Eine Sperrklausel ist eine Regelung in einem Verhältniswahlrecht, nach der Parteien oder Listen unterhalb eines bestimmten Anteils an allen Stimmen bei der Verteilung der Mandate nicht berücksichtigt werden. Damit soll einer „Zersplitterung“ des Parlaments entgegengewirkt werden.

Neben dieser „expliziten“ Sperrklausel gibt es auch eine „implizite“ Sperrklausel (auch: „faktische“ oder „natürliche Sperrklausel“ genannt). Sie meint die nötige Mindestmenge an Stimmen einer Partei, um den Anspruch auf ein erstes Mandat zu erhalten. Diese Mindestmenge ergibt sich bereits aus der Anzahl der zu besetzenden Mandate und dem genutzten Sitzzuteilungsverfahren.

Bei einer expliziten Sperrklausel wird die Höhe der Sperre durch ein Gesetz vorgeschrieben (z. B. 5 % der abgegebenen Stimmen). Ist nur von „Sperrklausel“ die Rede, ist in der Regel eine explizite Sperrklausel gemeint.

Vorteile von Sperrklauseln Die Rechtfertigung von Sperrklauseln ist, die „Zersplitterung“ der Sitzverteilung zu verhindern und damit eine stabile Mehrheit für die Regierungsbildung zu ermöglichen und zu sichern.www.dradio.de Ohne Sperrklauseln finden sich bei Verhältniswahlen häufig viele kleine Parteien im Parlament, teils auch Splittergruppen und Einzelkandidaten. Oft sind die Koalitionsverhandlungen in einem solchen Fall besonders schwierig, die Koalitionsmehrheit ist nur knapp, so dass Klein- und Kleinstparteien ein relativ hohes Gewicht bei Entscheidungen zukommen kann. Dies erschwert auch die Regierungsbildung. Deshalb muss die Einführung und die Höhe einer Sperrklausel gegen die Gefahr, die von der Parteienvielfalt ausgeht, abgewogen werden.

Nachteile von Sperrklauseln Durch die Sperrklausel wird die Wahlgleichheit verletzt, welche in Deutschland verfassungsrechtlich im Grundgesetz vorgegeben ist. Einzelne Stimmen bei der Wahl haben durch die Sperrklausel unterschiedliche Erfolgswerte. Dies führt im Wahlverhalten zu Verzerrungen, weil Stimmen für an der Sperrklausel scheiternde Parteien verschwendet sind und die übrigen Stimmen dafür ein höheres Gewicht erhalten. Sperrklauseln könnten dadurch strategische Wahl verursachen, so könnte aus wahltaktischen Überlegungen heraus eine „große Partei gewählt“ werden, weil die Stimme nicht an eine Partei „verschenkt“ werden soll, die voraussichtlich nicht über die Sperrklausel kommt. Andererseits könne eine Stimme auch als Leihstimme an eine Partei vergeben werden, die ansonsten an der Sperrklausel scheitern könnte. Eine Möglichkeit zum Erreichen der Wahlgleichheit ohne gleichzeitige Aufhebung der Sperrklausel ist die Einführung einer Ersatzstimme bei Parteiwahl.

Weiterhin reduziert eine Sperrklausel die Anzahl der Parteien zur Auswahl für jeden Wahlberechtigten, falls die Stimme nicht verfallen soll. So wertete Hans-Christian Ströbele Sperrklauseln als grundsätzlich undemokratisch, da sie neuen politischen Bewegungen den Weg in die Parlamente erschwere. Ebenso kritisierte Ralf-Uwe Beck, Vorsitzender des Vereins Mehr Demokratie, die Fünf-Prozent-Sperrklausel und nannte als mögliche Lösungen entweder die Senkung der Sperrklausel, ihre Abschaffung oder die Schaffung „eine[r] Ersatzstimme für die Wähler, die davon ausgehen, dass die von ihnen favorisierte Partei möglicherweise an der Sperrklausel hängen bleibt.“

Vermeidung der Zersplitterung ohne Sperrklausel Eine Alternative zeigt die Schweiz, wo Parteien mit nur einem Sitz im Parlament vertreten sein können und eine Zersplitterung durch Fraktionen verhindert wird. Nach den Wahlen im Jahr 2019 waren 12 Parteien im Schweizer Nationalrat vertreten. Es gibt im Schweizer Nationalrat und in vielen kantonalen Parlamenten eine Mindestanzahl von Mandaten, um eine Fraktion zu bilden. Die (eigentliche) politische Arbeit findet in den Kommissionen statt – die an Fraktionen vergeben werden und nicht an Parteien; die Kommissionen bestehen i. d. R. aus Mandatsträgern von allen Fraktionen. Mandatsträger aus Parteien, die weniger als die Mindestquote für eine eigene Fraktion erlangt haben, können sich einer von anderen Parteien gebildeten Fraktion anschließen. Mandatsträger ohne Fraktion haben kaum Einfluss und insbesondere kaum „Schadenpotential“. Im Europäischen Parlament funktioniert ein System der Fraktionen, welches die 206 ParteienEuropäisches Parlament: Fakten und Zahlen März 2022 in 7 Fraktionen organisiert.

