mini|Dom zu Osnabrück Das Domkapitel Osnabrück ist eine geistliche Korporation am Dom St. Petrus in Osnabrück und befindet sich heute in der Großstadt Osnabrück des Bundeslandes Niedersachsen im Nordwesten der Bundesrepublik Deutschland. Das Domkapitel ging hervor aus der Priesterschaft an der Domkirche des Bistums Osnabrück und steht unter dem Patrozinium des St. Petrus. „Seit Gründung des Bistums hat [das Domkapitel] einen bedeutenden und besonders in der Reformationszeit entscheidenden Anteil an der Geschichte der Diözese und des früheren Fürstbistums.“ Durch den gesamten zeitbedingten Wandel hinweg hat das Domkapitel seine heutigen Aufgaben auch in früheren Jahrhunderten wahrgenommen. Das heutige Domkapitel ist für die feierliche Gestaltung der Gottesdienste in der Domkirche verantwortlich, unterstützt den Bischof bei der Leitung der Diözese und wählt den Bischof sowie bei Sedisvakanz einen Diözesanadministrator.

Geschichte Gründung Das Bistum Osnabrück wurde zwischen 783 und 787 von Kaiser Karl dem Großen gegründet und ausgestattet. Vermutlich wurde das Bistum allerdings nach dem Sieg von Karl dem Großen über die Sachsen in der Schlacht an der Hase im Jahr 783 gegründet. Geweiht wurde der erste Dom durch den Lütticher Bischof Agilfried. Wenngleich die Existenz einer geistlichen Gemeinschaft am Osnabrücker Dom erst für das Jahr 851 anlässlich der Translation der Reliquien des Heiligen Alexander durch Graf Waltbert von Rom nach Wildeshausen erwähnt wird, ist doch anzunehmen, dass bereits dem ersten Bischof, Wiho, eine Gruppe Geistlicher zur Beratung und Unterstützung zur Seite stand. Vermutlich bestand diese Gruppe Geistlicher zunächst aus den Klerikern, die der Lütticher Bischof Agilfried dem neu gegründeten Bistum Osnabrück zur Unterstützung beim Aufbau des Bistums geschickt hatte. Neben der Unterstützung des Bischofs bei der Verwaltung des Bistums bestand die zentrale Aufgabe des Priesterkollegiums in der Ausbildung des Klerus und der Gestaltung der Gottesdienste.

Aus diesem Priesterkollegium entwickelte sich mit der Zeit eine feste Organisation, die in vita communis am Dom lebte und deren Lebensunterhalt durch die Kirchengüter finanziert wurde. Die Domherren lebten dabei nach bestimmten kirchlichen Regeln (canones) und bildeten eine kanonische Gemeinschaft. Seit 816 war zudem die Aachener Regel, die auf die Kanonikerregel des Bischofs Chrodegang von Metz zurückgeht, im Frankenreich verbindlich, welche eine klosterähnliche Gemeinschaft für Bischof und Domkapitel vorgesehen hatte. Durch einen Normannenüberfall in der zweiten Hälfte des 9. Jahrhunderts scheint sich diese Priestergemeinschaft zunächst wieder aufgelöst zu haben, da der Bischof Egilmar bei seinem Amtsantritt im Jahr 885 berichtet, dass er kein Domkapitel vorgefunden habe. Da die Existenz erst wieder ab der Mitte des 11. Jahrhunderts belegt wird, ist anzunehmen, dass es bereits im 10. Jahrhundert zu einem Neuaufbau einer Priestergemeinschaft zur Unterstützung des Bischofs kam.

Ende des 11. Jahrhunderts folgte eine Trennung von Bischofs- und Stiftsvermögen und eine Aufteilung der Kapitaleinkünfte auf die einzelnen Kanonikerstellen. Anlass für die Auflösung des gemeinsamen Lebens war vermutlich der große Dombrand im 11. Jahrhundert. Im Anschluss daran wurden einzelne Häuser (Kurien) für die Kanoniker errichtet.

Hochmittelalter und Spätmittelalter Im hohen Mittelalter errang das Domkapitel mit der Zeit seine heute charakteristischen Privilegien: Bischofswahlrecht; Konsensrecht bei den Entscheidungen des Bischofs; Stiftsregierung während der Abwesenheit des Bischofs durch Tod oder Amtsverzicht. Gerade durch diese Ausbildung der Exklusivrechte konnte das Domkapitel St. Petrus im 12. Jahrhundert die beiden auftretenden Konkurrenten, das Stiftskapitel St. Johann und den Abt des Benediktinerklosters Iburg, in ihrer Bedeutung für die Diözesanregierung zurückdrängen. In den städtischen Pfarreien St. Marien und in St. Katharinen oblag dem Domkapitel bis ins 13. Jahrhundert die Seelsorge.Sabine Reichert: Die Kathedrale der Bürger. Zum Verhältnis von mittelalterlicher Stadt und Bischofskirche in Trier und Osnabrück. Aschendorff, Münster 2012, ISBN 978-3-402-15062-7, S. 38–39.

