Das Strafrecht bezeichnet in der deutschen Rechtsordnung das Rechtsgebiet, das bestimmte menschliche Rechtshandlungen (aktives Tun, Dulden, Unterlassen bei bestehender Rechtspflicht) als von der Norm „abweichendes Verhalten“ unter staatliche Strafe stellt.
Das Strafrecht ist ein Teil des öffentlichen Rechts, der sich im Lauf der Geschichte hinsichtlich seiner Methode und der ihm zugerechneten Rechtsnormen verselbständigt hat. Für rechtswidrig und schuldhaft begangene Taten sieht das Strafrecht Sanktionen vor, die über die Geldstrafe zur Freiheitsstrafe reichen. Fehlt trotz Erfüllung des Unrechtstatbestandes die Schuld, kann das Gericht zwar keine Strafe verhängen, aber – bei Vorliegen der jeweiligen besonderen Voraussetzungen – eine Maßregel der Besserung und Sicherung oder die Einziehung eines bestimmten Gegenstands oder Geldbetrags anordnen.
Zum Strafrecht gehören alle Rechtsnormen, die die Voraussetzungen für das materielle Strafrecht, insbesondere geregelt im Strafgesetzbuch (StGB), und das Strafverfahrensrecht, insbesondere die Strafprozessordnung (StPO), regeln. Nach diesen Regeln sind Strafen oder Maßregeln zu verhängen und zu vollziehen (Strafvollzugsrecht).
Für jugendliche und heranwachsende Straftäter gelten dieselben Regeln hinsichtlich der Voraussetzungen der Strafbarkeit. Das Jugendstrafrecht nach dem Jugendgerichtsgesetz sieht aber aus erzieherischen Gründen andere Sanktionen als für Erwachsene vor. Beides trägt den Besonderheiten abweichenden Verhaltens in diesem Alter und der Verantwortung der staatlichen Gemeinschaft für junge Menschen Rechnung. Auch für Soldaten gelten besondere Regeln; auf sie wird das Wehrstrafgesetz angewendet.
Rechtsquellen Im Strafrecht lassen sich materielles und formelles Strafrecht unterscheiden.
Materielles Strafrecht
mini|Münchener Kommentar zum StGB
Das Strafrecht im engeren Sinn regelt, was als strafbar gilt und welche Rechtsfolgen Verstöße gegen Strafnormen haben. Es ist im Kern im Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Daneben enthalten eine Vielzahl weiterer Gesetze eigene Straftatbestände; zu diesem Nebenstrafrecht gehören Gesetze wie das Betäubungsmittelgesetz, das Waffengesetz oder das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.
Das Recht der Ordnungswidrigkeiten gehört zwar zum Strafrecht im weiteren Sinn, weil es den Methoden des Strafrechts folgt und im Verfahren ähnlich ist. Wer eine Ordnungswidrigkeit begangen hat, hat sich damit aber noch nicht strafbar gemacht. Ordnungswidrigkeiten werden meist mit Bußgeldern geahndet, die durch einen Katalog pauschal festgesetzt sein können. Die Überführung von Straftatbeständen in das Ordnungswidrigkeitenrecht dient vielfach der Entkriminalisierung von Massendelikten.
Formelles Strafrecht
Das formelle Strafrecht regelt, wie die Durchsetzung des materiellen Strafrechts erfolgt.
Das Verfahren ist im Strafprozessrecht hauptsächlich in der Strafprozessordnung (StPO), dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) und dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) geregelt. Einzelne Regelungen finden sich darüber hinaus im Strafgesetzbuch, im Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz, im Grundgesetz und in der Europäischen Menschenrechtskonvention.
Straftaten können neben strafrechtlichen Folgen auch zivilrechtliche Ansprüche eines Geschädigten nach dem Deliktsrecht begründen. Alternativ zu einer gesonderten Durchsetzung in einem regulären Zivilprozess kommt dafür unter bestimmten Bedingungen eine Durchsetzung im Adhäsionsverfahren zusammen mit der Ermittlung der Strafbarkeit im Strafprozess in Betracht.
Das Strafvollzugsrecht regelt, wie freiheitsentziehende Maßnahmen umgesetzt werden. Für Erwachsene regelt das Strafvollzugsgesetz (StVollzG) auf Bundesebene, wie die konkret ausgeurteilte Freiheitsstrafe oder Maßregel praktisch umgesetzt wird, z. B. Bildungsmöglichkeiten während der Haft oder den offenen und geschlossener Vollzug, ferner sind auch einzelne Regelungen zum Vollzug der Untersuchungshaft enthalten. Den Vollzug der Untersuchungshaft und der Jugendstrafvollzug ist durch eigene Gesetze auf Länderebene geregelt.
