Unter Wirtschaftsprüfung versteht man die Prüfung der Finanzberichterstattung von Unternehmen nach den jeweils geltenden Rechnungslegungsstandards, insbesondere im Rahmen der für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften gesetzlich vorgeschriebenen Jahresabschlussprüfung. Unter den Begriff fällt die Prüfung der Buchhaltung und der Bilanzierung. Eine Beurteilung der Wirtschaftlichkeit erfolgt nur insoweit, als festgestellt wird, ob eine Unternehmensfortführung wahrscheinlich ist. In der Theorie wird bei einer Wirtschaftsprüfung ein Ist- mit einem Soll-Zustand verglichen und auf der Grundlage der Abweichung ein entsprechendes Prüftestat entweder uneingeschränkt oder eingeschränkt erteilt oder verweigert. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Abschlussadressaten (u. a. Investoren, Lieferanten, Kreditgeber, Mitarbeiter) den Informationen des Jahresabschlusses vertrauen können (Informationsfunktion), ein korrekter Gewinnausweis erfolgt (Zahlungsbemessungsfunktion) sowie auch mittelbar die korrekte Steuerlast (Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz). Je nach Rechnungslegungsstandard überwiegen bestimmte Funktionen, was sich in unterschiedlichen Ansatz- und Bewertungskriterien widerspiegelt.
Eine Wirtschaftsprüfung dürfen nur nach der Wirtschaftsprüferordnung (WPO) zugelassene Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer mit Unterstützung weiterer Mitarbeiter (Assistenten ohne Examen) durchführen. Davon zu unterscheiden ist eine Kontrolle durch Mitarbeiter des geprüften Unternehmens, die man dann als Innenrevision bezeichnet, oder eine Kontrolle der Finanzen eines Vereins durch aus dem Mitgliederkreis gewählte Rechnungsprüfer (Rechnungsprüfung).
Geschichte Bereits in alten babylonischen und ägyptischen Aufzeichnungen sind Hinweise auf Kontrollen zu finden. Das Römische Reich hatte bereits ein sehr ausgefeiltes System von Kontrollen für Finanzbeamte.
Entstehung in Deutschland
In Deutschland entstand die erste staatliche Rechnungskontrollbehörde 1701. Die erste Verpflichtung zur Prüfung ergab sich in Deutschland 1870 mit der 1. Aktienrechtsnovelle. Eine Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) oder eine Aktiengesellschaft (AG) musste verpflichtend einen Aufsichtsrat haben. Der Aufsichtsrat war verpflichtet, den Jahresabschluss zu prüfen und der Hauptversammlung über die Ergebnisse zu berichten. 1884 wurde das Aktienrecht erneut überarbeitet (2. Aktienrechtsnovelle).Die durch Kartellabsprachen von Kohle-, Eisen-, Stahl- und Kaliproduzenten, massiver Kursstürze an der Wiener Böse im Frühjahr 1873 und überbewerteter Sacheinlagen ausgelöste Gründerkrise im Kaiserreich von 1873-79 verursachte erhebliche Vermögensverluste und eine Vielzahl von Unternehmensinsolvenzen, so dass künftig zur Prävention von Unternehmenskrisen das Rechnungswesen der Kapitalgesellschaften einer verpflichtenden Prüfung durch Bücherrevisoren unterzogen wurde. Vgl. Ulrich Wengenroth: Deutsche Wirtschafts- und Technikgeschichte seit dem 16. Jahrhundert. In: Behnen, Michael, Vogt, Martin, Vogt, Martin (Hrsg.): Deutsche Geschichte : von den Anfängen bis zur Gegenwart. 4. Aufl. Stuttgart ; Weimar : Metzler, 1997. S. 337, sowie Ute Pothmann, Britta Stücker: 1961 – 2011 | 50 Jahre. Berufliche Selbstverwaltung im öffentlichen Interesse. Wirtschaftsprüferkammer, Berlin 2011, abgerufen am 26. Mai 2024 Die Prüfung der Bilanz konnten KGaA oder AG von besonderen Revisoren (externen Prüfern) durchführen lassen. Unter bestimmten Bedingungen (siehe Artikel 209h der 2. Aktienrechtsnovelle) mussten Gesellschaften ihren Jahresabschluss von besonderen Revisoren überprüfen lassen.
