Das Disziplinarrecht ahndet im öffentlichen Dienst dienstliche Verfehlungen oder Dienstvergehen der Beamten, Richter und Soldaten. Arbeitnehmer unterliegen keinem Disziplinarrecht. Verletzungen ihres Arbeitsvertrags werden arbeitsrechtlich geahndet. Gegen sie können privatrechtliche Disziplinarmaßnahmen verhängt werden.

Allgemeines Das materielle Disziplinarrecht befasst sich mit den Dienstvergehen, den möglichen Disziplinarmaßnahmen und den vorläufigen Maßnahmen. Ein Dienstvergehen ist eine schuldhafte Verletzung einer (Dienst-)Pflicht, Dienstvergehen können in einem Disziplinarverfahren aufgeklärt und mit der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme abgeschlossen werden. Das formelle Disziplinarrecht behandelt den Aufbau, die Zuständigkeit und die Befugnisse der für das Verfahren zuständigen Stelle, die Gerichtsverfassung und den Verfahrensablauf.Maximilian Baßlsperger, Einführung in das neue Beamtenrecht, 2009, S. 236

Deutschland Das Disziplinarrecht ist Teil des Dienstrechts. Dem Disziplinarrecht unterfallen in erster Linie Personen, die sich in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis befinden. Dies sind Beamte, Richter, Soldaten, aber auch Zivildienstleistende. Ferner unterliegen einem Disziplinarrecht Gefangene, Untergebrachte in der Sicherungsverwahrung sowie Personen im Kirchendienst.

Das Disziplinarrecht ist kein Strafrecht, dessen Zweck vorrangig in der Vergeltung für das begangene Unrecht sowie in der Prävention besteht (der Begriff Disziplinarstrafe wird nicht mehr verwendet). Vielmehr dient die disziplinarrechtliche Disziplinarmaßnahme dazu, zur Einhaltung der (Dienst-)Pflichten zu ermahnen oder als Höchstmaßnahme eine Person aus dem Dienstverhältnis zu entfernen. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen definierte: „Disziplinarrecht [dient] in erster Linie der Reinhaltung und Erziehung der Beamtenschaft zu beamtenmäßigem Verhalten.“Disziplinarsenat, Urteil vom 28. November 1964, V 10/64. Kern des materiellen Disziplinarrechts ist der im Bundesbeamtengesetz, in den Beamtengesetzen der Länder sowie im Soldatengesetz (SG) enthaltene Rechtsbegriff des Dienstvergehens, worunter jede schuldhafte Verletzung der dem Beamten oder Soldaten obliegenden Amtspflichten bzw. Pflichten als Soldat verstanden wird.Carl Creifelds, Creifelds Rechtswörterbuch, 2000, S. 328 Inhalt des formellen Disziplinarrechts ist die Regelung der Hierarchie, Zuständigkeit und der Befugnisse der im Disziplinarrecht vorgesehenen Stellen.

Ein Dienstvergehen liegt gemäß BBG vor, wenn Beamte schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Das Disziplinarrecht dient im Bereich der öffentlichen Verwaltung dazu, die Funktionsfähigkeit und die Integrität des Beamtenrechts aufrechtzuerhalten. Es regelt die Frage, unter welchen Voraussetzungen Beamte gegen ihre Dienstpflichten verstoßen und deshalb ein Dienstvergehen begehen, wie dieses aufzuklären und wie auf dieses zu reagieren ist.

Im Disziplinarrecht der Beamten kann die Geldbuße als Geldbuße gemäß BDG bis zur Höhe der monatlichen Dienstbezüge auferlegt werden. Dies gilt für Bundesrichter gemäß Deutsches Richtergesetz entsprechend. Hinsichtlich der Beamten und Richter im Dienst der Bundesländer und sonstiger Körperschaften gelten weitestgehend inhaltsgleiche Landesgesetze. Bei Soldaten wird die vergleichbare Maßnahme nach Wehrdisziplinarordnung als „Disziplinarbuße“ bezeichnet.

