Die Psychisch-Kranken-Gesetze oder Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetze bezeichnen die deutschen Landesgesetze, die die freiheitsentziehende Unterbringung psychisch kranker Menschen im Falle akuter Selbst- oder Fremdgefährdung in einem psychiatrischen Fachkrankenhaus regeln. In vielen Bundesländern werden sie als PsychKG abgekürzt.

Geschichte Eine erste Reform zur Überwindung der sog. Verwahr-Psychiatrie bewirkte in Westdeutschland die Psychiatrie-Enquête von 1975, in der DDR die Rodewischer Thesen aus dem Jahr 1963.Norbert Jachertz: Sozialpsychiatrie in der DDR: Die unvollendete Reform. In: Ärzteblatt. 110(38), 2013, S. A-1732 / B-1528 / C-1504.Lena Hennings: Die Entstehungsgeschichte der Rodewischer Thesen im Kontext von Psychiatrie, Sozialhygiene und Rehabilitationsmedizin der DDR Univ.-Dissertation. Lübeck 2015.

Mit der Übernahme der UN-Behindertenrechtskonvention in deutsches Recht 2009 rückte die Autonomie der Patienten in den Vordergrund. Nach dem Bericht des ehemaligen UN-Sonderberichterstatters für Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, Juan E. Méndez ist jede Zwangsbehandlung, die nicht der Abwendung eines akuten lebensbedrohlichen Zustands dient, nach der UN-BRK, die in den Staaten, die sie ratifiziert haben Gesetzesstatus hat, untersagt und zwar unabhängig davon, ob der Betroffene einwilligungsfähig ist oder nicht.United Nations Human Rights Council: Report of the Special Rapporteur on torture and other cruel, inhuman or degrading treatment or punishment, Juan E. Méndez; A/HRC/22/53, Absatz 35. u. 65.f.

Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Selbstbestimmungsfähigkeit von psychisch kranken Menschen, zur Zwangsbehandlung, deren rechtliche Ausgestaltung sich am Schutzniveau für zivilrechtlich und im Maßregelvollzug untergebrachte Personen orientieren mussBVerfG, Beschluss vom 23. März 2011 - 2 BvR 882/09BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - 2 BvR 633/11 und zur Übertragung hoheitlicher Befugnisse (Beleihung) im Rahmen der öffentlich-rechtlichen UnterbringungBVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2013 - 2 BvR 228/12 führten in jüngster Zeit zu Neuregelungen in fast allen Bundesländern. Eine weitere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juli 2018 hat bei allen Landesgesetzgebern Aktivitäten zur Schaffung bzw. Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fixierung untergebrachter Menschen ausgelöst.

In der DDR galt das Gesetz über die Einweisung in stationäre Einrichtungen für psychisch Kranke vom 11. Juni 1968.GBl. DDR I 1968, S. 273. Gem. Art. 9 Abs. 1 des Einigungsvertrags in Verbindung mit Art. 1 des Einigungsvertragsgesetzes galt es bis zu entsprechenden Neuregelungen durch Landesgesetz in den neuen Bundesländern als Landesrecht fort.

Übersicht der Landesgesetze

Bundesland Titel Kurztitel Abkürzung Ursprüngliche Fassung / Neufassung Inkrafttreten der letzten Änderung Baden-Württemberg Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz PsychKHG 25. November 2014 / 25. Juni 2019 1. Januar 2015 Bayern Bayerisches Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz Psychischkrankenhilfegesetz Bayern BayPsychKHG 24. Juli 2018 1. August 2018 Berlin Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten PsychKG 17. Juni 2016 29. Juni 2016 Brandenburg Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen sowie über den Vollzug gerichtlich angeordneter Unterbringung für psychisch kranke und seelisch behinderte Menschen im Land Brandenburg Brandenburgisches Psychisch-Kranken-Gesetz BbgPsychKG 5. Mai 2009 27. Januar 2016 Bremen Bremisches Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten BremPsychKG 13. Dezember 2022 17. Dezember 2022 Hamburg Hamburgisches Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten HmbPsychKG 27. September 1995 25. Mai 2018 Hessen Hessisches Gesetz über Hilfen bei psychischen Krankheiten Hessisches Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz PsychKHG 4. Mai 2017 1. August 2017 / 1. Januar 2022 Mecklenburg-Vorpommern Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für Menschen mit psychischen Krankheiten Psychischkrankengesetz PsychKG M–V 14. Juli 2016 15. Juli 2016 Niedersachsen Niedersächsisches Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke NPsychKG 16. Juni 1997 25. Mai 2018 Nordrhein-Westfalen Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten PsychKG 17. Dezember 1999 1. Januar 2017 Rheinland-Pfalz Landesgesetz für psychisch kranke Personen PsychKG 17. November 1995 1. Januar 2021 Saarland Gesetz über Hilfen bei psychischen Erkrankungen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz PsychKHG 16. März 2022 16. März 2022 Sachsen Sächsisches Gesetz über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten SächsPsychKG 10. Oktober 2007 31. August 2014 Sachsen-Anhalt Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für Personen mit einer psychischen Erkrankung des Landes Sachsen-Anhalt PsychKG LSA 30. Januar 1992 22. Oktober 2020 Schleswig-Holstein Gesetz zur Hilfe und Unterbringung von Menschen mit Hilfebedarf infolge psychischer Störungen PsychHG 11. Dezember 2020 24. Dezember 2020 Thüringen Thüringer Gesetz zur Hilfe und Unterbringung psychisch kranker Menschen ThürPsychKG 5. Februar 2009 8. August 2014

