Als Kriegsvölkerrecht (engl. Law of Armed Conflict, kurz LOAC) werden zusammenfassend zwei verschiedene Aspekte des internationalen öffentlichen Rechts bezeichnet. Zum einen zählt zu diesem Bereich des Völkerrechts das Recht zum Krieg (ius ad bellum), also Fragen der Legalität militärischer Gewalt. Zum anderen gehört zum Kriegsvölkerrecht auch das Recht im Krieg (ius in bello), also Regeln zum Umgang mit Kombattanten, Nichtkombattanten, Kulturgut und andere Vorschriften, welche die mit einem Krieg verbundenen Leiden und Schäden vermindern oder auf ein unvermeidbares Maß beschränken sollen. Dieser Teil wird zusammenfassend auch als humanitäres Völkerrecht bezeichnet.

Das Recht zum Krieg (ius ad bellum) Kriege sind heute grundsätzlich völkerrechtswidrig. Dies ergibt sich aus dem allgemeinen Gewaltverbot in Artikel 2 Ziffer 4 der Charta der Vereinten Nationen. Diese Vorschrift lautet: „Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt.“ Damit wurde der berühmte Ausspruch Carl von Clausewitz’ aus dem Jahr 1832 aufgegeben, der Krieg sei eine bloße Fortsetzung der Politik mit anderen Mitteln.Carl von Clausewitz: Vom Kriege, Buch I, Kapitel 1, Abschnitt 24.UNO-Definition von „Krieg“ Der Standard, 24. Januar 2003. mini|Strafprozess vor dem Internationalen Gerichtshof in Nürnberg (30. September 1946)

Noch bis zum Briand-Kellogg-Pakt von 1928 war der rechtliche Zustand annähernd umgekehrt: Das Recht des Souveräns zur freien Kriegführung im Sinne des ius ad bellum war weitgehend unbestritten, zumindest bei Vorliegen eines casus belli, das heißt eines als Kriegsgrund eingestuften Anlasses. Hendrik Simon bestritt 2019 die Existenz eines solchen Rechts.

Mit dem Nürnberger Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher wurde 1945/46 erstmals die Planung, Vorbereitung, Einleitung oder Durchführung eines Angriffskrieges als Führungsverbrechen vor einem internationalen Militärgerichtshof in einem rechtsstaatlichen Verfahren abgeurteilt und ein Präzedenzfall geschaffen. Allerdings existierten diese Gesetze zur Zeit der Tat noch nicht.Gerhard Werle, Florian Jessberger: Völkerstrafrecht, Mohr Siebeck, Tübingen 2007, ISBN 978-3-16-149372-0, S. 525 ff.

Trotz der grundsätzlichen Ächtung des Krieges gibt es mehrere AusnahmenAusnahmen entnommen aus: Christian Starck (Hrsg.): Kann es heute noch „gerechte Kriege“ geben?, Wallstein, Göttingen 2008, S. 116–119 m.w.N. vom heute geltenden Gewaltverbot:

