Der gesetzliche Vertreter ist ein Stellvertreter, dessen Vertretungsmacht nicht auf einer Vollmacht, das heißt einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht, beruht, sondern sich unmittelbar aus gesetzlichen Bestimmungen ergibt.
Gesetzliche Vertreter im deutschen Recht Gesetzliche Vertreter sind beispielsweise die Eltern (oder der allein sorgeberechtigte Elternteil) für ihr minderjähriges Kind. Außerdem der Vormund, wenn den Eltern die elterliche Sorge nicht zusteht. Der Vorstand für seine Aktiengesellschaft oder seinen eingetragenen Verein, der Geschäftsführer für seine GmbH oder der Gesellschafter für die offene Handelsgesellschaft sind ebenfalls gesetzliche Vertreter.
Vertretungserfordernis Geschäftsunfähige ( BGB) und juristische Personen bedürfen stets eines gesetzlichen Vertreters, um am Rechtsverkehr teilzunehmen. Beschränkt Geschäftsfähige (Minderjährige ab 7 Jahren, BGB) bedürfen nach BGB zu einer Willenserklärung, durch die sie nicht nur einen rechtlichen Vorteil erlangen, der Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters. Ein von einem beschränkt Geschäftsfähigen ohne vorherige Zustimmung geschlossener Vertrag ist schwebend unwirksam und kann nachträglich durch Genehmigung des gesetzlichen Vertreters wirksam werden ( BGB).
Gesetzliche Vertreter für spezielle Bereiche Bei einer Betreuung Volljähriger ist der Betreuer innerhalb des gerichtlich festgesetzten Aufgabenkreises der gesetzliche Vertreter ( BGB). Allerdings kann die betreute Person weiterhin selbst Rechtsgeschäfte abschließen, wenn kein Einwilligungsvorbehalt besteht ( BGB) oder die Person nicht aus sonstigen Gründen geschäftsunfähig ist ( Nr. 2 BGB). Die Betreuerbestellung als solche hat, anders als die Entmündigung bis 1992, in Deutschland selbst keinen die Geschäftsfähigkeit beeinträchtigenden Charakter.
Ein Pfleger ist ebenfalls gesetzlicher Vertreter im Rahmen des gerichtlich festgelegten Wirkungskreises ( BGB, BGB), ZPO.
In Verwaltungsverfahren kann bei Geschäftsunfähigkeit des Beteiligten ein besonderer Vertreter für das behördliche Verfahren bestellt werden ( VwVfG; SGB X, Abgabenordnung).
Eine eingeschränkte Form der gesetzlichen Vertretung unter Eheleuten (und eingetragenen Lebenspartnern) stellt die Schlüsselgewalt nach § 1357 BGB dar, bei der ein Ehegatte mit Wirkung für den anderen Rechtsgeschäfte zur Deckung des Lebensbedarfes der Familie tätigen kann.
Für Vertretung bei medizinischen Entscheidungen siehe Ehegattenvertretungsrecht.
Siehe auch Betreuungsrecht Erziehungsrecht Ergänzungspflegschaft Verfahrenspfleger Prozesspfleger
Kategorie:Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts (Deutschland) Kategorie:Recht der elterlichen Sorge (Deutschland) Kategorie:Gesellschaftsrecht (Deutschland)