Beamte und Soldaten Verletzen Beamte oder Soldaten schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten, begehen sie ein Dienstvergehen ( Abs. 1 BBG bzw. SG), welches disziplinarrechtliche Folgen haben kann. Die konkreten Pflichten ergeben sich aus dem Bundes- und Landesbeamtenrecht bzw. dem Soldatengesetz. Begehen Beamte oder Soldaten eine Straftat, kann neben einer strafrechtlichen Würdigung auch eine Disziplinarmaßnahme drohen. Dies verstößt nicht gegen das Verbot der Doppelbestrafung aus III GG, da Disziplinarrecht und Strafrecht unterschiedliche Intentionen haben. Während des Strafverfahrens kann das Disziplinarverfahren ausgesetzt werden. Spätestens mit rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens hat der Dienstherr das behördliche Disziplinarverfahren bei Beamten bzw. das gerichtliche Disziplinarverfahren bei Soldaten fortzusetzen ( BDG bzw. Wehrdisziplinarordnung).

Das Verfahren kann als behördliches (bei Beamten) bzw. einfaches (bei Soldaten) oder gerichtliches Disziplinarverfahren geführt werden. Zuständig für das einfache bzw. behördliche Disziplinarverfahren sind die Dienstvorgesetzten bzw. Disziplinarvorgesetzten.

Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor (bei Beamten) bzw. werden Tatsachen bekannt (bei Soldaten), die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat der Dienst- bzw. Disziplinarvorgesetzte die Pflicht, ein Disziplinarverfahren einzuleiten ( BDG bzw. Abs. 1 SG). Der Beamte bzw. Soldat ist über die Einleitung des Disziplinarverfahrens gemäß BDG bzw. Abs. 4 SG unverzüglich zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung der Aufklärung des Sachverhalts möglich ist.

Arten der Disziplinarmaßnahmen In Deutschland ist das formelle Disziplinarrecht für Bundesbeamte im Bundesdisziplinargesetz (BDG), für Soldaten in der Wehrdisziplinarordnung (WDO) geregelt. Die Bundesländer haben jeweils eigene Disziplinargesetze, die weitgehend vergleichbar sind. Gemäß BDG gibt es für Bundesbeamte folgende Arten von Disziplinarmaßnahmen: Verweis, Geldbuße (analog zur Geldbuße im Verwaltungsrecht), Kürzung der Dienstbezüge, Zurückstufung (siehe Degradierung), Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

Gegen Ruhestandsbeamte können ausschließlich verhängt werden: Kürzung des Ruhegehalts oder Aberkennung des Ruhegehalts.

Der Katalog beginnt mit der schwächsten Art und endet mit der existenzbedrohenden Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf können nur Verweise erteilt und Geldbußen auferlegt werden ( Abs. 3 BDG).

Bei Soldaten sind einfache Disziplinarmaßnahmen gemäß Abs. 1 WDO: Verweis, strenger Verweis, Disziplinarbuße, Ausgangsbeschränkung und Disziplinararrest. Nebeneinander können verhängt werden Disziplinararrest und Ausgangsbeschränkung sowie, bei unerlaubter Abwesenheit des Soldaten von mehr als einem Tag, Ausgangsbeschränkung und Disziplinarbuße oder Disziplinararrest und Disziplinarbuße. ( Abs. 2 WDO)

Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen, die nur gegen Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit ergehen können, sind gemäß Abs. 1 WDO: Kürzung der Dienstbezüge, Beförderungsverbot, Herabsetzung in der Besoldungsgruppe, Dienstgradherabsetzung und Entfernung aus dem Dienstverhältnis.

Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen gegen Soldaten im Ruhestand sind gemäß Abs. 2 WDO: Kürzung des Ruhegehalts, Herabsetzung in der Besoldungsgruppe, Dienstgradherabsetzung und Aberkennung des Ruhegehalts.

Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht bei Beamten gemäß BDG nach pflichtgemäßem Ermessen. Bei Beamten ist die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen und das Persönlichkeitsbild des Beamten angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat. Bei Soldaten sind gemäß Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme zu berücksichtigen.

Gerichtliches Disziplinarverfahren Bei Beamten ist die Verhängung der Disziplinarmaßnahmen der Zurückstufung, der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts bis 31. März 2024 der Verwaltungsgerichtsbarkeit vorbehalten ( BDG). Seit 1. April 2024 werden alle Disziplinarmaßnahmen durch Disziplinarverfügungen der Dienstvorgesetzten verhängt, für den Rechtsschutz dagegen bleiben die Verwaltungsgerichte zuständig. Bei den Verwaltungsgerichten bestehen spezielle Kammern für Disziplinarsachen, bei den Oberverwaltungsgerichten Senate genannt. Kammern und Senate entscheiden in der Besetzung von drei Berufsrichtern und zwei Beamtenbeisitzern als ehrenamtlichen Richtern, wenn nicht ein Einzelrichter entscheidet. Einer der Beamtenbeisitzer soll dem Verwaltungszweig und der Laufbahngruppe des Beamten angehören, gegen den sich das Disziplinarverfahren richtet. In letzter Instanz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht ohne Beamtenbeisitzer.