Gesetzesinhalte Voraussetzungen Die Psychisch-Kranken-Gesetze ermöglichen die Unterbringungen auch, wenn „bedeutende Rechtsgüter anderer erheblich gefährdet“ sind. Sie regeln die Befugnisse von Polizei, Ordnungsämtern, Sozialpsychiatrischen Diensten und rechtlichen Betreuern. Außerdem wird geregelt, wann Zwangsuntersuchungen, Zwangsmaßnahmen und -behandlungen erlaubt sind. In den neueren Gesetzen wird auch beschrieben, dass ambulante vor- und nachsorgende Hilfen angeboten und Beratungsangebote gemacht werden sollen. Der Zwangseingewiesene hat zwar das Recht, behandelt zu werden, doch hat er nicht die Wahl, ob er sich mit Medikamenten oder psychotherapeutisch behandeln lässt. Er kann jedoch Medikamente ablehnen.

Zuständigkeit Für die Hilfen nach den Psychisch-Kranken-Gesetzen sind in fast allen Ländern die Sozialpsychiatrischen Dienste zuständig. Sie gehören in den meisten Ländern zu den Gesundheitsämtern. In einigen Landesgesetzen werden sie auch ermächtigt, in bestimmten Fällen Hausbesuche und ärztliche Untersuchungen gegen den Willen der Betroffenen durchzuführen.

Das gerichtliche Verfahren für freiheitsentziehende Unterbringung ist im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (kurz: FamFG), dort §§ 312 ff., geregelt. Maßnahmen nach PsychKG kann jeder anregen. Damit ein gerichtliches Verfahren beginnen kann, bedarf es aber in fast allen Bundesländern eines förmlichen Antrages der zuständigen Behörde.

Zwangsbehandlung Eine Zwangsbehandlung gegen den Willen des Betroffenen ist in den meisten Ländern auch bei nicht vorhandener Einwilligungsfähigkeit des Betroffenen nur in den Fällen von Lebensgefahr, von erheblicher Gefahr für die eigene und für die Gesundheit anderer Personen zulässig. Die Zwangsbehandlung mit Medikamenten und die Fixierung von mehr als einer halben Stunde bedürfen der richterlichen Genehmigung.

Nach dem Bericht des UN-Sonderberichterstatters für Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, Juan E. Méndez ist jede Zwangsbehandlung, die nicht der Abwendung eines akuten lebensbedrohlichen Zustands dient, nach dem Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, die in den Staaten, die sie ratifiziert haben Gesetzesstatus hat, untersagt und zwar unabhängig davon, ob der Betroffene einwilligungsfähig ist oder nicht.

Die meisten Bundesländer haben derzeit (Herbst 2018) die stationäre Zwangsbehandlung in den Psychisch-Kranken-Gesetzen selbst geregelt. Dabei wird in der Regel den Voraussetzungen, wie sie auch für eine betreuungsrechtliche Zwangsmaßnahme gelten, gefolgt ( BGB). Eine Zwangsmaßnahme hat demnach dem individuell mutmaßlichem Willen des Patienten zu entsprechen, der anhand vorheriger Äußerungen des Patienten zu ermitteln ist oder in Form einer Patientenverfügung vorliegen kann. Ferner muss eine Zwangsmaßnahme verhältnismäßig sein.

