mini|hochkant|Das Oberlandesgericht Hamm ist mit seinen fast tausend Mitarbeitern das größte deutsche Oberlandesgericht.
Ein Oberlandesgericht (OLG), in Berlin aus historischen Gründen Kammergericht (KG) genannt, ist die höchste Instanz der ordentlichen Gerichtsbarkeit eines Bundeslandes, das Gerichtsträger ist.
Das Oberlandesgericht steht im Gerichtsaufbau zwischen Landgericht und Bundesgerichtshof, in Familiensachen zwischen Amtsgericht und Bundesgerichtshof. Bei Strafsachen, die in der Gerichtsbarkeit des Bundes liegen, werden sie in Organleihe als unteres Bundesgericht tätig. Abs. 5 GG; Abs. 6, 7 GVG; Vereinbarung des Bundes und der Länder über den Kostenausgleich in Staatsschutz-Strafsachen
Geschichte mini|hochkant|Eingang zum Altbau des Oberlandesgerichts Celle
Historisch gehen die heutigen Oberlandesgerichte auf die obersten Territorialgerichte der Territorien des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation und der Nachfolgestaaten zurück. Zunächst waren Oberappellationsgerichte in Zeiten des Partikularismus die Gerichtshöfe derjenigen Landesherren, die mit einem ius de non appellando (letztinstanzliche Entscheidungskompetenz) ausgestattet waren und nicht der Kontrolle des Reichskammergerichts unterlagen. Nach dem Ende des Heiligen Römischen Reiches und den Befreiungskriegen errichteten die Staaten des Deutschen Bundes jeweils eigene oberste Gerichte. Kleinere Staaten waren nach Art. 12 der Deutschen Bundesakte verpflichtet, gemeinsame Gerichte dritter Instanz einzurichten. Ein prominentes Beispiel ist das Oberappellationsgericht der vier Freien Städte mit Sitz in Lübeck.
Die Bezeichnung Oberlandesgericht fand zum ersten Mal 1808 in Preußen Verwendung. Die Verordnung wegen verbesserter Einrichtung der Provinzial-Polizei- u. Finanz-Behörden vom 26. Dezember 1808PrGS 1808 S. 464 (§ 53) bestimmte, dass die unter verschiedenen Bezeichnungen wie Oberamtsregierung oder Hofgericht firmierenden obersten Gerichte jedes Landesteils künftig Ober-Landesgericht heißen sollten. Lediglich das Kammergericht behielt seinen überkommenen Namen. Nach der Restrukturierung des Staatsterritoriums 1815 sollte jeder Regierungsbezirk zugleich das Departement (= Zuständigkeitsbereich) eines Oberlandesgerichts bilden.Verordnung wegen verbesserter Einrichtung der Provinzialbehörden vom 30. April 1815 (PrGS S. 85, 98) Konsequent umgesetzt wurde diese Regelung jedoch nur in den Regierungsbezirken Minden (Oberlandesgericht Paderborn), Münster (Oberlandesgericht Münster) und Köslin (Oberlandesgericht Köslin). Andere Oberlandesgerichtsdepartements erstreckten sich meist über Teile mehrerer Regierungsbezirke. Die Oberlandesgerichte waren formell Gerichte erster Instanz, allerdings gab es in allen Provinzen erstinstanzliche Untergerichte. Gegen deren Urteile waren die Oberlandesgerichte Appellationsinstanz. Nur für „eximierte“, also von der Gerichtsbarkeit der Untergerichte ausgenommene Personen, etwa Adlige, höhere Beamte, Geistliche, waren die Oberlandesgerichte auch de facto erstinstanzlich zuständig.Koch, Der Preußische Civilprozeß, Berlin 1848, S. 88. In Preußen verschwand der Name Oberlandesgericht nach der Justizreform von 1849 wieder, stattdessen gab es nun Appellationsgerichte.
