Richterwahlausschüsse sind in Deutschland Gremien auf Bundes- und auf Länderebene, die – im Bund neben dem zuständigen Bundesminister – die Richter aus allen Zweigen der Gerichtsbarkeit berufen.
Bund Der Bund bildet nichtständige Richterwahlausschüsse für die Auswahl der Berufsrichter an den Obersten Gerichtshöfen des Bundes (Bundesgerichtshof, Bundesverwaltungsgericht, Bundesfinanzhof, Bundessozialgericht und Bundesarbeitsgericht).Richterwahlausschuss. Bundestag, 2005. Rechtsgrundlagen sind Abs. 2 Grundgesetz (GG) und das (RiWG). Für die Richter des Bundesverfassungsgerichts gilt gemäß GG ein eigenständiges Wahlverfahren; die Richterwahlausschüsse sind nicht zuständig; teilweise wurde der zuständige Wahlausschuss trotzdem auch „Richterwahlausschuss“ genannt.Rede von Norbert Lammert. bundestag.de Der Richterwahlausschuss besteht aus 16 für das jeweilige Sachgebiet zuständigen Ministern bzw. Senatoren der Länder kraft AmtesVgl. § 3 I Richterwahlgesetz. § 3 II RiWG: Sie können sich nur nach den gleichen Regeln vertreten lassen, die für ihre Vertretung in der Landesregierung gelten. und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern,Vgl. § 5 RiWG: Die Mitglieder kraft Wahl und ihre Stellvertreter beruft der Bundestag nach den Regeln der Verhältniswahl. Jede Fraktion kann einen Vorschlag einbringen. Aus den Summen der für jeden Vorschlag abgegebenen Stimmen wird nach dem Höchstzahlverfahren (d’Hondt) die Zahl der auf jeden Vorschlag gewählten Mitglieder errechnet. Gewählt sind die Mitglieder und ihre Stellvertreter in der Reihenfolge, in der ihr Name auf dem Vorschlag erscheint. Scheidet ein Mitglied aus, so wird sein Stellvertreter Mitglied. Scheidet ein Stellvertreter aus, so wird er durch den nächsten aus der Reihe der nicht mehr Gewählten ersetzt. Mitgliedschaft und Stellvertretung enden durch Neuwahl oder durch Verzicht, der schriftlich dem Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz zu erklären ist. Jeder neu gewählte Bundestag nimmt eine Neuwahl vor. die vom Bundestag gewählt werden.Vgl. § 4 RiWG: Die Mitglieder kraft Wahl müssen zum Bundestag wählbar und im Rechtsleben erfahren sein. Verändert sich die Zahl der Mitglieder kraft Amtes, so verändert sich die Zahl der Mitglieder kraft Wahl entsprechend. Ihre Neuwahl ist notwendig. Jedes dieser Mitglieder kann sich durch seinen Stellvertreter vertreten lassen.Vgl. § 2 RiWG: Der Richterwahlausschuss besteht aus den Mitgliedern kraft Amtes und einer gleichen Zahl von Mitgliedern kraft Wahl.Krüger: Neue Bundesrichterinnen und Bundesrichter gewählt. bmj.de, 21. März 2024; abgerufen am 25. März 2024.
Wahlvorschläge für Richter können der zuständige Bundesminister oder die Mitglieder des Richterwahlausschusses machen.Vgl. § 10 I RiWG: Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz und die Mitglieder des Richterwahlausschusses können vorschlagen, wer im Verfahren nach § 1 Absatz 3 von der Bundesregierung nach Artikel 253 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zum Richter oder Generalanwalt des Gerichtshofs benannt werden soll und wer im Verfahren nach § 1 Absatz 3 von der Bundesregierung nach Artikel 254 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zum Mitglied des Gerichts benannt werden soll.Vgl. § 7 RiWG: Ein Mitglied des Richterwahlausschusses ist von der Mitwirkung bei der Wahl eines Richters ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des § 41 Nr. 3 der Zivilprozessordnung vorliegen. Zu den vorgeschlagenen Kandidaten äußert sich schriftlich der Präsidialrat des Gerichts, bei dem der Richter seinen Dienst verrichten soll (§ 57 DRiG). Der zuständige Bundesminister legt dem Richterwahlausschuss die Personalakten der Vorgeschlagenen vor.Vgl. § 10 II RiWG Weiter sind vor der Wahlsitzung allen Mitgliedern des Richterwahlausschusses eine aktuelle zeitnahe Beurteilung des Bewerbers und eine umfassende Dokumentation über dessen berufliche Entwicklung zur Verfügung zu stellen. Der Richterwahlausschuss prüft, ob der für ein Richteramt Vorgeschlagene die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen für dieses Amt besitzt.Vgl. § 10 III RiWG Schließlich entscheidet er in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen über die Vorschläge.Vgl. § 12 I RiWG Der Richterwahlausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrzahl sowohl der Mitglieder kraft Amtes als auch der Mitglieder kraft Wahl anwesend ist.Vgl. § 12 II RiWG Der Bundesminister der Justiz ist nicht stimmberechtigt. Stimmt der zuständige Bundesminister zu, so hat er die Ernennung der Gewählten beim Bundespräsidenten zu beantragen.Vgl. § 13 RiWGVgl. § 125 [Ernennung der Mitglieder] GVG. Dieser ernennt sie zu Bundesrichtern ( Abs. 1 GG, gemäß GG unter Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder durch den zuständigen Bundesminister).
