Ein Wertpapierdepot oder genauer Wertpapierdepotkonto ist im Bankwesen ein Konto, über das Wertpapierorders (Kauf, Verkauf, Übertragung) abgewickelt und Wertpapierbestände verbucht werden. Bei Investmentfonds wird die Bezeichnung Anlagekonto verwendet.

Rechtsfragen In Deutschland ist das Depotgeschäft, also die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere, Bankgeschäft im Sinne des Abs. 1 Nr. 5 KWG. Depotkonten dürfen nur von Kreditinstituten oder Finanzdienstleistungsinstituten nach Abs. 1 bzw. Abs. 1a KWG geführt werden, sofern sie Depotgeschäft, Abschlussvermittlung oder Finanzportfolioverwaltung betreiben. Als Kontoart unterliegen Depotkonten den allgemeinen Bestimmungen über die Eröffnung und Führung von Bankkonten im Hinblick auf die steuerlichen Anforderungen ( Abs. 1 Abgabenordnung (AO)) und die Normen über Geldwäsche. Zudem werden sie im Kontoabrufverfahren gemeldet. Gespeichert werden hierbei Kontonummer, Eröffnungs- und Auflösungsdatum sowie Namen, Geburtsdatum des Kontoinhabers, Namen eines oder mehrerer evtl. abweichenden wirtschaftlich Berechtigten (hier auch die Adresse) sowie Namen und Geburtsdatum von Verfügungsberechtigten eines Depotkontos.

Depotkonten können wie Girokonten als Einzelkonten oder als Gemeinschaftskonten geführt werden. Bei einem Gemeinschaftskonto („Oder-Depot“) muss festgelegt werden, ob eine gemeinsame Verfügung durch sämtliche Kontoinhaber möglich sein soll oder ob jeder Inhaber allein über das Depot verfügen kann. Beim Oder-Depot ist zwischen der Eigentumslage an den verwahrten Wertpapieren und den Rechten aus dem Depotvertrag zu unterscheiden.MünchKomm/Karsten Schmidt, BGB, 2. Aufl., § 741 Rn. 52. Der das Innenverhältnis von Gesamtgläubigern regelnde BGB gilt nur für die Rechte aus dem Depotvertrag. Beim Oder-Depot ist BGB nur für die Rechte aus dem Depotvertrag, nicht jedoch für die Eigentumslage an den verwahrten Wertpapieren von Bedeutung, Az. XI ZR 321/95, Volltext.: Nur im Hinblick auf die Rechte aus dem Depotvertrag, nicht aber in Bezug auf die verwahrten Wertpapiere sind die Inhaber eines Oder-Depots Gesamtgläubiger. Denn Gesamtgläubigerschaft bei Inhaberpapieren, insbesondere bei Aktien, gibt es nicht. Maßgebend ist somit die dingliche Berechtigung, also die Eigentumslage. Über diese gibt die Errichtung eines Depots als Oder-Depot in der Regel keinen Aufschluss.BGHZ 4, 295, 297. Das gilt schon deshalb, weil der Depotinhaber nicht Eigentümer der verwahrten Wertpapiere sein muss. Erfahrungsgemäß dient die Errichtung eines Oder-Depots zum Beispiel bei Eheleuten häufig nur dem Zweck, auch dem anderen Ehegatten Verfügungen über die Wertpapiere zu ermöglichen.

Depotvertrag Die Eröffnung eines Wertpapierdepots ist banküblich mit dem Abschluss eines Depotvertrages zwischen der Depotbank und ihrem Depotkunden verbunden. Der Depotvertrag gehört zu den AGB und verpflichtet das verwahrende Kreditinstitut (Verwahrer) zur Überwachung und Benachrichtigung über die Ausübung und Verwertung der Anlegerrechte und -pflichten, wie etwa Bezugsrechte, Einzahlungspflichten, Abfindungs- und Übernahmeangebote. Weitergehende Warn- und Aufklärungspflichten über sämtliche für die Wertentwicklung relevanten Umstände sind aber wegen der Vielzahl von Faktoren weder bestimmbar noch wirtschaftlich praktikabel. Deshalb fällt die Wertentwicklung der Anlage grundsätzlich in die Risikosphäre des Kunden. Ohne zusätzlich übernommene Verpflichtung zur Depotüberwachung ist eine Depotbank nicht schadensersatzpflichtig.OLG Karlsruhe WM 1992, 577 Hiervon unberührt bleiben die sich aus einem Beratungsvertrag ergebenden Pflichten der Kreditinstitute. Der Depotvertrag enthält auch die Ermächtigung des Depotkunden an seine Depotbank ( BGB), im Falle eines Verkaufsauftrages über seinen Miteigentumsanteil am Girosammelbestand im eigenen Namen zu verfügen. Hierbei handelt es sich um eine wertpapierrechtlich erforderliche Vereinbarung, durch welche die Depotbank mit der Wertpapiersammelbank erst eine dingliche Einigung nach Satz 1 BGB herbeiführen kann.

