Volkseigentum ist eine besondere Form des Eigentums, das im Gegensatz zum Eigentumsbegriff des Bürgerlichen Gesetzbuches in sozialistischen Rechtsordnungen mit einem dichotomischen Eigentumsbegriff zu finden ist. Der Begriff des Volkseigentums wird teilweise als irreführend angesehen, weil weder das Volk Inhaber des Volkseigentums sei, noch dem Volk als Ganzem („jedermann“), sondern nur einzelnen Beliehenen das Nutzungsrecht an volkseigenen Vermögensgegenständen zustehe.
Das zugehörige Eigenschaftswort ist volkseigen; bis zur Wende in der DDR war es vor allem in Wortverbindungen wie „VEB ...“ bekannt.
Sinn und Zweck des Volkseigentums Wirtschaftlich unterscheidet sich das Volkseigentum von dem herkömmlichen öffentlichen Eigentum, das die öffentliche Hand an Produktionsmitteln, Wäldern, Stränden, Meeren, Straßen, Schulen, Krankenhäusern usw. begründen kann, dadurch, dass beim Volkseigentum die öffentliche Hand das Eigentum nicht zuvörderst selbst nutzen will oder dieses von privater Nutzung überhaupt ausschließen will, sondern durch die Verleihung von Nutzungsrechten an Bürger§ 21 ZGB-DDR und Betriebe§ 19 ZGB-DDR eine Fremdbewirtschaftung in den durch Gesetz, Verleihungsakt oder durch einen Planungsträger vorgegebenen Grenzen erstrebt (sog. Zuführung einer gesellschaftlichen Nutzung). Um die durch die Bürger und Betriebe vorgenommenen Verwendungen zu sichern, werden für die Fremdbewirtschaftung vielfach nicht nur obligatorische Nutzungsverhältnisse ausbedungen,Nutzung von Bodenflächen zur kleingärtnerischen Bewirtschaftung, Erholung und Freizeitgestaltung §§ 312 ff. ZGB-DDR. sondern dingliche NutzungsrechteVerleihung von Nutzungsrechten an volkseigenen Grundstücken zur Errichtung eines Eigenheims §§ 287 bis 290 ZGB-DDR. verliehen, die den gesamten wirtschaftlichen Wert des Grundstücks verkörpern und wirtschaftlich an die Stelle des privaten Eigentums an Grundstücken treten. Diese Nutzungsrechte an Grundstücken entsprachen wegen ihrer mangelhaften Verkehrsfähigkeit und der vorgeschriebenen Art und Weise der Nutzung mehr staatlichen Lehen als dinglichen Rechten im Sinne des BGB.BR-Drucksache 515/93, S. 53. Zur Unterstreichung des Investitionsschutzes wächst oft das Recht an den auf Grund des Nutzungsrechtes durch den Bürger oder den Betrieb errichteten baulichen Anlagen oder Pflanzungen nicht der öffentlichen Hand an. Der Nutzungsberechtigte erwirbt vielmehr dann ein Sondereigentum (Gebäudeeigentum),§ 295 Abs. 2, § 296 ZGB-DDR. obwohl solche Anlagen oder Pflanzungen mit dem Grundstück verbunden sind. Die öffentliche Hand darf das Grundstück meist weder an Private veräußern,§ 20 Abs. 3 Satz 1 ZGB-DDR. noch dieses zugunsten Privater mit Grundpfandrechten belasten.§ 20 Abs. 3 Satz 2 ZGB-DDR.
Die Belastung des Volkseigentums mit dinglichen Nutzungsrechten, die Bebauung oder Bepflanzung mit fremden Eigentum, das Veräußerungs- und Beleihungsverbot höhlen den wirtschaftlichen Eigenwert des Volkseigentums völlig aus. Der wirtschaftliche Wert des Grundstücks wird vielmehr durch das dingliche Nutzungsrecht und das Gebäudeeigentum wiedergegeben, das wirtschaftlich an die Stelle des Grundeigentums tritt. Die Motivation zur Errichtung des Volkseigentums entsprang der weltanschaulichen Überzeugung des Kommunismus, welche das Privateigentum an Produktionsmitteln als Grundlage der Ausbeutung ansieht und dieses ablehnt.
