit dort leben und eine zusätzliche Staatsangehörigkeit nachweisen können
Eine Entziehung oder Verlust wegen langem Auslandsaufenthalt war nicht vorgesehen.
Völkerrechtliche Verträge Verträge zu Staatsangehörigkeitsfragen schloss man: mit der Türkei am 3. März und 12. Dezember 1925. Geregelt wurde die Staatsangehörigkeit nach Wohnsitz, d. h. wer aus Albanien stammte, aber in der Türkei wohnte, blieb Türke; wer in Albanien lebte, Albaner.Weiterhin zogen 1918-23 35.000–40.00 Albaner aus dem Kosovo in die Türkei, von 1919-40 aus allen nun jugoslawischen Gebieten 215.412 Albaner in die Türkei. Sie waren vor 1913 osmanische Untertanen gewesen. Dazu kamen 1953-66 geschätzt weitere 235.000 Abwanderer, meist Muslime nicht zwangsläufig Albaner. Weiterführend: Qirezi, Arben; Settling the self-determination dispute in Kosovo; in: Mehmeti, Leandrit I.; Radeljić, Branislav (eds.); Kosovo and Serbia: Contested Options and Shared Consequences; 2017 (University of Pittsburgh Press); ISBN 978-0-8229-8157-2. Dazu gab es Optionen für Personen über 18 innerhalb eines Jahres zu wechseln, dann aber verpflichtend umzusiedeln. Bei Auslandswohnsitz in Drittstaaten war innerhalb sechs Monaten eine Wahl zu treffen.Siehe auch: Muhacir mit Griechenland am 13. Oktober 1926, der die Minderheitenschutzerklärung von 1920 mit einschließt sowie am 10. November 1928. Griechen wurden in Albanien Geborene, die in Griechenland lebten und nach dem dortigen Gesetz vor dem 29. Juni 1913 Griechen geworden waren. Weiterhin wurden Albaner, die in Westthrakien am 6. August 1924 ihren Wohnsitz gehabt hatten, automatisch Griechen, sofern sie nicht innerhalb eines Jahres eine Option für Albanien abgaben. Sie hatten dann innerhalb drei Jahren auszureisen sowie Grundbesitz innerhalb sieben Jahren zu verkaufen. Bei Auslandswohnsitz in Drittstaaten war innerhalb zwölf Monaten eine Wahl zu treffen. mit den USA über Einbürgerungsfragen, am 5. April 1932.Treaty Series No. 892, Engl. Text Foreign Relations of the United States Diplomatic Papers, 1932, The British Commonwealth, Europe, Near East and Africa, Vol. II (1948). das albanisch-bulgarische Protokoll 1932 wurde nach jugoslawischen Protesten albanischerseits nicht ratifiziert. Daraufhin wurden 1933 ca. 150 Familien aus den Dörfern Dollna und Gorna am Prespasee vertrieben. 1944 wurden geschätzt 20.000 Çamen von den Griechen gewaltsam aus Epirus nach Albanien vertrieben.Aus revisionistischer, griechischer Sicht: Baltsiotis, Lambros; Muslim Chams of Northwestern Greece: The grounds for the expulsion of a “non-existent” minority community; European Journal of Turkish Studies, 2011 DOI. Tausende Çamen bevorzugten die nichtkommunistische Türkei als Zielland.
Staatsangehörigkeitsgesetz 1946 Das StaatsangehörigkeitsgesetzGesetz № 377 vom 16. Dez. 1946. Scan. Dazu Verordnung № 1874 vom 7. Juni 1854 geändert durch Verordnung № 255 vom 17. Juli 1992, diese geändert durch № 7613 vom 28. Sept. 1992.Ganzer Abschnitt nach Beitzke (1951/6) brachte eine Verbesserung hinsichtlich Gleichbehandlung von Frauen und unehelichen Kindern. Einheiratende Frauen wurden nicht mehr automatisch Staatsbürgerinnen. Bei Ausländerheirat blieben sie Albanerinnen. Doppelte Staatsbürgerschaft wurde verboten, allerdings hatte der freiwillige Erwerb einer fremden Staatsbürgerschaft nicht mehr den Verlust der albanischen zur Folge. Parallelen zum zeitgenössischen sowjetischen Gesetz sind offensichtlich. Volljährig war man mit 18 Jahren.
Das Dekret von 1954 führten zu einer Straffung des Textes, der sich nun ganz offensichtlich an die zeitgenössischen rumänischen Bestimmungen anlehnte. Substantiell änderte man jedoch wenig. Einzig wichtig war der Wegfall der ius soli-Regeln.
In der Verfassung von 1976 wurde in § 77 festgelegt, dass für Ein- und Ausbürgerungssachen letztendlich das Präsidium der Volksversammlung zuständig ist.
Erwerbsgründe Geburt nach dem Abstammungsprinzip: beide Eltern Albaner eheliche Kinder einer in Albanien gültigen Ehe, wenn ein Partner Albaner ist [seit 1954: und in Albanien lebt] neu 1954: bei Auslandsgeburt mit einem albanischen Elternteil, durch Anmeldung innerhalb von fünf Jahren oder automatisch, falls nach ausländischem Recht als Albaner zu sehen Kinder einer Ausländerin, wenn später festgestellt wird, dass der Vater Albaner ist/war in Albanien geborene Kinder Staatenloser Findelkinder, wenn bis zum 14. Geburtstag keine elterliche Staatsbürgerschaft ermittelt werden kann
Einbürgerung Einbürgerungen lagen im Ermessen des Innenministeriums, das verdienstvolle Personen ohne Vorbedingungen einbürgern konnte. Hierzu rechneten auch Ausländer, die am Befreiungskampf teilgenommen hatten.
Voraussetzungen für einen Antrag, der Kinder unter 18 mit einschloss: mindestens 5 Jahre ununterbrochener Wohnsitz in Albanien mindestens 18 Jahre alt und arbeitsfähig falls möglich Nachweis der Aufgabe früherer Staatsangehörigkeit Nachweis, dass der Antragsteller „treuer Bürger“ werden will
Seit 1954 hatte die Verwaltung größeren Ermessensspielraum bzgl. Einbürgerungen.
Ehefrauen, seit 1954 „Ehegatten,“ hatten einen eigenen Antrag zu stellen. Ausländische Kinder, die jünger als mit 14 Jahren adoptiert wurden, konnten eingebürgert werden. Für ethnische Albaner galt keine Wartefrist oder Aufgabenachweis, für Ehepartner fiel auch die Altersgrenze weg. Neubürger hatten einen Treueid zu leisten.
Einbürgerungen konnten bei Falschangaben oder bei einer Verurteilung wegen einer Staatsstraftat innerhalb fünf Jahren widerrufen werden. Einbürgerungen, die im Krieg zwischen 7. April 1939 und 29. November 1944 erfolgt waren, wurden vom Innenministerium erneut geprüft und gegebenenfalls bestätigt; dies jedoch nicht bei einheiratenden Frauen.
Verlustgründe