Graf, weiblich Gräfin, ist ein Adelstitel, der in den meisten europäischen Ländern verliehen wurde.
Herkunft des Wortes Die althochdeutschen Formen grafio und gravo stammen wahrscheinlich über das mittellateinische graffio vom byzantinisch-altgriechischen grapheus „Schreiber“. Der lateinische Ausdruck comes, auf den anderssprachige Bezeichnungen desselben Adelsranges zurückgehen (frz. comte/comtesse, engl. count/countess, ital. conte/contessa, span. conde/condesa usw.) bedeutet wörtlich „Begleiter“ (des Königs). In spätrömischer Zeit wurden als comites mehrere wichtige Hofbeamte, aber auch regionale Militärkommandeure bezeichnet.
Graf als Adelstitel Amtsposition als Ursprung des Grafentitels Im Frankenreich war ein Graf ein königlicher Amtsträger, der in einer Verwaltungseinheit, also einer Grafschaft oder einem Gau, die königlichen Hoheitsrechte ausübte. Die frühen Merowinger übernahmen zahlreiche spätrömische Ämter, darunter auch das des comes, die sich aber im Laufe des Frühmittelalters wandelten. Karl der Große beseitigte die letzten Reste der älteren Stammesherzogtümer und führte stattdessen die sogenannte Grafschaftsverfassung ein. Die Verwaltung im Reich lag nun, wie bereits teils in merowingischer Zeit, vor allem in den Händen der Grafen (lat. comites). Diese fungierten nicht nur als Heerführer, sondern auch als königliche Amtsträger bei der Ausübung der Regalien. In bestimmten Bereichen waren sie Stellvertreter des Königs, zum Beispiel als Mark-, Burg- und Pfalzgrafen. Besondere Bedeutung erlangten die Markgrafen: In ihrem Amt bündelten sich verschiedene Kompetenzen in den neuen Marken, wo sie über weitreichende Sonderrechte verfügten.
Die Übertragung von Ämtern und Gütern an ausgesuchte Adelsfamilien sicherte deren Loyalität und begründete eine neue Reichsaristokratie, die an der Königsherrschaft partizipierte; es handelte sich damit in der Zeit Karls des Großen noch nicht um vererbbare, sondern verliehene Ämter. Einer besseren Herrschaftsdurchdringung des Vielvölkerreichs sollten die sogenannten Königsboten (missi dominici) dienen. Diese wurden paarweise entsandt, je ein weltlicher und ein geistlicher Bote (in der Regel ein Graf und ein Bischof), um Anweisungen und Erlasse durchzusetzen und Abgaben einzutreiben, aber auch zur Demonstration der königlichen Herrschaftspräsenz und zur Kontrolle vor Ort. Sie konnten in einem zugeteilten Bezirk wenn nötig die unmittelbare Herrschaftsgewalt ausüben und Urteile fällen.Stefan Weinfurter: Karl der Große. München 2013, S. 129. Es waren die missi, welche den Treueeid abnahmen, den in den Jahren 789 und 802 alle männlichen Bewohner des Reiches ab dem Alter von zwölf Jahren dem König leisten mussten, um ihm die Loyalität seiner Untertanen zu sichern.Wilfried Hartmann: Karl der Große. Stuttgart 2010, S. 129.Stefan Weinfurter: Karl der Große. München 2013, S. 142f. Auch später blieben die Grafen in bestimmten Gebieten des Reichsguts, einer Königspfalz mit Umland oder später einer Reichsburg mit Umland, Stellvertreter des Königs. In der Regel entstammten diese „Amtsgrafen“ dem fränkischen (nach Angliederung der entsprechenden Gebiete auch dem schwäbischen, bairischen oder sächsischen) Adel (Edelfreie). Meist verfügten sie in dem entsprechenden Amtsbezirk (der Grafschaft) über umfangreichen Eigenbesitz (Allod), was ihnen die Durchsetzung ihrer Amtsgewalt erleichterte. Der Graf war zunächst mit Wehrhoheit und Gerichtsbarkeit, später auch mit Finanz- und Verwaltungshoheit ausgestattet. Die Grafschaftsverfassung des Frankenreichs wurde außer in seinen Nachfolgestaaten Deutschland, Frankreich und Italien auch von England (County), Spanien und Ungarn (Komitat) übernommen.
