mini|Wahlaufruf im Kölner Stadt-Anzeiger 1881: „Mitbürger! Wähler der 3. Classe!“

Das Dreiklassenwahlrecht ist ein historisches Wahlrecht (Wahlsystem), das in verschiedenen Ländern bestand. In der deutschen Geschichte ist vor allem die Situation im Königreich Preußen von Belang, wo die Abgeordneten des Abgeordnetenhauses von 1849 bis zum Ende der Monarchie 1918 nach dem Dreiklassenwahlrecht gewählt wurden. Das Abgeordnetenhaus war die zweite Kammer des Preußischen Landtages. Auch auf Gemeindeebene wurden die Stadtverordneten der preußischen Städte und Gemeinden gemäß der Preußischen Gemeindeordnung nach dem Dreiklassenwahlrecht gewählt.Geerd Baasen: Wahlen zur Stadtverordnetenversammlung und zum Abgeordnetenhaus von Berlin zwischen 1862 und 2011 (PDF; 125 kB). In: Zeitschrift für amtliche Statistik Berlin-Brandenburg. Heft 1-2/2012, S. 58–65. Nach jahrzehntelangen Kontroversen wurde das preußische Dreiklassenwahlrecht in der Novemberrevolution abgeschafft.

Die Bezeichnung rührt daher, dass die Wähler ein nach Steuerleistung in drei Abteilungen („Klassen“) abgestuftes Stimmengewicht besaßen. Wenn man davon absieht, dass nur Männer wählen durften, war es ein allgemeines Wahlrecht. Es war aber grundsätzlich ein ungleiches Wahlrecht, weil die Stimmen je nach Klasse einen sehr unterschiedlichen Erfolgswert hatten.

Die Idee des Dreiklassenwahlrechts stammte aus Frankreich; in Deutschland wurde es auf kommunaler Ebene bereits 1845 in der stark französisch geprägten Rheinprovinz eingeführt. Bis zum Ersten Weltkrieg war ein Zensuswahlrecht nicht unüblich und galt auch in anderen Ländern wie beispielsweise in Schweden.Heinz Boberach: Wahlrechtsfragen im Vormärz. Die Wahlrechtsanschauung im Rheinland 1815–1849 und die Entstehung des Dreiklassenwahlrechts. Herausgegeben von der Kommission für Geschichte des Parlamentarismus und der politischen Parteien, Düsseldorf 1959; Hedwig Richter: Moderne Wahlen. Eine Geschichte der Demokratie in Preußen und den USA im 19. Jahrhundert. Hamburger Edition, Hamburg 2017, S. 244 f.

Das preußische Dreiklassenwahlrecht war seinerseits Vorbild für ähnliche Wahlsysteme in mehreren anderen deutschen Staaten und vereinzelt in anderen Ländern. Es wurde zum gehassten Symbol der demokratischen Defizite in Preußen. Dieses Defizit hatte seinerseits Folgen für ganz Deutschland, weil Preußen die dominierende Macht war. Allerdings waren auch in den meisten anderen Ländern die Wahlsysteme ungleich und häufig nicht einmal allgemein.

Grundlage und Grundzüge Rechtsgrundlagen waren insbesondere die „Verordnung betreffend die Ausführung der Wahl der Abgeordneten zur Zweiten Kammer“ vom 30. Mai 1849 und das zu deren Ausführung erlassene und wiederholt geänderte „Reglement über die Ausführung der Wahlen zum Hause der Abgeordneten“.Stenographische Berichte über die Verhandlungen der Zweiten Kammer, 1849, Seiten VII bis XV Das Dreiklassenwahlrecht wurde in der revidierten preußischen Verfassung vom 31. Januar 1850 verankert.

Ein in der Verfassung vorgesehenes Wahlgesetz kam bis 1918 nicht zustande. Die Verordnung blieb bis 1918 nahezu unverändert, nur ein Paragraph wurde eingefügt. Jedoch wurde die Verordnung mehrmals durch Gesetze teilweise außer Kraft gesetzt oder durch neue Vorschriften ersetzt; so wurden 1860 die Wahlbezirke samt Wahlorten durch Gesetz festgelegt, 1891 und 1893 die Bildung der Wählerabteilungen reformiert und 1906 einige kleinere Änderungen zur Straffung des Wahlverfahrens eingeführt. Eine grundlegende Änderung gab es nie.

Die Wahl war ungleich: Die Wähler wurden nach Höhe ihrer Steuerleistung in drei Abteilungen (Klassen) eingeteilt und hatten so ein sehr unterschiedliches Stimmengewicht. Die Wahl der Abgeordneten erfolgte indirekt: Die wahlberechtigten Wähler wählten Wahlmänner, diese wiederum die Abgeordneten ihres Wahlbezirkes. Die Wahl war in der dritten Klasse nicht geheim.

