Straftaten aus Gruppen ist eine Straftat aus dem Strafrecht Deutschlands. Sie zählt zum Sexualstrafrecht. Strukturell ist es eine Straftat mit einer objektiven Bedingung der Strafbarkeit.

Wortlaut Geregelt ist sie in Strafgesetzbuch (StGB):

Tatbestand Der Täter muss sich an einer Gruppe von mindestens drei Personen beteiligen, zu der das Opfer nicht gehört. Das Beteiligen ist nicht im Sinne der §§ 25–27 StGB zu verstehen, sondern untechnisch wie bei der Beteiligung an einer Schlägerei.Martin Heger in: Lackner/Kühl, StGB, 29. Auflage 2018, § 184j Rn. 4. Ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken wird nicht verlangt.Theo Ziegler in: BeckOK StGB, v. Heintschel-Heinegg, 46. Edition Stand: 1. Mai 2020, § 184j Rn. 5.Tatjana Hörnle: Das Gesetz zur Verbesserung des Schutzes sexueller Selbstbestimmung. In: NStZ 2017, S. 13 (21).

Diese Gruppe muss das Opfer „bedrängen“. Bedrängen bedeutet, „mit Nachdruck an der Ausübung seiner Bewegungsfreiheit oder seiner sonstigen freien Willensbetätigung [hindern]“. Dies muss jedoch in gewissem Maße hartnäckig sein. Das kurzfristige bloße Versperren des Weges oder kurzfristiges Einschüchtern durch lautes Grölen soll beispielsweise nicht genügen.

Das Bedrängen muss zum Begehen irgendeiner Straftat (nicht notwendigermaßen einer Sexualstraftat) geschehen.Martin Heger in: Lackner/Kühl, StGB, 29. Auflage 2018, § 184j Rn. 3.

Der Vorsatz (mindestens Eventualvorsatz) muss sich auf die Beteiligung an der Gruppe und das Bedrängen erstrecken sowie darauf, dass der Täter durch seinen Beitrag die Begehung einer Straftat ermöglicht oder erleichtert.Jörg Eisele in: Schönke/Schröder Strafgesetzbuch, 30. Auflage 2019, StGB § 184j III.Martin Heger in: Lackner/Kühl, StGB, 29. Auflage 2018, § 184j Rn. 5.

Objektive Bedingung der Strafbarkeit Dass aus der Gruppe tatsächlich eine Sexualstraftat verübt wurde, ist bei § 184j bloße objektive Bedingung der Strafbarkeit, muss also nicht vom Vorsatz des Täters mit erfasst sein.Joachim Renzikowski: Nein! – Das neue Sexualstrafrecht. In: NJW 2016, 3553 (3557)., S. 31. Die Sexualstraftat muss eine solche nach (Sexueller Übergriff/Sexuelle Nötigung/Vergewaltigung) oder StGB (Sexuelle Belästigung) sein.

Entstehungsgeschichte Die Norm ist mit dem 50. StrafrechtsänderungsgesetzFünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung vom 4. November 2016, . geschaffen worden und trat am 10. November 2016 in Kraft. Hintergrund waren vor allem die Übergriffe am Silvesterabend 2015 in Köln.Martin Heger in: Lackner/Kühl, StGB, 29. Auflage 2018, § 184j Rn. 1.

Kritik Die Weite dieser Vorschrift und die angeblich fehlende Rechtsstaatlichkeit wird kritisiert. Joachim Renzikowski schreibt: „Der neue Straftatbestand ist eine der schlimmsten Verirrungen des Gesetzgebers und hat mit einem rechtsstaatlichen Strafrecht nichts zu tun.“ Von anderer, bestrittenerMonika Frommel in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, Strafgesetzbuch, 5. Auflage 2017, § 184j Rn. 6–8 Seite wird die Norm aber als vereinbar mit dem Schuldgrundsatz angesehen.

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Einzelnachweise

Kategorie:Besondere Strafrechtslehre (Deutschland) Kategorie:Sexualkriminalität