Die Sicherungsverwahrung (außerhalb von Gesetzestexten auch als Sicherheitsverwahrung bezeichnet)Deutsche Gesetzestexte verwenden ausschließlich Sicherungsverwahrung; ansonsten kommt auch die Variante Sicherheitsverwahrung vor, sowohl in überregionalen Zeitungen als auch in wissenschaftlichen Texten als auch in juristischer Literatur, z. B. Andreas Zimmermann, Grundrechtsschutz zwischen Karlsruhe und Straßburg, Berlin/New York 2012, ISBN 978-3-11-029669-3, pp. 7/26/27; Christina Müting, Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung (§ 177 StGB). Reformdiskussion und Gesetzgebung seit 1870, Berlin/New York 2010, ISBN 978-3-11-024794-7, pp. 112/195/234/236; Lars S. Otto, Klausuren aus dem Staatsorganisationsrecht. Mit Grundlagen des Verfassungsprozessrechts und der Methodenlehre, Berlin/Heidelberg 2012, ISBN 978-3-642-22892-6, pp. 120/443 ist eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung im deutschen Strafrecht. Sie schließt sich zeitlich an das Verbüßen einer Freiheitsstrafe an. Im Gegensatz zur durch die Schuld des Täters begrenzten Freiheitsstrafe knüpft die Sicherungsverwahrung einzig an die Gefährlichkeit des Straftäters an.Ruth Rissing-van Saan, Jens Peglau in: Strafgesetzbuch. Leipziger Kommentar, De Gruyter 2008 doi:10.1515/9783110901276, StGB § 66 Rn. 1, 3. Sie ist eine rein präventiv ausgerichtete Maßregel der Besserung und Sicherung. Dabei ist umstritten, ob sie allein die Allgemeinheit vor dem gefährlichen Straftäter schützen soll oder auch dem Schutze jedes einzelnen potentiellen OpfersTheo Ziegler in: BeckOK StGB, v. Heintschel-Heinegg, 49. Edition, Stand: 1. Februar 2021, StGB § 66 Rn. 1. diene. Gesetzlich geregelt ist sie im allgemeinen Teil in den , , und des Strafgesetzbuches (StGB). Die Regelung der Sicherungsverwahrung im StGB wurde am 4. Mai 2011 in der damals geltenden Fassung vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt und mit Wirkung zum 1. Juni 2013 reformiert.Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom 11. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2425).

Die Sicherungsverwahrung wird in besonderen Abteilungen von Justizvollzugsanstalten vollzogen. Da der Sicherungsverwahrte jedoch bereits die schuldangemessene Strafe verbüßt hat und sich dort einzig zum Schutze der Allgemeinheit (bzw. der potentiellen Opfer, s. o.) vor ihm befindet, ist dies insoweit ein „Sonderopfer“BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 − , 740/10, 2333/08, 1152/10, 571/10, NJW 2011, 1931 Rn. 101, beck-online, Zitat: „Der in der Sicherungsverwahrung liegende Eingriff in das Freiheitsgrundrecht ist daher auch deshalb äußerst schwerwiegend, weil er ausschließlich präventiven Zwecken dient und dem Betroffenen – da der Freiheitsentzug stets nur auf einer Gefährlichkeitsprognose, nicht aber auf dem Beweis begangener Straftaten beruht – im Interesse der Allgemeinheit gleichsam ein Sonderopfer auferlegt. Die Sicherungsverwahrung ist daher überhaupt nur dann zu rechtfertigen, wenn der Gesetzgeber bei ihrer Ausgestaltung dem besonderen Charakter des in ihr liegenden Eingriffs hinreichend Rechnung und dafür Sorge trägt, dass über den unabdingbaren Entzug der „äußeren“ Freiheit hinaus weitere Belastungen vermieden werden. Dem muss durch einen freiheitsorientierten und therapiegerichteten Vollzug Rechnung getragen werden, der den allein präventiven Charakter der Maßregel sowohl gegenüber dem Untergebrachten als auch gegenüber der Allgemeinheit deutlich macht. Die Freiheitsentziehung ist – in deutlichem Abstand zum Strafvollzug („Abstandsgebot“, vgl. BVerfGE 109, 133 <166>) – so auszugestalten, dass die Perspektive der Wiedererlangung der Freiheit sichtbar die Praxis der Unterbringung bestimmt.“ für die Allgemeinheit. Das Bundesverfassungsgericht verlangt daher seit seiner Entscheidung vom 5. Februar 2004,BVerfG, Urteil vom 5. Februar 2004 − 2 BVR 2029/01. dass sich die Verbüßung der Sicherungsverwahrung vom Strafvollzug positiv unterscheidet (sogenanntes Abstandsgebot). Dieses Gebot versucht der § 66c StGB umzusetzen. Die Sicherungsverwahrung ist von anderen freiheitsentziehenden Maßnahmen zu unterscheiden.Siehe zum Beispiel die nach der Psychiatriereform erlassenen Regelungen wie im Bremer Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (BremPsychKG) § 14, erste Fassung vom 19. Dezember 2000, BremGBl. 471

