Ein Beweis ist das (positive) Ergebnis eines auf die Feststellung von Tatsachen gerichteten Beweisverfahrens. Er ist ein wichtiges Mittel der richterlichen Überzeugungsbildung bei der Feststellung des („rechtserheblichen“) Sachverhalts, der einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegt. Umgangssprachlich wird auch das einzelne Beweismittel kurz als Beweis bezeichnet.
Weitere Quellen der Sachverhaltsfeststellung sind insbesondere die Erklärungen und Einlassungen der am Verfahren beteiligten Personen.
Beweisbedürftigkeit, Beweisverbote Grundlage jeden Beweisverfahrens ist, dass die zugrunde liegende Behauptung oder die festzustellende Tatsache beweisbedürftig ist und der Beweiserhebung kein Beweisverbot entgegensteht.
In gerichtlichen Verfahren, die der Dispositionsmaxime unterliegen, in denen die am Verfahren beteiligten Personen entscheiden, welcher Sachverhalt in welchem Umfang dem Gericht zur Entscheidung unterbreitet wird, sind grundsätzlich alle Parteibehauptungen beweisbedürftig, die einseitig erhoben werden, nicht nach den Regeln der einschlägigen Prozessordnung als zugestanden gelten und für die zu treffende Entscheidung erheblich sind. Im Zivilprozess hat dabei das förmliche gerichtliche Geständnis nach ZPO in der mündlichen Verhandlung eine besondere Rolle, weil es nur sehr eingeschränkt widerrufen werden kann.
In Verfahren, die dem Ermittlungsgrundsatz unterliegen, wie dem Strafprozess, bestimmt das Gericht über den Umfang der Beweisaufnahme. Auch hier führen oftmals entgegenstehende Behauptungen der am Verfahren beteiligten Personen zur Beweisbedürftigkeit von Behauptungen. Im Strafprozess kann etwa ein Verfahrensbeteiligter (Angeklagter, Verteidiger, Staatsanwalt) über das Beweisantragsrecht nach StPO ein Beweisverfahren über die Richtigkeit einer Behauptung erzwingen.
Keines (Gegen-)Beweises zugänglich sind unwiderlegliche gesetzliche Vermutungen ( Satz 1 letzter Halbsatz ZPO). Das Gesetz sieht diese allerdings lediglich in Abs. 1 und 2 BGB vor. Dabei handelt es sich jedoch nicht um Vermutungen im eigentlichen Sinne, sondern um Fiktionen.
Keines Beweises bedürfen offenkundige Tatsachen oder gerichtskundige Tatsachen. Letztere sind Fakten, deren Kenntnis das Gericht bei seiner amtlichen Tätigkeit gewonnen hat, etwa über den Umstand, ob eine Entscheidung in einer anderen Sache rechtskräftig geworden ist. Normtatsachen bedürfen des Beweises nur insofern, als sie dem Gericht unbekannt sind ( ZPO). Eine Verkehrsauffassung kann das Gericht beispielsweise dann aus eigener Sachkunde beurteilen, wenn es um Gegenstände des allgemeinen Lebensbedarfs geht und der Richter dem jeweiligen Verkehrskreis angehört.Hans-Joachim Musielak/Wolfgang Voit: Zivilprozessordnung, 12. Auflage 2015, § 284 Rn. 3.
Ein Beweisantrag darf abgelehnt werden, wenn eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr (Wahrunterstellung). Der Rechtsgedanke des Abs. 3 Satz 2 letzte Alt. Strafprozessordnung findet auch im Zivil-, Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtsverfahren Anwendung.Michael Selk: BGH: Eine streitige Tatsache darf nicht nur vordergründig als wahr unterstellt werden!, 13. Mai 2018VGH München, Beschluss vom 25. Januar 2016 – 10 ZB 14.1486BSG, Urteil vom 8. September 2010 – B 11 AL 4/09 R, Rn. 18., Rn. 16.
