Die Europäische Freihandelsassoziation (, EFTA; , AELE) ist eine am 4. Januar 1960 im schwedischen Stockholm gegründete Internationale Organisation. Das entsprechende Übereinkommen trat am 3. Mai 1960 in Kraft. Ziel war die Förderung von Wachstum und Wohlstand ihrer Mitgliedstaaten und die Vertiefung des Handels und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit zwischen den westeuropäischen Ländern wie auch der Welt insgesamt. Gleichzeitig sollte sie ein Gegengewicht zu den Europäischen Gemeinschaften bilden. Nach ihrem Übereinkommen (geändert 2001) stellt die EFTA eine in ihrem Anwendungsbereich begrenzte Freihandelszone zwischen ihren Mitgliedern ohne weitere politische Ziele dar.

Beginnend mit dem Übertritt Dänemarks und des Vereinigten Königreiches zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft 1973 verlor die EFTA an Bedeutung gegenüber der EWG (bzw. später der EU). Seit 1995 gehören ihr nur noch Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz an. Mit Ausnahme der Schweiz bilden diese Länder zusammen mit jenen der Europäischen Union den Europäischen Wirtschaftsraum.

Mitglieder mini|EFTA (seit 1995)

Die Gründungsmitglieder waren Dänemark, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, die Schweiz und das Vereinigte Königreich. Es folgten Finnland (assoziiertes Mitglied 1961, Vollmitglied 1986), Island (1970) und Liechtenstein (1991).

Nachdem Dänemark und das Vereinigte Königreich (1973), Portugal (1986) sowie Finnland, Österreich und Schweden (1995) der Europäischen Gemeinschaft (EG) beigetreten und damit aus der EFTA ausgetreten sind, umfasst diese nunmehr als „Rest-EFTA“ nur noch die vier Staaten Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz. Mit Ausnahme der Schweiz bilden diese Länder heute zusammen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), während die EU und die Schweiz ihr Verhältnis durch bilaterale Verträge regeln.

Im August 2005 kündigten die zu Dänemark, aber nicht zur Europäischen Union gehörenden Färöer-Inseln an, (wieder) Mitglied der EFTA werden zu wollen. Im Jahr 2006 erteilte ein Parlamentsausschuss den Auftrag zu entsprechenden Verhandlungen. Da die Färöer-Inseln jedoch als Teil von Dänemark kein souveräner Staat sind, können sie keine EWR-Vertragspartei sein. Ein Beitritt des „Königreichs Dänemark hinsichtlich der Färöer-Inseln“ kommt nach Auffassung der dänischen Regierung nicht in Frage, da Dänemark als EU-Mitglied bereits im EWR ist.

Im Juli 2010 begannen die dann im März 2015 abgebrochenen Beitrittsverhandlungen Islands mit der Europäischen Union, die im Erfolgsfall dazu geführt hätten, dass Island die EFTA verlassen hätte.

EFTA-Institutionen Das EFTA-Sekretariat in Genf, Brüssel und Luxemburg übernimmt Verwaltungs- und Koordinierungsaufgaben. Die EFTA-Überwachungsbehörde in Brüssel überwacht die Einhaltung des EWR-Abkommens durch Island, Liechtenstein und Norwegen. Der EFTA-Gerichtshof (eingerichtet 1994, drei Richter mit einer Amtszeit von sechs Jahren) in Luxemburg übt die gerichtliche Kontrolle in Bezug auf das EWR-Abkommen und die Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen aus.

Generalsekretäre der EFTA

Generalsekretärrulers.org: European Free Trade Association (englisch) Staat von bis Frank Figgures 1. September 1960 31. Oktober 1965 John Coulson 1. November 1965 5. Mai 1972 Bengt Rabaeus 6. Mai 1972 30. November 1975 Charles Müller 1. Januar 1976 30. September 1981 Per Kleppe 1. Dezember 1981 5. April 1988 Georg Reisch 16. April 1988 31. August 1994 Kjartan Jóhannsson 1. September 1994 31. August 2000 William Rossier 1. September 2000 31. August 2006 Kåre Bryn 1. September 2006 31. August 2012 Kristinn F. Árnason 1. September 2012 31. August 2018 Henri Gétaz 1. September 2018 31. Dezember 2023 Siri Veseth Meling (kommissarisch) 1. Januar 2024 31. August 2024 Kurt Jäger 1. September 2024 amtierend

Geschichtliche Entwicklung Die Entstehung der EFTA war als eine Reaktion der „äußeren Sieben“ auf die Gründung der Europäischen Gemeinschaften („Innere Sechs“) zu verstehen und steht seit ihrer Gründung bis heute im engen Zusammenhang mit der Entwicklung der Europäischen Gemeinschaften zur heutigen EU. Der Schrumpfungsprozess der heutigen Rest-EFTA, bedingt durch den Beitritt der meisten früheren EFTA-Staaten zur EU, ist unübersehbar.

