Als Zweischneidigkeit der Bilanz wird die Folge der Anwendung des Bilanzierungsgrundsatzes der Bilanzidentität verstanden, wonach Gewinnänderungen in einem Geschäftsjahr zu gegenläufigen Gewinnänderungen in einem anderen Geschäftsjahr führen.

Allgemeines Den Begriff der „Zweischneidigkeit“ prägte der Reichsfinanzhof (RFH) bereits im Dezember 1929: „Die Bilanzidentität soll die Endbilanz eines Geschäftsjahres zweischneidig machen. Vorteile und Nachteile, die durch eine niedrigere und höhere Bewertung für das abgelaufene Geschäftsjahr erlangt sind, sollen sich bei der nächsten Veranlagung oder einer folgenden im entgegengesetzten Sinne auswirken“.RFH, Urteil vom 4. Dezember 1929, Az.: VI 1843/29, RStBl. 1930, 344 Der RFH wollte damit zum Ausdruck bringen, dass als Folge der Bilanzidentität in folgenden Geschäftsjahren eine gegensätzliche Bilanzierung im Vergleich zum aktuellen Geschäftsjahr eintreten wird.

Rechtsfragen Die handelsrechtliche Bilanzidentität des Abs. 1 Nr. 1 HGB und die steuerrechtliche des Abs. 1 EStG verlangen, dass die Wertansätze in der Eröffnungsbilanz mit denen der Schlussbilanz des Vorjahres übereinstimmen müssen. Es wird eine vollständige Deckungsgleichheit erwartet.Siegfried Georg Häberle (Hrsg.), Das neue Lexikon der Betriebswirtschaftslehre, 2008, S. 143 Sie soll vor allem verhindern, dass Gewinne oder Verluste von einem Geschäftsjahr in das nächste verschoben werden.Claus Luttermann/Bernhard Großfeld, Bilanzrecht, 2005, S. 117

Werden beispielsweise in einer Rechnungsperiode die Abschreibungen überhöht angesetzt, so mindert das die Abschreibungen in den folgenden Geschäftsjahren. Über die gesamte Nutzungsdauer dagegen werden die Gewinnwirkungen neutralisiert.Eberhard Schult, Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, 2002, S. 148

Wirtschaftliche Aspekte Unter- oder Überbewertungen im Geschäftsjahr führen in dieser Periode zu einem niedrigeren oder höheren Gewinnausweis, „werden aber in späteren Perioden durch entgegengesetzte Erfolgswirkungen wieder neutralisiert“.Enno Biergans, Einkommensteuer und Steuerbilanz, 1992, S. 176; ISBN 978-3-486-22267-8 Darin liegt die „Zweischneidigkeit“. Das Gesamtergebnis ist auf lange Frist gesehen rechnerisch ausgeglichen, auch wenn es über die Geschäftsjahre falsch verteilt war. Verstoßen wird bei Wesentlichkeit der falschen Verteilung gegen den Grundsatz der Bilanzwahrheit.

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