Schon von Beginn an bestand durch die häufige Wahl der Grafen aus dem lokalen Adel die Tendenz zur Erblichkeit. Ein König musste schon gute Gründe vorbringen, um dem Sohn eines Grafen die Nachfolge seines Vaters zu verwehren. Seit den Ottonen wandelte sich die Bedeutung des Grafentitels durch seine zunehmende Erblichkeit und die Einbindung ins Lehnssystem vom ursprünglichen Amt zum Begriff für die zusammengefassten Rechte eines Adligen in einem bestimmten Bereich. Die Grafenrechte wurden durch Tausch, Verkauf und Erbteilungen immer mehr privatrechtlich behandelt, die Grenzen zwischen Amtsgewalt und Privatbesitz verschwammen. Als äußeres Zeichen dieser Entwicklung setzte sich vermehrt die Bezeichnung der Grafschaft nach dem jeweiligen Herrschaftsmittelpunkt (der Hauptburg) des Grafen anstatt nach der ursprünglichen Bezeichnung des betreffenden Reichsgaues durch. Im Hochmittelalter gerieten die meisten Grafschaften und damit deren Rechte unter die Kontrolle edelfreier oder aus der Ministerialität emporsteigender Geschlechter oder der bereits mächtigen Herzöge. Die Salier versuchten – ohne nachhaltigen Erfolg – die Reorganisation der Grafschaften durch ihren ministerialischen Dienstadel zu erreichen. Die Verwaltung der Grafschaft und der mit ihr verbundene Titel waren daher überwiegend nicht mehr mit einer jederzeit widerrufbaren Amtsposition verbunden, sondern zum erblichen Lehen geworden.
Der Grafentitel als adlige Rangstufe Im Spätmittelalter wurden die Inhaber vieler großer Lehnsterritorien in den Grafenstand erhoben, aus der Amtsbezeichnung wurde ein Adelstitel. Die Ehefrau eines Grafen ist „Gräfin“, die Söhne von Grafen sind in der Regel ebenfalls Grafen. Die unverheiratete Tochter eines Grafen ist Gräfin, wurde jedoch seit dem 17. Jahrhundert auch als „Comtesse“ oder „Comitesse“ (frz. comtesse „Gräfin“, deutsch: Komtesse, auch Komtess) angesprochen, was bis ins späte 19. Jahrhundert gebräuchlich blieb.
Der deutsche Adel unterteilte sich allmählich in Hohen und Niederen Adel. Zum Hohen Adel zählten diejenigen Grafen, die reichsunmittelbare Territorien von „fürstmäßiger Größe und Bedeutung“ regierten, für welche sie auf den Grafenbänken des Reichstags über Sitz und Stimme verfügten. Sie bildeten damit den untersten Rang der Reichsstände. Die bloßen Titulargrafen (ohne solche Territorien) gehörten hingegen zum Niederen Adel. Im Heiligen Römischen Reich konnte der Adelstitel „Graf/Gräfin“ nur vom Kaiser (im Interregnum von einem Reichsvikar) verliehen werden. Man spricht insoweit auch von „Reichsgrafen“, wobei dieser Begriff zweischichtig ist:
mini|hochkant=0.6|Fürstenhut der standesherrlichen GrafenDie „regierenden“, reichsunmittelbaren Grafen trugen ihre Territorien direkt vom Reich zu Lehen. Aufgrund der Verpflichtung zur Stellung eines militärischen Aufgebots wurden solche gräflichen, fürstlichen oder herzoglichen Reichslehen auch Fahnlehen genannt. Nachdem die zuvor formlosen Hoftage ab 1495 im Reichstag institutionalisiert wurden, erhielten die reichsunmittelbaren Grafen dort auf den „Grafenbänken“ Sitz und Stimme (neben Herzögen, Fürsten und Kirchenfürsten) und gehörten dadurch zu den Reichsständen. Sie zählten damit zum Hohen Adel und werden im Gothaischen Genealogischen Handbuch in der (roten) Bandreihe Fürstliche Häuser in der „Zweiten Abteilung: Genealogie der deutschen Standesherren“ geführt (siehe Auflistung). Ihnen stand die Anrede Erlaucht zu. Über ihren Wappen führen sie den Fürstenhut. Die vom Grafen abgeleiteten Titel Pfalzgraf, Landgraf und Markgraf haben eine besondere Bedeutung und gehörten im Alten Reich nicht zu den gräflichen, sondern zu den fürstlichen Rängen (siehe unten).