Geschichte mini|Anselm von Feuerbach, Schöpfer des Strafgesetzbuches für das Königreich Bayern von 1813
Das heute in Deutschland geltende Strafrecht geht weitgehend auf das 19. Jahrhundert zurück. Lange Zeit galt die Peinliche Halsgerichtsordnung Karls V. seit 1532 als subsidiäres Recht im Heiligen Römischen Reich.
Bedeutende Kodifikationen waren (Auswahl):
Codex Iuris Bavarici Criminalis (1751) Constitutio Criminalis Theresiana (1768) Preußisches Allgemeines Landrecht (1794), Teil II, Titel 20
Den weitaus größeren Einfluss auf die Entwicklung zum heutigen Strafrecht hatte jedoch Feuerbachs Strafgesetzbuch für das Königreich Bayern von 1813. Weitere Strafgesetzbücher auf dem Gebiet des späteren Deutschen Reiches (Auswahl):
Codex Iuris Bavarici Criminalis (1751) Strafgesetzbuch für das Königreich Bayern (1813) Strafgesetzbuch für die Herzoglich Oldenburgischen Lande (1814)Strafgesetzbuch für die Herzoglich Holstein-Oldenburgischen Lande (). Kriminalgesetzbuch für das Königreich Sachsen (1838) Strafgesetzbuch für das Königreich Württemberg (1839) Strafgesetzbuch für das Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach (1839) Allgemeines Kriminalgesetzbuch für das Königreich Hannover (1840) Kriminalgesetzbuch für das Herzogtum Braunschweig (1840) Kriminalgesetzbuch für das Herzogtum Sachsen-Altenburg (1841) Strafgesetzbuch für das Großherzogtum Hessen (1841) Kriminalgesetzbuch des Fürstentums Lippe-Detmold (1843) Kriminalgesetzbuch für das Herzogtum Sachsen-Meiningen (1844)Kriminalgesetzbuch für das Herzogtum Sachsen-Meiningen (). Kriminalgesetzbuch für das Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen (1845)Kriminalgesetzbuch für das Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen (). Strafgesetzbuch für das Großherzogtum Baden (1845/1851)Strafgesetzbuch für das Grossherzogtum Baden (). Strafgesetzbuch für das Herzogtum Nassau (1849) Thüringisches Strafgesetzbuch, publiziert als: Strafgesetzbuch für das Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach (1850)Strafgesetzbuch für das Grossherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach (). Strafgesetzbuch für das Großherzogtum Schwarzburg-Sondershausen (1850) Strafgesetzbuch für das Großherzogtum Schwarzburg-Rudolstadt (1850) Strafgesetzbuch für Anhalt-Dessau und für Anhalt-Köthen (1850) Strafgesetzbuch für das Herzogtum Sachsen-Meiningen (1850) Strafgesetzbuch für das Herzogtum Gotha (1850) Strafgesetzbuch für das Herzogtum Sachsen-Coburg (1850/1851) Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten (1851): Es war Grundlage für das 1870 beschlossene Strafgesetzbuch des Norddeutschen Bundes, das mit wenigen Änderungen 1871 zum Reichsstrafgesetzbuch erweitert wurde, das mit Änderungen bis heute als Strafgesetzbuch fortgilt.Wolfgang Joecks: StGB Einl. C – Historische Entwicklung. In: Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 2. Auflage. Band 1. München 2011, Einleitung, Rn. 77. Thomas Vormbaum: Einführung in die moderne Strafrechtsgeschichte. 2. Auflage. Berlin / Heidelberg 2011, S. 78 ff. Strafgesetzbuch für das Herzogtum Anhalt-Bernburg (1852) Strafgesetzbuch für das Fürstentum Reuß j. L. (1852) Strafgesetz für die Fürstentümer Waldeck und Pyrmont (1855) Strafgesetzbuch für das Königreich Sachsen (1855/1856) Strafgesetzbuch für das Großherzogtum Oldenburg (1858)Strafgesetzbuch für das Grossherzogtum Oldenburg (). Strafgesetzbuch für das Königreich Bayern (1861) Strafgesetzbuch für die freie Hansestadt Lübeck (1863/1864) Kriminalgesetzbuch für Hamburg (1869)
Ziel und Zweck
Der Zweck des Strafrechts ist seit langem umstritten; die Diskussion darüber schwankt zwischen unterdrückenden oder vergeltenden (repressiven) und vorbeugenden, also präventiven Ansätzen in Bezug auf die Wirkung von Strafnormen. Einig ist man sich aber darüber, dass das Strafrecht Menschen davon abhalten soll, die Rechtsgüter von anderen oder der Allgemeinheit zu verletzen, die von einem Strafgesetz geschützt werden.
