mini|Plan einer Idealen Stadt/Planstadt für 100.000 Einwohner (Jean-Jacques Moll, 1801) mini|Beispiel eines Bebauungsplans (Pullach im Isartal)
Die Stadtplanung beschäftigt sich mit der Erarbeitung und Realisierung von wünschenswerten, den menschlichen Bedürfnissen entsprechenden zukünftigen Zuständen einer Stadt und ihrer Teilbereiche. Sie erarbeitet räumliche Konzepte und Prozesse und berücksichtigt dabei insbesondere ökonomische, ökologische, soziale, gestalterische und technische Gesichtspunkte. In der Regel ist sie staatlich institutionalisiert und ordnet verbindlich die Bodennutzung im Gemeindegebiet. Dies umfasst sowohl die öffentliche und die private Bautätigkeit als auch die raumbezogene Infrastrukturentwicklung, im Idealfall unter Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange mit dem Ziel der Konfliktminimierung.
Im Fach Stadt- und Regionalplanung, das diverse Hochschulen als Studiengang anbieten, wird zusätzlich die Planung auf übergeordneter räumlicher Ebene (Region oder Land) betrachtet. Die Raumplanung umfasst begrifflich zusätzlich auch die Entwicklung von Landgemeinden bzw. Dörfern. Der stärker architektonisch ausgerichtete Städtebau befasst sich im Besonderen mit den sichtbaren und gestalterischen Aspekten der Stadtplanung.
Einführung mini|hochkant=1.3|Putbus auf der Insel Rügen, ein Beispiel für Stadtplanung im Klassizismus des frühen 19. Jahrhunderts
Die mit Stadtplanung beschäftigten Fachleute (meist Stadtplaner, aber auch Architekten, Bauingenieure, Geografen, Landschafts- oder Raumplaner sowie Verkehrsingenieure) werden als Stadtplaner bezeichnet. In Deutschland ist diese Berufsbezeichnung in allen Bundesländern gesetzlich geschützt und darf nur von den Fachleuten verwendet werden, die in der entsprechenden Liste der Stadtplaner- und Architektenkammern der Länder eingetragen sind. Stadtplaner arbeiten zum überwiegenden Teil in der öffentlichen Verwaltung der Kommunen und in freien Planungsbüros für Städtebau/Stadtplanung, teils aber auch in Architektur-, Landschaftsplanungs-, Verkehrsplanungs- und Ingenieurbüros, in intermediären Institutionen sowie an den einschlägigen Fachbereichen der Universitäten und Fachhochschulen. Die Stadtplanung ist eine Disziplin, die an einigen Hochschulen als eigenständiges Studienfach oder als Vertiefung in einer fachverwandten Ausbildung wie der Architektur, dem Bauingenieurwesen, der Geografie, der Raumplanung oder dem Verkehrswesen gelehrt wird.
Gesetzliche Aufgabe der Stadtplanung in Deutschland ist die Erzielung einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung der Städte und Gemeinden sowie deren Teilgebiete. Dabei sind die sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Anforderungen miteinander in Einklang zu bringen. Eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozial gerechte Bodennutzung ist zu gewährleisten. Stadtplanung soll dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz. Darüber hinaus soll die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell erhalten und entwickelt werden. Grünordnung und Landschaftsplanung erhalten eine zunehmende Bedeutung im Rahmen der Stadt- und Ortsplanung und des Stadtumbaus.
Geschichte der Stadtplanung
Die frühsten Zeugnisse komplexer Stadtplanung finden sich in der Indus-Kultur (Harappakultur), die ab ca. 2600 v. Chr. Städte baute, die als Besonderheit unter anderem eine gleichförmige Form der Städte aufwies oder auch das Vorhandensein von Wasserversorgung und Kanalisation.Klaus Fischer, Michael Jansen, Jan Pieper: Architektur des indischen Subkontinents. Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 1987, ISBN 3-534-01593-2, S. 111.
Frühe Zeugnisse der Stadtplanung finden sich in der Geschichte des Städtebaus in China schon während der Shang-Dynastie mit u. a. dem Bau der Hauptstadt Xibo (1548–1399 v. Chr.).