Sperrklauseln in verschiedenen Staaten Deutschsprachige Staaten Deutschland

Sperrklauseln gibt es in Deutschland – jeweils in Höhe von 5 Prozent – bei der Bundestagswahl und allen Wahlen der Landesparlamente. Bei Kommunalwahlen und bei Europawahlen gibt es keine Sperrklauseln (mehr). Bei der Wahl zur Bremischen Stadtbürgerschaft gilt weiterhin eine Sperrklausel in Höhe von 5 %. In Berlin gilt für die Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen eine explizite Hürde in Höhe von 3 Prozent. Auch in Hamburg gilt für Wahlen zu den vergleichbaren Bezirksversammlungen eine 3-Prozent-Sperrklausel. Diese war im Januar 2013 vom Hamburgischen Verfassungsgericht als Bestandteil des Wahlgesetzes zunächst verworfen wordenVerfG Hamburg, Urteil vom 15. Januar 2013, Az. HVerfG 2/11 (PDF; 418 kB), wurde aber schon im Dezember 2013 von der Hamburger Bürgerschaft – nun als Teil der Verfassung – wieder eingeführt.

Die Einführung der Fünf-Prozent-Hürde wurde in der Bundesrepublik Deutschland damit begründet, dass das Fehlen einer Sperrklausel in der Weimarer Republik die Zersplitterung gefördert habe.Raban Graf von Westphalen: Deutsches Regierungssystem, 2015, ISBN 978-3-486-80844-5, S. 501, Digitalisat. Damals waren bis zu 17 Parteien im Reichstag vertreten.

Die Sperrklausel für den Bundestag war – seit dem 8. Juli 1953Wahlrecht.de: Die Entwicklung des Wahlgesetzes zum 2. Bundestag, abgerufen am 14. Mai 2012. – durch § 6 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes alter Fassung geregelt.

Demnach musste eine Partei bundesweit mindestens fünf Prozent der Zweitstimmen erhalten, um in den Bundestag einzuziehen. Diese Fünf-Prozent-Hürde konnte allerdings durch die Grundmandatsklausel überwunden werden: Falls eine Partei mindestens drei Direktmandate errang, zog sie mit einer ihrem prozentualen bundesweiten Zweitstimmenanteil entsprechenden Anzahl von Abgeordneten in den Bundestag ein. Auch galt sie nicht für Parteien nationaler Minderheiten.

Diese Ausnahme von der Sperrklausel, die Grundmandatsklausel, wurde ursprünglich 2023 abgeschafft. Das Bundesverfassungsgericht erklärte mit seiner Entscheidung vom 30. Juli 2024 die neue Ausgestaltung der Fünf-Prozent-Sperrklausel ohne Ausnahmen im geänderten Abs. 2 Satz 2 Nummer 2 BWahlG für verfassungswidrig und stellte die Unvereinbarkeit dieser Sperrklausel mit dem Grundgesetz fest.BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2024, Az. u. a., insbesondere Rn. 287.Das Bundeswahlgesetz 2023 ist überwiegend verfassungsgemäß – allein die 5-%-Sperrklausel ist derzeit verfassungswidrig, gilt aber mit bestimmten Maßgaben fort. Bundesverfassungsgericht, Pressemitteilung Nr. 64/2024 vom 30. Juli 2024.Thomas Wischmeyer: Staatsorganisationsrecht: Wahlrecht. Normenkontrolle Bundeswahlgesetz 2023 (insbes. Zweitstimmendeckung, Sperrklausel, Grundmandatsklausel). JuS 2024, S. 899 (901). In der gleichen Entscheidung ordnete es die Fortgeltung der Sperrklausel an und erließ es eine Regelung entsprechend der früheren Grundmandatsklausel bis zur Neuregelung der Sperrklausel durch den Gesetzgeber.BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2024, Az. u. a. Rn. 288.