Voraussetzungen Die Sicherungsverwahrung kann vom Gericht bei Erwachsenen im Urteil angeordnet werden ( StGB), im Urteil vorbehalten werden ( StGB), nachträglich angeordnet werden ( StGB und Art. 316e EGStGB i. V. m. StGB i. d. F. vom 18. April 2007), bei Heranwachsenden im Urteil vorbehalten werden ( Abs. 3 und 4 JGG), nachträglich angeordnet werden ( Abs. 5 und 6 JGG), nämlich bei Erledigterklärung einer Unterbringung nach § 63 StGB bei Jugendlichen im Urteil vorbehalten werden ( Abs. 2) nachträglich angeordnet werden ( Abs. 4 JGG), nämlich bei Erledigterklärung einer Unterbringung nach § 63 StGB.

Hinzu kommt, dass für „Altfälle“, d. h. Straftaten, die vor dem 31. Mai 2013 begangen wurden, nach wie vor die bis dahin geltenden Vorschriften über Sicherungsverwahrung anzuwenden sind, „wenn beim Betroffenen eine psychische Störung vorliegt und aus konkreten Umständen in seiner Person oder seinem Verhalten eine hochgradige Gefahr abzuleiten ist, dass er infolge dieser Störung schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten begehen wird“ (§ 316 f Abs. 2 Satz 2 EGStGB). Das gilt insbesondere für Jugendliche und Heranwachsende, bei denen bis zum 31. Mai 2013 die Sicherungsverwahrung auch nachträglich angeordnet werden konnte (§ 7 Abs. 2 JGG a.F. bzw. § 106 Abs. 2 JGG a.F.).

Die Sicherungsverwahrung wird neben einer Freiheitsstrafe angeordnet, die stets zuerst verbüßt wird. Das zuständige Gericht (Strafvollstreckungskammer) prüft vor Vollzugsende, ob die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung ausgesetzt werden kann. In diesem Fall tritt Führungsaufsicht ein.

Die im Jahr 2004 eingeführte Möglichkeit einer nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung ist am 13. Januar 2011 vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) für menschenrechtswidrig erklärt worden.Kammerentscheidung Haidn v. Deutschland (englisch, PDF) vom 13. Januar 2011Straßburger Richter rügen Deutschland, in: FAZ vom 13. Januar 2011. Der Bundestag hatte allerdings schon im Dezember 2010 eine Neuregelung des Rechts der Sicherungsverwahrung beschlossen, in der auf die Verhängung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei Erwachsenen für die Zukunft verzichtet wird.Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen () und dessen Die nachträgliche Sicherungsverwahrung ist allerdings nicht gänzlich entfallen: So dürfen nach wie vor Personen, die nach StGB im Maßregelvollzug (psychiatrisches Krankenhaus) untergebracht wurden, nachträglich in Sicherungsverwahrung verlegt werden, wenn die psychiatrische Maßregel für erledigt erklärt worden ist ( StGB, früher § 66b Abs. 3 StGB).

Vollzug Der Vollzug der Sicherungsverwahrung war im dritten Abschnitt des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG) geregelt. Nach der Föderalismusreform haben sämtliche Bundesländer nicht nur eigene Strafvollzugsgesetze erlassen, sondern davon getrennte Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetze (beispielsweise Art. 159 ff. BayStVollzG, §§ 94 ff. HmbStVollzG, §§ 107 ff. NJVollzG).