Ein Beweis darf nicht erhoben werden oder hat unbeachtet zu bleiben, wenn der Erhebung oder der Verwertung des Beweises ein Beweisverbot entgegensteht. Beweisverbote sind zunächst Beweiserhebungsverbote. Diese können darin bestehen, dass eine bestimmte Tatsache der Beurteilung durch das Gericht entzogen ist, so etwa bei getilgten Vorstrafen, oder darin dass bei der Gewinnung des Beweises Rechtsvorschriften verletzt werden, wie bei einer nicht genehmigten Durchsuchung oder einem durch Folter erzwungenen Geständnis. Beweisverwertungsverbote schließen hingegen aus, dass auf solchen Wegen gewonnene oder nach Gewinnung unzulässig gewordene Erkenntnisse einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden. Beweisverwertungsverbote führen immer auch zu einem Verbot, diesen Beweis zu erheben. Inwieweit Beweiserhebungsverbote dazu führen, den gleichwohl gewonnenen Beweis in der Entscheidung zu verwerten ist Frage des Einzelfalles und oft Gegenstand von Kontroversen in der Rechtsprechung und der juristischen Fachliteratur.
Beweisverfahren Das Beweisverfahren verläuft regelmäßig in einem zwei- bis dreiaktigen Prozessgeschehen mit unterschiedlichen Beteiligten: Es beginnt mit dem Beweisantritt oder dem Beweisantrag. In beiden ist die zu beweisende Tatsache und ein bestimmtes Beweismittel zu benennen. Der Beweisantritt ist in Verfahren, die der Dispositionsmaxime unterliegen, für alle streitigen Tatsachen erforderlich. Anderenfalls entscheidet das Gericht über die Tatsache nach der Beweislast, sofern es sich nicht anderweitig eine Überzeugung gebildet hat. Dem Beweisantritt entspricht in Verfahren, die dem Ermittlungsgrundsatz unterliegen, die Beweisanregung, weil das Gericht in solchen Verfahren von Amts wegen alle entscheidungserheblichen Tatsachen feststellen muss. Der Beweisantrag hingegen bezweckt ausdrücklich die Feststellung der im Antrag genannten Tatsachen. Seine Behandlung ist im Strafprozessrecht ausdrücklich geregelt und seine Zurückweisung ist dort im Prozess förmlich zu verbescheiden. Das Gericht folgt dem Beweisantritt, der Beweisanregung oder dem Beweisantrag, wenn die Tatsache entscheidungserheblich und beweisbedürftig ist und kein Beweisverbot besteht. Im Strafprozess ist die Zurückweisung eines Beweisantrags an die gesetzlich normierten Zurückweisungsgründe gebunden. Wird dem Antrag nicht gefolgt, ist das Gericht im Urteil bezüglich der im Antrag genannten Tatsache an seine Beurteilung der Tatsache in der Zurückweisungsentscheidung gebunden. Die Beweisaufnahme erfolgt durch das Gericht, in der Regel im Strengbeweisverfahren, mit dem die nach der jeweiligen Prozessordnung zulässigen Beweise in der durch diese Prozessordnung vorgeschriebene Form erhoben werden. Grundsätzlich haben die Verfahrensbeteiligten ein Anwesenheitsrecht. Sofern die Beweisaufnahme in der Vernehmung einer Person besteht, haben sie nach Maßgabe der jeweiligen Prozessordnung ein Fragerecht, sowie das Recht, zum Ergebnis der Beweisaufnahme gehört zu werden. Ist dagegen für die Beantwortung der Beweisfrage das Freibeweisverfahren zulässig (niemals bei Tatsachen, die unmittelbar Grundlage der gerichtlichen Entscheidung bilden), kann sich das Gericht auch unter Ausschluss der übrigen Beteiligten jeder geeigneten Informationsquelle, z. B. auch eines Telefonanrufs bedienen, um zu einer Überzeugung zu gelangen. Die Durchführung und das Ergebnis dieses Verfahrens ist den anderen Beteiligten bekannt zu geben. Aufgrund der Beweiswürdigung verschafft sich das Gericht, bei Kollegialgerichten in geheimer Beratung, auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme eine Überzeugung von der Richtigkeit der Beweisbehauptung. In der deutschen Rechtsprechung gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, d. h., es bestehen bis auf wenige Ausnahmen keinerlei gesetzliche Vorgaben, wie ein Beweisergebnis zu würdigen ist. Hat sich das Gericht aufgrund der Beweisaufnahme keine Überzeugung verschaffen können, so entscheidet das Gericht nach Beweislast darüber, zu wessen Nachteil die Unaufklärbarkeit der Beweisfrage führt.
