Artikel 13 des deutschen Grundgesetzes (GG) gewährleistet das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung. Dieses dient dem Schutz der räumlichen Privatsphäre vor Eingriffen von staatlicher Seite. Damit handelt es sich vorrangig um ein Freiheitsrecht. Zugleich verpflichtet es den Staat, die Wohnung vor unbefugten Privatpersonen zu schützen.
Normierung mini|Artikel 13 des Grundgesetzes – eine Arbeit von Dani Karavan an den Glasscheiben zur Spreeseite beim Jakob-Kaiser-Haus des Bundestages in Berlin GG lautet seit seiner letzten Veränderung vom 1. April 1998 wie folgt: Art. 13 Absatz 1 GG gewährleistet die Unverletzlichkeit der Wohnung. Als Freiheitsrecht dient das Grundrecht vorrangig der Abwehr hoheitlicher Eingriffe in die Privatsphäre, welche die Wohnung bietet.Klaus Stern: Art. 13, Rn. 45. In: Daneben gibt es dem Gesetzgeber den Auftrag, die Wohnung vor Privatpersonen zu schützen.Klaus Stern: Art. 13, Rn. 58. In: Dieser Aufgabe kommt er beispielsweise durch den Schutz der Wohnung im Rahmen des Straf-Johannes Koranyi: Der Schutz der Wohnung im Strafrecht. In: Juristische Arbeitsblätter, 2014, S. 241 (242). und Zivilrechts: Besitzrecht des Mieters. nach.
Entstehungsgeschichte Die Unversehrtheit der Wohnung wurde durch § 140 der Paulskirchenverfassung von 1849 geschützt. Diese Norm beruhte auf Art. 10 der belgischen Verfassung von 1831. Sie besagte, dass die Wohnung unverletzlich war und knüpfte die Haussuchung an enge Voraussetzungen.Klaus Stern: Art. 13, Rn. 7. In: Hans-Jürgen Papier: Art. 13, Rn. 3. In: Die preußische Verfassung von 1850 gewährleistete in Art. 6 die Unverletzlichkeit der Wohnung. Dieses Recht durfte durch Gesetz beschränkt werden.Klaus Stern: Art. 13, Rn. 8. In: In der Verfassung des Deutschen Kaiserreichs wurde die Unverletzlichkeit der Wohnung nicht erwähnt, galt allerdings in den Landesverfassungen. Die Voraussetzungen zum hoheitlichen Eingriff in die Wohnung ergaben sich daher aus dem einfachen Recht, etwa der Strafprozessordnung (StPO).Klaus Stern: Art. 13, Rn. 9. In: Wieder aufgegriffen wurde der verfassungsrechtliche Schutz der Wohnung durch die Weimarer Reichsverfassung (WRV), die die Unverletzlichkeit der Wohnung in Art. 115 gewährleistete.Klaus Stern: Art. 13, Rn. 10. In: Hans Hofmann: Art. 13, Rn. 1. In:
Im Zuge der Ausarbeitung des Grundgesetzes griff der Parlamentarische Rat die Gewährleistung des Art. 115 WRV auf und übernahm sie in Art. 13 GG. Dieser umfasste bei Inkrafttreten des Grundgesetzes am 24. Mai 1949 drei Absätze: die grundrechtliche Gewährleistung sowie die Möglichkeiten, diese zu beschränken. Besondere Voraussetzungen enthielt Art. 13 Absatz 2 GG für die Durchsuchung als besonders schweren Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung. Die Norm lautete wie folgt: Die erste und bislang einzige Überarbeitung erfuhr Art. 13 GG durch Gesetz vom 26. März 1998 mit Wirkung zum 1. April desselben Jahres. Hierdurch schuf der Gesetzgeber die gegenwärtigen Absätze 3–6 des Art. 13 GG, welche die technische Überwachung von Wohnungen an bestimmte Voraussetzungen knüpfen. Durch die Neuregelung wollte der Gesetzgeber die rechtlichen Rahmenbedingungen schaffen, um die technische Überwachung als Mittel zur Bekämpfung organisierter Kriminalität zu nutzen.Klaus Stern: Art. 13, Rn. 13–19. In: In der Rechtswissenschaft war äußerst umstritten, ob diese Änderung verfassungskonform ist: Kritische Stimmen warfen dem Gesetzgeber vor, dass die neuen Absätze die Möglichkeit schufen, in den Kernbereich privater Lebensgestaltung einzugreifen, in den als elementarer Bestandteil der Menschenwürde gemäß Absatz 1 GG nicht eingegriffen werden darf. Das Bundesverfassungsgericht hielt die Neuregelung in seinem Urteil zum Großen Lauschangriff von 2004 für mit dem Grundgesetz vereinbar. Es gab allerdings eine restriktive Handhabung der Befugnis zur technischen Überwachung vor, um Verstöße gegen die Menschenwürde auszuschließen.Christoph Gusy: Lauschangriff und Grundgesetz. In: Juristische Schulung, 2004, S. 457 (461–462).
