Die Körperverletzung ist ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit einer anderen Person in Form einer körperlichen Misshandlung oder einer Gesundheitsschädigung.Schmidt, Priebe: Strafrecht Besonderer Teil I, 8. Auflage. 2009, Rn. 282. Eine bei Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) gebräuchliche Abkürzung ist KV.
Im deutschen Strafrecht wird die Körperverletzung in bis (Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit) sowie (Straftaten im Amt) StGB geregelt. Im Zuge der Großen Strafrechtsreform wurden durch das Sechste Gesetz zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) Inhalte und Nummerierungen geändert.
Auch jede Heilbehandlung, bei der auf irgendeine Weise in den Körper des Patienten eingedrungen wird, ist nach herrschender Meinung führender Strafrechtslehrer und Rechtsprechung höchster Gerichte eine tatbestandliche Körperverletzung, die nur dann nicht rechtswidrig ist, wenn in sie (auch konkludent, mutmaßlich oder hypothetisch) eingewilligt wird oder ein rechtfertigender Notstand vorliegt.Tröndle/Fischer: StGB Beck’scher Kurzkommentar, 54. Auflage. 2007, § 223 Rn. 9.
Körperverletzung Der Grundtatbestand der Körperverletzung ist in StGB normiert und lautet seit seiner letzten Änderung am 1. April 1998 wie folgt:Sechstes Gesetz zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) vom 26. Januar 1998 ().
Objektiver Tatbestand Auf objektiver Seite verlangen also alle Straftaten, die die körperliche Unversehrtheit einer Person (Taten gegen Tiere gelten nicht als Körperverletzung, siehe aber Tierquälerei) einschränken, eine körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung. Eine körperliche Misshandlung ist jede üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt.Schmidt, Priebe: Strafrecht Besonderer Teil I, 8. Auflage. 2009, Rn. 286. Im Rahmen des körperlichen Wohlbefindens wird der Zustand vor der Tathandlung mit dem nach der Tathandlung verglichen. Ist der Zustand schlechter als vorher, dann kann das körperliche Wohlbefinden beeinträchtigt sein.Schmidt, Priebe: Strafrecht Besonderer teil I, 8. Auflage. 2009, Rn. 287. Psychische Beeinträchtigungen können dann eine körperliche Misshandlung sein, wenn dadurch körperliche Beeinträchtigungen hervorgerufen werden.OLG Celle, Beschluss vom 17. März 2008 - 1 Ws 105/08, dejure.org = NJW 2008, 2202 (2203). Die körperliche Unversehrtheit ist beeinträchtigt, wenn es zu einer Substanzverletzung, zu einem Substanzverlust, zu einer Herabsetzung der körperlichen Funktionen oder zu einer körperlichen Verunstaltung gekommen ist.Tröndle/Fischer, Beck’scher Kurzkommentar StGB, § 223, Rn. 5. Als Gesundheitsschädigung gilt das Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen, also vom normalen Funktionieren des Körpers abweichenden, Zustandes, auch wenn er nur vorübergehend ist.Tröndle/Fischer, Beck’scher Kurzkommentar StGB, § 223, Rn. 6. Auch das Abschneiden der Haare erfüllt den Tatbestand der Körperverletzung in der Variante der körperlichen Misshandlung.
Beispiele:
körperliches Wohlbefinden ist z. B. auch bei Angstschweiß, Schlaf- oder Konzentrationsstörungen oder Herzklopfen, ebenso bei Mobbing und (befehls- oder anordnungsbedingter) körperlicher Überanstrengung eingeschränkt;Schmidt/Priebe, Strafrecht Besonderer Teil I, 8. Auflage. 2009, Rn. 287. das Verursachen von Schrecken, Ekel oder Erregung, generell Handlungen, die unterhalb einer gewissen Bagatellschwelle liegen (z. B. Anspucken, Anstoßen, leichte Ohrfeige) führen dagegen nicht zu einer Einschränkung des körperlichen Wohlbefindens i. S. d. § 223 StGB, können jedoch den Tatbestand der Beleidigung erfüllen.Rengier, Strafrecht BT II, § 13 Rdnr. 10. körperliche Unversehrtheit ist z. B. beim Beibringen einer Wunde, dem Verabreichen eines gesundheitsschädlichen Stoffes, dem Ausschlagen von Zähnen, dem Entfernen eines Körperteils, dem Zufügen einer Prellung, der Defloration, dem Abschneiden der Haare beeinträchtigt;Schmidt/Priebe, Strafrecht Besonderer Teil I, 8. Auflage. 2009, Rn. 288. eine Gesundheitsschädigung kann sich z. B. aus einer Verunreinigung von Wasser oder Luft durch Giftstoffe oder durch Beibringen eines gesundheitsschädlichen Stoffes ergeben. Dabei genügt es, dass die Substanz im konkreten Fall gesundheitsschädlich ist (wie Kochsalz in hoher Dosierung).BGH, Urteil vom 16. März 2006 – 4 StR 536/05 –, dejure.org = BGHSt 51, 18 (21 ff.). Auch die Infektion mit einer ansteckenden Krankheit (insbesondere bei HIV) ist eine Gesundheitsschädigung;BGH, Urteil vom 4. November 1988 – 1 StR 262/88 –, wolterskluwer-online.de, Rn. 17 = BGHSt 36, 1 (17). auch beim Zuführen von Röntgenstrahlen,BGH, Urteil vom 3. Dezember 1997 – 2 StR 397/97 –, HRR Strafrecht, Rn. 19 ff. = NJW 1998, 833 (835 f.). beim Herbeiführen einer AlkoholintoxikationAG Saalfeld, Urteil vom 15. September 2005 - 684 Js 26258/04 2 Cs jug. –, dejure.org = NStZ 2006, 100 (101). oder beim Verschreiben von suchtfördernden MittelnSchmidt/Priebe, Strafrecht Besonderer Teil I, 8. Auflage. 2009, Rn. 294. liegt eine Gesundheitsschädigung vor.
