Der Verwahrungsbruch ist ein Tatbestand des deutschen Strafrechts gemäß StGB. Er gehört somit zu den Straftaten gegen die öffentliche Ordnung. Aufgrund der Strafandrohung – Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe – handelt es sich bei dem Delikt um ein Vergehen.
Wortlaut § 133 des Strafgesetzbuches lautet:
Tatbestand Geschütztes Rechtsgut ist der dienstliche Gewahrsam an beweglichen Sachen.BGHSt 5, 159; 18, 312. Tatobjekt können alle beweglichen Sachen in dienstlicher Verwahrung sein. Dafür muss die Sache von der Behörde (im Sinne von Abs. 1 Nr. 7 StGB) in Besitz genommen worden sein, um sie gerade vor unbefugtem Zugriff zu bewahren.BGHSt 18, 312, 313. An dieser Zugriffsabwendungsabsicht fehlt es bei Sachen im bloßen Amtsbesitz wie Büromaterial oder Bibliotheksbüchern. Die Sache kann auch kraft hoheitlicher Anordnung von der Behörde einem anderen in Verwahrung gegeben worden sein, wie die beispielsweise bei privaten Abschleppunternehmen der Fall sein kann. Absatz 2 stellt Sachen in kirchlicher Verwahrung den in Absatz 1 bezeichneten Tatobjekten gleich.
Als Tathandlung kommen das Zerstören, Beschädigen, Unbrauchbarmachen oder sonstige aus der Verwahrung Entziehen in Betracht. Die Sache wird behördlicher Verwahrung entzogen, wenn die unmittelbare Verwendung der Sache unmöglich gemacht wird, insbesondere, wenn sie räumlich derart entfernt wird, dass die Bereitschaft zum Gebrauch aufgehoben oder erheblich erschwert ist. Das bloße Verstecken der Sache kann damit zur Tatbestandsverwirklichung genügen. Stets ist jedoch ein Handeln gegen den Willen des Verfügungsberechtigten erforderlich.BGHSt 33, 190.
§ 133 Abs. 3 StGB qualifiziert die Tat für Amtsträger im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB sowie für im öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB.
Literatur
Einzelnachweise
Kategorie:Besondere Strafrechtslehre (Deutschland)