Beweismittel nach deutschem Recht
Ein deutsches Gericht kann sich zur Sachverhaltsermittlung der eigenen Wahrnehmung (richterliche Augenscheinseinnahme, Urkunde), der fremden Wahrnehmung (Zeuge) oder fremder Fachkunde (Sachverständiger) bedienen.
Zivilprozessrecht Vor einem Zivilgericht kommen im Strengbeweisverfahren nach deutschem Recht nur folgende Beweismittel in Betracht: Augenschein, ZPO, Zeugen, ZPO, Sachverständige mit deren Gutachten in der Sache, ZPO u. a. (Sachbeweis), Urkunden, ZPO, Parteivernehmung, ZPO. Die amtliche Auskunft ist ein Substitut und kann Zeugenvernehmung oder Sachverständigengutachten ersetzen.
Strafprozessrecht Im Strafverfahren kommen in der Hauptverhandlung für den Strengbeweis nur folgende Beweismittel in Betracht: Sachverständigengutachten, StPO, richterliche Augenscheinseinnahme, StPO, Urkundsbeweis, StPO, Zeuge, StPO
Der Strengbeweis ist dort für die Feststellung der Tatsachen, die die Schuld- und Straffrage betreffen, vorgeschrieben.
Beweiswürdigung und Beweismaß Ein Beweis ist erbracht, wenn der Beweisführer den Richter von der Richtigkeit der strittigen Tatsachenbehauptung überzeugt. Das Regelbeweismaß ist dabei die volle persönliche Überzeugung des Richters. Lediglich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit würde hierfür prinzipiell nicht ausreichen. Dabei ist seit der Einführung der freien richterlichen Beweiswürdigung (siehe ZPO oder StPO) grundsätzlich nicht mehr auf bestimmte Beweisregeln (z. B. das überkommene „Durch zweier Zeugen Mund wird allwegs die Wahrheit kund.“zitiert etwa bei Johann Wolfgang von Goethe: Faust I, Vers 3013 f.) abzustellen. Maßgebend ist (in den Worten des Bundesgerichtshofes) allein, ob der Richter persönlich von der Wahrheit der Tatsachenbehauptung überzeugt ist, d. h. wie glaubwürdig oder glaubhaft er eine Beweismittel einstuft. Hierfür muss der Richter alle für und gegen eine Tatsachenbehauptung sprechenden Gesichtspunkte in Relation zum erforderlichen Beweismaß setzen.Holger Jäckel: Das Beweisrecht der ZPO, Verlag Kohlhammer, S. 144. Dabei bleibt er an die Gesetze der Denklogik und an die auf Erfahrung gegründete Wahrscheinlichkeit gebunden. Als Beweismaß darf jedoch nicht der naturwissenschaftlich sichere Nachweis verlangt werden, sondern der Richter muss sich mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit zufriedengeben, der letzte (theoretische) Zweifel nicht ausschließt, ihnen aber praktisch Schweigen gebietet.BGH-Urteil vom 17. Februar 1970 – III ZR 139/67, abgedruckt in BGHZ Band 53, Seiten 245–264 (auch: Neue Juristische Wochenschrift Jahrgang 1970, Seite 946 ff.), bei eJura. (Anastasia-Entscheidung) Eigene Beweisregeln, welche die freie richterliche Beweiswürdigung beschränken, kennt das derzeitige Strafgesetz nicht und das Zivilrecht nur noch in wenigen Ausnahmefällen (z. B. die formelle Beweiskraft des Urkundenbeweises gemäß ZPO, Protokoll gemäß ZPO, Zustellung).
Die Beweiswürdigung ist vom Gesetz dem Tatgericht übertragen (§ 261 StPO). Es obliegt allein ihm, sich unter dem zusammenfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld des Angeklagten zu bilden. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie möglich sind. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob ihm bei der Beweiswürdigung ein Rechtsfehler unterlaufen ist, d. h. wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen ein Denkgesetz oder einen gesicherten Erfahrungssatz verstößt oder erkennen lässt, dass das Tatgericht überspannte Anforderungen an die für die Verurteilung erforderliche Überzeugung gestellt hat. Liegt ein Rechtsfehler nicht vor, hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Überzeugungsbildung auch dann hinzunehmen, wenn eine abweichende Würdigung der Beweise möglich oder sogar näherliegend gewesen wäre.BGH, Urteil des 3. Strafsenats vom 13.6.2024 - 3 StR 79/24, Rdnr. 9 f.