Die Ernennung eines Bischofs war zunächst das Recht und die Aufgabe des Königs. Infolgedessen, dass im 11. Jahrhundert ein Konflikt zwischen König Heinrich IV. und Papst Gregor VII. entbrannte, äußerte sich der Investiturstreit auch in der Stadt Osnabrück. Erkennbar wurden diese Differenzen des Investiturstreits zum Beispiel in den Doppelwahlen von Bischöfen und längerer Perioden der Abwesenheit eines Bischofs in der Diözese Osnabrück. Durch diese langwierigen Streitigkeiten zwischen König und Papst, also der weltlichen und der geistlichen Macht, um die Einsetzung des Bischofs entwickelte sich in Osnabrück das Bischofswahlrecht, welches sich im folgenden Jahrhundert als alleiniges Wahlrecht des Domkapitels durchsetzte.

Auch die nachfolgenden Bemühungen der Stadt Osnabrück und der Osnabrücker Ritterschaft im 15. Jahrhundert um eine Beteiligung an den Wahlen konnten durch die Domherren zurückgewiesen werden. Der Westfälische Frieden von 1648 konnte das alleinige Bischofswahlrecht des Domkapitels zwar beeinträchtigen, aber nicht auflösen. Bis zum Ende des 13. Jahrhunderts und in der Folge bis zur Säkularisation fiel das Bischofsamt nur selten auf ein Mitglied des Kapitels. In der Regel erhielten Mitglieder des Welfenhauses oder Mitglieder westfälischer Grafenhäuser das Amt des Bischofs.

Frühe Neuzeit Im Jahre 1543 erfolgte die Einführung der Reformation im Osnabrücker Bistum durch den Fürstbischof Franz von Waldeck, gegen den Willen des Domkapitels. Nach dem Schmalkaldischen Krieg war er im Reich politisch isoliert und verlor seine Macht. Die Domherren stoppten weitere Reformationsversuche. „Der Widerruf des Fürstbischofs im Mai 1548 hatte jedoch nicht die Rückkehr der Diözese zum alten Glauben zur Folge, sondern markierte den Beginn einer langen Phase der konfessionellen Indifferenz.“ Die im Jahr 1563 verabschiedeten Beschlüsse des Konzils von Trient wurden im Bistum Osnabrück erst durch Fürstbischof Eitel Friedrich von Hohenzollern im 17. Jahrhundert veröffentlicht.

Innerhalb des Domkapitels hatte sich aber bereits gegen Ende des 16. Jahrhunderts eine Gruppe Geistlicher gebildet, die die Beschlüsse des Konzils von Trient befürworteten. Diese Gruppe wurde bis zum Frühjahr 1615 so stark, dass es kaum noch Gegner der Einführung des Glaubensbekenntnisses als Voraussetzung für Kanonikate und weitere geistliche Ämter gab. In der Folge gab es auch wieder eine Mehrheit für die Wahl katholischer Fürstbischöfe. Diese betriebene Gegenreformation durch die Bischöfe Eitel Friedrich von Hohenzollern und Franz Wilhelm von Wartenberg kam mit der Besetzung des Hochstifts Osnabrück durch die Schweden im Jahr 1633 zum Erliegen.

Im Jahr 1648 wurde dann der Westfälische Frieden geschlossen, der den Dreißigjährigen Krieg in Deutschland beendete. Der Westfälische Frieden legte das Jahr 1624 als Normaljahr fest. Es sieht vor, dass der Besitzstand der evangelischen und katholischen Kirche so bleiben oder in dem Verhältnis wiederhergestellt werden sollte, wie er am 1. Januar 1624 war. Somit war das „Schicksal des Hochstifts Osnabrück als gemischt-konfessionelles Territorium, das abwechselnd von einem katholischen und einem evangelischen Landesherren regiert werden sollte“ besiegelt.

Säkularisation In der Folge des Reichsdeputationshauptschlusses von 1803 wurde das Hochstift Osnabrück dem Kurfürstentum Hannover zugeschrieben. Dem Beschluss der Säkularisation vorgreifend hatte der Fürstbischof Friedrich von York das Hochstift Osnabrück bereits am 29. Oktober 1802 seinem Vater Georg III., König von England-Hannover, übertragen. Die letzte Sitzung des Domkapitels fand am 21. Dezember 1802 statt, danach folgte seine vollständige Auflösung und der Entzug des gesamten wirtschaftlichen Kapitals. Erst ab 1858 wurde in Osnabrück ein neues Domkapitel errichtet.

