Ein Pflichtexemplar ist ein Exemplar einer Veröffentlichung, das aufgrund eines Gesetzes oder einer anderen öffentlich-rechtlichen Vorschrift von seinem Verleger (oder seltener vom Hersteller) an bestimmte Bibliotheken des Landes oder der Region, in der es verlegt wurde, abgegeben werden muss. Das Pflichtexemplarrecht entstand während der Frühen Neuzeit in Europa und ist heute international weit verbreitet.
Die Abgabe erfolgt bis auf wenige Ausnahmen unentgeltlich. Zweck des Pflichtexemplarrechts ist heute vorrangig die möglichst vollständige Archivierung aller Veröffentlichungen eines Landes als Zeugnis des kulturellen Schaffens, ihre bibliografische Dokumentation und die Zugänglichmachung für die Allgemeinheit. Die Bibliotheken sind deshalb gesetzlich dazu verpflichtet, Pflichtexemplare auf unbegrenzte Zeit aufzubewahren und eine Nationalbibliographie zu erstellen.
Allgemeines Die erste bekannte Pflichtexemplarregelung ist aus Frankreich überliefert, wo Franz I. im Jahr 1537 die Abgabe von Druckwerken an die königliche Hofbibliothek verfügte. Seit dem 17. Jahrhundert verbreiteten sich Pflichtexemplarregelungen auch im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation.Gabriele Beger: Das Pflichtexemplar – vom Schrifttum zum digitalen Werk. In: Regionalbibliotheken in Deutschland, 2000, S. 36.
Pflichtexemplarregelungen waren anfangs oft verbunden mit dem sog. Privilegienwesen, bei dem Drucker und Verleger gegen Abgabe ihrer Veröffentlichungen den Landesherren um Schutz vor Raubdrucken ersuchten, sowie mit der Zensur, da auch mithilfe dieser beiden Rechtsinstitute systematisch Druckwerke eingesammelt wurden. Diese Verbindung wurde im Laufe der Zeit durch den Sammlungs- und Archivierungszweck ersetzt.Heinrich Kaspers: Das Pflichtexemplarrecht. In: Börsenblatt des Deutschen Buchhandels. 22, 1961, S. 374. Pflichtexemplarregelungen schufen so die Grundlage der Sammlungen vieler National- und Landesbibliotheken und sind heute in fast allen Kulturstaaten der Welt verbreitet.Gabriele Beger: Das Pflichtexemplar – vom Schrifttum zum digitalen Werk. In: Regionalbibliotheken in Deutschland, 2000, S. 36.
Bezog sich die Abgabepflicht anfangs ausschließlich auf Druckwerke, wurden viele Pflichtexemplarregelungen mit dem Aufkommen neuer Medienarten auch auf andere Publikationsformen wie z. B. Tonträger und elektronische Datenträger ausgeweitet. Dies gilt in jüngster Zeit auch verstärkt für Online-Publikationen.
Siehe auch: Liste von Pflichtexemplargesetzen
Deutschland Gesetzliche Pflichtexemplarregelungen existieren in Deutschland sowohl auf der Landes- als auch auf der Bundesebene. Das Pflichtexemplarrecht auf Bundesebene wird von der Deutschen Nationalbibliothek wahrgenommen, das Pflichtexemplarrecht auf Landesebene in der Regel von den Landesbibliotheken der einzelnen Bundesländer, wobei sich die Länderregelungen zum Teil stark voneinander unterscheiden.