In Griechenland entstanden ab dem 7. Jahrhundert v. Chr. etwa 1000 griechische Städte mit oder ohne Plan. Vor allem die Städteneugründungen im Mittelmeerraum ab etwa 450 v. Chr. wurden nach einem rasterförmigen Plan erbaut. Stadtplaner Hippodamos von Milet (5. Jahrhundert v. Chr.) entwickelte dazu sein „hippodamisches System“, ein System aus gleichmäßigen und gleich großen Parzellen. Die römischen Städte übernahmen viel von diesem griechischen System der Rasterstädte mit Hauptstraßen (decumani) oft von Osten nach Westen und Querstraßen (cardi), die dann die bebauten Rechtecke (insulae) bildeten. Agora (griechisch) oder Forum hießen die Zentren der Städte.
In Frankreich oder Deutschland wurde der geplante römische Stadtgrundriss später durch ein unregelmäßiges Straßennetz überlagert (Trier, Aachen), das nach verbreiteter Lehrmeinung zufällig entstanden ist. Nach neueren Erkenntnisse könnte jedoch zahlreichen der im Hochmittelalter im deutschen Sprachraum neu gegründeten Städten ein stadtplanerischer Entwurf zugrunde liegen, der auf Grundlage einer Kombination von rechtwinkligem Straßennetz und Kreisbogensegmenten gezielt ein Straßennetz gestaltete, das an die Bedürfnissen der Stadtbewohnern und die Funktion der verschiedenen Einrichtungen sowie den Gegebenheiten der Umgebung angepasst war; dabei konnte z. B. die Bedeutung einer Kathedrale unterstrichen, der Schwung eines Flussbogens aufgenommen oder die Anbindung eines Marktplatzes an die Überlandstraßen oder einen Hafen optimiert werden (siehe auch Mittelalterliche Stadtplanung).Klaus Humpert, Martin Schenk: Entdeckung der mittelalterlichen Stadtplanung. Das Ende vom Mythos der „gewachsenen Stadt“. Theiss, Stuttgart 2001, ISBN 3-8062-1464-6.
Bekannte Planungen in Europa stellen u. a. Valletta (1565), gebaut nach Plänen des Festungsbaumeisters Francesco Laparelli da oder die Idealstädte der Renaissance wie Freudenstadt zur Zeit von Herzog Friedrich I. (um 1600) durch Baumeister Heinrich Schickhardt (1558–1635) sowie Pienza, ein erstes Beispiel einer „humanistischen“ Stadtplanung oder Sabbioneta, geplant durch Festungsbaumeister und Herzog Vespasiano Gonzaga (1531–1591). Anregungen dieser Art fanden im westlichen Europa Verbreitung.
Große Eingriffe in die Stadtstruktur wie durch die Planungen von Georges-Eugène Haussmann (1809–1891) veränderten Paris und waren Beispiel für andere große Residenzstädte im Klassizismus.
Die Hochindustrialisierung in der Gründerzeit führte zu einem beispiellosen Wachstum der Städte, mit planmäßig angelegten Stadtteilen und Um- und Ausbau der Vorstädte, in einem bisher nie dagewesenen Ausmaß (siehe: Gründerzeitviertel).
Stadtplanung in Deutschland Gesetzliche Grundlage für stadtplanerisches Handeln in Deutschland bildet das Baugesetzbuch (BauGB). Im BauGB werden förmliche Verfahren zur Aufstellung verschiedener Pläne geregelt. Das Baugesetzbuch unterscheidet zwischen dem „Allgemeinen Städtebaurecht“ und dem „Besonderen Städtebaurecht“. Die Begriffe Städtebaurecht und Bauplanungsrecht werden dabei synonym verwendet.
Allgemeines Städtebaurecht Den höchsten Stellenwert nimmt die Bauleitplanung ein, die zwei Planwerke von unterschiedlicher Detailschärfe und Verbindlichkeit unterscheidet:
Als vorbereitender Bauleitplan dient der Flächennutzungsplan (FNP, auch F-Plan), der das gesamte Gemeindegebiet umfasst und die Grundlage für die Ausarbeitung von detaillierten Plänen für Teile des Gemeindegebietes dient. Im FNP werden Aussagen über die zukünftig beabsichtigte Verteilung von Bodennutzungen getroffen, also die Verteilung und Zuordnung von Wohn-, Gewerbe-, Frei- und Sonderflächen sowie die Lage wichtiger Verkehrsstraßen. Der FNP ist aus dem Regionalplan zu entwickeln und hat einen zeitlichen Planungshorizont von rund 15 Jahren. Nach Abschluss des Aufstellungsverfahrens mit intensiver Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange wird der Flächennutzungsplan vom Gemeinderat beschlossen. Der Flächennutzungsplan entfaltet gegenüber Privaten keine Rechtswirkung, sondern ist nur für öffentliche Stellen verbindlich.
