Brillantblau FCF (E 133) ist ein blauer Triphenylmethanfarbstoff, der als Lebensmittelfarbstoff verwendet wird. Er gehört zur anwendungstechnischen Gruppe der Säurefarbstoffe und zählt zu den Patentblau-Farbstoffen.
Eigenschaften Brillantblau FCF ist ein rötlich-blaues Pulver, wasserlöslich und stabil. Mit sinkendem pH-Wert zersetzt sich der Farbstoff, wodurch das farbgebende π-Elektronensystem verkürzt wird. Dadurch schlägt die Farbe von Blau zuerst nach Grün und dann nach Gelb um. Sinkt der pH-Wert noch weiter, entfärbt sich Brillantblau vollständig. Die neutrale Lösung hat ein Absorptionsmaximum bei λmax. = 630 nm.
Herstellung Brillantblau FCF wird aus dem Natriumsalz der 2-Formyl-benzolsulfonsäure („2-Sulfobenzaldehyd“) und 3-{[Ethyl(phenyl)amino]methyl}benzolsulfonsäure hergestellt: rahmenlos|hochkant=2.0|zentriert|Synthese von Brillantblau FCF
In Handel ist das Dinatriumsalz. Auch das Calcium-, Ammonium- und Kaliumsalz sowie der Aluminiumlack des Farbstoffes sind zugelassen.
Verwendung mini|hochkant|Verwendung im Blue Curaçao Brillantblau FCF wird zur Färbung von Getränken, Speisen und Medikamenten verwendet sowie in flüssigen Tensidprodukten (Flüssigwaschmittel, Weichspüler) und in Mundwasser, Gel-Zahnpasta und Parfüms.pharmorgana.com: Farbmittel für Kosmetika.
Um Grün-, Violett- oder Brauntöne zu erreichen, wird Brillantblau FCF mit anderen Farbstoffen gemischt, z. B. mit Tartrazin (E 102), um Grüntöne zu erzeugen.
Gesundheit Brillantblau FCF gilt als unbedenklich.das-ist-drin.de: E 133 – Brillantblau FCF Als erlaubte Tagesdosis wurden 6 mg/kg Körpergewicht festgesetzt. Der größte Teil des Farbstoffs wird unverändert ausgeschieden.zusatzstoffe-online.de: E 133 – Brillantblau FCF.
Rechtliche Situation Brillantblau FCF ist nur für bestimmte Produkte zugelassen. Dazu gehören unter anderem: essbare Überzüge für Käse und Wurst (qs) Süßigkeiten (max. 300 mg/kg) Kuchen, Kekse, Gebäck (max. 200 mg/kg) Spirituosen, Obst- und Fruchtweine (max. 200 mg/kg) Speiseeis, Desserts (max. 150 mg/kg) Saucen, Würzmittel, Appetithappen (max. 500 mg/kg)Verordnung zur Neuordnung lebensmittelrechtlicher Vorschriften über Zusatzstoffe vom 29. Januar 1998 () alkoholische und nicht-alkoholische Getränke
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Einzelnachweise
Kategorie:Diphenylethen Kategorie:Iminocyclohexadien Kategorie:Benzylamin Kategorie:N-Alkylaminobenzol Kategorie:Benzolsulfonat Kategorie:Quartäre Ammoniumverbindung Kategorie:Triphenylmethanfarbstoff Kategorie:Lebensmittelfarbstoff Kategorie:Säurefarbstoff Kategorie:Lebensmittelzusatzstoff (EU) Kategorie:Futtermittelzusatzstoff (EU)