Der Beruf des Bücherrevisors entstand durch die „Gewerbeordnung für das Deutsche Reich“ in der Fassung vom 26. Juli 1900.Gewerbeordnung für das Deutsche Reich, Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1900, Nr. 47, Seite 871–979. Die Handelshochschule Leipzig bot 1907 erstmals den zweisemestrigen Studiengang Diplom-Bücherrevisor an.Heike Franz: Zwischen Markt und Profession. Betriebswirte in Deutschland im Spannungsfeld von Bildungs- und Wirtschaftsbürgertum (1900–1945). Vandenhoeck & Ruprecht, 1998, ISBN 978-3-525-35676-0
1896 wurde der Verband Berliner Bücherrevisoren gegründet, welcher 1905 zum „Verband Deutscher Bücherrevisoren“ (VDB) wurde. Damit war der erste Zusammenschluss von Einzelrevisoren entstanden. 1929 waren 853 Revisoren Mitglied beim VDB.
Im Sommer des Jahres 1929 brach mit der Frankfurter Allgemeine Versicherungs AG (FAVAG) das zweitgrößte Versicherungsunternehmen der Weimarer Republik zusammen. Die FAVAG hatte jahrelang versicherungsfremde Investitionen mit hohem Risiko getätigt. Buchungskonten und die Bilanz wurden dafür genutzt, um die finanzielle Schieflage des Unternehmens zu verschleiern.IDW (Hrsg.): 75 Jahre Wirtschaftsprüfer im IDW – Gemeinsam denken, gemeinsam gestalten, gemeinsam verantworten. IDW-Verlag, November 2007, ISBN 978-3-8021-1318-5 Die Konzernteile mit Versicherungsbezug integrierte die Allianz in ihren Konzern, die restlichen Teile der FAVAG wurden abgewickelt.
Eine bereits 1928 initiierte Reform der Aktienrechts stellte die „Publizität der Unternehmensverhältnisse und Kontrolle der Unternehmensverwaltungen“ in den Mittelpunkt. Insbesondere wurde die Einführung einer Pflicht zur Abschlussprüfung diskutiert Mit dem Hintergrund des Zusammenbruchs der FAVAG und um Teile der Reform zu beschleunigen wurde am 19. September 1931 die „Verordnung des Reichspräsidenten über Aktienrecht, Bankenaufsicht und über eine Steueramnestie“ (VO) veröffentlicht. Sie enthält unter anderem Vorschriften zur Offenlegungspflicht (Geschäftsbericht, Jahresabschluss und Abschlussprüfung). Bilanzprüfer durften nur in der Buchführung gebildete und erfahrene Personen sein. Nur wenn einer der Inhaber, Vorstandsmitglieder oder Geschäftsführer in der Buchführung gebildet und erfahren war, durften Prüfungsgesellschaften Bilanzen überprüfen.
Der Beruf des Wirtschaftsprüfers entstand durch die 1. Durchführungsverordnung zur VO am 15. Dezember 1931. Wirtschaftsprüfer mussten öffentlich bestellt und Prüfungsgesellschaften eingetragen sein.
Die Länder des Deutschen Reiches legten „den rechtlichen und institutionellen Rahmen“ für den neuen Beruf fest. Als Voraussetzungen für eine Zulassung wurde „ein Mindestalter von 30 Jahren, eine sechsjährige praktische Tätigkeit“ („davon mindestens drei Jahre Revisionstätigkeit“) und die „Ablegung einer Fachprüfung“ definiert. Bewährte Praktiker konnten sich „in einer fünfjährigen Übergangsphase von der Fachprüfung befreien“ lassen. Antragsteller mussten entweder „zeichnungsberechtigte Vertreter eines Einzeltreuhänders oder einer Treuhandgesellschaft“ oder hauptberuflich Revisor sein.Heike Franz: Zwischen Markt und Profession. Betriebswirte in Deutschland im Spannungsfeld von Bildungs- und Wirtschaftsbürgertum (1900–1945). Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1998, ISBN 3-525-35676-5 1931 entstanden zwölf Zulassungs- und Prüfungsstellen für Wirtschaftsprüfer. Die Hauptstelle wurde beim Deutschen Industrie- und Handelstag in Berlin errichtet.
Anfang 1932 waren in Deutschland ungefähr 280 Wirtschaftsprüfer bestellt und 32 Wirtschaftsprüfungsgesellschaften eingetragen.