Der ärztliche Heileingriff Heilbehandlungen können nach dem Bundesgerichtshof (BGH) den Tatbestand der Körperverletzung erfüllen.BGH, Urteil vom 28. November 1957 - 4 StR 525/57, DFR = BGHSt 11, 111 (112).BGH, Urteil vom 19. November 1997 - 3 StR 271/97, dejure.org = NJW 1998, 1802 (1803). Auch ein Eingriff, der nach den Regeln der ärztlichen Kunst vorgenommen wurde und der erfolgreich ist, erfüllt den objektiven Tatbestand des § 223 StGB.Rengier, Strafrecht BT II, § 13 Rdnr. 15, 17. Es reicht somit nicht aus, dass der Mediziner mit guten Absichten handelt. Vielmehr ist der ärztliche Heileingriff dann aber meist durch Einwilligung gerechtfertigt. Deshalb muss der Arzt vor jedem Eingriff den Patienten pflichtgemäß aufklären, um wesentlichen Willensmängeln der Einwilligenden vorzubeugen (siehe informierte Einwilligung).Wessels/Beulke, Strafrecht Allgemeiner Teil, 38. Auflage. 2008, Rn. 376. Um das Risiko einer Strafbarkeit zu vermeiden, wird die Aufklärung des Patienten und seine Einwilligung vor der Operation in einer Einverständniserklärung dokumentiert. Es gibt jedoch auch Fälle, in denen die Einwilligung des Patienten vor der Operation nicht eingeholt werden kann (z. B. bei Notoperationen an bewusstlosen Unfallopfern). Hier wird in der Regel von einer mutmaßlichen Einwilligung ausgegangen. Davon zu unterscheiden ist aber die hypothetische Einwilligung, bei der eine tatsächliche Einwilligung hätte eingeholt werden können. Zur gesetzlich normierten Besonderheit der Körperverletzung mit Einwilligung des § 228 StGB siehe weiter unten.
Diese Ansicht der Rechtsprechung wird von Teilen der Literatur kritisiert und geltend gemacht, dass bei medizinisch indizierten und kunstgerecht durchgeführten Heileingriffen schon der Tatbestand des § 223 StGB nicht erfüllt sei, wobei die genauen Voraussetzungen umstritten sind.Vgl. Kindhäuser, Strafrecht BT I, § 8 Rdnr. 24 ff. Hauptargument dieser Literaturmeinung ist, dass ein Heileingriff nach seinem Sinngehalt keine „Misshandlung“ oder „Gesundheitsschädigung“ sein kann und der Arzt ansonsten auf die Stufe eines Messerstechers gestellt werde.Kindhäuser, Strafrecht BT I, § 8 Rdnr. 28. Dagegen wird eingewendet, dass eine partielle Entmündigung des Patienten drohe, wenn ärztliche Heileingriffe schon gar nicht tatbestandlich erfasst werden. Ärztliche Aufklärungsgespräche würden aus strafrechtlicher Sicht entbehrlich(er) werden und es könne unter Umständen auch gegen den Patientenwillen straffrei behandelt werden, was ebenfalls als Argument gegen die Rechtsfigur der hypothetischen Einwilligung vorgebracht wird. Deshalb schütze die „Einwilligungslösung“ der Rechtsprechung das Selbstbestimmungsrecht des Patienten effektiver.Rengier: Strafrecht Besonderer Teil II, 8. Auflage. 2007, § 13, Rn. 17.