Von der rechtlichen Konstruktion (nicht von der wirtschaftlichen Funktion) lehnt sich das Volkseigentum stark an das Lehnsrecht, das Recht der Stammgüter und die Familienfideikommisse an.
In der DDR mini|Volkseigentum in Betrieben und Schulen der DDR wurde durch einen solchen Aufkleber mit Inventar-Nummer kenntlich gemacht.
In den 1980er-Jahren war etwa 98 Prozent des gesamten Produktivvermögens der DDR volkseigen, darunter etwa 8000 Volkseigene Betriebe (VEB) und Kombinate. Vollständig in Volkseigentum in diesem Sinn überführt wurden in der DDR Bodenschätze, Bergwerke, Gewässer, Naturreichtümer, Kraftwerke, Banken, Versicherungen, Transportmittel, Verkehrswege, Luftfahrt, Schifffahrt, Post- und Fernmeldewesen sowie alle Industriebetriebe. 50 % der Liegenschaften standen im Volkseigentum. Dazu kamen noch andere, oftmals landwirtschaftlich genutzte Flächen, die Gegenstand sonstigen sozialistischen Eigentums waren.
Entstehung
mini|Schreiben des Grundbuchamtes zur Enteignung zweier Grundstücke in der Stadt Plauen an den ehemaligen Besitzer (20. Mai 1949) Für die Entstehung des Volkseigentums in der DDR sind vor allem folgende Fallgruppen zu unterscheiden: Bereits in der Sowjetischen Besatzungszone durch die SMAD beschlagnahmte Vermögenswerte von Personen, die als führender Mitglieder und einflussreicher Anhänger der NSDAP, als Kriegsverbrecher oder als Großgrundbesitzer galten (meist über 100 ha), wurden in Sachsen durch Volksentscheid, in den anderen Ländern und Berlin durch analog erlassene Gesetze zu Volkseigentum.Gesetz über die Übergabe von Betrieben von Kriegs- und Naziverbrechern in das Eigentum des Volkes, Verordnung zur Durchführung des Gesetzes vom 30. Juni 1946 über die Übergabe von Betrieben von Kriegs- und Naziverbrechern in das Eigentum des Volkes und beispielhaft für die anderen Länder und Berlin Enteignungsliste 1 zu Beschluss des demokratischen Magistrats von Groß-Berlin über die Durchführung des Gesetzes zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten vom 8. Februar 1949 Vermögenswerte der Öffentlichen Hand, die Gemeinden, Landkreisen und Ländern gehörten, wurden dem Volkseigentum zugeordnet. Volkseigene Vermögenswerte entstanden durch laufende Wirtschaftstätigkeit. Naturreichtümer wurden als Volkseigentum definiert. Das Vermögen von Flüchtlingen aus der DDR wurde eingezogen, soweit es nicht durch staatliche Stellen an Dritte veräußert wurde. Spätere Enteignungen von mittelständischen Betrieben und privaten Anteilen wurden zunächst über staatliche Zwangsbeteiligungen, mit denen sich der Staat die Mehrheit sicherte, und anschließendes Herausdrängen der Alteigentümer durchgeführt. Grundlage für den Entzug von Betriebsvermögen war ein Beschluss des Ministerrats der DDR vom 9. Juli 1972. Kalte Enteignungen. Häufige Fälle waren, dass Eigentümer von Mietshäusern infolge der staatlichen Mietpreisbindung keine kostendeckenden Mietzinsen mehr erzielen konnten und daher das Eigentum an den Staat abgeben mussten. Unlautere Machenschaften, bei denen der Alteigentümer seine Eigentumspositionen unter Anwendung von Willenszwang nach außen nur scheinbar freiwillig aufgab oder unter fingierten Gründen inhaftiert und angeklagt wurde, bei Selbständigen gern Wirtschaftskriminalität wie bei der Aktion Rose. Sachen und Immobilien wurden auch durch Ankauf in Volkseigentum überführt.
