Ein Werkvertrag ist ein Typ privatrechtlicher Verträge über den gegenseitigen Austausch von Leistungen, bei dem sich ein Teil (Unternehmer) verpflichtet, ein Werk gegen Zahlung einer Vergütung (Werklohn) durch den anderen Vertragsteil (Besteller) herzustellen. Vertragstypisch ist der geschuldete Erfolg. In Deutschland sind Werkverträge nach ff. BGB geregelt.

Abzugrenzen ist der Werkvertrag vom Dienstvertrag und Kaufvertrag. Dabei ist beim Werkvertrag im Gegensatz zum Dienstvertrag ein bestimmter Erfolg geschuldet und nicht lediglich eine Tätigkeit oder Sorgfaltsverbindlichkeit. Beim Kaufvertrag ist nicht die Herstellung, sondern die Verschaffung der Sache Vertragsinhalt. Die Fälligkeit der Vergütung des Werkvertrags tritt mit der Abnahme des Werkes ein (, BGB). Damit tritt der Unternehmer mit der Erstellung des Werkes in Vorleistung, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Die Herstellung beweglicher Sachen unterliegt kaufrechtlichen Regeln ( BGB). Der früher in diesen Fällen einschlägige Werklieferungsvertrag wurde im Zuge der Schuldrechtsmodernisierung abgeschafft.

Somit unterliegen insbesondere noch folgende Verträge dem Werkvertragsrecht:

Herstellung unbeweglicher Sachen (Bauwerke) Herstellung von Sondermaschinen und Anlagen Instandsetzungsverträge Herstellung nichtkörperlicher Werke (z. B. Software, Bauplan, Gutachten)

Der Werkvertrag zielt auf ein festgelegtes Ergebnis, im Gegensatz etwa zum Dienstvertrag, der regelmäßige Erbringung zum Inhalt hat, und dem Kaufvertrag, der nicht auf einer vorher festgelegten Leistungsverpflichtung beruht (siehe auch Auftrag.).

Gegenstand typischer Werkverträge sind Bauarbeiten, Reparaturarbeiten, handwerkliche Tätigkeiten (beispielsweise Möbelanfertigung, Installation, Tapezieren, Anfertigen eines Maßanzuges), Transportleistungen (beispielsweise Taxifahrt), Herstellung von künstlerischen Werken (z. B. Bilder, Skulpturen) oder die Erstellung von Gutachten und Plänen.

In der öffentlichen Diskussion wird die Scheinselbstständigkeit als Problem angesehen, bei der Arbeitnehmer wie Unternehmer behandelt werden. Anstatt reguläre Leiharbeits- oder Arbeitsverträge abzuschließen, arbeiten die Beschäftigten freiberuflich im Rahmen von Dienst- oder Werkverträgen, um die Kosten für Lohnsteuer und Sozialversicherung einzusparen. Hierbei ist der Dienstvertrag das stärkere Indiz für die Scheinselbstständigkeit, da diese bei typischen Umgehungsdelikten einfacher gestaltbar sind. Das Schulden eines konkreten Werkes ist hingegen typisch für echte Selbständige. Ein untypischer Werkvertrag, ohne konkret bestimmtes Werk, ist hingegen ein starkes Indiz für Scheinselbstständigkeit.Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern: Merkblatt Scheinselbstständigkeit. München, 2025. (PDF) Abgerufen am 2. März 2026 unter: https://www.ihk-muenchen.de/ihk/documents/Recht-Steuern/Arbeitsrecht/MB_Scheinselbststaendigkeit-2025.pdfWirtschaftskammer Österreich, Fachgruppe Vorarlberg: Arbeitsvertrag, freier Dienstvertrag und Werkvertrag – die richtige Beschäftigungsform. (PDF) Abgerufen am 2. März 2026 unter: https://www.wko.at/vlbg/wirtschaftsrecht/arbeitsvertragfreierdienstvertragwerkvertrag-dierichtigebesc.pdf

Historische Entwicklung Werkverträge nach den Regularien des Bürgerlichen Gesetzbuchs Die historischen Vorläufer des Werkvertrages lassen sich bis zum Römischen Recht zurückverfolgen. Dort wurde er dem Konsensualvertrag zugerechnet, eine Vertragsform, bei der es auf eine Mobiliarsachübergabe nicht ankam. Spezifischer zählte er zum Vertragstyp der Locatio conductio, unter den Verpflichtungsgeschäfte wie der Miet- und Pachtvertrag oder Geschäfte aus Dienstverhältnissen subsumiert wurden. In seiner Erscheinungsform als locatio conductio operis war er nach heutigem Verständnis Werkvertrag.Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht, Böhlau, Wien 1981 (9. Aufl. 2001) (Böhlau-Studien-Bücher) ISBN 3-205-07171-9, S. 251 f.

