Nach Abs. 1 Grundgesetz (GG) hat in Deutschland vor Gericht jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör (lat. audiatur et altera pars). Es bedeutet im Kern, dass Aussagen der streitenden Parteien nicht bloß gehört, sondern inhaltlich gewürdigt und bei der Urteilsfindung gegebenenfalls mit berücksichtigt werden müssen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist ein grundrechtsgleiches RechtBVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2011, Az. 2 BvR 320/11, Volltext, Rn. 47 f. (kein Grundrecht, wie Abs. 1 Nr. 4a GG zu entnehmen ist) und ist zugleich eine besondere Erscheinungsform grundgesetzlicher Rechtsstaatlichkeit. Das rechtliche Gehör wird unter anderem durch die gerichtliche Hinweispflicht verwirklicht.

Historische Wurzeln Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist ein schon altes strafprozessuales Recht. Es geht zurück auf den französischen Kardinal Jean Lemoine (1250–1313), der es theologisch mit dem Hinweis auf die Umstände der Vertreibung von Adam und Eva aus dem Paradies begründete, denn Gott habe Adam und Eva vor dem Erlass des Urteils wegen des Verspeisens der verbotenen Frucht die Gelegenheit gegeben, sich zu rechtfertigen (1. Moses 3/11-13): „Und er sprach: Wer hat dir gesagt, dass du nackt bist? Hast Du gegessen von dem Baum, von dem ich dir gebot, du solltest nicht davon essen?“ Da sprach Adam: „Das Weib, das du mir zugesellt hast, gab mir von dem Baum, und ich aß.“ Da sprach Gott der Herr zum Weibe: „Warum hast du das getan?“ Das Weib sprach: „Die Schlange betrog mich, so dass ich aß.“

Allgemeines Das Bundesverfassungsgericht hat in folgenden Entscheidungen dazu Stellung bezogen:

„Der in Abs. 1 GG verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör ist eine Folgerung aus dem Rechtsstaatsgedanken für das gerichtliche Verfahren. Der Einzelne soll nicht bloßes Objekt des Verfahrens sein, sondern er soll vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können“BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2011, Az. 1 BvR 2441/10, Volltext, Rn. 10 ff.

„Das Grundgesetz sichert rechtliches Gehör im gerichtlichen Verfahren durch das Verfahrensgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG. Rechtliches Gehör ist nicht nur ein ‚prozessuales Urrecht‘ des Menschen, sondern auch ein objektivrechtliches Verfahrensprinzip, das für ein rechtsstaatliches Verfahren im Sinne des Grundgesetzes schlechthin konstitutiv ist (vgl. <6>). Seine rechtsstaatliche Bedeutung ist auch in dem Anspruch auf ein faires Verfahren gemäß Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie in Art. 47 Abs. 2 sowie Art. 41 Abs. 2 lit. a der Europäischen Grundrechte-Charta anerkannt. Der Einzelne soll nicht nur Objekt der richterlichen Entscheidung sein, sondern vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um als Subjekt Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (vgl. <95>). Rechtliches Gehör sichert den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten im Prozess eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können. Insbesondere sichert es, dass sie mit Ausführungen und Anträgen gehört werden.“BVerfG, Beschluss vom 30. April 2003, Az. 1 PBvU 1/02, Volltext Rn. 38 ff. = .

„Art. 103 Abs. 1 GG steht daher in einem funktionalen Zusammenhang mit der Rechtsschutzgarantie (vgl. <129>). Diese sichert den Zugang zum Verfahren, während Art. 103 Abs. 1 GG auf einen angemessenen Ablauf des Verfahrens zielt: Wer bei Gericht formell ankommt, soll auch substantiell ankommen, also wirklich gehört werden. Wenn ein Gericht im Verfahren einen Gehörsverstoß begeht, vereitelt es die Möglichkeit, eine Rechtsverletzung vor Gericht effektiv geltend zu machen.“

„Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet Art. 103 Abs. 1 GG das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei soll das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die von den Fachgerichten zu treffende Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben.“BVerfG, Beschluss vom 8. April 2004, Az. 2 BvR 743/03, Volltext, Rn. 11.

Einzelne Ausprägungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör Allgemeines Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährt jedem, der an einem gerichtlichen Verfahren beteiligt oder sonst unmittelbar davon betroffen ist, das Recht, sich über den Verfahrensstoff zu informieren (siehe dazu auch Akteneinsicht), sich im Verfahren vor dem Erlass einer Entscheidung mindestens schriftlich in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht hinreichend äußern zu können und mit seinem Vorbringen bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt zu werden.

Es bedeutet daneben, dass ein Beschwerter durch Zugang Kenntnis von einer Entscheidung erhalten soll.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör garantiert dem Berechtigten lediglich die Möglichkeit, sich im Verfahren zu äußern. Hat er diese Möglichkeit im Einzelfall gehabt, sie aber nicht wahrgenommen, so ist dem Anspruch Genüge getan (Vorladung, schriftliche Äußerung). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährt naturgemäß auch kein Recht darauf, dass die Entscheidung letztlich im Sinne des Vorbringens des Berechtigten getroffen wird. Die Ausführungen des Beteiligten sind nur zu berücksichtigen, wenn sie zutreffend und erheblich sind.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte den Sachvortrag der Prozessbeteiligten berücksichtigen, d. h. das Vorbringen zur Kenntnis nehmen und bei ihrer Entscheidung gegeneinander abwägen. Das Gericht muss sich nicht mit allen, sondern nur mit den wesentlichen Argumenten der Beteiligten auseinandersetzen.

