Fahrlehrer sind in Fahrschulen tätig und bilden Personen aus, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen erwerben wollen.
alt=Golf mit Schild FAHRSCHULE|mini|Pkw zur Fahrschulausbildung in Deutschland mini|Pkw zur Fahrschulausbildung in Österreich mit „L“-Schild
Deutschland Wer Personen ausbildet, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen nach des Straßenverkehrsgesetzes erwerben wollen (Bewerber um einen Führerschein – Fahrerlaubnis), muss Fahrlehrer sein. Er bedarf der Fahrlehrerlaubnis.
Fahrlehrer sind nach dem Fahrlehrergesetz (FahrlG) und dazu erlassenen Verordnungen staatlich anerkannte Lehrkräfte. Sie sind entweder selbstständig und gleichzeitig Inhaber einer Fahrschule (Fahrschulerlaubnis) oder als Angestellte in einer Fahrschule tätig. Der größte Interessenverband der Fahrlehrer ist in Deutschland die Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände mit ihren Landesverbänden.Willkommen bei der Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände e. V., auf fahrlehrerverbaende.de
Fahrlehrerlaubnis Die Ausbildung der Fahrschüler darf nach FahrlG nur mit Fahrlehrerlaubnis oder Anwärterbefugnis durchgeführt werden.
Die Fahrlehrerlaubnis wird mit dem Fahrlehrerschein, die Anwärterbefugnis mit dem Anwärterschein nachgewiesen. Fahrlehreranwärter allerdings gemäß FahrlG nur unter Aufsicht eines Ausbildungsfahrlehrers in einer Ausbildungsfahrschule. Wer Fahrschüler zu ihren praktischen Fahrerlaubnisprüfungen begleiten möchte, bedarf ebenfalls der Fahrlehrerlaubnis oder der Anwärterbefugnis.
Die Fahrlehrerlaubnis wird auf Antrag erteilt, wenn die Voraussetzungen nach dem FahrlG erfüllt sind. Von ihr darf nur im Zusammenhang mit einem Beschäftigungsverhältnis oder mit der Fahrschulerlaubnis Gebrauch gemacht werden.
Die Fahrlehrerlaubnis kann in vier Klassen erteilt werden. Die Bezeichnungen der Fahrlehrerlaubnisklassen sind an die Fahrerlaubnisklassen angelehnt. Es gibt allerdings 16 verschiedene Fahrerlaubnisklassen.
Fahrlehrer Fahrlehr-erlaubnisklasse Ausbildungs-klassen Motorrad-Fahrlehrer Klasse A A, A2, A1, AM und Mofa Pkw-Fahrlehrer Klasse BE BE, B und L Lkw-Fahrlehrer Klasse CE C1, C, C1E, CE und T Busfahrlehrer Klasse DE D1, D, D1E und DE
Die Grundfahrlehrerlaubnis ist die Fahrerlaubnis der Klasse BE. Diese ist für jede Erweiterung der Fahrlehrerlaubnis erforderlich. Demnach gibt es in der Bundesrepublik Deutschland keine reinen Motorrad-, Lkw- oder Busfahrlehrer.
Die Anwärterbefugnis berechtigt zum Ausbilden derselben Klassen wie die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE.
Mit der Fahrlehrerlaubnis – egal welcher Klasse – sowie mit der Anwärterbefugnis ist es erlaubt, den Grundstoff für alle Fahrerlaubnisklassen in der Theorie zu unterrichten.
Voraussetzungen für die Anwärterbefugnis Bestehen der fahrpraktischen Prüfung und der Fachkundeprüfung geistige und körperliche Eignung (augenärztliches Zeugnis und ärztliches Zeugnis), fachliche und pädagogische Eignung Zuverlässigkeit (erweitertes Führungszeugnis und Auszug Fahreignungsregister), abgeschlossene Ausbildung oder gleichwertige Vorbildung, mindestens drei Jahre im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse B sowie ausreichende Deutschkenntnisse, Sprachniveau C1.
Voraussetzungen für die Fahrlehrerlaubnis BE Anwärterbefugnis, mindestens 21 Jahre alt, Fahrlehrerausbildung (inklusive Praktikum) innerhalb der letzten drei Jahre, Berufspraktikum über mindestens vier Monate in einer Ausbildungsfahrschule sowie bestandene Lehrproben (Theorie und Praxis).
Voraussetzungen für die Fahrlehrerlaubnis A Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE, Fahrerlaubnis der Klasse A, mindestens zwei Jahre im Besitz der Fahrerlaubnisklasse A2 oder A, Fahrlehrerausbildung der Klasse A innerhalb der letzten drei Jahre sowie bestandene Fahrlehrererweiterungsprüfungen der Klasse A.