Seit seinem Inkrafttreten am 1. Januar 1900 ist der in den §§ 631 ff. geregelte Werkvertrag als einer der grundlegenden Vertragstypen fester Bestandteil des Bürgerlichen Gesetzbuchs.Hansjürgen Tuengerthal / Michael Rothenhöfer: Eine Lanze für den Werkvertrag, in: Betriebs-Berater 1–2/2013, S. 53. Zum Beispiel im Handwerk aber auch im Kulturbetrieb sind Werkverträge überwiegend eine unproblematische Kontraktform, weil die Auftragnehmer in diesen Branchen tatsächlich extern, weisungsungebunden sowie für unterschiedliche Auftraggeber konkrete „Werke“ erstellen und weil sie mit dieser Tätigkeit kein besser entlohntes Stammpersonal ersetzen.ver.di-Bundeskommission Selbständige: Werkverträge – eine Klarstellung, o. O. 16./17. Mai 2013. Diese Selbständigen tragen das volle unternehmerische Risiko und müssen sowohl für ihre Arbeitsmittel als auch für ihre soziale Absicherung aufkommen.

Juristische Bedeutung Der Werkbegriff beim Werkvertrag Beim Werkvertrag schuldet der Werkunternehmer dem Werkbesteller die Herstellung eines Werkes ( Abs. 1 BGB), das heißt die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges tatsächlicher Natur und der Werkbesteller als Gegenleistung dem Werkunternehmer den vereinbarten Werklohn. Michael H. Meub: Einführung in das Werkvertragsrecht, §§ 631 ff. BGB 2011. Beim Werkvertrag ist die Herstellung eines Werkes die vertraglich geschuldete Leistung als Tatbestandsmerkmal. Daher genügt das Bemühen zur Herstellung eines Werkes für die Vertragserfüllung nicht, erforderlich ist ein konkreter Leistungserfolg.jura-basic.de; Juristisches Basiswissen: Werkvertrag. Dabei ist es unerheblich, ob das Werk eine Sache oder ein unkörperliches Produkt von Arbeit (z. B. Computerprogramme) ist. Der rechtliche Werkbegriff in diesem Sinne umfasst materielle und immaterielle Sachen, wie auch Erfolgsergebnisse einer Arbeit oder Dienstleistung (vgl. § 631 Abs. 2 BGB).

Inhalte Detaillierte Aufgabenstellung Fertigstellungstermin Kosten Gewährleistungen Haftungsvereinbarungen Festlegungen zur Vertragskündigung Nutzungsrechte Zahlungsvereinbarungen

Sonderformen Sonderformen des Werkvertrags sind teils bereits im BGB vorgesehen (Reisevertrag), in anderen Gesetzen (Frachtvertrag (HGB)) oder haben sich in der Praxis herausgebildet (Beförderungsvertrag, Planungsvertrag). Einige sind auch von in der Praxis herausgebildet und dann in das BGB übernommen worden (Bauvertrag).

Bei einzelnen Vertragstypen ergibt sich die Einordnung als Werkvertrag erst durch die im Einzelfall getroffenen Regelungen (z. B. Geschäftsbesorgungsvertrag, dieser kann auch einen Dienstvertrag darstellen).

Der Werklieferungsvertrag stellt eine Mischform von Werkvertrag und Kaufvertrag dar.

In der Praxis wird ein Werkvertrag bei urheberrechtlich geschützten Werken mit einem Urheberrechtsvertrag gekoppelt. Damit regelt er auch das Nutzungsrecht durch den Auftraggeber. Eine Besonderheit ist das Übertragungsrecht an Dritte (d. h. Recht auf Weitervertrieb) für das eine angemessene Erlösbeteiligung vereinbart wird.

Zum Thema arbeitnehmerüberlassungsähnlicher Werkverträge siehe unten #Scheinwerkvertrag.

Werklohn Werklohn ist eine im Wirtschaftsleben häufige Bezeichnung für die Gegenleistung, die beim Werkvertrag für die Herstellung des Werks geschuldet wird. Das Bürgerliche Gesetzbuch spricht stattdessen von Vergütung und regelt diese in BGB.