Eine Intervention ist regelmäßig völkerrechtlich zulässig, wenn der Staat, auf dessen Territorium die Intervention stattfinden soll, dieser zustimmt. Nach verbreiteter Ansicht ist im Falle eines solchen Einverständnisses Gewaltanwendung durch den intervenierenden Staat nicht illegal. Die meisten nach dem Parlamentsbeteiligungsgesetz beschlossenen Auslandseinsätze der Bundeswehr beruhen (auch) auf einem Einverständnis des betreffenden Staates. (Im Kosovokrieg 1999 lag allerdings kein Einverständnis der Bundesrepublik Jugoslawien vor.) Artikel 51 der UN-Charta erlaubt im Falle eines bewaffneten Angriffs die Selbstverteidigung, bis der Sicherheitsrat die „erforderlichen Maßnahmen getroffen hat“. Die Reichweite des Selbstverteidigungsrechts ist insbesondere im Fall der sog. präventiven Selbstverteidigung umstritten. Die UN-Charta legitimiert militärische Handlungen, wenn ein Mandat des UN-Sicherheitsrats vorliegt (Kapitel VII UN-Charta; „friedensschaffende“ oder „friedensbewahrende“ Maßnahmen). Alle nach dem Parlamentsbeteiligungsgesetz beschlossenen Auslandseinsätze der Bundeswehr basierten (auch) auf einem Mandat des UN-Sicherheitsrats (Sonderfall Kosovo, bei dem es kein UN-Mandat gab). Es ist umstritten, ob eine Intervention zur Rettung eigener Staatsangehöriger vom Gewaltverbot ausgenommen ist, insbesondere weil eine solche Ausnahme gegen das Gewaltverbot verstößt. Die in Albanien im Jahr 1997, bei der die Bundeswehr zur Rettung deutscher Staatsangehöriger in Albanien intervenierte, wird teilweise als völkerrechtskonform angesehen, insbesondere auch weil die Intervention einer Einladung der albanischen Regierung folgte. Darüber hinaus handelte es sich um einen Eingriff in das Staatsgebiet eines failed state, ein Staat, in dem die Regierungsgewalt damals weggefallen war. Internationale Kritik an der Aktion war nicht zu erwarten. Umstritten waren oder sind allerdings Operationen, die ohne Einladung erfolgt sind, wie beispielsweise die von Israel im Juli 1976 in Uganda durchgeführte . Eine weitere Ausnahme vom Gewaltverbot – die allerdings so gut wie keine praktische Anwendung erlangt hat – ist über Art. 52 UN-Charta zulässig (regionale Abmachungen). Die fehlende praktische Bedeutung geht insbesondere darauf zurück, dass hierdurch allenfalls eine Intervention innerhalb des Geltungsgebiets der regionalen Abmachung legitimiert werden kann, nicht aber außerhalb dieses Gebiets. in der völkerrechtlichen Literatur ist umstritten, ob über den Wortlaut der UN-Charta hinaus eine weitere Ausnahme vom Gewaltverbot im Falle der sog. humanitären Intervention gemacht werden kann, d. h. ob eine Intervention ohne Mandat des UN-Sicherheitsrats und ohne Einverständnis des betreffenden Staates zur Abwendung bestimmter humanitärer Missstände (Beispiel: Kosovo-Konflikt im Jahr 1999) unter Rückgriff auf Naturrecht mit einer universellen Moral begründet werden kann. Eine Ausnahme vom Gewaltverbot kann in bestimmten Fällen auch dann gegeben sein, wenn der betroffene Staat anderen in einem völkerrechtlichen Vertrag ein Recht zur Intervention eingeräumt hatte – beispielsweise für den Fall schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen (sog. Interventionsklausel). In diesem Fall liegt nicht zwangsläufig ein gegenwärtiges Einverständnis des betreffenden Staates vor (siehe hierzu Punkt 1), jedenfalls aber ein antizipiertes Einverständnis. Theoretisch immer noch gültig sind die Feindstaatenklauseln der UN in den Artikeln 53 und 107 sowie als Halbsatz in Artikel 77 der Charta der Vereinten Nationen, wonach gegen Feindstaaten des Zweiten Weltkrieges von den Unterzeichnerstaaten Zwangsmaßnahmen ohne besondere Ermächtigung durch den UN-Sicherheitsrat verhängt werden könnten, falls die erneut eine aggressive Politik verfolgen sollten. Vorwiegend beziehen sich diese Klauseln auf Deutschland, Japan und Italien. Allerdings werden sie in der Völkerrechtslehre als obsolet angesehen, spätestens seit dem Beitritt dieser Staaten zu den Vereinten Nationen. De jure sind sie aber immer noch in Kraft, vor allem weil das Verfahren zur Änderung der UN-Charta sehr aufwändig ist und Begehrlichkeiten zu Änderungen auch an anderen Stellen wecken könnte, was eine Mehrheit der UN-Mitgliedsstaaten vermeiden möchte.

Das Recht im Krieg (ius in bello) Große Teile des Rechts im Krieg werden heute unter der Bezeichnung Humanitäres Völkerrecht zusammengefasst. Kriegshandlungen sind nur zulässig in den Grenzen der völkerrechtlichen Vereinbarungen der Haager Abkommen, insbesondere der Haager Landkriegsordnung, und der Genfer Abkommen über die Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte, über die Behandlung der Kriegsgefangenen und über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten. Insbesondere ist ein Angriff auf diese geschützten Personenkreise unzulässig und stellt ein Kriegsverbrechen dar.

Kombattanten sind berechtigt, sich unmittelbar an Feindseligkeiten zu beteiligen und genießen für Handlungen im Rahmen der Gesetze und Gebräuche des Krieges strafrechtliche Immunität. Für die völkerrechtliche Rechtfertigung der einzelnen kriegerischen Handlung ist es unerheblich, ob ein „rechtmäßiger“ Kriegsgrund, ein Recht zum Krieg („ius ad bellum“) seitens der beteiligten Subjekte besteht.vgl. Tilmann Perger: Ehrenschutz von Soldaten in Deutschland und anderen Staaten. Univ.-Diss. Universität der Bundeswehr München 2002, S. 115.