Die entsprechenden Regelungen sind:

Bundesland Vorschrift Baden-Württemberg § 20 PsychKHG Bayern Art. 20 BayPsychKHG Berlin § 28 PsychKG Brandenburg § 18 PsychKG Bremen § 26 BremPsychKG Hamburg § 16 HmbPsychKG Hessen § 20 PsychKHG Mecklenburg-Vorpommern § 26 PsychKG Niedersachsen § 21a NPsychKG Nordrhein-Westfalen§ 18 Abs. 5 PsychKG Rheinland-Pfalz § 20 PsychKG Saarland § 21 PsychKHG Sachsen § 22 SächsPsychKG Sachsen-Anhalt § 17 PsychKG LSA Schleswig-Holstein § 29 PsychHG Thüringen § 12 ThürPsychKG

In den übrigen Bundesländern ist (bis zu einer Gesetzesänderung) nur eine Zwangsbehandlung mit Einwilligung des Betreuers (§ 1827 BGB) und mit diesbezüglicher betreuungsgerichtlicher Genehmigung zulässig. Der Betreuer benötigt dazu die richterliche Bestellung für den Aufgabenkreis Gesundheitssorge.

Nach Plänen für ein Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz (BayPsychKHG) soll polizeilich registriert werden, wer zwangsweise untergebracht wurde oder nachweislich eine Gefahr für andere darstellt. Ein Gesetz, das Ärzte im Sinne der Gefahrenabwehr zum Einfangen und Festhalten von angeblichen Gefährdern missbrauche, sei ein Missbrauch der Psychiatrie. Kritiker sprechen zudem von einer Stigmatisierung psychisch Kranker. Nach dem ursprünglichen Entwurf sollte allgemeiner jeder, der stationär psychiatrisch behandelt wird, polizeilich registriert werden.

Täglicher Aufenthalt im Freien In Nordrhein-Westfalen ist nach § 16 PsychKG NRW bestimmt: Nach § 16 PsychKG Rheinland-Pfalz gilt: Nach § 30 BremPsychKG gilt:

Nach § 25 PsychKHG in Baden-Württemberg gilt: In Niedersachsen gelten nach § 21c NPsychKG als . In Hessen als „besondere Sicherheitsmaßnahme“ nach § 21 PsychKHG.

Besuche und Telekommunikation Nach § 22 PsychKG Nordrhein-Westfalen gilt:

Nach § 25 Abs. NPsychKG gilt in Niedersachsen:

Obhut des Patienten bei einem Vorsorgebevollmächtigten Schließt eine mit einer Vorsorgevollmacht verbundene Patientenverfügung die stationäre psychiatrische Behandlung aus, so steht dies nach einem Beschluss des OLG Hamm einer Unterbringung auf der Grundlage des § 11 PsychKG Nordrhein-Westfalen nicht entgegen, wenn die Unterbringung zur Abwehr einer gegenwärtigen Suizidgefahr erforderlich ist und der Vorsorgebevollmächtigte den Schutz des Betroffenen nicht gewährleisten kann. Aufgrund der gegenwärtigen Gefahr der Selbsttötung sind nach Auffassung des Gerichts diejenigen Grenzen offensichtlich überschritten, innerhalb derer einem psychisch Kranken die „Freiheit zur Krankheit“ zu belassen ist. Der Staat sei befugt, den kranken Menschen vor sich selbst zu schützen.Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 19. Dezember 2006 - Az.: 15 W 126/06

Verlängerung Beruht die Unterbringung auf einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Sicherung, so darf sie nur für einen Zeitraum von sechs Wochen getroffen werden und eine Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreiten.Landgericht Lübeck, Beschluss vom 4. Februar 2015, Az. 7 T 29/15

Literatur Cornelia Bohnert: Unterbringungsrecht. Beck-Verlag, München 2000, ISBN 3-406-47174-9. Horst Deinert: Betreuertätigkeit und Freiheitsentziehungen nach den Psychisch-Kranken-Gesetzen. In: BtPrax. Band 9, Nr. 5, 2000, S. 191–194. Horst Deinert, Wolfgang Jegust: Das Recht der psychisch Kranken. Textsammlung. 2. Auflage. Bundesanzeiger Verlag, Köln 2006, ISBN 3-89817-477-8. Christian Kopetzki: Grundriss des Unterbringungsrechts. Springer, Wien / New York 1997, ISBN 3-211-82890-7. (f. Österreich) Rolf Marschner, Bernd Volckart, Wolfgang Lesting: Freiheitsentziehung und Unterbringung. 5. Auflage. Verlag C.H. Beck, München 2010, ISBN 978-3-406-60554-3.

Wissenschaftliche Untersuchungen