Termingeschäfte (auch Zeitgeschäfte; oder ) sind Finanzkontrakte, bei denen sich die Vertragsparteien verpflichten, die gegenseitige Erfüllung (Zahlung und Lieferung) über mehr als zwei Handelstage hinaus auf einen vereinbarten Zeitpunkt zu verschieben. Dies können Finanzinstrumente verschiedener Art sein. Komplementärbegriff ist zum Beispiel das Kassageschäft.

Allgemeines Der ursprüngliche Terminhandel begann zunächst im Waren- und Rohstoffhandel und fand anfangs außerbörslich statt, er war eine nicht standardisierte, direkte Vereinbarung zwischen Rohstoffverkäufer (Produzent) und Rohstoffkäufer (Konsument). Diese Terminkontrakte entstanden aus der Überlegung, dass sich der Importeur bei Verschiffung von Waren oder Rohstoffen in Übersee die Schiffsladung frühzeitig zu einem festen Preis sichern konnte und bei Warenankunft nach mehreren Wochen oder Monaten keine Preisrisiken trug. Umgekehrt steht für den Exporteur durch das Termingeschäft bereits der Käufer im Ausland und der Preis fest, den er für seine Ware im Ausland erhalten wird. Termingeschäfte hießen früher auch „Zeitgeschäfte“.

Geschichte Abhandlungen über Geschäfte „ad terminum“ oder „ad tempus“ gab es bereits im 14. Jahrhundert, etwa von Thomas von Aquin.Remigius de' Girolami Florentinus: Determinatio: Utrum sit licitum vendere mercationes ad terminum, Determinatio de venditione ad tempus, Thomas von Aquin: De emptione et venditione ad tempus

Für die Neuzeit gilt als erste Stadt, in der Terminkontrakte abgeschlossen wurden, Amsterdam. Hier bezichtigte der „Sheriff“ Willem Dirkszoon Baerdes erstmals im Jahre 1556 deutsche und flämische Händler, den Preis von Getreide durch Terminkontrakte in die Höhe zu treiben, so dass der Terminhandel noch 1556 verboten wurde.Johannes Höfer, Mögliche Auswirkungen einer Finanztransaktionssteuer auf das derivative Währungsmanagement in Unternehmen, 2013, S. 30 Ab 1609 gab es in Amsterdam eine Spekulation mit Aktien der „Verenigte Oostindische Compagnie“ durch Leerverkauf per Terminkontrakt. Im Jahre 1612 betrieben 200 Broker mit 600 Angestellten in Amsterdam den Terminhandel. Amsterdam schuf 1617 eine Börse für den Getreidehandel, an dem sich die Regierung 1647/48 selbst beteiligte.Bruno Luxenberg, Brotpolitik, 1942, S. 70 1637 spielten Terminkontrakte eine wichtige Rolle bei der Tulpenmanie. Amsterdam verbot 1693 den Getreideterminhandel, um 1720 kam es hier zu einem ersten Terminmassenhandel in Getreide, Pflanzenöl, Ölsamen, Kaffee, Kakao, Branntwein, Cochenille und Salpeter.

Die erste reine Terminbörse war die 1732 in Osaka gegründete Reisbörse „Dojima Rice Market“, unter deren 1.300 Reishändlern sich 800 Broker und 500 Großhändler befanden.Peter Norman, The Risk Controllers, 2011, o. S. Im Kaffeehandel führte die New Yorker Börse den Terminhandel 1880 ein, Le Havre folgte 1881. Der Chicago Board of Trade wickelte 1884 erstmals standardisierte Warentermingeschäfte ab. Da Hamburg seine Handelsposition nicht verlieren wollte, begann die Kaffeeterminbörse hier 1887.Ursula M. Becker, Kaffee-Konzentration, 2002, S. 126 Der Hamburger Kaffeeterminhandel zielte auf die Sicherung gegen Preisrisiken ab und fand vormittags und nachmittags in einem vom Kaffee-Verein gemieteten Börsensaal im Freihafen (Sandtorquai in der Speicherstadt) statt.Ursula M. Becker, Kaffee-Konzentration, 2002, S. 128