Eine noch frühere Einschränkung des Schutzes der Wohnung fand bereits 1956 durch Hinzufügung des Art. 17a Abs. 2 GG statt, in dem es heißt: „Gesetze, die der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen, können bestimmen, dass die Grundrechte der Freizügigkeit (Artikel 11) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13) eingeschränkt werden.“
Schutzbereich Art. 13 GG schützt den Bürger vor Eingriffen in seine Wohnung. Hierzu gewährleistet das Grundrecht eine Freiheitssphäre, in die Hoheitsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen eingreifen dürfen. Diese Sphäre wird als Schutzbereich bezeichnet. Sofern der Hoheitsträger in diesen eingreift und dies verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist, ist Art. 13 GG verletzt.Hans Jarass: Vorb. vor Art. 1, Rn. 19–23. In:
Die Rechtswissenschaft unterscheidet zwischen dem persönlichen und dem sachlichen Schutzbereich. Der persönliche Schutzbereich bestimmt, wer durch das Grundrecht geschützt wird. Der sachliche Schutzbereich bestimmt, welche Freiheiten durch das Grundrecht geschützt werden.Hans Jarass: Vorb. vor Art. 1, Rn. 19–23. In:
Persönlich Art. 13 GG schränkt den Kreis der Grundrechtsträger nicht ein, sodass das Grundrecht jedermann schützt. Der Schutzbereich erfasst damit zum einen natürliche Personen. Zum anderen können sich Personenvereinigungen, insbesondere juristische Personen des Privatrechts, auf Art. 13 GG berufen, da das Grundrecht gemäß Absatz 3 GG seinem Wesen nach auf diese anwendbar ist.Hans Jarass: Art. 13, Rn. 6. In: Hans-Jürgen Papier: Art. 13, Rn. 17. In: Für diese ist der Schutz des Art. 13 GG jedoch schwächer, da der Schutz der Wohnung in einem engen Zusammenhang zur Garantie der Menschenwürde (Art. 1 Absatz 1 GG) steht, die ausschließlich natürliche Personen schützt.
Keinen Schutz durch Art. 13 GG erfährt nach vorherrschender Auffassung, wer sich unberechtigterweise in den Besitz einer Wohnung bringt.Hans-Jürgen Papier: Art. 13, Rn. 12. In: Udo Fink: Art. 13, Rn. 4. In: Volker Epping, Christian Hillgruber (Hrsg.): Beckscher Online-Kommentar GG. 34. Edition. 2017.Gilbert Gornig: Art. 13, Rn. 30. In: Ebenfalls nicht geschützt werden Hoheitsträger als Wohnungsinhaber, da sich diese in Bezug auf die Privatheit von Wohnungen in keiner grundrechtstypischen Gefährdungslage befinden.Hans-Jürgen Papier: Art. 13, Rn. 18. In:
Sachlich Art. 13 GG nennt als Schutzobjekt die Wohnung. Hierunter versteht die Rechtswissenschaft im verfassungsrechtlichen Kontext einen elementaren Lebensraum, welcher der persönlichen Entfaltung dient und dem Einzelnen ermöglicht, sich aus der Öffentlichkeit zurückzuziehen.: Besitzrecht des Mieters.: Quick/Durchsuchungsbefehl. Die Reichweite des Schutzbereichs des Art. 13 GG bemisst sich maßgeblich nach der Privatsphäre, die die Wohnung ihrem Inhaber bietet: Als Wohnung kommt jede Räumlichkeit in Betracht, die ihrem Inhaber ein gewisses Maß an Privatsphäre bietet. Dies trifft auf Wohnräume zu sowie auf Räumlichkeiten, die einen engen Zusammenhang zu Wohnräumen aufweisen, etwa Keller, Nebengebäude und Gärten.Hans-Jürgen Papier: Art. 13, Rn. 10. In: Hafträume beurteilt die Rechtsprechung allerdings nicht als Wohnung, da diese dem Hausrecht der Anstalt unterstehen. Daher dürfen Anstaltsmitarbeiter Hafträume ohne vorherige Ankündigung betreten.BVerfG, Urteil vom 30. Mai 1996, 2 BvR 727/94, 2 BvR 884/94 = Neue Juristische Wochenschrift 1996, S. 2643.