Bei Soldaten wird auf Kürzung der Dienstbezüge, Beförderungsverbot, Herabsetzung in der Besoldungsgruppe, Dienstgradherabsetzung und Entfernung aus dem Dienstverhältnis im gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen durch die Truppendienstgerichte per Urteil entschieden. ( ff. SG) Diese sind mit einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern (Soldaten) besetzt. Berufungsinstanz sind die beim Bundesverwaltungsgericht eingerichteten Wehrdienstsenate, die ausschließlich mit Berufsrichtern besetzt sind.

Da das Disziplinarrecht kein Strafrecht und für Disziplinarklagen die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte bzw. Wehrdienstgerichte begründet ist, sind diese Streitigkeiten keine Strafsachen im Sinne des GVG.

Richter und Staatsanwälte Für Richter gelten nach Abs. 1 DRiG die Vorschriften des BDG in der bis 31. März 2024 geltenden Fassung sinngemäß, demnach Richter im Gegensatz zu Beamten weiterhin nur durch Disziplinarurteil, nicht aber durch Verwaltungsakt aus dem Dienst entfernt werden können. Zuständig sind in Bund und Ländern Dienstgerichte als Berufsgerichte.

Staatsanwälte sind zwar Beamte, für diese gilt jedoch die Sonderregelung, dass gemäß Abs. 4 DRiG im gerichtlichen Disziplinarverfahren die Dienstgerichte für Richter entscheiden. Das behördliche Disziplinarverfahren richtet sich nach den Bestimmungen der übrigen Beamten des jeweiligen Dienstherrn.

Zivildienstleistende Die von Zivildienstleistenden begangenen Dienstvergehen werden in einem speziellen Disziplinarverfahren nach ff. Zivildienstgesetz (ZDG) geahndet. Die Vorschriften entsprechen im Wesentlichen denen des Disziplinarrechts für Bundesbeamte und Soldaten mit einigen Abweichungen, die die Besonderheiten des Zivildienstes berücksichtigen. So dürfen, wenn bereits behördliche oder gerichtliche Maßnahmen vollzogen wurden, Disziplinarmaßnahmen nur noch verhängt werden, wenn die Ordnung innerhalb des Zivildienstes dies erfordert. Seit der Aussetzung der Wehrpflicht 2011 gibt es Zivildienstleistende nur noch im Spannungs- und Verteidigungsfall.

Als Disziplinarmaßnahmen kommen gemäß ZDG ausschließlich in Betracht: Verweis, Ausgangsbeschränkung (mindestens ein Tag und höchstens 30 Tage; nur für Zivildienstleistende, die eine Dienstunterkunft bewohnen), Geldbuße (bis zu vier Monatseinkünften), Nichtgewährung einer höheren Soldgruppe oder Rückstufung in eine niedrigere Soldgruppe. Geldbuße und Ausgangsbeschränkung können auch nebeneinander verhängt werden.

Disziplinarvorgesetzte für Zivildienstleistende sind der Präsident des Bundesamtes für den Zivildienst und von ihm beauftragte Beamte des Bundesamtes für alle Disziplinarmaßnahmen, vom Präsidenten des Bundesamtes beauftragte Leiter und deren Stellvertreter von Dienststellen, Schulen und Regionalbeauftragte des Bundesamtes für Verweise, Ausgangsbeschränkungen bis zu zehn Tagen und Geldbußen bis zur Höhe eines Monatssoldes. Gegen Disziplinarmaßnahmen der Letztgenannten kann Beschwerde beim Präsidenten des Bundesamtes eingelegt werden. Weist er diese zurück oder ändert er die Maßnahme nach Meinung des Zivildienstleistenden nur ungenügend ab, so kann Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Für die Klage ist die jeweils zuständige Bundesdisziplinarkammer zuständig. Anstelle des im BDG vorgesehenen Beamten als Beisitzer tritt ein Zivildienstleistender. Wird eine Disziplinarmaßnahme durch den Präsidenten oder einen beauftragten Beamten des Bundesamtes verhängt, so kann gegen diese Entscheidung gleich Klage erhoben werden.