Mit dem Reichsbörsengesetz vom Juni 1896 reagierte der deutsche Gesetzgeber auf die Gefahren für die Anleger durch spekulative Börsentermingeschäfte und machte ihre Wirksamkeit von der vorherigen (gebührenpflichtigen) Eintragung der Beteiligten in das Börsenregister abhängig (§ 66 BörsG).Peter Derleder/Kai-Oliver Knops/Heinz Georg Bamberger, Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht, 2009, S. 1619 In § 48 BörsG definierte es Börsentermingeschäfte als „Kauf- oder sonstige Anschaffungsgeschäfte auf eine fest bestimmte Lieferungszeit oder mit einer fest bestimmten Lieferungsfrist, wenn sie nach Geschäftsbedingungen geschlossen werden, die von dem Börsenvorstand für den Terminhandel festgesetzt sind, und wenn für die an der betreffenden Börse geschlossenen Geschäfte solcher Art eine amtliche Feststellung von Terminpreisen…erfolgt“. Max Weber sah im Termingeschäft die einzige Form der Spekulation.Max Weber, Die Ergebnisse der deutschen Börsenenquete, in: Zeitschrift für das gesamte Handelsrecht und Wirtschaftsrecht 45, 1896, S. 69, 102 Die Reichsregierung verbot den Getreideterminhandel per Gesetz am 1. Januar 1897, weil er spekulative Ausmaße angenommen hatte. Das novellierte Börsengesetz regelte im Mai 1908 einige Aspekte des Terminhandels grundlegend neu, den es in Getreide weiterhin verbot. Es führte in § 53 Abs. 1 BörsG die „Börsentermingeschäftsfähigkeit“ ein, die es generell nur Kaufleuten zugestand. Alle Nichtkaufleute galten als nicht termingeschäftsfähig; schlossen sie dennoch Termingeschäfte ab, galten diese als Spiel nach §§ 764, 762 BGB (§ 58 BörsG). Dadurch entstand bei Termingeschäften mit diesem Personenkreis als Naturalobligation keine materiell-rechtlich durchsetzbare Verbindlichkeit; die Erfüllung konnte durch den Spieleinwand verweigert werden.

Krisenbedingt fand ab 1914 ein eingeschränkter Terminhandel statt, die am 14. Januar 1921 in Kraft getretene Börsengesetz-Novelle dehnte die Vorschriften über den Wertpapier-Terminhandel auf Banknoten, Auszahlungen, Anweisungen und Schecks aus. Dadurch konnten Devisentermingeschäfte nur dann als Börsentermingeschäfte eingestuft werden, wenn die betroffene Fremdwährung zum offiziellen Börsenterminhandel zugelassen war. Erst eine Verordnung vom März 1925 sorgte für die Einbeziehung der Devisentermingeschäfte. Beim Kaffeehandel unterschied Willy Kranke in seiner Dissertation „Organisation und Preisbildung im deutschen Großhandel“ im Jahr 1928 den Lieferungs- und Zeithandel, wobei für ihn die wichtigste Funktion des Zeithandels „ist die Versicherungsmöglichkeit des effektiven Verkehrs“.Willy Kranke, Organisation und Preisbildung im deutschen Kaffee-Großhandel, 1928, S. 20 Der schwarze Donnerstag am 24. Oktober 1929 führte zur Abschaffung der Termingeschäfte durch Notverordnung am 11. Juni 1931, die Börsengesetz-Novelle vom März 1934 untersagte weiterhin den Terminhandel.

Die Warenterminbörse Hamburg begann erst wieder 1954 mit dem Terminhandel für Zucker und Kaffee. Erste Initiativen zur Wiedereinführung des Wertpapiertermingeschäfts gab es 1957, doch blieben die konkreten Vorschläge zum Erlass von Geschäftsbedingungen für den Handel ohne Erfolg. Eine Zulassung von Optionen auf Effekten erfolgte erst sukzessive wieder ab Juli 1970. Erst seit der Eröffnung der Chicago Board Options Exchange am 26. April 1973 kann von einem modernen Derivatehandel gesprochen werden.Bernd Rudolph/Klaus Schäfer, Derivative Finanzmarktinstrumente, 2005, S. 49 Eine weitere Börsengesetz-Novelle folgte in Deutschland im April 1975, die das alte Börsenrecht an die damaligen Erfordernisse anpassen sollte. Im Juli 1989 kam es zu einer weiteren Novelle, die sich unter anderem mit dem Differenzeinwand befasste und in § 50 Abs. 1 Satz 2 BörsG einen erweiterten Begriff des Börsentermingeschäfts einführte. Die Deutsche Terminbörse DTB nahm am 26. Januar 1990 den Optionshandel auf 14 deutsche Standardwerte auf.Bernd Rudolph/Klaus Schäfer, Derivative Finanzmarktinstrumente, 2005, S. 58 Die Börsengesetz-Novelle vom März 1989 führte die „Termingeschäftsfähigkeit kraft Information“ ein. Aus der Fusion der Schweizer Terminbörse SOFFEX und der Deutschen Terminbörse entstand am 28. September 1998 die EUREX. Eine komplette Reform, die auch das Termingeschäft einbezog, gab es durch das im Juli 2002 in Kraft getretene 4. Finanzmarktförderungsgesetz.

Eigenschaften und Abgrenzung Termingeschäfte sind Geschäfte mit aufgeschobener Lieferzeit: Die Erfüllung des Vertrages (Lieferung und Abnahme) ist für einen späteren Termin, aber zu am Abschlusstag vereinbartem Terminpreis vereinbart.