Wahlverfahren Wahlberechtigung und Wählbarkeit Wahlberechtigt war jeder männliche Preuße, der mindestens 25 Jahre alt war und seit mindestens sechs Monaten seinen Wohnsitz in einer preußischen Gemeinde hatte. Er durfte auch nicht durch rechtskräftiges Urteil die bürgerlichen Rechte verloren haben oder öffentliche Armenunterstützung erhalten. Bei der Reichstagswahl gab es zwar keine Unterteilung in drei Klassen, aber auch hier waren wie in anderen Staaten im 19. Jahrhundert die Empfänger öffentlicher Armenunterstützung vom Wahlrecht ausgeschlossen.Margaret L. Anderson: Lehrjahre der Demokratie. Wahlen und politische Kultur im Deutschen Kaiserreich. Stuttgart 2009, S. 497. Vgl. etwa zum Wahlrecht in den USA Alexander Keyssar: The Right to Vote: The Contested History of Democracy in the United States. Basic Books, New York 2000, S. 1–10, 62, 117, 134–135.

Durch das Reichsmilitärgesetz von 1874 waren aktive Militärpersonen, mit Ausnahme der Militärbeamten, vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen, sowohl bei Wahlen in den Bundesstaaten als auch bei der Wahl zum Reichstag.

Zum Abgeordneten wählbar war jedermann, der das 30. Lebensjahr vollendet hatte, seit mindestens drei Jahren die preußische Staatsangehörigkeit besaß und die bürgerlichen Rechte nicht durch rechtskräftiges Urteil verloren hatte.

Urwahlbezirke Die Wahlberechtigten wählten in ihrem Urwahlbezirk 3 bis 6 Wahlmänner. Jeder Urwahlbezirk stellte so viele Wahlmänner, wie er volle 250 Einwohner (gemäß der letzten Volkszählung) hatte. Ein Urwahlbezirk hatte also mindestens 750 und höchstens 1749 Einwohner. Gemeinden oder gemeindefreie Gutsbezirke mit weniger als 750 Einwohnern wurden mit anderen zu einem Urwahlbezirk zusammengefasst. In Gemeinden ab 1750 Einwohner war die Gemeindeverwaltung, ansonsten der Landrat für die Einteilung zuständig. Die für die Einteilung zuständige Stelle ernannte den Wahlvorsteher des Urwahlbezirks, dieser berief aus den Reihen der Wahlberechtigten den Schriftführer und drei bis sechs Beisitzer für den Wahlvorstand.

Die Einteilung in Urwahlbezirke wurde teilweise politisch tendenziös gehandhabt, entweder durch Gerrymandering oder dadurch, dass Urwahlbezirke mit missliebigem Wahlverhalten so zugeschnitten wurden, dass sie eine Einwohnerzahl knapp unter der Schwelle zu einem zusätzlichen Wahlmann hatten (also zum Beispiel knapp unter 1.000) und Urwahlbezirke mit erwünschter Mehrheit eine Einwohnerzahl knapp darüber.

Die drei Abteilungen (Klassen) mini|Dreiklassenwahlrecht: Anteil der Wählerklassen an der Wahl 1849

Die Wahlberechtigten wurden in drei Abteilungen eingeteilt; der Ausdruck Klassen ist inoffiziell. Dies geschah bis 1891 grundsätzlich auf Gemeindeebene. Bildeten mehrere Gemeinden einen Urwahlbezirk, wurde die Dreiteilung auf der Ebene des Urwahlbezirks durchgeführt. Grundlage war das Aufkommen der direkten Staatssteuern (Klassensteuer oder klassifizierte Einkommensteuer, Grund- und Gewerbesteuer).

Die Wahlberechtigten, die die meisten Steuern zahlten, wählten in der 1. Abteilung. Es wurden so viele Wahlberechtigte in diese erste Abteilung eingeteilt, bis ein Drittel des Steueraufkommens erreicht war.

In die 2. Abteilung wurden diejenigen eingeteilt, die unter den verbleibenden Wahlberechtigten die größte Steuerleistung erbrachten, bis ein weiteres Drittel des Gesamtaufkommens erreicht war.

Die übrigen Wahlberechtigten bildeten die 3. Abteilung. Fiel der Steuerbetrag eines Wahlberechtigten nur noch teilweise ins erste oder zweite Drittel, so wurde er der höheren Abteilung zugerechnet. Überstieg dadurch die Steuersumme der 1. Abteilung ein Drittel der gesamten Steuern, wurde der auf die 2. und 3. Abteilung entfallende Betrag neu berechnet, indem der verbleibende Betrag hälftig zwischen diesen beiden Abteilungen aufgeteilt wurde.