Verfassung Personelle Zusammensetzung Das Osnabrücker Domkapitel bestand anfangs wohl aus 12 Kanonikaten. Die Zahl stieg im 12. Jahrhundert stetig an, Anfang des 13. Jahrhunderts wurden 24 erreicht. Bei dieser Zahl blieb es, bis durch Stiftung der Familie von Galen im Jahre 1676 ein 25. Kanonikat eingerichtet wurde. Diese Anzahl blieb bis zur Aufhebung im Jahre 1802.

Wie auch in anderen Domkapiteln kamen die Domherren hauptsächlich aus den umliegenden Gebieten. Des Weiteren entstammten die Domherren größtenteils hochadligen Geschlechtern, das übrige Stift bestand aus Domherren, die dem niederen Adel angehörten und zu einem geringen Teil aus Angehörigen des Bürgertums. Diese führende Rolle der hochadligen Geschlechter innerhalb des Domkapitels Osnabrück lässt sich mit dem Leitsatz „Adlige dürfen auch nur Adlige richten“ erklären, denn mit der Vergabe der Kanonikate war auch die kirchliche Gerichtsbarkeit verbunden. Ein weiterer Grund für das Übergewicht des Adels innerhalb des Domkapitels ist, „daß die Adelssippen, aus denen sie sich ergänzten, den vermögensrechtlichen und politischen Interessen der [Domkapitel] nützlich sein konnten.“

Im 14. Jahrhundert stieg die Zahl der Domherren aus dem gehobenen Bürgertum im Zuge des wirtschaftlichen Aufschwungs der Stadt Osnabrück weiter an. Daraus resultierend entwickelte das Osnabrücker Domkapitel am 10. September 1398 ein Aufnahmeverfahren, das besagte, dass Personen, die nicht dem Adel entstammten, nur Mitglied des Stifts werden konnten, „wenn sie den Doktorgrad im kanonischen oder bürgerlichen Recht besaßen oder in der Theologie graduiert waren.“ Diese Bestimmung wurde im 14. Jahrhundert durch Papst Bonifaz IX. bestätigt und sie bestand bis zur Aufhebung des Domkapitels im November 1802. Generell konnte in Osnabrück nur ein Kanonikat erworben werden, indem es vorher durch Tod oder Verzicht des Amtsinhabers freigeworden war.

In den ersten Jahrhunderten nach der Gründung des Domkapitels wurde es bei Bedarf durch ausgewählte Mitglieder vom Bischof ergänzt. Um das Jahr 1184 hatte es bereits das Recht der Selbstergänzung erworben. Urkundlich belegt trat in diesem Zusammenhang Mitte des 13. Jahrhunderts der Papst durch die Vergabe der Kirchenämter als Konkurrent auf. Die aus diesem Konkurrenzkampf erwachsenden Streitigkeiten konnten durch das Wiener Konkordat 1448 geschlichtet werden. Es beinhaltete die Bestimmung, dass die Vergabe von freiwerdenden Kirchenämtern in ungeraden Monaten dem Papst zustanden und in geraden Monaten dem Domkapitel. Allerdings mussten auch die vom Papst eingesetzten Kanoniker die Aufnahmebestimmungen erfüllen. Das Domkapitel verfolgte einen bestimmten Turnus, nach der Reihenfolge des Dienstalters (Seniorität) stand immer einem Domherren die Vergabe eines freiwerdenden Kanonikats zu. Nachfolgend stand die Vergabe der freigewordenen Kanonikate von 1689 bis 1695 und von 1725 bis 1747 dem Kurerzbischof von Köln zu. Eine weitere Möglichkeit der Übergabe von Kanonikaten bestand darin, dass ein Domherr das Domkapitel darum bat, der Besetzung seiner Stelle mit einem von ihm gewählten Mitglied zuzustimmen. Vor allem von protestantischen Amtsinhabern wurde diese Möglichkeit genutzt, um das Kanonikat innerhalb der Familie zu halten.

Ein vollberechtigtes Mitglied des Domkapitels Osnabrück konnte zudem nur werden, wer das 20. Lebensjahr erreicht und einen Universitätsabschluss absolviert hatte. Ein Domherr besaß Mitsprache- und Stimmrecht innerhalb des Kapitels. Durch sein Kanonikat bezog er außerdem alle Exklusivrechte, die dem Kapitel zustanden, und sein Lebensstandard wurde abgesichert. Innerhalb des Domkapitels erhielt der zuletzt emanzipierte Domherr die unterste Stelle des Stifts. Bei der nächsten Vakanz konnte er eine bessere Stellung innerhalb des Stifts erlangen und somit seine Einkünfte und Bezüge aufbessern. Demzufolge war eine lange Mitgliedschaft sehr attraktiv, da diese durch höhere Einkünfte belohnt wurde.

Dignitäten