Kritik Das Richterwahlverfahren wird immer wieder kritisiert, insbesondere wird die mangelnde Transparenz des Verfahrens bemängelt und dass bei der Wahl neben der fachlichen Qualifikation auch die parteipolitische Ausrichtung der Kandidaten eine Rolle spiele. Dementsprechend forderten z. B. die Präsidenten der Oberlandesgerichte und des Bundesgerichtshofs auf ihrer Jahrestagung 2002 unter anderem, dass die Bundesrichter in einem transparenten Verfahren ausschließlich aufgrund ihrer persönlichen und fachlichen Eignung zu berufen seien. Der ehemalige Richter des Bundesverfassungsgerichts Böckenförde spricht von „Parteipatronage“ und „personeller Machtausdehnung der Parteien“.
Weiter wird die Unabhängigkeit von der Exekutive diskutiert:
Der Europäische Gerichtshof verhielt sich zu der Frage, ob die Wahl hessischer Richterinnen und Richter durch den Richterwahlausschuss ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen könnte. Alleine die Wahl durch einen Richterwahlausschuss, in dem auch die Exekutive und Legislative vertreten sei, lasse die Unabhängigkeit der Justiz unberührt, soweit nicht die ernannten Richterinnen und Richter nach ihrer Wahl unter Druck gesetzt werden könnten oder weisungsgebunden seien.EuGH, Urteil vom 9. Juli 2020, Rs. C-272/19, ECLI:EU:C:2020:535, Rn. 54.
Die Bundesvertreterversammlung des Deutschen Richterbundes (DRB) forderte am 27. April 2007,Bundesvertreterversammlung des Deutschen Richterbundes (DRB), . der Justiz die Stellung zu verschaffen, die ihr nach dem Gewaltteilungsprinzip und nach der im Grundgesetz vorgesehenen Gerichtsorganisation zugewiesen ist. Die Unabhängigkeit der Justiz werde zunehmend durch den Einfluss der Exekutive eingeschränkt.
Auch die Neue RichtervereinigungNeue Richtervereinigung: setzt sich für die Verwirklichung der Unabhängigkeit der Justiz von der Exekutive ein.
Diese Forderung ist mehr als 60 Jahre alt. Schon der 40. Deutsche Juristentag 1953 hat diese Verwirklichung des Grundgesetzes angemahnt:
Die Bundestagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen kritisierte 2016 die „Intransparenz des Verfahrens“ und forderte statt des Vorschlagserfordernisses eine Ausschreibung der Bundesrichterstellen.
Im Kontext des Konflikts zwischen der Europäischen Union und Polen um die polnischen Justizreformen gab die polnische Regierung im Oktober 2021 bekannt, Deutschland wegen des Richterwahlverfahrens und wegen mangelnder Immunität der Richter vor dem Europäischen Gerichtshof verklagen zu wollen. Laut dem Staatssekretär im Justizministerium Sebastian Kaleta sei „das deutsche System“ „extrem politisiert“.
Länder Das Grundgesetz enthält folgende Kann-Vorschrift über Richterwahlausschüsse in den Bundesländern: "Die Länder können bestimmen, dass über die Anstellung der Richter in den Ländern der Landesjustizminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuss entscheidet" (Art. 98 Abs. 4 GG).
Neun Bundesländer haben Richterwahlausschüsse. Diese Länder haben die Kompetenzen ihrer Richterwahlausschüsse unterschiedlich geregelt. Es gibt Zuständigkeiten nur im Falle der Berufung neuer Richter und Zuständigkeiten bei Beförderungsentscheidungen – hier zum Teil nur im Konfliktfall.