mini|Deutsche Rechts- und Gerichtskarte (1895) Bis zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877 als Teil der Reichsjustizgesetze war die Justizverfassung Angelegenheit der einzelnen Staaten des Deutschen Kaiserreichs. Das GVG bestimmte die Errichtung von Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten ab dem 1. Oktober 1879 im gesamten Deutschen Reich. Zunächst gab es 28 Oberlandesgerichte:Zimmer, Oberlandesgericht, in: Handwörterbuch zur Deutschen Rechtsgeschichte, III. Band, Berlin 1984, Sp. 1149–1153.Jahrbuch der deutschen Gerichtsverfassung (1880) 13 in PreußenGesetz, betreffend die Errichtung der Oberlandesgerichte und Landgerichte vom 4. März 1878 (GS S. 109) (Königsberg, Marienwerder, Berlin, Stettin, Posen, Breslau, Naumburg a. S.,auch für Anhalt (GS 1879 S. 182) und Schwarzburg-Sondershausen (GS 1879 S. 173) Kiel, Celle,auch für Lippe (GS 1879 S. 219) und Waldeck-Pyrmont (GS 1879 S. 619), ab 1909 auch für Schaumburg-Lippe Hamm, Kassel,auch für Waldeck (GS 1879 S. 619) Frankfurt a. M., Köln) 5 in BayernBayern: Königlich Allerhöchste Verordnung, die Bestimmung der Gerichtssitze und die Bildung der Gerichtsbezirke betreffend, vom 2. April 1879 (GVBl. S. 355) (München, Zweibrücken, Bamberg, Nürnberg, Augsburg), dazu das BayObLG je eines in Sachsen (Dresden),Dresden (Gerichtsstraße 2): Gesetz, Bestimmungen zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar 1877 und über die Zuständigkeit der Gerichte in Sachen der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit enthaltend, vom 1. März 1879 (GVBl. S. 59) Württemberg (Stuttgart),Stuttgart (Urbanstraße 18): Ausführungsgesetz zum Reichs-Gerichtsverfassungsgesetze vom 24. Januar 1879 (Reg.-Bl. S. 3) Baden (Karlsruhe),Karlsruhe (Hoffstraße 10): Gesetz, die Einführung der Reichs-Justizgesetze im Großherzogthum Baden betreffend, vom 3. März 1879 (GVBl. S. 91) Elsaß-Lothringen (Colmar),Colmar (Hohlandsbergwall): Gesetz für Elsaß-Lothringen, betreffend die Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 4. November 1878 (GBl. S. 65) Hessen (Darmstadt),Darmstadt (Mathildenplatz): Hamburg (Hanseatisches OLG; auch für Bremen und Lübeck),Hamburg (Sievekingplatz): Übereinkunft der drei freien Hansestädte, betreffend die Errichtung eines gemeinschaftlichen Oberlandesgerichts, vom 30. Juni 1878 (HmbGS S. 105) Mecklenburg-Schwerin (Rostock; auch für Mecklenburg-Strelitz),Rostock (Lange Straße 65): Verordnung zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 17. Mai 1879 (Rbl. S. 131 bzw. Offizieller Anzeiger Nr. 151) Braunschweig (Braunschweig),Braunschweig (Münzstraße 17): Ausführungsgesetz zum Deutschen Gerichtsverfassungsgesetze vom 1. April 1879 (GVS S. 131) Oldenburg (Oldenburg; auch für Schaumburg-Lippe)Oldenburg (Elisabethstraße 7): Gesetz, betreffend die Einführung des Gerichtsverfassungsgesetzes für das Deutsche Reich, vom 10. April 1879 (GBl. S. 330) und Sachsen-Weimar-Eisenach (Jena; auch für die anderen thüringischen Staaten mit Ausnahme von Schwarzburg-Sondershausen).Jena (Kaiser-Wilhelm-Straße 4): Vertrag vom 19. Februar 1877 (Reg.-Bl. 1879 S. 85)
Die Struktur der Bezirke der Oberlandesgerichte auf dem Gebiet der heutigen Bundesrepublik Deutschland erfuhr wiederholt Veränderungen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf entstand 1906 aus Teilen der Bezirke der Oberlandesgerichte Köln und Hamm. Das OLG Augsburg wurde 1932 aufgelöst.
1942 bestanden 36 Oberlandesgerichte, darunter vier österreichische (Wien, Graz, Linz und Innsbruck). Die Oberlandesgerichte Breslau, Königsberg, Marienwerder, Posen (1939–45), Danzig (1939–44), Prag (1939–45), Leitmeritz (1939–44), Kattowitz (1941–45) und Kolmar (1940–45) gingen nach den Gebietsverlusten des Zweiten Weltkriegs unter.
Nach Ende des Zweiten Weltkriegs erhielten die Bezirke aufgrund der Grenzen der alliierten Besatzungszonen teilweise einen neuen Zuschnitt. Neue Oberlandesgerichte wurden in Tübingen (im Kloster Bebenhausen), Freiburg, Koblenz und Bremen eingerichtet, da deren Gerichtsbezirke bis zum Ende des Zweiten Weltkriegs jeweils von einem Oberlandesgericht abgedeckt worden waren, das nach 1945 in der Besatzungszone einer anderen Besatzungsmacht lag. Eine Sitzverlegung erfolgte im Fall des heutigen Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts, das bis 1947 als Oberlandesgericht Kiel den Sitz in Kiel hatte und in jenem Jahr nach Schleswig verlegt wurde. Anstelle des Oberlandesgerichts Zweibrücken existierte von 1946 bis 1965 das Oberlandesgericht Neustadt an der Haardt bzw. Weinstraße. Mit dem Beitritt des Saarlandes zur Bundesrepublik kam 1957 das 1946 errichtete Oberlandesgericht Saarbrücken hinzu.