Subjektiver Tatbestand Der Täter muss vorsätzlich gehandelt haben (in Abgrenzung zur fahrlässigen Körperverletzung). Vorsatz bezeichnet das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung; hier also der körperlichen Misshandlung oder Gesundheitsschädigung. Im Rahmen der Körperverletzung wird der Vorsatz auch speziell als Körperverletzungsvorsatz bezeichnet. Dabei ist bedingter Vorsatz ausreichend.BGH, Beschluss vom 24. Juli 2003 - 3 StR 159/03 –, HRR Strafrecht, Rn. 8 = NStZ 2004, 201 f. Besonderheit ist hierbei die Abgrenzung zwischen Körperverletzungsvorsatz und Tötungsvorsatz im Rahmen der Körperverletzung mit Todesfolge.
Gefährliche Körperverletzung
Bei der in StGB geregelten gefährlichen Körperverletzung handelt es sich um eine Qualifikation der Körperverletzung in Form eines Gefährdungsdeliktes. Der das deutlich erhöhte Strafmaß begründende gesteigerte Unrechtsgehalt liegt hier in der erhöhten Gefährlichkeit durch eine besondere Art der Tatausführung: Entweder besteht die Gefahr erheblicher Verletzung oder aber die Abwehrmöglichkeiten des Opfers sind eingeschränkt.Hardtung, in: MüKo StBG, § 224 Rn. 1; Paeffgen/Böse, in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen StGB, § 224 Rn. 1. Die Strafverfolgung erfolgt von Amts wegen (sog. Offizialdelikt).Paeffgen/Böse, in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, § 224 Rn. 43.
Schwere Körperverletzung
Bei dem Körperverletzungsdelikt der schweren Körperverletzung ( StGB) handelt es sich im um eine Qualifikation, also einen um strafschärfende Tatbestandsmerkmale erweiterten Tatbestand, des Grundtatbestandes der Körperverletzung ( StGB).BGH, Urteil vom 14. Dezember 2000 - 4 StR 327/00 -, juris.bundesgerichtshof.de = NJW 980 f. Sie ist im 17. Abschnitt des besonderen Teils des deutschen Strafgesetzbuches (Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit) geregelt. Die Tat ist ein Offizialdelikt, was bedeutet, dass diese von Amts wegen verfolgt wird und kein Strafantrag ( StGB) gestellt werden muss, wie es bei der einfachen und der fahrlässigen Körperverletzung der Fall ist.Hans-Ullrich Paeffgen: In: Strafgesetzbuch. 2010, S. 1022.
Anders als bei der gefährlichen Körperverletzung ( StGB), die auf eine besonders gefährliche Begehungsweise der Tat abstellt,Wessels/Hettinger: Strafrecht. 2012, S. 80. erhöht der Tatbestand der schweren Körperverletzung bei bestimmten Folgen, die durch genauere Merkmale abschließend definiert sind, die Strafandrohung erheblich, weil die Tatfolgen als besonders schwer eingestuft werden.Hardtung in: Münchener Kommentar. 2012, S. 989. Mithin knüpft die schwere Folge, ebenso wie die Körperverletzung mit Todesfolge ( StGB), nicht etwa an die Körperverletzungshandlung, sondern den Körperverletzungserfolg an.Paeffgen in: Strafgesetzbuch. 2010, S. 1002. Man spricht bei derartigen Tatbeständen von sog. erfolgsqualifizierten Delikten.Sternberg-Lieben/Schuster, in: Schönke/Schröder StGB, § 18 Rn. 1; Hardtung, in: MüKo StGB, § 18 Rn. 4; Steinberg, JuS 2017, 970, 970.
Verstümmelung weiblicher Genitalien Seit 2013 sieht StGB für weibliche Genitalverstümmelung gegenüber der gefährlichen Körperverletzung erhöhte Strafdrohungen vor:
Die Höchststrafe beträgt in den Fällen des Absatz 1 i. V. m. StGB fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe.
Körperverletzung mit Todesfolge ist wie bei § 226 Absatz 1 StGB ein erfolgsqualifiziertes Delikt:
Wie bei allen Erfolgsqualifikationen (außer § 239 Abs. 4 StGB) muss im Todeserfolg sich gerade die Gefahr verwirklichen, die der grunddeliktischen Tathandlung „in spezifischer Weise“ anhaftete (sog. deliktsspezifischer Gefahrzusammenhang). Der Unmittelbarkeitszusammenhang, wie noch im Rötzel-Fall verlangt, wurde vom BGH aufgegeben.BGH, Urteil vom 9. Oktober 2002, Az. 5 StR 42/02. Die Höchststrafe beträgt in den Fällen des Absatz 1 i. V. m. StGB fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe.
Abgrenzung zu anderen Tatbeständen