Baden-Württemberg In Baden-Württemberg ist die Richterwahl im Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG) geregelt. Der Richterwahlausschuss wird nur im Konfliktfall tätig, das heißt, wenn die vom Ministerium vorgeschlagene Ernennung oder Beförderung vom sog. Präsidialrat abgelehnt wurde oder über einen Gegenvorschlag des Präsidialrats kein Einvernehmen erzielt werden konnte und die in diesem Fall vorgesehene mündliche Einigungsverhandlung zwischen dem Minister oder dessen Vertreter und dem Präsidialrat scheiterte. Erst dann tritt der Richterwahlausschuss zusammen. Dieser besteht aus sechs Abgeordneten des Landtags, einem Vertreter der Rechtsanwaltschaft und acht von der Richterschaft gewählten Richtern. Findet der vom Ministerium vorgeschlagene Bewerber auch im Richterwahlausschuss nicht die erforderliche Zweidrittelmehrheit und stimmt der Minister seinerseits der Ernennung eines vom Richterwahlausschuss gewählten anderen Bewerbers nicht zu, kann nur ein anderer Bewerber vorgeschlagen oder die Stelle neu ausgeschrieben werden.
Bayern In Bayern gibt es die Richter-Wahl-Kommission des Bayerischen Landtages, die (nur) die Mitglieder des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes wählt. Sie setzt sich aus dem Landtagspräsidenten und neun Abgeordneten zusammen.Richter-Wahl-Kommission des Bayerischen Landtages
Berlin Richterwahlausschuss mit 14 Mitgliedern, davon 8 Abgeordnete des Landesparlaments (Abgeordnetenhaus).
Brandenburg Richterwahlausschuss mit 12 Mitgliedern, davon 8 Abgeordnete des Landesparlaments.
Bremen Richterwahlausschuss mit 11 Mitgliedern, davon 5 Abgeordnete der Bremischen Bürgerschaft.
Hamburg Der Richterwahlausschuss bzw. die Richterwahl in Hamburg sind grundlegend in Art. 63 der Hamburgischen Verfassung geregelt, Einzelheiten finden sich im Hamburgischen Richtergesetz. Die Berufsrichter werden vom Senat auf Vorschlag des Richterwahlausschusses ernannt. Dieser besteht aus drei Senatoren oder Senatssyndici, sechs bürgerlichen Mitgliedern, drei Richtern und zwei Rechtsanwälten. Er beschließt in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Hessen Über die vorläufige Anstellung und die Berufung eines Richters auf Lebenszeit entscheidet der Justizminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuss, Artikel 127 Absatz 3 der Hessischen Verfassung. In Hessen besteht der Richterwahlausschuss aus sieben vom Landtag berufenen Mitgliedern, fünf richterlichen Mitgliedern und im jährlichen Wechsel dem Präsidenten einer der beiden Rechtsanwaltskammern des Landes (Mitglied kraft Amtes). Jeder Gerichtszweig ist mit einem richterlichen Mitglied vertreten.
Mecklenburg-Vorpommern Die Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern enthält eine Kann-Vorschrift über die Einsetzung eines Richterwahlausschusses: "Das Gesetz kann vorsehen, dass die Ernennung zum Richter auf Lebenszeit von dem Votum eines Richterwahlausschusses abhängig gemacht wird" (Art. 76 Abs. 3 Satz 1 Verf MV). Hiervon ist bisher einfachgesetzlich nicht Gebrauch gemacht worden.
Niedersachsen In Niedersachsen ermöglicht Artikel 51 (3) der Landesverfassung einen Richterwahlausschuss. Ein solcher ist vom Niedersächsischen Richtergesetz bisher nicht vorgesehen.
Nordrhein-Westfalen In Nordrhein-Westfalen bestehen keine Richterwahlausschüsse.
Rheinland-Pfalz Die Verfassung für Rheinland-Pfalz vom 18. Mai 1947 bestimmt Folgendes:VOBl. 1947, S. 209. Zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2005, GVBl. 2005, S. 495>
Artikel 102: Der Ministerpräsident ernennt und entlässt die Beamten und Richter des Landes, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist.Vgl. dazu Landesrichtergesetz (LRiG) vom 22. Dezember 2003. Fundstelle: GVBl. 2004, S. 1. Zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Oktober 2006, GVBl. 2006, S. 344.
Richterwahlausschuss
§ 14 Aufgaben, Unterrichtung