Bis zur Gründung der DDR 1949 war bereits etwa die Hälfte aller Produktionsmittel in Volks- und Gemeineigentum überführt worden. Der Sprecher des „Amtes zum Schutz des Volkseigentums“ im sächsischen Landtag zeigte sich im März 1949
Gesetz zum Schutz (VESchG)
Im September 1952 verabschiedete das Politbüro der SED das „Gesetz zum Schutz des Volkseigentums und anderen gesellschaftlichen Eigentums“ VESchG. Es durchlief die Volkskammer per Akklamation und trat am 6. Oktober 1952 in Kraft. Beim Verstoß gegen das Gesetz (etwa „Diebstahl, Unterschlagung oder sonstiges Beiseiteschaffen von staatlichem und genossenschaftlichem Eigentum oder von Eigentum gesellschaftlicher Organisationen“) drohten Zuchthausstrafen bis zu 25 Jahren. Praktiziert von den Gerichten wurde selbst bei Bagatellvergehen eine Mindeststrafe von einem Jahr Zuchthaus. Der Gesetzestext wurde den Arbeitern sogar in die Lohntüten gesteckt. Ein Jahr später legte Generalstaatsanwalt Ernst Melsheimer seine „Erfolgsstatistik“ vor – ein Anstieg der Verfahren in nur einem halben Jahr von 218 auf 2391 und der daran beteiligten Personen von 283 auf 3572 (siehe Grafik oben). DDR-Justizminister Max Fechner sorgte für eine umgehende Überführung der Verurteilten in die Strafanstalten:
Rechtliche Eigenschaften des Volkseigentums In der DDR war das Volkseigentum eine inhaltlich besonders ausgestaltete Form von Staatseigentum. Offizieller Eigentümer waren dabei alle DDR-Bürger. Es bildete zusammen mit dem genossenschaftlichen Eigentum und dem Eigentum gesellschaftlicher Organisationen das sozialistische Eigentum. Im Rechtsgebiet der DDR war neben dem sozialistischen Eigentum noch das persönliche Eigentum eingeführt. Das dichotome Eigentumsrecht der DDR stand im Gegensatz zu dem einheitlichen Eigentumsbegriff im BGB des Deutschen Reiches und der Bundesrepublik Deutschland. Der Inbegriff der Dinge, die geeignete Gegenstände des Volkseigentums sein konnten, war weiter gefasst als nach dem Eigentumsbegriff des BGB. Volkseigentum konnte sowohl an Sachen (Liegenschaften, Fahrnis), Rechten und sonstigen Gegenständen (z. B. Betrieben) bestehen.
Nutzung Die Rechtsmacht, den Gegenstand, an welcher das Eigentumsrecht bestand, zu nutzen, zu verarbeiten, umzugestalten, zu zerstören, zu veräußern, zu belasten und dergleichen war von Gesetzes wegen stark eingeschränkt. Das Volkseigentum konnte nur nach Maßgabe staatlicher Pläne genutzt werden. Weil der Staat alleine das Volkseigentum nicht sinnvoll nutzen konnte, musste er dritten Personen Nutzungsrechte einräumen: Die Nutzung des Volkseigentums wurde vor allem Volkseigenen Betrieben, Kombinaten, wirtschaftsleitenden Organen, sozialistischen Genossenschaften und gesellschaftlichen Organisationen sowie Bürgern eingeräumt.
Nutzung durch Bürger Die Machthaber der DDR sahen es als sinnvoll an, durch Ausnutzungen der Privatinitiative mehr Eigenheime und dergleichen zu schaffen und das Erholungsbedürfnis der Werktätigen besser zu befriedigen. Die DDR stellte den Bürgern daher Rechte an volkseigenen Grundstücken zur bestimmten, genau vorgeschriebenen Nutzungen zur Verfügung: durch staatliche Verleihung eines Nutzungsrechts für den Bau und die persönliche Nutzung von Eigenheimen; durch Nutzungsvertrag zur Bewirtschaftung von forst- und landwirtschaftlich nicht genutzten Grundstücken zu kleingärtnerischen Zwecken, zur Erholung und Freizeitgestaltung. Zeitweise konnten Nutzungsrechte nur an bestimmte soziale Schichten verliehen werden: nach Verordnung über die Finanzierung des Arbeiterwohnungsbaues vom 4. März 1954GBl. I S. 253. war z. B. die Verleihung nur an Arbeiter und Angestellte möglich.