Der Vollzug der Sicherungsverwahrung soll getrennt vom Vollzug einer normalen Freiheitsstrafe erfolgen ( Abs. 1 StVollzG). Um dies zu ermöglichen, können entweder eigenständige Anstalten oder abgetrennte Abteilungen innerhalb einer Justizvollzugsanstalt eingerichtet werden. Ziel der Unterbringung ist einerseits die sichere Verwahrung zum Schutz der Allgemeinheit ( Satz 1 StVollzG), andererseits die Unterstützung des Verwahrten, damit er sich in das Leben in Freiheit eingliedern kann ( Satz 2 StVollzG). Um den Schäden des langfristigen Freiheitsentzuges entgegenzuwirken, werden einem Sicherungsverwahrten im Verhältnis zu Strafgefangenen bestimmte „Vergünstigungen“ zugebilligt. Er darf eigene Kleidung, Wäsche und eigenes Bettzeug benutzen (, StVollzG), bei der Ausgestaltung der Hafträume und Durchführung von Betreuungsmaßnahmen soll auf seine persönlichen Bedürfnisse Rücksicht genommen werden. Um die Entlassung (wenn sie denn geplant ist) vorzubereiten, darf dem Verwahrten ein Sonderurlaub bis zu einem Monat gewährt werden ( StVollzG). Im Übrigen verbleibt es jedoch bei den allgemeinen Vorschriften über den Vollzug der Freiheitsstrafe ( StVollzG).

Dauer Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ist grundsätzlich unbefristet, was nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 2004BVerfG, Urteil vom 5. Februar 2004 – 2 BvR 2029/01 –, . im Einklang mit der Verfassung steht.

Mindestens jedes Jahr, beginnend mit dem ersten Tag der Unterbringung, muss geprüft werden, ob weiterhin die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte außerhalb des Vollzugs rechtswidrige Taten begehen wird ( Abs. 2 StGB). Wird dies verneint, dann wird die weitere Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und es tritt Führungsaufsicht (maximal fünf Jahre) ein. Erfolgt während des Zeitraums der Führungsaufsicht kein Widerruf der Entscheidung, gilt die Unterbringung endgültig als erledigt. Lehnt das Gericht die Aussetzung ab, läuft die Frist erneut an.

Nach zehn Jahren erklärt das Gericht die Maßregel der Sicherungsverwahrung für erledigt, sofern nicht die Gefahr besteht, dass vom Untergebrachten erhebliche Straftaten begangen werden, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden ( Abs. 3 StGB). Bei Fortdauer der Sicherungsverwahrung erfolgt die Überprüfung ab diesem Zeitpunkt alle 9 Monate ( Abs. 2 StGB). Bei Erledigung der Maßregel der Sicherungsverwahrung tritt für mindestens zwei Jahre Führungsaufsicht ein. Dies ist als gesetzlicher Regelfall gedacht; ob dies auch in der Praxis so gehandhabt wird, ist mangels statistischer Daten über die Unterbringungsdauer unbekannt.

Der Untergebrachte kann auch vom Gericht in ein psychiatrisches Krankenhaus oder in eine Entziehungsanstalt überwiesen werden, wenn dies seine Resozialisierung besser fördert. Eine Rückkehr in die Sicherungsverwahrung kann angeordnet werden, wenn die Überweisung keinen Erfolg erzielt hat oder die Resozialisierung in der Sicherungsverwahrung doch besser gefördert wird.

Geschichte Historische Ansätze Die heutige Sicherungsverwahrung wurde zu Beginn der NS-Zeit als Bestandteil der Maßregeln der Besserung und Sicherung durch das Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher vom 24. November 1933 (RGBl. I 995) eingeführt. Als Teile des Ermächtigungsgesetzes wurden einige Bestimmungen schon früh nach 1945 durch den Alliierten Kontrollrat aufgehoben, etwa die damalige Form der nachträglichen Sicherungsverwahrung und der Entmannung (§ 42 k StGB a.F.) wurden abgeschafft, wohingegen der große Rest als unbedenklich und nicht spezifisch nationalsozialistisch eingestuft wurde.Vgl. Radbruch, Rechtsphilosophie, 4. Aufl., S. 336; BVerfGE 6, 389. Dass das Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher nach dem Ermächtigungsgesetz, also ohne parlamentarische Kontrolle zustande kam, interessierte den Kontrollrat nur wenig.Vgl. zum Ermächtigungsgesetz Blasius, Umgang mit Unheilbaren, S. 134. Die wenigen aufgehobenen Passagen rechtfertigte man aufgrund ethischer und verfassungsrechtlicher Bedenken.Tobias Mushoff: Strafe – Maßregel – Sicherungsverwahrung. Eine kritische Untersuchung über das Verhältnis von Schuld und Prävention. Hrsg. Regina Harzer, Peter Lang, Frankfurt am Main 2008, S. 25; vgl. Laubenthal, ZStW 116 (2004), 703 (735); Rzepka R & P 2003, 191 (192).

Andere Modelle der Sicherungsverwahrung gab es schon deutlich früher: