Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im steuerrechtlichen Sinne von Abgabenordnung hat eine Person dort, wo sie sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass sie an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt, wo sie also ihren Lebensmittelpunkt hat.

Dabei kommt es nicht auf eine bestimmte Dauer des Aufenthaltes an, jedoch ist die Aufenthaltsdauer ein wichtiges Indiz. Deshalb ist jedenfalls immer dort der gewöhnliche Aufenthalt anzunehmen, wo sich eine Person, unabhängig vom Kalenderjahr, wenigstens sechs zusammenhängende Monate (kurze Unterbrechungen schaden dabei nicht) aufhält, es sei denn, sie hält sich zum Besuch, für eine Kur oder ähnliche private Zwecke auf.

Es ist dabei an äußere Merkmale anzuknüpfenBFH BStBl. 1994, 11 BFH BStBl. 1990, 701; FG Baden-Württ. EFG 1991, 102; Zabel DStR 1989, 477; Tipke/Kruse AO § 9 Rz 1; es kommt nur auf einen natürlichen Willen anBFH BStBl 1994, 887/889, Geschäftsfähigkeit wird nicht vorausgesetztRFHE 49, 186/188. Auch Zwangsaufenthalte begründen im Steuerrecht einen gewöhnlichen Aufenthalt, zum Beispiel im StrafvollzugRFHE 49, 186 und BFH NV 1987, 262 oder einem UnfallkrankenhausBFH BStBl. 1971, 758. Körperliche Anwesenheit ist erforderlichBFHE 161, 482/484. Der gewöhnliche Aufenthalt wird beendet, wenn der Betroffene am besagten Ort nicht mehr verweilt und auch nicht mehr den Willen zur Rückkehr hatFG Hamburg EFG 59, 241; FG Bremen EFG 90, 93; Tipke/Kruse AO § 9 Rz 16.

Anders als im ZivilrechtKG FamRZ 1983, 603; KG OLGZ 1987, 311/315 = FamRZ 1987, 603/605 = NJW 1988, 649/650; LG Tübingen BWNotZ 1993, 145; BayObLG FamRZ 1980, 883 ist im Steuerrecht die Möglichkeit mehrerer gewöhnlicher Aufenthalte gleichzeitig nicht gegebenBFH BStBl.66, 522; ders. BStBl. 84, 11.

Hat eine Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist sie nach dem deutschen Steuerrecht in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts ist auch Anknüpfungspunkt dafür, welches Finanzamt örtlich zuständig ist.

Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit im Ausland Wird ein Arbeitnehmer von einem Arbeitgeber in das Ausland entsandt, behält aber seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, bleibt er im Inland einkommensteuerpflichtig. Damit es jedoch nicht zu einer Doppelbesteuerung kommt, wenn auch der Tätigkeitsstaat eine Besteuerung vornehmen will, regeln so genannte Doppelbesteuerungsabkommen, dass die Besteuerung der Einkünfte nur im Tätigkeitsstaat erfolgt und im Inland von der Besteuerung freigestellt werden.

Die 183-Tage-Regelung in den Doppelbesteuerungsabkommen sieht hiervon wiederum eine Ausnahme vor.

Hält sich der Arbeitnehmer im Steuerjahr (i. d. R. das Kalenderjahr) bzw. in einem beliebigen 12-Monats-Zeitraum (abhängig vom jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen) weniger als 183 Tage in dem ausländischen Land auf, in dem er erwerbstätig ist, so muss er auch seinen ausländischen Lohn in Deutschland versteuern, wenn nicht der Arbeitgeber seinen Sitz oder einen Betriebssitz im ausländischen Tätigkeitsstaat hat. Im Tätigkeitsstaat findet dann keine Besteuerung statt.

Einzelnachweise

Kategorie:Internationales Steuerrecht (Deutschland) Kategorie:Steuerverfahrensrecht (Deutschland)