Geschichte Als erste deutsche Pflichtexemplarregelung im eigentlichen Sinne gilt eine bayerische Bestimmung aus dem Jahr 1663, die die unentgeltliche Abgabe aller Druckwerke an die Hofbibliothek in München, den Vorgänger der Bayerischen Staatsbibliothek, vorschrieb.Hildebert Kirchner: Bibliotheks- und Dokumentationsrecht, 1981, S. 179 f. Es folgten während des 18. und 19. Jahrhunderts Regelungen in den meisten Fürstentümern und Territorien Deutschlands. Diese landesrechtlichen VorschriftenZusammenstellung bei Johannes Franke: Die Abgabe der Pflichtexemplare von Druckerzeugnissen mit besonderer Berücksichtigung Preußens und des Deutschen Reiches. Berlin 1889 (online) blieben nach § 30 Abs. 3 des Reichspreßgesetzes auch nach der Reichsgründung 1871 in Kraft.Vgl. Max Stois: Das Recht der Pflichtexemplare mit besonderer Berücksichtigung des deutschen Rechts. In: Zentralblatt für Bibliothekswesen. 42, 1925, S. 112–139 (online); Friedrich List: Das Recht der Hessischen Staatsbibliotheken auf Freiexemplare unter Berücksichtigung allgemeinen deutschen Verwaltungsrechts. In: Zentralblatt für Bibliothekswesen. 44, 1927, S. 46–61 (online). Im Königreich Preußen, Königreich Bayern, Königreich Württemberg, Großherzogtum Hessen und in der Freien und Hansestadt Hamburg waren die in dem jeweiligen Territorium produzierenden Verleger verpflichtet, sog. Belegexemplare an die zuständige Landesbibliothek abzuliefern. Im Königreich Sachsen, Großherzogtum Baden, Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin und Großherzogtum Oldenburg gab es diese Regelung nicht. Ein gutes Sechstel der deutschen Verlagsproduktion unterlag keiner Pflichtexemplarregelung.Sören Flachowsky: »Zeughaus für die Schwerter des Geistes«. Die Deutsche Bücherei während der Zeit des Nationalsozialismus. Wallstein Verlag, Göttingen 2018, ISBN 978-3-8353-3196-9, S. 54.
Zu dieser Zeit existierte auf nationaler Ebene noch kein gesamtstaatliches deutsches Pflichtexemplargesetz. 1912 legte der Börsenverein der Deutschen Buchhändler durch Vereinbarungen mit den deutschen Verlegern zur Abgabe von Druckwerken an die Deutsche Bücherei in Leipzig den Grundstein für eine nationalbibliothekarische Sammlung, zunächst jedoch ohne gesetzliche Ablieferungspflicht. 1935–1945 galt zusätzlich eine ergänzende Anordnung der Reichskulturkammer, der berufsständischen Organisation des NS-Regimes für Kulturschaffende, die die ihr unterstellten Personen, sofern sie Druckwerke verlegten, verpflichtete, von diesen ebenfalls ein Exemplar nach Leipzig abzuliefern.Anordnung betr. Ablieferung von Druckschriften an die Deutsche Bücherei in Leipzig. In: Das Recht der Reichskulturkammer. 3, 1935 (1936), S. 3.; Alfred Flemming: Das Recht der Pflichtexemplare, 1940, S. 66.
Nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges wurden in der Bundesrepublik Deutschland zunächst in sämtlichen Bundesländern neue Pflichtexemplarregelungen, meist im Rahmen der jeweiligen Landespressegesetze, erlassen. 1969 wurde dann die bis dahin durch den Börsenverein des Deutschen Buchhandels privatrechtlich organisierte Abgabepflicht an die 1947 gegründete Deutsche Bibliothek in Frankfurt mittels des Gesetzes über die Deutsche BibliothekVom 31. März 1969 (), §§ 18–25. auf eine gesetzliche Grundlage gestellt und somit erstmals eine bundesrechtliche Pflichtexemplarregelung verankert.
Im Jahr 1981 bot die Pflichtexemplarregelung des Landes Hessen dem Bundesverfassungsgericht Anlass zu einer wegweisenden Entscheidung im Staatshaftungsrecht. Die hessische Regelung hatte damals keinerlei Ausgleich für die Abgabe des Pflichtexemplars vorgesehen; dagegen wandte sich ein Verleger, der ein hochpreisiges Buch in nur geringer Auflage abgegeben hatte. Die Pflichtexemplar-Entscheidung begründete die Figur der sog. ausgleichspflichtigen Inhalts- und Schrankenbestimmung. Seither sehen alle deutschen Pflichtexemplarregelungen auf Bundes- und Landesebene Entschädigungsregelungen für die Pflichtexemplarabgabe vor, die jedoch unterschiedlich ausgestaltet sind.