Anhörungsrüge Aus – sich entlastender – Sicht des BVerfG folgt(e) aus Abs. 1 GG die Pflicht des Gesetzgebers, die Möglichkeit einer Gehörsrüge auf der fachgerichtlichen Ebene zu eröffnen:

„Erfolgt die behauptete Verletzung des Verfahrensgrundrechts in der letzten in der Prozessordnung vorgesehenen Instanz und ist der Fehler entscheidungserheblich, muss die Verfahrensordnung eine eigenständige gerichtliche Abhilfemöglichkeit vorsehen. Anderenfalls bliebe die Beachtung des Grundrechts aus Abs. 1 GG in der Fachgerichtsbarkeit kontrollfrei […]. Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss des Plenums aus dem Jahre 2003, weil es das Rechtsschutzsystem für den Rechtsschutz bei Verletzungen des Verfahrensgrundrechts aus Art. 103 Abs. 1 GG für unzureichend erachtete, dem Gesetzgeber aufgegeben, eine den Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit genügende Neuregelung zu treffen. Dem ist der Gesetzgeber mit dem Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz) mit Wirkung zum 1. Januar 2005 nachgekommen.“BVerfG, Beschluss vom 16. März 2011, Az. 1 BvR 2398/10, Volltext Rn. 9

Verwaltungsprozessrecht Im Verwaltungsprozessrecht kommt der Anspruch auf rechtliches Gehör v. a. in Abs. 2 VwGO zum Tragen: Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten; gegebenenfalls hat einer der Prozessbeteiligten das Recht, in Form einer Anhörungsrüge gemäß VwGO seinem Recht auf rechtliches Gehör Nachdruck zu verleihen.

Zivilprozessrecht Möglichkeit der Stellungnahme zu gegnerischem Vortrag „Die Gewährung rechtlichen Gehörs setzt voraus, dass einer gerichtlichen Entscheidung nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen sich die Beteiligten vorher äußern konnten“BVerfG, Beschluss vom 26. November 2008, Az. 1 BvR 3135/07, Volltext, Rn. 10 ff.

„Gemäß Abs. 1 und 2 Satz 1 ZPO sind die Gerichte verpflichtet, die mündliche Verhandlung von Amts wegen wieder zu eröffnen, wenn eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erkennbar ist“

Legt bei einer Werklohnklage die Gegenseite am letzten Tag der Schriftsatzfrist eine Rechnung und einen Montagenachweis vor, welche der Beklagten nach Ablauf der Schriftsatzfrist zugestellt wurden, so darf das Gericht den Hinweis der Beklagten nach Ablauf der Schriftsatzfrist, die Forderung sei erfüllt, nicht übergehen.

Abs. 1 GG begründet auch die Pflicht des erkennenden Gerichts, dem Prozessgegner einen Antrag auf Schriftsatznachlass bekanntzugeben, damit dieser etwa seinerseits eine weitere Erklärungsfrist beantragen und weitergehend vortragen kann.BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 2015 - 2 BvR 3073/14 Rz. 11 f.

Beweisanträge „In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Zwar gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz dagegen, dass das Gericht das Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt. Die Nichtberücksichtigung eines von den Fachgerichten als erheblich angesehenen Beweisangebots verstößt aber dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet ( <143 f.>).“

Hinweispflicht

„Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Verfahrensbeteiligten, dass sie Gelegenheit erhalten, sich vor Erlass einer gerichtlichen Entscheidung zu dem zugrundeliegenden Sachverhalt zu äußern und dadurch die Willensbildung des Gerichts zu beeinflussen. An einer solchen Gelegenheit fehlt es nicht erst dann, wenn ein Beteiligter gar nicht zu Wort gekommen ist oder wenn das Gericht seiner Entscheidung Tatsachen zugrunde legt, zu denen die Beteiligten nicht Stellung nehmen konnten (vgl. <182 f.>; <36>, stRspr). Eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt auch voraus, dass der Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermag, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen kann (vgl. <190>). Zwar ergibt sich aus Art. 103 Abs. 1 GG keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Richters. Ein Gericht verstößt aber dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG und das Verbot von Überraschungsentscheidungen, wenn es ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl. <190>; <144 f.>; <354>).“BVerfG, Beschluss vom 15. Februar 2011, Az. 1 BvR 980/10, Volltext, Rn. 1 – 22.

Mündlichkeitsprinzip

Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zwar kein unmittelbarer ein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung. Vielmehr ist es Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, in welcher Weise rechtliches Gehör gewährt werden soll. Hat eine mündliche Verhandlung aber von Gesetzes wegen stattzufinden, wie dies in den Fällen des Satz 2 ZPO auf Antrag einer Partei vorgeschrieben ist, verletzt eine diesen Antrag ohne Weiteres übergehende Entscheidung ohne mündliche Verhandlung den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG. Mit einer solchen Verfahrensweise wird das rechtlich geschützte Vertrauen des Betroffenen, Tatsachen und Rechtsauffassungen noch im Rahmen einer mündlichen Verhandlung unterbreiten zu können, in überraschender Weise enttäuscht und die Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf rechtliches Gehör verkannt.BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2020 - 2 BvR 1907/18 Rz. 8 m.w.N.

Dem Anspruch auf rechtliches Gehör kann auch schriftlich entsprochen werden.BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2011, Az. 1 BvR 2514/11, Volltext Rn. 26. Der Gesetzgeber hat etwa bei der Regelung des ZPO sich zulässigerweise dazu entschlossen, rechtliches Gehör in schriftlicher Form zu gewähren (vgl. Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 ZPO).