Über Depotkonten werden lediglich die wertpapierseitigen Buchungen eines Wertpapiergeschäfts abgewickelt, während die geldmäßigen Gegenbuchungen (Kaufpreis, Verkaufserlös, Zins- und Dividendengutschriften) über ein Verrechnungskonto (z. B. Girokonto) geleitet werden. Entsprechend beruhen Depotgutschriften insbesondere auf Wertpapierkäufen oder -übertragungen, Depotlastschriften auf Wertpapierverkäufen oder -übertragungen. Depotguthaben weisen den Bestand an genau bezeichneten Wertpapieren aus, den der Kontoinhaber beim kontoführenden Kreditinstitut unterhält. Dabei ist die im Hintergrund zum Depotkonto stehende Verwahrungsart der Wertpapierbestände von Bedeutung.

Verwahrungsart Die verschiedenen Verwahrarten unterscheiden sich durch die Rechtsstellung des Depoteigentümers in Bezug auf das Wertpapier sowie die Rechtsgrundlage für die Verwahrung.

Girosammelverwahrung Die Girosammelverwahrung ist der praktische und im Depotgesetz auch der rechtliche Normalfall. Sie erleichtert die Depotverwaltung, indem Wertpapiere nur als Depotguthaben auf Girosammeldepotkonten geführt und umgebucht werden. Dies ermöglicht es, Käufe, Verkäufe und Übertragungen von Wertpapieren ohne Bewegung zu vollziehen. Die Depotguthaben repräsentieren den Eigentumsanteil an den sammelverwahrten Wertpapieren, der auf den jeweiligen Konteninhaber entfällt. Durch die Sammelverwahrung verlieren die Wertpapiere einen Teil ihrer charakteristischen Merkmale. Wertpapiere derselben Emission werden für eine Vielzahl von Hinterlegern ungetrennt verwahrt, wodurch der Hinterleger sein Alleineigentum verliert und dafür einen Miteigentumsanteil am Sammelbestand nach DepotG erhält. Dieser Miteigentumsanteil wird durch sein Depotguthaben ausgedrückt, welches auf seinem Depotkonto verbucht ist. Dieser Anteil berechtigt ihn jederzeit, von der Depotbank die Herausgabe seines Miteigentums zu verlangen ( BGB), durchsetzbar mittels Übertrag des Depotguthabens auf ein anderes Depotkonto oder Verkauf. Die Wertpapiere werden bei einer Veräußerung nicht mehr im Sinne von BGB übergeben. Denn diese materiell-rechtliche Vorschrift setzt voraus, dass eine Wertpapierurkunde physisch den Besitzer wechselt. Es ist jedoch gerade Sinn und Zweck der Girosammelverwahrung, dies nicht mehr tun zu müssen. Als Ausweg aus diesem Dilemma wird die Übergabe durch die Abtretung des Herausgabeanspruchs an den Erwerber durch Willenserklärungen nach BGB mittels Umbuchung von Miteigentumsanteilen ersetzt.

Die Geltendmachung des verbrieften Rechts, etwa des Stimmrechts bei Aktien, erfolgt nicht mehr durch Vorlage der eigentlichen Urkunde, sondern durch eine Hinterlegungsbescheinigung eines Kreditinstituts. Nach herrschender Meinung ist der Eigentümer sammelverwahrter Wertpapiere auch ihr mittelbarer Besitzer.Reinhard Ege: Das Kollisionsrecht der indirekt gehaltenen Wertpapiere. 2006, S. 119. Pfändungsgläubiger können nicht auf die sammelverwahrten Wertpapiere selbst zugreifen, sondern nur das Recht des Hinterlegers am Sammelbestand bei dessen Zwischenverwahrer nach den , , und ZPO pfänden.BGH, Urteil vom 16. Juli 2004, Az. IXa ZB 24/04, Volltext, NJW 2004, 3340, 3341. Ein gutgläubiger Erwerb (und Einwendungsausschluss) findet nicht mehr durch unmittelbaren Besitz statt, sondern lediglich durch mittelbaren Mitbesitz und Hinterlegungsbescheinigung.Hans-Josef Wieling: Sachenrecht. 2007, S. 113.