Handelsgegenstand des Termingeschäfts – man spricht auch vom Basiswert (englisch ) – können Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Devisen, Sorten, Edelmetalle, Swaps, Derivate oder andere handelbare Finanzinstrumente sowie Waren und Rohstoffe („Commodities“) sein. Gegenstand von Termingeschäften können nach Abs. 3 Nr. 2 WpHG auch Frachtsätze, Emissionsberechtigungen, Klima- oder andere physikalische Variablen (siehe auch Wetterderivat), Inflationsraten oder andere volkswirtschaftliche Variablen, sonstige Vermögenswerte, Indizes (Preisindex, Zinsindex) oder Messwerte sein. Es gibt keine abschließende Aufzählung möglicher Basiswerte; weitere Basiswerte kommen durch kasuistische Rechtsprechung hinzu.

Termingeschäfte finden am Terminmarkt statt. Ein börsengehandeltes Termingeschäft (auch „Börsentermingeschäft“ genannt) kann normalerweise durch ein passendes Gegengeschäft am Terminmarkt glattgestellt werden.

Optionsscheine auf Aktienindizes oder Aktienkörbe werden vom BGH zu den Börsentermingeschäften gezählt, obwohl bei ihnen die Möglichkeit einer Glattstellung durch ein Gegengeschäft am Terminmarkt nicht besteht – solche Optionsscheine ermöglichen keinen effektiven Bezug des Basiswertes und stellen stattdessen auf Barausgleich eines Differenzbetrages ab., 546 Für Geschäfte mit selbständigen Bandbreiten-Optionsscheinen, bei denen wie bei anderen Optionsscheingeschäften die Kursspekulation im Vordergrund steht, gilt unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Zwecks, der für die Qualifizierung als Börsentermingeschäft von maßgeblicher Bedeutung ist, dasselbe., 2232 Bereits in der Begründung der Börsengesetz-Novelle vom März 1989 wurden selbständige Indexoptionen zu den Termingeschäften gezählt. vom 13. März 1989, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Börsengesetzes, S. 18BGH, Urteil vom 12. Mai 1998 – Az.: XI ZR 180/97 =

Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers fallen Leerverkäufe unter den Begriff des Börsentermingeschäftes, weil sie mit einem hinausgeschobenen Erfüllungszeitpunkt verbunden sind.

Darüber hinaus gehören nach dem Willen des BGH zu den Termingeschäften auch nicht ernstgemeinte Kassageschäfte, bei denen die Parteien, ohne einen hinausgeschobenen Erfüllungstermin zu vereinbaren, durch Nebenabreden oder die tatsächliche Art der Vertragsdurchführung den sofortigen Leistungsaustausch als das Charakteristische des KassageschäftsJulius von Staudinger/Norbert Engel, Kommentar zum BGB, 13. Bearb. 1996, § 764 Rdn. 21 ausschließen, in Wahrheit keine Lieferung beabsichtigen, sondern Spekulationsgewinne durch Gutschriften aus gleichartigen Geschäften erzielen wollen („Scheinkassageschäfte“).Mathias Habersack, BGB / Münchner Kommentar, 3. Aufl. § 764 Rdn. 16; Palandt/Sprau, BGB 61. Aufl., § 764 Rdn. 6 Es kommt also demnach nicht mehr darauf an, ob es sich formal um Termingeschäfte handelt, wenn der sofortige Leistungsaustausch der Vertragsparteien – wie auch immer – ausgeschlossen wird und die Beteiligten ausschließlich am Gewinn interessiert sind.

Dagegen sind beispielsweise Indexzertifikate keine Termingeschäfte – sie verbriefen lediglich Kassapositionen.

Arten Termingeschäfte werden der Art nach in unbedingte und bedingte unterschieden. Hinsichtlich der Handelbarkeit können sie in börsenhandelbare und nur außerbörslich handelbare Termingeschäfte unterschieden werden.

Unbedingtes Termingeschäft Bei einem unbedingten Termingeschäft gehen beide Vertragsparteien (Kontrahenten) eine bindende Verpflichtung zur Lieferung und Zahlung zu einem bestimmten zukünftigen Zeitpunkt ein. Beide Kontrahenten unterliegen einer Erfüllungspflicht. Unbedingte Termingeschäfte besitzen ein symmetrisches Risikoprofil, da sie bezogen auf den Basiswert eine lineare Preisfunktion haben. Gewinn- und Verlustpotenziale sind unbegrenzt; Risiken lassen sich neutralisieren.

Unbedingte Termingeschäfte zählen zu den Fixgeschäften (auch Festgeschäfte genannt): Der Basiswert ist zu einem hinausgeschobenen Zeitpunkt zu liefern und zu bezahlen.