In der DDR gab es nach verschiedenen provisorischen Vorgängerregelungen von 1960 bis zur Wiedervereinigung ein einheitliches staatliches Pflichtexemplargesetz, die Anordnung über die Ablieferung von Pflichtexemplaren. Es regelte in einem Gesetz die Ablieferung sowohl an zentrale Bibliotheken, wie die Deutsche Bücherei und die Deutsche Staatsbibliothek, als auch die Ablieferung an die jeweiligen Landesbibliotheken.Horst Kunze: Grundzüge der Bibliothekslehre, 1976, S. 161
Das Gesetz über die Deutsche Bibliothek liegt seit 29. Juni 2006 in einer Neufassung als Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek (DNBG) vor und bezieht unkörperliche Medienwerke (sog. Netzpublikationen) ausdrücklich in den Sammelauftrag mit ein.Dazu Jörn Heckmann, Marc Philipp Weber: Elektronische Netzpublikationen im Lichte des Gesetzes über die Deutsche Nationalbibliothek (DNBG). In: AfP. Zeitschrift für Medien- und Kommunikationsrecht 2008, S. 269–276 (Stichwort „Zwangslizenz“).
In einigen gesetzlichen Pflichtexemplarregelungen der Bundesländer wurden bisher ebenfalls Online-Publikationen als ablieferungspflichtiges Sammelgut mit einbezogen, z. B. in Hamburg, Thüringen und Baden-Württemberg.
Umfasste Medien Die gesetzliche Abgabepflicht erstreckt sich auf fast alle öffentlich publizierten Printmedien und einige Non-Print-Medien, wie Hörbücher und Veröffentlichungen auf CD-ROM. Die abzuliefernden Medienarten variieren aber teilweise in den einzelnen Gesetzen und Verordnungen, so z. B. im Falle der Filmmedien, die in einigen Ländern gesammelt werden, in anderen nicht.
Nicht zum Sammelauftrag gehören die Akzidenzdrucksachen, z. B. reine Werbedrucksachen und Formulare. Auch im Bereich der Netzpublikationen werden Online-Akzidenzen, z. B. Intranet-Seiten und rein private Homepages, vom Sammelauftrag ausgeschlossen.Vgl. z. B. die aktuellen (PDF; 443 kB).
Die vollständige Sammlung aller sonstigen Publikationen nach rein formalen Kriterien und ihre Verzeichnung in der Nationalbibliografie, die vor 1912 auch von den großen Bibliotheken wie der Preußischen Staatsbibliothek nicht vollzogen wurde, stellt weitgehend sicher, dass auch Werke überliefert werden, die sich erst im Nachhinein als wertvoll erweisen (das erst mit einiger Verzögerung begonnene Sammeln von „Schundliteratur“ und neuen Medien, wie zum Beispiel Comics und Videos, zeigt, dass dies nicht ohne Widerstände erfolgt).
Dissertationen Dissertationen, die aufgrund von Vorschriften (Satzungen) der den Doktorgrad verleihenden Universität an diese abzuliefern sind, werden oft ebenfalls als Pflichtexemplare bezeichnet. Sie werden an verschiedene Universitätsbibliotheken verteilt, um die Dissertation der Wissenschaft zugänglich zu machen.Vgl. die Grundsätze für die Veröffentlichung von Dissertationen (PDF; 14 kB) der Kultusministerkonferenz Abgesehen von der Pflichtexemplarregelung der Deutschen Nationalbibliothek sind daher Dissertationen, soweit sie nicht im regulären Verlagsbuchhandel erscheinen, von der gesetzlichen Pflichtablieferung ausgenommen. Durch den Schriftentausch der Universitätsbibliotheken untereinander soll dennoch sichergestellt werden, dass dauerhaft Exemplare der Dissertation aufbewahrt werden und zugänglich bleiben. Somit sind immer wieder kursierende Gerüchte, bestimmte prominente Personen hätten ihre Dissertation „sperren lassen“ oder Anweisung erteilt, alle Exemplare aus den Bibliotheken zu entfernen, nicht zutreffend.
Ablieferung Von jeder in Deutschland verlegten Veröffentlichung sind zwei Pflichtexemplare auf Bundesebene an den zuständigen Standort der Deutschen Nationalbibliothek (DNB) abzugeben. Auf Landesebene muss in der Regel ein Exemplar an die jeweils zuständige regionale Landesbibliothek des Bundeslandes, in dem das Werk veröffentlicht wurde, abgeliefert werden (siehe Tabelle unten), bis auf Bayern und Baden-Württemberg, wo die Ablieferungspflicht zwei Exemplare umfasst.
Ablieferungspflichtig ist laut DNBG, „wer berechtigt ist, das Medienwerk zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen“, also der Verlag, bzw. bei sog. „grauer“, d. h. außerhalb des Buchhandels erschienener Literatur, die herausgebende Institution oder der Selbstverleger.