Es gibt zwei Arten der Girosammelverwahrung. (PDF; 2,3 MB). Die Girosammelverwahrung nach Abs. 1 DepotG kommt für im Inland begebene und belegene Wertpapiere zur Anwendung. Sie lagern direkt beim inländischen Zentralverwahrer (Clearstream). Der Sitz des Emittenten kann aber auch im Ausland liegen. Die Girosammelverwahrung nach Abs. 4 DepotG kommt für im Ausland begebene und belegene Wertpapiere zur Anwendung. Sie lagern bei einem ausländischen Zentralverwahrer, jedoch unterhält der inländische Zentralverwahrer (Clearstream) zu ihm eine gegenseitige Kontenverbindung („CSD-Link“), über die er dem Depotkunden Miteigentum am Wertpapierbestand verschaffen kann. Mit DepotG wird seit Dezember 1999 das Ziel verfolgt, den Effektengiroverkehr mit Auslandsberührung (kollisionsrechtliche Aspekte) zu vereinfachen und modernisieren. Danach ist für Verfügungen über indirekt gehaltene Wertpapiere das Recht am Ort des Depotkontos, auf welchem für den Erwerber die für den Rechtserwerb erforderliche Buchung vorgenommen wird bzw. die Registrierung erfolgt, maßgebend. In teilweise oder vollständig entmaterialisierten Systemen (Globalurkunde oder Wertrecht) gilt somit das ausländische Recht am Ort des zentralen Registers, in dem die Wertrechte eingetragen sind.Reinhard Ege: Das Kollisionsrecht der indirekt gehaltenen Wertpapiere. 2006, S. 50. Nach DepotG muss eine Depotbuchung rechtsbegründende (konstitutive) Wirkung entfalten. Hiervon werden alle sammelverwahrfähigen Wertpapiere erfasst.

Um Rechte aus Wertpapieren geltend machen zu können, ist normalerweise die Vorlage der Urkunden erforderlich. Da sich Urkunden in Sammelverwahrung jedoch nicht zur wertpapierrechtlichen Legitimation verwenden lassen, hat die Rechtsordnung andere Verfahren entwickelt. Das geschah in Deutschland schon vor der Einführung von Globalurkunden, weil es für Aktionäre seit jeher unzumutbar war, mit den Wertpapierurkunden zur Hauptversammlung anzureisen. Es genügt nach geltendem Recht die Vorlage einer Hinterlegungsbescheinigung, die schriftlich einzureichen ist ( Abs. 3 AktG). Diese Hinterlegungsbescheinigung kann ein Notar, eine Wertpapiersammelbank oder eine in der Satzung dazu bestimmte Stelle ausstellen. Die Satzungen lassen es ausreichen, dass die Aktien bei der verwahrenden Bank mit Zustimmung dieser Hinterlegungsstelle bis zum Tag der Hauptversammlung gesperrt gehalten werden; ein Depotübertrag zu der Hinterlegungsstelle ist daher nicht notwendig. Die Hinterlegungsbescheinigung erklärt mithin einerseits, dass eine bestimmte Person oder ein bestimmtes Unternehmen Aktien hält und andererseits, dass diese Aktien gesperrt sind. Durch die Sperre wird die Depotbank nicht an einer Verfügung mitwirken, die ihr Kunde in Auftrag gibt, es sei denn, die Bescheinigung wird zurückgegeben. In der Praxis ist selbst diese Rückgabe unnötig: Die Bank führt den Verkaufsauftrag aus und informiert in einem elektronischen System („DAMBA“) die Gesellschaft. So kann am Hauptversammlungstag ein aktueller Aktionärsbestand festgestellt werden.

Die BaFin hat in einer bankaufsichtsrechtlichen Anordnung„Bekanntmachung über die Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit des Depotgeschäfts und der Erfüllung von Wertpapierlieferungsverpflichtungen vom 21. Dezember 1998“ in Ziffer 1 Nr. 1 die zur Girosammelverwahrung zulässigen Wertpapierarten einzeln benannt. Neben den vertretbaren Wertpapieren derselben Art gelten demnach als girosammelverwahrfähig insbesondere Namensaktien und vinkulierte Namensaktien sowie Schuldbuchforderungen, die im Bundesschuldbuch, dem Schuldbuch eines Sondervermögens des Bundes oder in Schuldbüchern der Länder auf den Namen einer Wertpapiersammelbank eingetragen sind.gemäß § 2 der Verordnung über die Behandlung von Anleihen des Deutschen Reiches im Bank- und Börsenverkehr vom 31. Dezember 1940 Die Girosammelverwahrung für Namensaktien ist seit März 1992 möglich, praktisch hat sie mit der Einbringung der Allianz SE im März 1997 begonnen. Auch die Lufthansa, die im September 1997 wegen gesetzlicher Auflagen auf vinkulierte Namensaktien umstellen musste, wurde in das hierfür geschaffene System CARGO eingebracht. Namensaktien und vinkulierte Namensaktien sind sammelverwahrfähig, wenn sie mit Blankoindossament oder Blankozession versehen sind.

Einzelurkunden