Für Teilbereiche eines Gemeindegebietes werden verbindliche Bauleitpläne, die Bebauungspläne (B-Plan), als Satzungen aufgestellt. Nach dem Baugesetzbuch gibt es drei Arten von Bebauungsplänen: qualifizierte Bebauungspläne, vorhabenbezogene Bebauungspläne (Vorhaben- und Erschließungspläne) und einfache Bebauungspläne. Zu diesen drei Arten von Bebauungsplänen ermöglicht das Baugesetzbuch noch verschiedene Unterarten wie den Bebauungsplan der Innenentwicklung. Bebauungspläne können neben den Aussagen zur Verteilung der Bodennutzungen auch gestalterische Festsetzungen und bestimmte Grundstücksrechte enthalten. Bebauungspläne sind parzellenscharf. Sie durchlaufen bei ihrer Aufstellung im Regelfall das gleiche Verfahren zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung wie der Flächennutzungsplan. Bebauungspläne werden vom Gemeinderat als Satzung beschlossen. Sie sind danach unmittelbar rechtswirksam gegenüber jedermann, insbesondere den Grundstückseigentümern im Plangebiet.
Besonderes Städtebaurecht Das Besondere Städtebaurecht regelt die Vorbereitung und Durchführung von städtebaulichen Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen für Maßnahmen der Stadtsanierung, der besonderen städtebaulichen Entwicklung, des Stadtumbaus, der Sozialen Stadt und des Städtebaulichen Denkmalschutzes. Es legt die Rahmenbedingungen für weitere städtebauliche private Initiativen fest.
Im Besonderen Städtebaurecht finden sich auch die Regelungen zur Aufstellung von Erhaltungssatzungen, Städtebaulichen Geboten, Sozialplänen und dem Härteausgleich.
Weitere Regelungen im Baugesetzbuch Das dritte Kapitel des BauGB regelt die Wertermittlung, Baulandangelegenheiten, Zuständigkeiten und Verwaltungsverfahren.
Aufgrund der Regelungen des Baugesetzbuches werden Rechtsverordnungen erlassen: Die Baunutzungsverordnung (BauNVO) bestimmt für verschiedene Typen von Baugebieten Art und Maß, in der ein Grundstück genutzt werden darf, und enthält Vorgaben über Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche. Die Planzeichenverordnung (PlanzV) enthält Vorgaben für die plangrafische Darstellung von Bauleitplänen. Die Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) regelt die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken.
Bauordnungsrecht Eng verzahnt mit dem Bauplanungsrecht nach dem BauGB ist das Bauordnungsrecht der Bundesländer. Auf der Grundlage der Landesbauordnungen können eine Reihe gestalterischer Festsetzungen erfolgen.
Informelle Pläne und Programme Zu den Aufgaben der Stadtplanung gehört neben der Abwicklung formeller Planungsverfahren auch die Aufstellung informeller Planwerke und Programme. Unter informellen Plänen sind alle Pläne oft ohne gesetzliche Grundlage zu verstehen, die von der Planungsverwaltung freiwillig aufgestellt werden und daher weitgehend behördenverbindlich sind. Sie dienen in der Regel zur Erarbeitung von Planungsalternativen und sollen bei der Aufstellung formeller Pläne beachtet werden. Obwohl informelle Pläne aller Art denkbar sind, haben sich einige Standard-Planwerke herausgebildet:
Stadtentwicklungsplan, auch Kommunaler Entwicklungsplan, Städtebaulicher Rahmenplan zur förmlichen Vorbereitung einer Sanierung in einem Sanierungs- oder Entwicklungsgebiet gem. § 140 Abs. 4 BauGB Integriertes Stadtentwicklungskonzept (InSEK), häufig bei geförderten Gebieten Städtebaulicher Vertrag, Stadtumbauvertrag gem. § 171c BauGB Dorferneuerungsplan bei der Förderung der Dorferneuerung
sowie auch
Stadtteil- und Quartierskonzepte Sanierungskonzepte oder Rahmenplan für geförderte Sanierungsgebiete Regionalplan, Regionalstudien, Regionalmanagement, Regionale Entwicklungskonzepte Städtebauliche Nutzungsstudien für u. a. der Nachnutzung großflächiger Industrie- oder Konversionsbrachen (zumeist bei früherer militärischer Nutzung)
sowie auf der Ebene der Trassierungs- und Verkehrsplanung