German Diagnosis Related Groups, kurz G-DRG-System, deutsch: diagnosebezogene Gruppen oder besser diagnosebezogene Fallgruppen, ist ein einheitliches, an Diagnosen geknüpftes Fallpauschalen-System im Gesundheitswesen und dient als Vergütungssystem für stationäre Krankenhausleistungen im Bereich der somatischen Erkrankungen und neben dem PEPP-System. Das G-DRG-System löste in Deutschland im Jahr 2003 das alte Vergütungsmischsystem ab. Gesetzliche Grundlage sind SGB V und Krankenhausfinanzierungsgesetz.

In diesem Kontext ist zu beachten: Es gibt mittlerweile zwei Umbenennungen des „G-DRG“-Systems, zunächst zu „aG-DRG“ und anschließend zu „rG-DRG“. Das in Deutschland zusätzlich geschaffene und im Jahr 2024 dann auch hier in Deutschland eingeführte sektorenübergreifende medizinisch-ökonomische Klassifizierungssystem der Hybrid-DRG ist kein Bestandteil des G-DRG (bzw. aG-DRG/rG-DRG)-Systems und existiert eigenständig daneben, gleichzeitig für den stationäre Versorgungsbereich und den ambulanten ärztlichen Versorgungsbereich. Das im Jahr 2025 gestartete System der Leistungsgruppen nach dem KHTG beinhaltet zahlreiche Aspekte des deutschen DRG-Systems, allerdings sind beide Systeme nicht deckungsgleich und existieren somit parallel nebeneinander.

Entstehung Bis zum Jahr 2002 wurden die stationären Krankenhausleistungen zu ca. 80 % über tagesgleiche Pflegesätze und zu ca. 20 % über Fallpauschalen bzw. Sonderentgelte abgerechnet, hauptsächlich im chirurgischen Bereich.

Die Kliniken rechnen nach ursprünglich australischem Vorbild seit 2003 optional, seit 2004 verbindlich alle Akutkrankenhausleistungen über Fallpauschalen, d. h. DRGs, ab. Ausgenommen sind davon grundsätzlich Abteilungen und Kliniken für Psychiatrie, Psychosomatik und psychotherapeutische Medizin. Zudem können hochspezialisierte Einrichtungen zeitlich befristet die Herausnahme aus dem DRG-System beantragen, wenn sich ihre Leistungen noch nicht dem Aufwand entsprechend im DRG-System abbilden lassen.

Jährlich findet mit Wirkung für das Folgejahr eine Anpassung des Systems an die besonderen Gegebenheiten in Deutschland statt. Ziel ist es, alle stationären „somatischen“ Leistungen mit diesem „pauschalen Entgeltsystem“ leistungsgerecht abbilden zu können. Federführend für die Einführung und Überarbeitung des DRG-Systems ist das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) in Siegburg.

Die Einführung des DRG 2003 und 2004 war budgetneutral, d. h. die Höhe des Krankenhausbudgets wurde nach klassischem Muster verhandelt und ermittelt, die Abrechnung erfolgte aber bereits über DRGs.

Einführung Das so genannte Optionsmodell ermöglichte den Krankenhäusern auf freiwilliger Basis ihre Abrechnung ab dem 1. Januar 2003 auf das G-DRG-System umzustellen. Voraussetzung war neben einer fristgerechten Anmeldung eine abgeschlossene Budgetverhandlung mit den Kostenträgern. Aufgrund zeitlicher Verzögerungen bei den Budgetverhandlungen fand für die meisten teilnehmenden Kliniken der Umstieg unterjährig statt.

Ab dem 1. Januar 2004 war die Einführung des DRG-Systems verpflichtend. Da jedoch auch hier die abgeschlossene Budgetverhandlung Voraussetzung für die Einführung war, konnten viele Kliniken erst im Verlauf des Jahres nach DRGs abrechnen. Eine ganze Reihe von Krankenhäusern begann sogar erst im Jahr 2005 mit der Abrechnung nach DRG.

Fortschreibung des deutschen DRG-Systems Bei der Fortschreibung des DRG-Systems wird es aufgrund der Ausgaben- und Kostenentwicklung über die verschiedenen Stellschrauben angepasst, ohne den grundlegenden Aufbau zu verändern. Daraus kann sich ergeben: Differenzierung von DRGs aufgrund von Kostenunterschieden z. B. durch Begleiterkrankungen, Alter, durchgeführte (nichtoperative) Prozeduren, Zusammenfassung bisher unterschiedlicher DRGs aufgrund fehlender Kostenunterschiede, die Verwendung von zusätzlichen Kriterien wie Geburtsgewicht, Ein-Tages-Fall, Notfall.