Vorgeschichte: Europa nach dem Zweiten Weltkrieg Der Zweite Weltkrieg hatte in der westlichen Welt die Erkenntnis gebracht, dass politische Isolation und Protektionismus einen Neuaufbau in friedlichem Miteinander unmöglich machten. Bereits auf der 1944 abgehaltenen Konferenz von Bretton Woods war deshalb neben der Ausarbeitung eines Währungssystems für die Nachkriegszeit das Konzept einer weltweiten Handelsorganisation (International Trade Organization, ITO) erarbeitet worden, die alle Länder der westlichen Welt umfassen sollte. Zwar wurde die ITO selbst nie realisiert, sie bildete aber die Basis für das GATT-Abkommen von 1948, den Vorläufer der heutigen WTO.

Marshall-Plan und OEEC Die USA stellten 1947 im Rahmen des Marshallplans (offiziell European Recovery Program, ERP) 13 Mrd. US$ zum Wiederaufbau bereit, wobei die europäischen Länder in den Entscheidungsprozess über die Verwendung der bereitgestellten Mittel eingebunden werden sollten. Zu diesem Zweck wurde 1948 die Organization for European Economic Co-operation (OEEC), gegründet, um die Verteilung der US-Hilfe und die Aufstellung europäischer Wiederaufbaupläne zu koordinieren und auf die Liberalisierung von Handels- und Zahlungsströmen hinzuwirken. Die OEEC wurde ihrerseits 1961 in die Organisation for Economic Co-operation and Development (OECD) überführt.

Bei der Gründung der OEEC zeigte sich erstmals eine aufkommende Spaltung Westeuropas in zwei Lager: Die von Frankreich angeführten kontinentalen Föderalisten waren darum bemüht, zugunsten eines beschleunigten Einigungsprozesses nationale Kompetenzen auf europäischer Ebene zu übertragen und die OEEC als supranationale Organisation zu etablieren. Die britischen und skandinavischen Funktionalisten lehnten hingegen jede Schwächung der eigenen Souveränität ab und wollten nur eine Kooperation der nationalen Regierungen zulassen (Intergouvernementalismus). Sie konnten ihre Vorstellungen bei der Gründung der OEEC weitgehend durchsetzen.

Gründung der Europäischen Gemeinschaften Um den Frieden in Europa dauerhaft zu sichern, wurde insbesondere die Beendigung der historischen Rivalität zwischen Frankreich und Deutschland als notwendig erachtet. Nach einem Plan des französischen Außenministers Robert Schuman wurde von Deutschland, Frankreich, Italien und den Benelux-Ländern 1951 die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS, Montanunion) gegründet, eine Zollunion im Montanbereich unter der Kontrolle einer weitestgehend souveränen Hohen Behörde.

Bereits 1955 wurde beschlossen, die bestehende Kooperation auf alle Bereiche der industriellen Produktion auszuweiten und durch eine weitreichende Koordinierung der Agrar- und Atompolitik zu ergänzen. Mit der Unterzeichnung der Römischen Verträge schufen die Sechs zum 1. Januar 1958 die Europäische Atomgemeinschaft (Euratom) und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG).Werner Wüthrich: «Das ‹europäische Orchester› wieder zum Klingen bringen. Europäische Integration (Teil 2). Bundesrat Hans Schaffner und die EFTA», in: Zeit-Fragen, Nr. 3 vom 17. Januar 2012

Weitere Details sind in dem Artikel Geschichte der Europäischen Union zu finden.

Die Gründung der EFTA Parallele Freihandelsverhandlungen Großbritannien war aufgrund seiner weltweiten Interessen und seiner engen wirtschaftlichen Verbindungen zum Commonwealth nicht an der Verwirklichung einer geschlossenen Wirtschaftszone interessiert und blieb der Gründung der Europäischen Gemeinschaften zunächst ebenso fern wie Österreich, Schweden und die Schweiz, die aufgrund ihrer Neutralität keine derart weitreichenden politischen Verpflichtungen eingehen konnten oder wollten. Der vom Vereinigten Königreich unterbreitete Plan zur Schaffung einer OEEC-weiten Freihandelszone unter Wahrung nationaler Zolltarife und eigener Außenhandelspolitiken scheiterte jedoch im Dezember 1958 in den so genannten Maudling-Verhandlungen.