mini|hochkant=0.6|Grafenkrone der TitulargrafenDie bloßen Titulargrafen, die ihren Grafentitel „vom Reich“ (das heißt vom Reichsoberhaupt) seit dem 16. Jahrhundert zunehmend als Rangerhöhung erhalten haben, aber keine Regierungsgewalt in Territorien mit Sitz und Stimme im Reichstag ausübten, zählen zum Niederen Adel und stehen im Rang auch nicht über solchen Grafen, die ihre Titel von anderen Monarchen erhalten haben. Sie bilden die breite Masse der Grafen und werden im Gotha in der (grünen) Bandreihe Gräfliche Häuser geführt, gemeinsam mit den von anderen Souveränen erhobenen Grafen. Ihnen stand die Anrede Hochgeboren zu, und über ihren Wappen führen sie die neunzackige Grafenkrone. Auch niederadlige Grafen konnten reichsunmittelbar sein und zwar wenn sie zur Reichsritterschaft zählten; sie waren damit allerdings nicht im Reichstag vertreten und somit auch nicht „reichsständisch“.
Bis zum frühen 18. Jahrhundert war „das Reich“ (also der Kaiser) die einzige Quelle von „Grafungen“ im Reich, analog etwa zu Grafenerhebungen durch den französischen oder den englischen König. Als einziger der regierenden Reichsfürsten durfte der König von Böhmen, der auch zu den sieben Kurfürsten zählte, für sein Gebiet ebenfalls Grafenerhebungen vornehmen, doch fielen unter dem Haus Luxemburg ab 1347 und später unter dem Haus Habsburg ab 1531 die böhmische Königskrone und die deutsche Kaiserkrone über lange Zeiträume in Personalunion zusammen. Den Habsburgerkaisern stand es also frei, entweder Reichstitel (als Wahlkaiser des Heiligen Römischen Reichs) oder erbländische Titel (für ihre Königreiche Böhmen und Ungarn) zu verleihen. Erst ab 1701 begann der erste König in Preußen mit (seltenen) eigenständigen Grafenerhebungen; die anderen Reichsfürsten mussten bis zum Untergang des Alten Reichs 1806 für Grafenerhebungen beim Kaiser ein entsprechendes Gesuch stellen. Das Herzogtum Holstein stand, wie auch das Herzogtum Schleswig, welches außerhalb des Reiches lag, in Personalunion zum Königreich Dänemark, weshalb an schleswig-holsteinische Adelsfamilien (vor allem an die alten Equites Originarii) häufiger dänische Lehnsgrafentitel verliehen wurden, seltener Reichstitel. Die Lehnsgrafentitel sind primogen (das heißt Erstgeburtstitel); oft erfolgte nach dem Übergang des Landes an Preußen 1866 aber die preußische Anerkennung, bisweilen auch eine Erweiterung der Primogeniturtitel auf allgemeine Erblichkeit.
Nach dem Ende des alten Reiches 1806 wurden im Deutschen Bund die einzelnen Bundesfürsten souverän und durften daher nunmehr selbst Adelsverleihungen vornehmen, ohne Limit, bis hinauf zum Fürstenstand. Ebenso im Deutschen Kaiserreich von 1871 bis 1918, in dem allerdings keine Reichstitel vom Kaiser mehr verliehen wurden. Eine insbesondere im Preußen des 19. Jahrhunderts häufige Variante der Grafung war die Verleihung als Erstgeburtstitel an bedeutende Fideikommissherrn, also die jeweiligen Besitzer eines gesetzlich gebundenen Familiengutes oder Güterkomplexes. Erst nach dem Tod des jeweiligen Grafen ging der Erstgeburtstitel (mitsamt dem Besitz) dann auf den ältesten Sohn über, während die übrigen Familienmitglieder entweder Freiherren bzw. Freiinnen oder (meist) schlicht von hießen. Dies sollte einer „Inflation“ besitzloser Grafen vorbeugen. Eine besonders merkwürdige Variante des dänischen Lehnsgrafenstandes wurde 1672 der Familie von Brockdorff verliehen, mit einem primogenen Lehnsgrafentitel für den jeweils ältesten Sohn, dem Baronstitel für die jüngeren Söhne, jedoch dem Gräfinnentitel für die Töchter (um sie zu „guten Partien“ zu machen).