Gegenüber dem australischen Original erfolgten bereits im Jahr 2005 deutliche Änderungen; so ist der Einfluss der Nebendiagnosen auf die Eingruppierung in eine bestimmte DRG geringer als in den Vorjahren. Demgegenüber hat die Bedeutung der Prozeduren eine deutliche Steigerung erfahren.

Umbenennungen des deutschen DRG-Systems Es gibt mittlerweile 2 Umbenennungen des „G-DRG“-Systems, zunächst zu „aG-DRG“ und anschließend zu „rG-DRG“.

„aG-DRG“ Im Jahr 2020 erfolgte eine erste Umbenennung des „G-DRG“-Systems hin zum „aG-DRG“-System. Ursache ist die damalige Herausnahme der gesamten Personalkosten der Pflege aus den deutschen DRGs mit gleichzeitiger Schaffung des zusätzlich für Krankenhäuser geltenden Pflegebudgets.

„rG-DRG“ Im Jahr 2025/2026 erfolgt eine zweite Umbenennung des deutschen DRG-Systems hin zum „rG-DRG“-System. Ursache ist wiederum eine Herausnahme eines sehr umfangreichen Kostenblocks aus den deutschen DRGs mit gleichzeitiger Schaffung des dann zusätzlich für Krankenhäuser geltenden Vorhaltebudgets.

Weiterentwicklung Die DRGs haben die gewünschte Kostendämpfung nicht erreicht. Kostensteigerung im Mehrjahresvergleich auf der Webseite der Gesundheitsberichterstattung des Bundes, aufgerufen am 22. Februar 2021 Die wesentliche Erkenntnis ist, dass durch die DRGs allein kein hinreichender Steuerungseingriff erreicht wird. Dies wird verstärkt durch Konzepte integrierter Versorgung zu erreichen versucht. Allerdings ist anders als für die DRGs für eine integrierte Versorgung ein Status republikweiter Einheitlichkeit in planbarer Zeit nicht abzusehen.

Durch die Einführung der Fallpauschalen kam es in weiten Bereichen zu einem Abbau von Pflegepersonal. Dieser Entwicklung sollte durch eine zusätzliche Vergütung im Rahmen von Zuschlägen, Zusatzentgelten (nach PKMS oder Pflegegrad) entgegengesteuert werden. Aufgrund der unzureichenden Wirkung wurden zum Jahr 2020 die Pflegekosten außerhalb der Fallpauschalen kalkuliert und über eigene Pauschalen vergütet. Zum Jahresende werden die Vergütungen im Rahmen dieser Pflegepauschalen mit den wirklich entstandenen Kosten verrechnet. des InEK vom 18. Dezember 2019, abgerufen am 11. Juli 2020.

Grundlagen des deutschen DRG-Systems G-DRG G-DRG (German-DRG) ist die Bezeichnung für die deutsche Adaptation des australischen DRG-Systems (AR-DRG). Seit 2004 ist es für alle Krankenhäuser Pflicht. Gemäß § 17b KHG sind die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG), die Spitzenverbände der Krankenkassen (GKV) und der Verband der privaten Krankenversicherung (PKV) gemeinsam für die Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems zuständig.

Der Katalog G-DRG ist kapitelweise in Hauptdiagnosegruppen (engl.: Major Diagnostic Category MDC) gegliedert.

Voraussetzungen: Eingruppierung der Patienten, Verschlüsselung, Bewertungsrelationen Voraussetzung für die Eingruppierung eines Patienten in eine DRG ist die Verschlüsselung einer Hauptdiagnose und ggf. von behandlungsrelevanten Nebendiagnosen als ICD-Code sowie der wesentlichen, am Patienten durchgeführten Leistungen (Prozeduren) als OPS-Code.

Um eine einheitliche Verschlüsselung zu gewährleisten, wurde eigens ein Regelwerk (Deutsche Kodierrichtlinien, bzw. DKR) erstellt. Aus den Diagnosen und Prozeduren sowie dem Alter, Geschlecht, Gewichtsangabe bei Neugeborenen, Zahl der Stunden maschineller Beatmung, der Verweildauer und der Entlassungsart (z. B. verlegt, verstorben, normale Entlassung usw.) erfolgt die DRG-Ermittlung über einen vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) erstellten und veröffentlichten Algorithmus (Definitionshandbücher). Dieser Algorithmus ist in EDV-Programmen, so genannten DRG-Groupern implementiert, die vom InEK zertifiziert werden und über Schnittstellen vom Krankenhaus und den Krankenkassen in die EDV-Systeme eingebunden werden können.