In der SBZ/DDR bestanden bis 1952 die Oberlandesgerichte Potsdam, Schwerin, Halle, Gera/ab 1949 ErfurtGesetz betreffend die Änderung von Gerichtsbezirken im Lande Thüringen vom 19. Mai 1949 (Reg.-Bl. I S. 32) und Dresden (zeitweise in Radebeul)NJ 1947 S. 141/142/143 sowie von 1949 bis 1959/61 das Kammergericht (Ost).
Besetzung und Spruchkörper Die Oberlandesgerichte sind mit einem Präsidenten sowie mit Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern besetzt ( GVG). Bei den Oberlandesgerichten werden Zivil- und Strafsenate gebildet ( Absatz 1 Satz 1 GVG). Die Senate sind die sogenannten Spruchkörper der Oberlandesgerichte. Die einzelnen Senate sind gemäß Abs. 1 GVG mit drei Richtern besetzt, von denen einer den Vorsitz hat.
Bei der Eröffnung des Hauptverfahrens sind die Strafsenate im ersten Rechtszug gemäß Abs. 2 S. 1 GVG mit fünf Richtern einschließlich des Vorsitzenden besetzt. Wenn dem Strafsenat die Mitwirkung zweier weiterer Richter nach dem Umfang oder der Schwierigkeit der Sache nicht notwendig erscheint, kann der Strafsenat bei der Eröffnung des Hauptverfahrens beschließen, dass er in der Hauptverhandlung nur mit drei statt fünf Richtern zu besetzen ist ( Abs. 2 S. 2 GVG).
Zuständigkeit mini|Gebäude des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg
Das Gerichtsverfassungsgesetz regelt die sachliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus den jeweiligen Verfahrensordnungen in Verbindung mit den landesrechtlichen Zuständigkeitsverordnungen.
Nach EGGVG kann gegen Justizverwaltungsakte in Sachen der ordentlichen Gerichtsbarkeit Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden. Nach EGGVG entscheidet hierüber je nach Rechtsmaterie entweder ein Zivilsenat oder ein Strafsenat des Oberlandesgerichts.
Zivilsachen In Zivilsachen ist das Oberlandesgericht gemäß GVG in erster Instanz zuständig für Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz. Durch Verordnung können die Länder die Zuständigkeit bei einzelnen Oberlandesgerichten konzentrieren. Zusätzlich ist es nach Abs. 1 Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz zuständig für Abhilfeklagen und Musterfeststellungsklagen.
In zweiter Instanz ist es gemäß GVG zuständig für Rechtsmittel:
der Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte in den von den Familiengerichten entschiedenen Sachen in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der Freiheitsentziehungssachen und der von den Betreuungsgerichten entschiedenen Sachen. der Berufung gegen Entscheidungen der Landgerichte, der Beschwerde gegen Entscheidungen der Landgerichte.
Strafsachen In Strafsachen ist das Oberlandesgericht zuständig: als erste Instanz für Staatsschutzsachen nach GVG (Staatsschutzsenate bestehen an 10 Oberlandesgerichten, darunter in HamburgAbkommen zwischen der Freien Hansestadt Bremen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Zuständigkeit des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg in Staatsschutz-Strafsachen, in Kraft getreten am 17. Dezember 1970; Staatsvertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Zuständigkeit des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg in Staatsschutz-Strafsachen, in Kraft getreten am 8. Juni 2012; Staatsvertrag zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Zuständigkeit des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg in Staatsschutz-Strafsachen, in Kraft getreten am 30. Juli 2012 für vier, in BerlinStaatsvertrag zwischen den Ländern Berlin, Brandenburg und Sachsen-Anhalt über die Übertragung der Zuständigkeit in Staatsschutz-Strafsachen, in Kraft getreten am 1. April 2011; gegenüber Sachsen-Anhalt von Berlin zum Ende des Jahres 2018 gekündigt (Abgeordnetenhaus Berlin, Drs. 18/1105 und Drs. 18/2246, S. 65) für drei und KoblenzStaatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Übertragung der Zuständigkeit in Staatsschutz-Strafsachen, in Kraft getreten am 1. Januar 1972 für zwei Bundesländer) als erste Instanz bei Abgeordnetenbestechung nach GVG