Noch 1990 hatte das Bundesverfassungsgericht die Fünf-Prozent-Sperrklausel auf Bundesebene grundsätzlich für verfassungsgemäß erklärt, wobei es betont hatte, dass „die Vereinbarkeit einer Sperrklausel mit dem Grundsatz der Gleichheit der Wahl nicht ein für allemal abstrakt beurteilt werden kann“; die aktuellen Verhältnisse seien also zu berücksichtigen., 29. September 1990

In einigen Bundesländern wurde die Sperrklausel auf kommunaler Ebene aufgrund geänderter Ansichten der Rechtsprechung abgeschafft.

Weitere Ausnahmen von der Sperrklausel gelten auf Bundesebene nach Abs. 2 Satz 3 BWahlG sowie in einigen Ländern (beispielsweise Schleswig-Holstein nach § 3 Abs. 1 S. 2 SchlHWahlG) für nationale Minderheiten. Relevant ist dies insbesondere in Schleswig-Holstein bei der Ausnahmeregelung für die dänische Minderheit, die der SSW repräsentiert.www.juraexamen.info

Bei der Bundestagswahl 2013 wurden durch die 5-Prozent-Sperrklausel 15,7 % aller gültigen Wählerstimmen ausgeschlossen.Bundestagswahlen – Verteilung der Zweitstimmen, bpb.de, 9. Oktober 2013, abgerufen am 18. Januar 2025.

Mit dem Kommunalvertretungsstärkungsgesetz wurde mit den Stimmen der Fraktionen von SPD, CDU und Bündnis 90/Die Grünen des Landtags Nordrhein-Westfalen eine Sperrklausel von 2,5 Prozent für Kommunalwahlen in Art. 78 Abs. 1 S. 3 Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen eingeführt, die jedoch durch den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen für die Wahlen der Gemeinderäte und Kreistage als nicht mit höherrangigem Landesverfassungsrecht, genauer mit der Gleichheit der Wahl mit Urteilen vom 21. November 2017Verfassungsgerichtshof NRW, Urteile von 21. November 2017, Az. VerfGH 9/16; Az. VerfGH 11/16; Az. VerfGH 15/16-18/16; Az. VerfGH 21/16. für ungültig erklärt wurde.

Europawahl in Deutschland Für die Wahlen zum Europaparlament hat der Deutsche Bundestag das Gesetz über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Europawahlgesetz) erlassen. In der Fassung vom 8. März 1994 sah es in § 2 Abs. 7 eine Sperrklausel von 5 Prozent vor. Das Bundesverfassungsgericht erklärte diese Regelung am 9. November 2011 für nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Zur Begründung dieser Entscheidung, die von der Bewertung der Sperrklauseln für nationale Wahlen abweicht, verwiesen die Richter auf strukturelle Unterschiede zwischen dem EU-Parlament und dem Bundestag: Das EU-Parlament wähle keine Regierung, die auf seine andauernde Unterstützung angewiesen sei. Dass die Arbeit des Parlaments durch den Einzug weiterer Kleinparteien unverhältnismäßig erschwert werde, sei nicht zu erkennen.Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts, abgerufen am 9. November 2011.

Der CDU-Bundesparteitag sowie einige SPD-Landesverbände forderten daraufhin Ende 2012 die ersatzweise Einführung einer Drei-Prozent-Hürde bei Europawahlen; die CSU präferierte die Einrichtung von Wahlkreisen und Umstellung auf D’Hondt, was auch zu einer deutlichen Erhöhung der faktischen Sperrklausel führen würde. Auch das Europäische Parlament verabschiedete im November 2012 eine Entschließung, in der die Mitgliedsstaaten aufgefordert werden, „geeignete und angemessene Mindestschwellen“ für die Sitzvergabe einzuführen.www.wahlrecht.de

Am 13. Juni 2013 beschloss der Deutsche Bundestag eine Drei-Prozent-Sperrklausel für die Europaparlamentswahlen. Dagegen kündigten mehrere kleinere Parteien Klage vor dem Bundesverfassungsgericht an, außerdem organisierte der überparteiliche Verein Mehr Demokratie eine Klage gegen das Gesetz. Am 26. Februar 2014 verkündete das Gericht das Urteil mit dem Tenor, dass die Drei-Prozent-Sperrklausel verfassungswidrig ist. Um differenzierende Regelungen bei der Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit der Parteien zu rechtfertigen, bedürfe es eines besonderen, sachlich legitimierten, „zwingenden“ Grundes. Dieser ist nach Ansicht der Senatsmehrheit nicht gegeben. Das Urteil nimmt in seiner Begründung Bezug auf das Urteil vom 9. November 2011. Somit bestand für die Europawahl 2014 keine Sperrklausel.