Voraussetzungen für die Fahrlehrerlaubnis CE Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE, Fahrerlaubnis der Klasse CE, mindestens zwei Jahre im Besitz der Fahrerlaubnisklasse CE(alternativ sechs Monate hauptberuflich Kraftfahrzeuge der Klasse CE gefahren oder60 Fahrstunden á 45 Minuten mit Kraftfahrzeugen der Klasse CE), Fahrlehrerausbildung der Klasse CE innerhalb der letzten drei Jahre sowie bestandene Fahrlehrererweiterungsprüfungen der Klasse CE.
Voraussetzungen für die Fahrlehrerlaubnis DE Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE, Fahrerlaubnis der Klasse DE, mindestens zwei Jahre im Besitz der Fahrerlaubnisklasse D oder DE(alternativ sechs Monate hauptberuflich Kraftfahrzeuge der Klasse DE gefahren oder60 Fahrstunden á 45 Minuten mit Kraftfahrzeugen der Klasse DE), Fahrlehrerausbildung der Klasse DE innerhalb der letzten drei Jahre sowie bestandene Fahrlehrererweiterungsprüfungen der Klasse DE.
Fahrlehrerausbildung
Klasse BE + 1. Ausbildungsphase 2. Ausbildungsphase + Einführungsphase 1. Monat Ausbildung2. bis 8. Monat + 1. Woche Fahrlehreraus-bildungsstätte 2. Woche Ausbildungs-fahrschule 3. Woche Ausbildungs-fahrschule 4. Woche Fahrlehreraus-bildungsstätte Mindestens 7 Monate in derFahrlehrerausbildungsstätte.Im 4. Monat der Ausbildung,also im 5. Monat der1. Ausbildungsphase für eineWoche in die Ausbildungs-fahrschule zur Hospitation. Mindestens 4 MonateBerufspraktikum in derAusbildungsfahrschule.Am Ende des 2. Monatsfür zwei Tage zurFahrlehrerausbildungsstätte(Reflexion).Am Ende des 4. Monatsfür eine Woche zurFahrlehrerausbildungsstätte(Reflexion).
Klasse A + Mindestens 1 Monat in derFahrlehrerausbildungsstätte.
Klasse CE + Mindestens 2 Monate in derFahrlehrerausbildungsstätte.Bei Vorbesitz der Fahrlehrerlaubnis-klasse DE nur ein Monat.
Klasse DE + Mindestens 2 Monate in derFahrlehrerausbildungsstätte.Bei Vorbesitz der Fahrlehrerlaubnis-klasse CE nur ein Monat.
Die Fahrlehrerausbildung muss nach Abs. 1. S. 1 der Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung an amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätten stattfinden.
Neben einem fahrpraktischen Perfektions-Training stehen die Fächer Gefahrenlehre, Verkehrspädagogik, Technik und Fahrphysik, allgemeines Recht, Fahrlehrerrecht und Rechtsvorschriften für den Straßenverkehr sowie die Verkehrsverhaltenslehre auf dem Lehrplan. Die Fahrlehrerausbildung muss gemäß FahrlG den Fahrlehreranwärtern fachliche und pädagogische Kompetenzen vermittelt, die sie zur Ausbildung von Fahrschülern benötigen.
Anwärterbefugnis Um den zweiten Teil der Fahrlehrerausbildung (Klasse BE) in einer Ausbildungsfahrschule zu absolvieren, wird die Anwärterbefugnis nach den bestandenen Fahrlehrerprüfungen (fahrpraktische Prüfung sowie Fachkundeprüfung) erteilt. Sie berechtigt zum Ausbilden der Fahrerlaubnisklassen B, BE und L. Diese Befugnis darf nur im Zusammenhang mit einem Ausbildungsverhältnis mit einer Ausbildungsfahrschule unter Aufsicht eines Ausbildungsfahrlehrers verwendet werden. Diese zweite Ausbildungsphase nennt sich Praktikum und muss mindestens vier Monate andauern. Die Anwärterbefugnis ist zwei Jahre lang gültig, wobei eine Verlängerung möglich ist. Sollte man bei einer der beiden Lehrproben dreimal erfolglos sein, erlischt sie. Nach bestandenen Lehrproben ist sie weiterhin bis zur Erteilung der Fahrlehrerlaubnis gültig. Nachgewiesen wird die Anwärterbefugnis durch den Anwärterschein.
Ausbildungsfahrlehrerlaubnis Fahrlehrer, die Fahrlehreranwärter ausbilden möchten, benötigen gemäß Abs. 1 S. 1 FahrlG zwingend die Ausbildungsfahrlehrerlaubnis. Sie wird auf Antrag erteilt, wenn alle Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Dafür muss man seit mindestens drei Jahren im Besitz der Fahrlehrerlaubnisklasse BE sein und eine einwöchige Ausbildung durchlaufen haben. Die Ausbildungsfahrlehrerlaubnis darf nur im Zusammenhang eines Beschäftigungsverhältnisses mit einer Ausbildungsfahrschule oder mit einer Fahrschulerlaubnis verwendet werden. Im letzteren Fall muss die Fahrschule auch alle Voraussetzungen für eine Ausbildungsfahrschule erfüllen. In der zweiten und dritten Woche des Einführungsmonats sowie im vierten Ausbildungsmonat für eine Woche müssen die Fahrlehreranwärter bei praktischen und theoretischen Unterrichten hospitieren. Die Ausbilder, bei denen die Fahrlehreranwärter hospitieren, müssen unbedingt die Ausbildungsfahrlehrerlaubnis besitzen. In der zweiten Ausbildungsphase – dem Praktikum – dürfen nur Personen mit Ausbildungsfahrlehrerlaubnis die Anwärter ausbilden.