In Gemeinden mit mehreren Urwahlbezirken war es möglich, dass es nach diesem Verfahren in der ersten oder sogar in der ersten und zweiten Abteilung gar keinen Wahlberechtigten gab. In diesen Fällen wurde die Einteilung auf der Ebene des Urwahlbezirks erneut durchgeführt. 1908 bestand in 2.214 von 29.028 Urwahlbezirken die 1. Abteilung nur aus einer Person. 1888 gab es in 2.283 von 22.749 Urwahlbezirken nur einen Wahlberechtigten, in weiteren 1.764 waren es zwei Wahlberechtigte und in 96 Urwahlbezirken gab es auch in der 2. Abteilung nur einen Wahlberechtigten.

In den Jahren 1891 und 1893 wurde die Einteilung der Wahlberechtigten in die Abteilungen reformiert. Hintergrund war die weitreichende Steuerreform unter dem preußischen Finanzminister Johannes von Miquel. Dadurch waren Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuer keine Staatssteuern mehr, sondern kommunale Steuern. An die Stelle der Klassensteuer und der klassifizierten Einkommensteuer trat eine progressive Einkommensteuer, zusätzlich wurde eine Ergänzungssteuer (Vermögenssteuer) als direkte Staatssteuer eingeführt.

Durch die progressiv gestalteten Einkommensteuersätze und die Ergänzungssteuer wurden wohlhabende Bürger stärker belastet, so dass in der 1. und 2. Abteilung noch weniger Männer gewählt hätten. Um dies zu verhindern, wurde künftig bei jedem Wähler, der keine Einkommensteuer zahlte, hierfür ein fiktiver Betrag von drei Mark angesetzt. Wähler, die neben diesem fiktiven Betrag keine andere direkte Steuer zahlten, wählten jedoch immer in der 3. Abteilung. Auch direkte kommunale Steuern wurden künftig bei der Abteilungsbildung berücksichtigt neben den direkten Staatssteuern (Einkommensteuer, Ergänzungssteuer, Gewerbesteuer für den Gewerbebetrieb im Umherziehen).

Wo keine kommunalen Steuern erhoben wurden, wurden die Steuern, die nach bisherigem Recht fällig gewesen wären, weiter als fiktiver Betrag in Ansatz gebracht. Dies war de facto eine Schutzklausel für Gutsherren in gemeindefreien Gutsbezirken. Hier gab es keine kommunalen Steuern, da Gutsherren sie an sich selbst gezahlt hätten. Gutsbesitzer zahlten bis dahin zwar eine hohe Grundsteuer, oft aber nur eine geringe Steuer auf Einkommen. Ohne die Anrechnung fiktiver kommunaler Steuern hätten einige in die 2. Abteilung abrutschen können. Vom Wahlberechtigten an anderen Orten in Preußen entrichtete direkte kommunale Steuern konnten auf seinen Antrag bei der Abteilungsbildung berücksichtigt werden.

Eine weitere, für Städte bedeutende Änderung im Jahr 1891 war, dass künftig die Einteilung in die Abteilungen immer auf Ebene des Urwahlbezirks durchgeführt wurde. Bis dahin war in den in mehrere Urwahlbezirke eingeteilten Gemeinden der erforderliche Steuerbetrag für die 1. oder 2. Abteilung in allen Urwahlbezirken gleich (es sei denn, eine Abteilung wäre so unbesetzt geblieben). Dies änderte sich nun teilweise drastisch. So waren 1888 in Köln in allen Urwahlbezirken 494 Mark für die 1. Abteilung erforderlich. Wäre die Drittelung der Steuersumme hingegen auf Ebene der Urwahlbezirke durchgeführt worden, hätte dieser Betrag je nach Urwahlbezirk zwischen 18 und 24.896 Mark geschwankt. Nach der Änderung schwankte der für die 1. Abteilung erforderliche Betrag in Berlin 1893 zwischen 12 Mark im ärmsten Urwahlbezirk und 27.000 Mark in der Voßstraße (wo die Reichskanzlei lag). Durch diese Änderung war es einerseits für viele städtische Bürger mit geringem und mittlerem Einkommen leichter, in die 2. oder sogar 1. Abteilung aufzurücken. Andererseits konnten wohlhabende Bürger in reichen Urwahlbezirken in die 3. Abteilung abrutschen; Reichskanzler Bernhard von Bülow musste 1903 in der 3. Abteilung wählen.

Der Anteil der Abteilungen an den Wahlberechtigten (Urwählern) schwankte im Laufe der Zeit und auch regional. Landesweit entfielen auf die 3. Abteilung etwa 80–85 % der Wahlberechtigten, auf die 1. Abteilung ca. 4 %. 1913 waren in der 3. Abteilung 79,8 % der Wahlberechtigten (1898: 85,3 %), in der 2. Abteilung 15,8 % (1898: 11,4 %) und in der 1. Abteilung 4,4 % (1898: 3,3 %).