Umstritten ist in der Rechtswissenschaft, inwiefern Arbeits- und Geschäftsräume als Wohnungen zu qualifizieren sind. Gegen deren Einbeziehung in Art. 13 GG wenden Rechtswissenschaftler ein, dass derartige Räumlichkeiten keine hinreichende Privatheit aufweisen.Jörg-Detlef Kühne: Art. 13, Rn. 4. In: Georg Hermes: Art. 13, Rn. 26. In: Die vorherrschende Auffassung in der Rechtswissenschaft, der auch die Rechtsprechung folgt, bezieht Geschäftsräume demgegenüber in den Schutzbereich des Art. 13 GG ein. Hierfür führt sie zum einen an, dass Geschäftsräume der freien Berufsausübung dienen, welche eine Ausprägung der Persönlichkeitsentfaltung darstellt, wie sie innerhalb von Wohnungen erfolgt.: Durchsuchungsanordnung II. Darüber hinaus wurden die Vorläufer des Art. 13 GG ebenfalls so ausgelegt, dass sie auch gewerblich genutzte Räume schützten. Schließlich betrachten auch einige ausländische Rechtsordnungen Arbeits- und Geschäftsräume als Wohnungen, etwa die österreichische und die italienische.: Betriebsbetretungsrecht. Die vorherrschende Auffassung beschränkt für Geschäftsräume allerdings die Reichweite des Schutzes des Art. 13 GG: Vollen Grundrechtsschutz erfahren lediglich solche Räumlichkeiten, die der Allgemeinheit nicht zugänglich sind. Der Allgemeinheit geöffnete Räume erfahren einen schwächeren Schutz durch Art. 13 GG, da sie ihrem Inhaber eine geringere Privatheit bieten. Dies wirkt sich auf Ebene der Eingriffsrechtfertigung aus.: Betriebsbetretungsrecht.Hans-Jürgen Papier: Art. 13, Rn. 14. In:
Grundrechtskonkurrenzen Art. 13 GG verdrängt als spezielles Freiheitsrecht das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit ( Absatz 1 GG).Klaus Stern: Art. 13, Rn. 140. In: In Bezug auf die technische Überwachung einer Wohnung verdrängen die speziellen Regelungen des Art. 13 GG weiterhin das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Absatz 1 GG, Art. 1 Absatz 1 GG.
Sofern ein Eingriff in Art. 13 GG dazu führt, dass eine Behörde Daten aus einer Wohnung erlangt, wird deren weitere Nutzung durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung geschützt, das eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt. In solchen Fällen kann auch das Fernmeldegeheimnis ( GG) neben Art. 13 GG zur Anwendung kommen. Sofern die Räumlichkeit, gegen die sich der Grundrechtseingriff richtet, von Presse oder Rundfunk genutzt wird, richtet sich dessen Rechtfertigung sowohl nach Art. 13 GG als auch nach den Kommunikationsgrundrechten des Absatz 1 GG.: Spiegel.
Eingriffe in die Unverletzlichkeit der Wohnung berühren die Eigentumsgarantie des GG, da der Inhaber der Wohnung in seiner Herrschaftsgewalt über die Wohnung zwangsweise beschränkt wird. Art. 14 GG tritt jedoch gegenüber dem spezielleren Grundrecht des Art. 13 GG zurück, soweit der hoheitliche Eingriff die Privatheit der Wohnung berührt.Hans Jarass: Art. 13, Rn. 2. In:
Eingriff Ein Grundrechtseingriff liegt vor, wenn der Gewährleistungsinhalt eines Grundrechts durch hoheitliches Handeln verkürzt wird. In Bezug auf die Unverletzlichkeit der Wohnung trifft dies zu, wenn in die räumliche Privatsphäre einer Wohnung eingedrungen wird. Art. 13 GG unterscheidet diesbezüglich zwischen mehreren Eingriffsformen.
Art. 13 Absatz 2 GG regelt die Durchsuchung. Hierbei sucht ein Hoheitsträger zielgerichtet innerhalb einer Wohnung nach einer Sache oder einer Person, die der Wohnungsinhaber dem staatlichen Zugriff nicht freiwillig preisgeben will.: Zwangsvollstreckung I.: Zwangsvollstreckung III. Durchsuchungen sieht das Gesetz beispielsweise im Strafprozess ( – StPO), bei der Gefahrenabwehr (beispielsweise § 41 des Polizeigesetzes Nordrhein-Westfalen) und bei der Zwangsvollstreckung ( der Zivilprozessordnung) vor.