Zur Höhe der Vergütung heißt es in Abs. 2 BGB: Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

Die Höhe der Vergütung kann danach im Vertrag frei vereinbart werden, soweit nicht in gesetzlichen Vergütungsordnungen („Taxe“) für bestimmte Werkleistungen zwingende Vorschriften bestehen, z. B. in der HOAI für die Objektplanung durch Architekten und Ingenieure, der VOB/B für Bauleistungen oder für Beförderungsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr. Fehlt es an einer konkreten Vereinbarung zur Vergütungshöhe und einer Taxe, so gilt die übliche Vergütung als vereinbart. „Üblich“ ist eine Vergütung, die zur Zeit des Vertragsschlusses nach allgemeiner Auffassung der beteiligten Kreise am Ort der Werkleistung gewährt zu werden pflegt. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2000 – VII ZR 239/98 NJW 2001, 151 = DB 2001, 432.

Vergütungsformen Sowohl bei einer vereinbarten Vergütung als auch bei der üblichen Vergütung kommen im Wesentlichen folgende Möglichkeiten der Bestimmung der Vergütung in Betracht:

Vergütung nach Einheitspreisen Diese Art der Vergütungsberechnung ist oftmals die übliche. Es wird ein bestimmter Preis pro Leistungseinheit (pro Stück, pro laufenden Meter oder pro Quadratmeter) vereinbart, beispielsweise bei einem Auftrag, 8 m² Gipskartonwand zum Preis von 25,40 €/m² zu errichten. Wesentlicher Bestandteil des Vertrags ist die Festlegung der Einheitspreise, die der Auftragnehmer auf der Grundlage des Tariflohns seiner Arbeiter, des geschätzten Zeitaufwands pro Leistungseinheit, der Materialkosten, allgemeinen Geschäftskosten und eines Zuschlags für Wagnis und Gewinn kalkuliert.

Damit ist die Vergütung von der zeitlichen Dauer der Leistungserbringung unabhängig. Sie ist für den Auftraggeber leichter einzuschätzen als ein erforderlicher Zeitaufwand, muss nicht vom zeitlichen Ablauf her kontrolliert werden und erhöht sich nicht, wenn der Auftragnehmer langsam arbeitet oder ungeschicktes Personal einsetzt. Im Vertrag wird in der Regel vorläufig ein mehr oder weniger genau ermittelter Aufwand (die Zahl der Leistungseinheiten) zugrunde gelegt. Die endgültige Vergütung ergibt sich dann aus einem nach Leistungserbringung erstellten genauen Aufmaß. Dadurch kann sich endgültig ein gegenüber den vorläufigen Annahmen im Vertrag abweichender höherer oder niedrigerer Werklohn ergeben.

Vergütung nach Zeitaufwand Hier wird der erforderliche Zeitaufwand ermittelt und vergütet. Im Vertrag wird vereinbart, welche Stundensätze zur Anwendung kommen, ob Fahrtzeiten zum Einsatzort oder zur Materialbeschaffung vergütet werden und zu welchen Preisen benötigtes Material abgerechnet wird.

Vergütung nach Pauschalpreis Hierbei wird die zu erbringende Leistung detailliert oder nur allgemein nach dem zu erreichenden Leistungsziel festgelegt und hierfür ein Pauschalpreis vereinbart. Ist der Aufwand für die festgelegte Leistung höher als erwartet, ändert sich deshalb der Preis in der Regel nicht.

Fälligkeit der Vergütung Nach BGB ist die Vergütung bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. Der Unternehmer hat also vorzuleisten und bekommt seine Vergütung erst nach vertragsgemäßer Fertigstellung ohne wesentliche Mängel und Abnahme durch den Besteller. In bestimmten Fällen gibt es jedoch nach dem Gesetz ( BGB) oder vertraglicher Vereinbarung einen Anspruch auf Abschlagszahlungen für bereits erbrachte Leistungsteile.Der Anspruch auf Abschlagszahlung erlischt freilich, sofern bei einem gekündigten Werkvertrag bereits eine Schlussrechnung erteilt worden ist (LG Köln, Urteil vom 15. Juni 2012 – 32 O 48/12 -.).

Kostenvoranschlag Die Vergütung für die Werkleistung ist in geregelt. Zur Werkleistung gehört nicht der Kostenvoranschlag. Soll der Besteller die Kosten des Kostenvoranschlags tragen, ist dies zu vereinbaren.Info zum Kostenvoranschlag Der Kostenvoranschlag ist eine Vorkalkulation des Unternehmers über die anfallenden Kosten der Werkleistung.

Gewährleistung Ist das Werk mangelhaft, ergeben sich die Rechte des Bestellers aus BGB. Über die Gewährleistung beim Kaufvertrag hinaus, ist auch die Selbstvornahme des Bestellers ausdrücklich geregelt ( Nr. 2, BGB).Michael H. Meub: 2011.

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