Fahrlehrerprüfungen Die Fahrlehrerprüfungen gliedern sich nach FahrlPrüfV wie folgt: Fahrpraktische Prüfung, Fachkundeprüfung, schriftlicher Teil, Fachkundeprüfung, mündlicher Teil sowie Lehrprobe im theoretischen Unterricht und Lehrprobe im fahrpraktischen Unterricht. Lehrproben nur bei der Klasse BE.
Fahrpraktische Prüfung Die fahrpraktische Prüfung nach FahrlPrüfV findet in Anlehnung an die Fahrerlaubnisprüfung statt. Also muss man das vorschriftsmäßige, sichere, gewandte und umweltschonende Fahren, gegebenenfalls auch mit Anhänger, vorführen. Zwei Mitglieder der Prüfungskommission sind dabei, meistens der Fahrlehrer und der Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr. Diese Prüfung wird nach dem Schulnotenprinzip bewertet. Bei mangelhaft oder ungenügend war die Prüfung erfolglos. Sie ist von der Fachkundeprüfung vollständig isoliert. Diese Prüfung muss spätestens bei der zweiten Wiederholung erfolgreich sein.
Klasse BE Bei der Prüfung zur Fahrlehrerlaubnis Klasse BE findet die fahrpraktische Prüfung noch während des Lehrgangs bei der Fahrlehrerausbildungsstätte statt. Sie sollte in den letzten Monaten der 1. Ausbildungsphase abgelegt werden. Erst nach Bestehen dieser Prüfung erfolgt die Zulassung zur Fachkundeprüfung. Diese Prüfung dauert mindestens 60 Minuten.
Klasse A Bei der Prüfung zur Fahrlehrerlaubnis Klasse A darf der Aspirant selbst bestimmen, ob die fahrpraktische Prüfung vor oder nach der Fachkundeprüfung stattfinden soll. Sie darf auch zwischen dem schriftlichen und mündlichen Teil der Fachkundeprüfung abgelegt werden. Diese Prüfung dauert mindestens 60 Minuten. Die Leitkegel für die Grundfahraufgaben muss der Bewerber selber aufbauen.
Klasse CE Bei der Prüfung zur Fahrlehrerlaubnis Klasse CE darf der Aspirant selbst bestimmen, ob die fahrpraktische Prüfung vor oder nach der Fachkundeprüfung stattfinden soll. Sie darf auch zwischen dem schriftlichen und mündlichen Teil der Fachkundeprüfung abgelegt werden. Diese Prüfung dauert mindestens 90 Minuten.
Klasse DE Bei der Prüfung zur Fahrlehrerlaubnis Klasse DE darf der Aspirant selbst bestimmen, ob die fahrpraktische Prüfung vor oder nach der Fachkundeprüfung stattfinden soll. Sie darf auch zwischen dem schriftlichen und mündlichen Teil der Fachkundeprüfung abgelegt werden. Diese Prüfung dauert mindestens 90 Minuten.
Fachkundeprüfung Die Fachkundeprüfung nach FahrlPrüfV besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil, wobei die schriftliche Prüfung zuerst abgelegt wird. Gemäß Abs. 5 FahrlPrüfV wird die Note mangelhaft im schriftlichen Teil durch die Note befriedigend im mündlichen Teil zur Gesamtnote ausreichend ausgleichen. Ebenso wird die Note mangelhaft im mündlichen Teil durch die Vornote befriedigend zur Gesamtnote ausreichend.
Klasse BE, schriftlicher Teil Fünf Fragen müssen ausführlich beantwortet werden. Es handelt sich um Aufgaben, die in Form von Klausuren ausarbeiten werden sollen. Die zugebilligte Bearbeitungszeit beträgt maximal fünf Stunden.
Klassen A, CE und DE, schriftlicher Teil Zwei Fragen müssen ausführlich beantwortet werden. Es handelt sich um Aufgaben, die in Form von Klausuren ausarbeiten werden sollen. Die zugebilligte Bearbeitungszeit beträgt maximal zweieinhalb Stunden.
Mündlicher Teil der Fachkundeprüfung Diese erfolgt nach Auswertung der Klausuren. Eine Vorbenotung findet statt, allerdings wird den Bewerbern die Vornote nicht mitgeteilt. Bei dieser Prüfung sind nach Abs. 2 FahrlPrüfV alle vier Mitglieder der Prüfungskommission anwesend: Volljurist, Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr, Bildungswissenschaftler mit abgeschlossenem Hochschulstudium im bildungswissenschaftlichen Bereich sowie