Begriffsentwicklung seit dem Ende des Zweiten Weltkriegs In der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts hat sich um den eingangs dargestellten klassischen Begriff Kriegsvölkerrecht ein Wandlungsprozess entwickelt, der aktuell weiter andauert. Im Zuge dessen zeigen sich verstärkt Tendenzen, meist nur für den Kern des humanitären Völkerrechts,Siehe z. B. R. P. DiMeglio u. a., Law of Armed Conflict, Charlottesville 2012 (PDF, abgerufen am 10. Januar 2016); ICRC, The Law of Armed Conflict – Basic Knowledge, Genf 2002 (PDF, abgerufen am 10. Januar 2016). teilweise aber auch für das gesamte ius in belloSiehe z. B. R. Hofmann, Das Recht bewaffneter Konflikte (Vorlesungsskript), Frankfurt 2012 (PDF, abgerufen am 17. Januar 2016). oder gar das gesamte KriegsvölkerrechtSiehe dazu Art. 1 der Resolution Nr. 1 des Institut de Droit international, dessen Definition des auch den umfasst; nach Knut Ipsen, in: ders., Völkerrecht, 6. Auflage, München 2014, § 58 Rn. 7 gibt dies Grund zur Annahme, dass dem gegenüber dem zukünftig keine getrennte rechtliche Funktion mehr zukommen wird. den Begriff des Rechts des bewaffneten Konflikts () zu verwenden. Dies hat verschiedene mögliche Hintergründe:

Seit dem Briand-Kellogg-Pakt (1928) und der damit einhergehenden Ächtung des Angriffskrieges, spätestens aber seit Einführung des Allgemeinen Gewaltverbots mit Art. 2 Nr. 4 UN-Charta (1945) sind Kriege im klassischen Sinne – also der mit Waffengewalt ausgetragene, offene Konflikt zwischen Staaten – vor der internationalen Gemeinschaft kaum noch zu rechtfertigen. Vor allem in demokratischen Gesellschaften kann es zudem erhebliche innenpolitische und gesellschaftliche Konsequenzen nach sich ziehen, allzu offen von Krieg zu sprechen (siehe etwa Horst Köhler: Kontroverse um Auslandseinsätze). Durch die vier Genfer Abkommen von 1949 wurde des Weiteren der Begriff des bewaffneten Konflikts eingeführt, dessen Vorliegen alternativ zum erklärten Krieg die Anwendbarkeit der KonventionenIm nichtinternationalen bewaffneten Konflikt nur die des gemeinsamen Artikel 3. zur Folge hat. Seither haben sämtliche wichtigen Abkommen des humanitären Völkerrechts, und teilweise auch solche anderer Bereiche des Völkerrechts, den Begriff des bewaffneten Konflikts übernommen.Übersicht bei Knut Ipsen, in: ders., Völkerrecht, 6. Auflage, München 2014, § 58 Rn. 6. Entsprechend hat zudem die Staatenpraxis im Laufe des 20. Jahrhunderts gezeigt, dass selbst im klassischen Staatenkrieg das Erfordernis einer formellen Kriegserklärung und damit der juristische Kriegszustand für die Anwendung des ius in bello bedeutungslos geworden ist (siehe Kriegserklärung: Geschichte). Darüber hinaus kann im heute vermehrt auftretenden Fall des Konflikts zwischen Staaten und nichtstaatlichen AkteurenVgl. C. Fröhlich/M. Johannsen/B. Schoch/A. Heinemann-Grüder/J. Hippler, in: dies., Friedensgutachten 2010, München 2010, S. 15 f. von Krieg im klassischen Sinne ohnehin keine Rede sein.

Wie bereits angedeutet wird jedoch der Begriff Recht des bewaffneten Konflikts – parallel zu bewaffneter Konflikt – nicht einheitlich verwendet. Klarheit besteht insoweit, als der Begriff zumindest alle Regeln des Völkerrechts einschließt, die bei Vorliegen eines bewaffneten Konflikts zur Anwendung kommen. Unklar ist hingegen, inwieweit zudem die Begriffe Krieg und Kriegsvölkerrecht verdrängt werden und folglich das Recht des bewaffneten Konflikts insbesondere auch das Neutralitätsrecht oder gar das ius ad bellum umfasst.Siehe Knut Ipsen, in: ders., Völkerrecht, 6. Auflage, München 2014, § 58 Rn. 7 f.

Durchsetzung geltenden Rechts