Das Vereinigte Königreich wollte durch die Gründung dieser Freihandelszone auch Mitglieder der europäischen Gemeinschaften anziehen, um deren Bedeutung zu schwächen, was aber nicht gelang.

Stattdessen wurden 1959 Verhandlungen zur Realisierung einer Ersatzlösung, der Schaffung einer kleinen Freihandelszone von sieben Ländern – Dänemark, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Schweiz, Vereinigtes Königreich –, aufgenommen. Diese mündeten nach nur sechs Monaten in die Stockholmer Konvention, das Gründungsdokument der EFTA, auch als Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation bekannt. Es beschreibt die Ziele der EFTA und legt die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten fest.

Die Stockholmer Konvention wurde am 4. Januar 1960 unterzeichnet und trat am 3. Mai 1960 in Kraft. Die erste im Vertrag vorgesehene Zollsenkung nach Artikel 3 erfolgte zum 1. Juli 1960; bis 1970 wurden die Zölle schrittweise ganz abgebaut. Das EFTA-Übereinkommen galt auch für Liechtenstein, das mit der Schweiz durch eine Zollunion verbunden war. Ab Juni 1961 war auch Finnland durch ein Assoziationsabkommen in den territorialen Anwendungsbereich der EFTA mit einbezogen.

Ziele der EFTA Die EFTA war von Anfang an als temporäre Organisation geplant, um durch Bündelung der gemeinsamen Interessen eine Annäherung an die EG zu erleichtern und die in der Präambel als primäres Ziel definierte Schaffung eines freien, alle OEEC-Länder umfassenden Marktes zu verwirklichen. Zwischenzeitlich sollte ein Abbau der Zollschranken den freien Handel zwischen den Mitgliedern erleichtern und den freien Welthandel im Sinne des GATT-Abkommens fördern. Artikel 2 der Stockholmer Konvention fordert konkret die Förderung von Wirtschaftswachstum, Vollbeschäftigung, Produktivitätssteigerungen und finanzieller Stabilität zur stetigen Verbesserung des Lebensstandards, die Gewährleistung gerechter Handels- und Wettbewerbsbedingungen, einen dauerhaften Ausgleich zwischen den Partnern und den verschiedenen Wirtschaftssektoren, einen aktiven Beitrag zur Ausweitung des Welthandels zu leisten.

Anders als die EG, die die ökonomische Integration im Wesentlichen als einen Zwischenschritt zur angestrebten politischen Integration betrachtete, wollte die EFTA ihren Mitgliedstaaten die volle politische Handlungsfreiheit erhalten; ein wesentliches Merkmal dafür war der Verzicht auf gemeinsame Außenzölle. Aufgrund erheblicher struktureller Differenzen wurden auch Landwirtschaft und Fischerei nicht miteinbezogen; außerdem wurde von einer Harmonisierung der nationalen Steuer- und Sozialsysteme abgesehen. Im Gegensatz zu den auf unbefristete Zeit angelegten EG-Verträgen definierte das EFTA-Abkommen von Anfang an auch das Recht, nach zwölfmonatiger Kündigungsfrist aus der Assoziation auszutreten. Eine vergleichbare Regelung wurde für die Europäische Union erst mit dem Vertrag von Lissabon eingeführt.

Über den ursprünglichen EFTA-Vertrag hinaus schlossen die Vertragspartner später noch weitere Abkommen. Hierzu zählt unter anderem das PIC-Abkommen (Pharmaceutical Inspection Convention) von 1970 zur Zusammenarbeit im Pharmarecht.

Organe der EFTA Gemäß der EFTA-Entscheidung, der Entstehung supranationaler Vollmachten entgegenzuwirken, sollten die notwendigen Institutionen mit einem Minimum an Organisationsaufwand so flexibel wie möglich bleiben. Als einziges Entscheidungsorgan wurde daher nach Artikel 32 der Stockholmer Konvention der EFTA-Rat geschaffen, der regelmäßig auf Minister- oder Beamtenebene zusammentrat und die politische Führung der EFTA bildete. Der EFTA-Rat konnte gleichzeitig Beschlüsse fassen und deren Umsetzung überwachen.