Am 1. Februar 1932 entstand das Institut der Wirtschaftsprüfer e. V. (IDW) in Berlin. Mitglied des IDW konnten nur Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften werden.
Die „Verordnung über den Zusammenschluss auf dem Gebiet des wirtschaftlichen Prüfungs- und Treuhandwesens“ vom 23. März 1943 schloss „Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und vereidigte Buchprüfer (vereidigte Bücherrevisoren)“ in der „Reichskammer der Wirtschaftstreuhänder“ zusammen. Die „Hauptstelle für die öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer“ und die „Hauptstelle für das Prüfungs- und Treuhandwesen“ wurden zur „Hauptstelle für das Wirtschaftstreuhandwesen“ mit Sitz in Berlin zusammengelegt. Die öffentliche Bestellung und die Vereidigung der Wirtschaftsprüfer und Buchprüfer wurde durch den Reichswirtschaftsminister geregelt. Die Berufsbezeichnung „vereidigter Bücherrevisor“ wurde durch „vereidigter Bücherprüfer“ ersetzt.Verordnung über den Zusammenschluß auf dem Gebiet des wirtschaftlichen Prüfungs- und Treuhandwesens (RGBl. 1943 Nr. 32 S. 157)
Am 22. Januar 2005 erfolgte die Gründung des Vereins wp.net e. V. als Interessensvertretung der mittelständischen Wirtschaftsprüfung für kleine WP-Kanzleien, Einzelpraxen und vereidigte Buchprüfer.Website Verband für die mittelständische Wirtschaftsprüfung Die größten Erfolge von wp.net waren die Einführung der demokratischen Briefwahl bei den WPK Beiratswahlen mit Unterstützung des damaligen Wirtschaftsministers zu Gutenberg. Am 1. April 2010 wird die Briefwahl in der WPO verankert. Die WPK passt in der Folge die Kammersatzung und die Wahlordnung an. Im Jahr 2011 gewinnt die von Michael Gschrei angeführte wp.net-Liste bei den ersten WPK Beirats-Briefwahlen alle WP-Sitze. Die WPK begeht unter dem WPK-Präsidenten Michael Gschrei am 15. November ihr 50-jähriges Bestehen in Berlin.
Entwicklung seit den 1990er Jahren Oft führten spektakuläre Unternehmenskrisen zu Veränderungen der Prüfungsauflagen. Die Pleite des Bauunternehmers Jürgen Schneider führte 1994 zu einer Verschärfung der Kreditprüfungsregeln für Banken in Deutschland.
Vielfältige Gründe wie fehlendes Risikomanagement, unzureichende Überwachung der Finanzbuchhaltung bzw. des Rechnungswesens oder persönliches Fehlverhalten führten zur Zahlungsunfähigkeit von anderen Unternehmen. Dazu zählten unter anderem zwischen 1993 und 2002 die Metallgesellschaft, der Baukonzern Philipp Holzmann AG, der Computerhändler Escom oder die Großwerft Bremer Vulkan.
Mit der Zielsetzung einer besseren Unternehmensüberwachung und mehr Transparenz für die (ausländischen) Anleger, trat im Mai 1998 das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) in Kraft.
Nach Bilanzmanipulationen bei dem Großkonzern Enron und dem Telekommunikationskonzern Worldcom trat im Juli 2002 in den USA der Sarbanes-Oxley Act (SOX) in Kraft. Dem Gesetz unterliegen amerikanische Unternehmen, ebenso wie deren Tochtergesellschaften im Ausland und nicht-amerikanische Unternehmen, die an amerikanischen Börsen gehandelt werden.
Im Juni 2006 trat die europäische „Achte Richtlinie 2006/43/EG“ (auch Abschlussprüfungsrichtlinie (EuroSOX) genannt) in Anlehnung an das amerikanische SOX-Gesetz im Juni 2006 in Kraft. Das Gesetz definiert Mindestanforderungen für Unternehmen für ein Risikomanagement und legt Pflichten der Abschlussprüfer fest.
Der deutsche Gesetzgeber setzte die Vorgaben der Euro-SOX-Richtlinie im Bilanzmodernisierungsgesetz (BilMoG) im Mai 2009 um.
Der Markt der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften in Deutschland 2018 bestimmten die folgenden Anbieter maßgeblich den deutschen Markt für Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung – wobei die Big Four der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, wie auch international, klare Marktführer sind. (PDF)