Strafrecht knüpft an die Verletzung von geschützten Rechtsgütern an. Dabei sollte der gesetzgeberische Einsatz von Strafrecht wegen des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzips immer nur ultima ratio (letztes Mittel) sein. Das heißt, dass die Verletzung von Rechtsgütern nur dann mit Strafe bedroht werden sollte, wenn Sanktionsmöglichkeiten des Zivil- und Verwaltungsrechts nicht mehr ausreichen, um einen wirksamen Rechtsgüterschutz herbeizuführen. Deshalb hat das Strafrecht immer nur fragmentarischen Charakter: Es erfasst nicht lückenlos jedes moralisch verwerfbare Verhalten oder gar die Gesamtheit sozialer und gesellschaftlicher Verflechtungen, sondern stellt lediglich einzelne, vom Gesetzgeber als besonders sozialschädlich erachtete Verhaltensweisen unter Strafe.
Hauptziel des Strafrechts ist nach heute herrschender Ansicht nicht, Gerechtigkeit in der Rechtsgesellschaft herbeizuführen, sondern den Rechtsfrieden aufrechtzuerhalten. Dazu wirkt es sowohl präventiv als auch repressiv auf Täter und Gesellschaft ein. Um die Reduzierung des Opfers auf ein reines Objekt des Strafrechts zu vermeiden, sieht das Verfahrensrecht eine Beteiligung als Nebenkläger bei höchstpersönlichen Rechtsgütern vor, z. B. bei Körperverletzungsdelikten und Vergewaltigung. Als Rechtsfolge ist der Täter-Opfer-Ausgleich bekannt.
Zentrale Grundsätze Keine Strafe ohne Gesetz
Das materielle Strafrecht wird vom Grundsatz „Keine Strafe ohne Gesetz“ (nulla poena sine lege) geprägt; mit ihm beginnt in das Strafgesetzbuch und er genießt Verfassungsrang (vgl. im gleichlautenden Abs. 2 des Grundgesetzes). Einzelausprägungen des Grundsatzes sind das Bestimmtheitsgebot, nach welchem der Wortlaut des Gesetzes hinreichend genau bestimmt sein und das Rückwirkungsverbot, nach welchem die Strafbarkeitsvorschrift zur Tatzeit als Gesetz Gültigkeit gehabt haben muss. Weiter auch das Analogieverbot, nach welchem das Heranziehen von Analogien zum Nachteil des Beschuldigten verboten sind. Gültigkeit hat auch das Verbot von Gewohnheitsrecht, nach welchem die Richter gehindert sind, Gewohnheitsrecht zur Strafbegründung anzuwenden.
Verbot der Doppelbestrafung
Der Grundsatz Ne bis in idem (deutsch nicht zweimal in derselben Sache) hat durch die Stellung in Art. 103 Abs. 3 Grundgesetz ebenfalls Verfassungsrang. Für den Bereich des Strafrechts gilt demnach, dass eine angeklagte prozessuale Tat durch ein rechtskräftiges Urteil grundsätzlich endgültig rechtlich bewertet ist. Der Tatvorwurf (das heißt der der Anklage zugrundeliegende Sachverhalt) ist damit für weitere Prozesse nicht mehr verwertbar – es liegt insofern ein Strafklageverbrauch vor. So kann ein Täter, der rechtskräftig wegen eines Totschlags verurteilt wurde, nicht nach Abschluss des Verfahrens noch einmal wegen Mordes an derselben Person verurteilt werden, wenn die Mordmerkmale später erst festgestellt werden. Der Grundsatz gilt allerdings immer nur in Bezug auf eine konkrete Tat. Er bedeutet nicht, dass beispielsweise ein Bankräuber nicht verurteilt werden kann, wenn er dieselbe Bank später ein weiteres Mal überfällt, oder dass ein wegen einer Tat unschuldig Verurteilter einen „Freischuss“ bekommt, die Tat dann nachträglich zu begehen. Dies wäre dann eine andere Tat – nicht die, für die er verurteilt wurde. Im Ordnungswidrigkeitenrecht ist der Abschluss eines Bußgeldverfahrens ein Verfolgungshindernis für ein erneutes Verfahren für dieselbe Tat.
Keine Strafe ohne Schuld
Im Zweifel für den Angeklagten
Materielles Strafrecht Grundlegendes Wie das materielle Strafrecht anzuwenden ist, ergibt sich insbesondere aus den Regelungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs.
Straftatbestand