Vereinheitlichung Das InEK erstellt jährlich den Katalog der abrechenbaren DRGs aus den Leistungs- und Kostendaten von anfangs nur freiwillig an der so genannten Kalkulation teilnehmenden Krankenhäusern. Zur Erhöhung der Repräsentativität der Kalkulation werden erstmals zum 31. Oktober 2016 mittels Losverfahren unter notarieller Begleitung zufällig 40 Krankenhäuser aus dem Entgeltbereich „DRG“ ausgewählt, die für 5 Jahre zur Erhöhung der Repräsentativität der Kalkulation durch verpflichtende Kalkulationsteilnahme beitragen. Zusätzlich wird zu jeder DRG eine Bewertungsrelation (BR) (Synonym: Kostengewicht, Relativgewicht) kalkuliert, das den Kostenunterschied der verschiedenen DRGs untereinander widerspiegelt. Daher ist das DRG-System in erster Linie eine ökonomische und nur bedingt eine medizinische Klassifikation.

Die DRGs werden als eine vierstellige Kombination aus Buchstaben und Ziffern dargestellt, beispielsweise F60B für Kreislauferkrankungen mit akutem Myokardinfarkt, ohne invasive kardiologische Diagnostik und ohne äußerst schwere Begleiterkrankungen. Die dreistellige Kombination der DRGs wird als Basis-DRG (z. B. A01) und die vierstellige Kombination als G-DRG (z. B. A01A; A01B) bezeichnet.

mini|DRG-Code Die erste Stelle des DRG-Codes bezeichnet das Kapitel (so genannte Hauptdiagnosegruppe, aus dem englischen Major Diagnostic Category (MDC)) nach Organsystem (z. B. MDC 1: Erkrankungen des Nervensystems = B) bzw. Ursache der Erkrankung (z. B. MDC 21: Verletzungen = X) unterteilt. Zusätzlich gibt es Sonderfälle (Beatmungsfälle, Transplantationen usw. = A) sowie so genannte Fehler-DRGs (Falsche Hauptdiagnose, OP passt nicht zur Diagnose usw. = 9).

Die zweite und dritte Stelle des DRG-Codes bezeichnet die Art der Behandlung. Im australischen Originalsystem bezeichnet 01–39 eine operative Behandlung (Partition O), 40–59 bezeichnet eine nichtoperative, jedoch invasive Behandlung wie beispielsweise eine Darmspiegelung (Partition A) und 60–99 bezeichnet eine rein medizinische Behandlung ohne Eingriffe (Partition M). In der deutschen Anpassung wurden für das G-DRG-System 2005 die Grenze zwischen der operativen und der non-OR Partition, also zwischen den Ziffern 01–39 und 40–59, aufgeweicht, so dass jetzt auch DRGs, die eine operative Behandlung voraussetzen, mit Ziffern größer 39 existieren. Als Beispiel sei die Basis-DRG I95 für Tumorendoprothese im G-DRG System Version 2006 angeführt.

Die letzte Stelle des DRG-Codes bezeichnet den (ökonomischen) Schweregrad der DRG. Buchstabe A kennzeichnet eine aufwändige (teure) Behandlung. Nach unten sind je nach Basis-DRG verschiedene Differenzierungen, derzeit bis zum Buchstaben I, möglich. Der Buchstabe Z kennzeichnet DRGs, die nicht weiter differenziert sind.

Der für die Fallpauschale abzurechnende Preis ergibt sich aus dem kalkulierten Relativgewicht multipliziert mit einem sogenannten Basisfallwert, der in den Jahren 2003 und 2009 krankenhausindividuell verhandelt wurde, zwischen 2005 und 2009 jedoch schrittweise an einen für das Bundesland einheitlichen Basisfallwert (Landesbasisfallwert, LBFW) angeglichen wurde (Konvergenzphase), so dass ab 2010 gleiche Leistungen innerhalb eines Bundeslandes auch einen gleichen Preis (ohne Berücksichtigung der krankenhausindividuellen Zuschläge) haben, unabhängig davon, in welchem Krankenhaus der Patient behandelt wurde. Von 2010 bis 2014 erfolgte gemäß (8) KHEntgG bundesweit eine schrittweise Angleichung der LBFW an einen Basisfallwertkorridor, der bei +2,5 % bis −1,25 % vom einheitlichen Basisfallwert liegt. Jeweils zum 1. Januar der Jahre 2016 bis 2021 wurden auch gemäß (8) KHEntgG die LBFW oberhalb des einheitlichen Basisfallwertkorridors in sechs gleichen Schritten in Richtung auf den oberen Grenzwert des einheitlichen Basisfallwertkorridors angeglichen, Übersichten über die aktuellen bzw. 2024er Landesbasisfallwerte sind z. B. über die Internetseiten des GKV-Spitzenverbands verfügbar.