mini|hochkant=1.3|Kreise bzw. Landkreise in Deutschland; kreisfreie Städte (in Baden-Württemberg Stadtkreis genannt) sind gelb markiert (Stand 2026). Ein Landkreis (abgekürzt: Lk, Lkr, Lkrs oder Landkrs.) oder Kreis (abgekürzt: Kr) ist nach deutschem Kommunalrecht ein Gemeindeverband und eine Gebietskörperschaft und eine der unteren Ebenen der Verwaltungsgliederung Deutschlands. Er verwaltet sein Gebiet nach den Grundsätzen der kommunalen Selbstverwaltung. Die 294 Landkreise in Deutschland bilden zusammen mit den 107 kreisfreien Städten insgesamt 401 Gebietskörperschaften auf Kreisebene. Aufgaben und Größe der Kreise variieren je nach Bundesland. In den Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg gibt es keine Landkreise.
Name Die meisten Länder verwenden die Bezeichnung Landkreis in Abgrenzung vom Stadtkreis (kreisfreie Stadt). In Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein lautet die Bezeichnung nur Kreis. Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland kennt ausschließlich die Bezeichnung Kreis, z. B. in Art. 28 Abs. 1 Satz 2. In Deutschland gibt es 294 Landkreise. Drei Kommunalverbände besonderer Art (Saarbrücken, Aachen, Hannover) tragen jeweils eigene Namen, werden aber in der Regel zur Gruppe der Landkreise gezählt. Manche Kreise tragen den Titel Kreis bereits im jeweiligen Eigennamen (z. B. Main-Kinzig-Kreis, Saale-Holzland-Kreis) oder verwenden im Eigennamen andere Gebietsbezeichnungen (z. B. Landkreis Altenburger Land, Landkreis Berchtesgadener Land). Insbesondere die Kreise Grafschaft Bentheim und Herzogtum Lauenburg nehmen zwar im Namen Bezug auf frühere Kleinstaaten, zählen aber zu den Kreisen.
Geschichte Verwaltungseinheiten in der Größenordnung heutiger Landkreise waren im Mittelalter die Grafschaften. Diese verselbständigten sich durch die Erblichkeit des Grafenamtes immer mehr und führten untereinander oft Kriege um Gebiete und Erbfolgeregelungen. Seit der Reichsreform im 15. und 16. Jahrhundert waren die vielen Fürstentümer und freien Städte des Heiligen Römischen Reichs weitgehend in Reichskreisen zusammengefasst, die ähnlich groß wie heutige Bundesländer waren.
Im 17. und 18. Jahrhundert wurden in der Mark Brandenburg und weiteren Teilen Preußens Verwaltungseinheiten herausgebildet, die als Landrätliche Kreise bezeichnet wurden. Sie dienten unter anderem dem in Selbstverwaltung erfolgenden Steuereinzug beim grundherrlichen Adel und der Bevölkerung des „platten Landes“. Der im Kreis ansässige Adel wählte aus seiner Mitte ein Mitglied zum Landrat, der vom Landesherrn berufen bzw. bestätigt wurde. Neben dem Einsammeln der Abgaben und Weiterleitung an die Kriegs- und Domänen-Kammern waren die Landräte auch zuständig für die Organisation der Versorgung und Unterbringung durchmarschierender Truppenteile und möglichst gerechte Verteilung der Lasten auf alle Kreisinsassen. Nach und nach wurden die Landräte von den landesherrlichen Oberbehörden auch zur Vermittlung und Durchsetzung von Anordnungen und Vorschriften der Zentralverwaltung und als Sammelstelle für statistische Informationen aus dem Kreis in Anspruch genommen. Von 1816 bis 1818 wurden in den preußischen Provinzen durchgehend Kreise als untere staatliche Verwaltung eingerichtet (siehe Geschichte der Kreisbildung in Deutschland), im damaligen Kurfürstentum Hessen (von Rinteln bis in die heutigen nördlichen Stadtteile der Stadt Frankfurt am Main) 1821, in den meisten deutschen Staaten jedoch erst Mitte des 19. Jahrhunderts bis 1886.
Die Qualität des Kreises als kommunaler Bezirk beruhte auf den Ideen des preußischen Staatsmanns Freiherr vom Stein. Nach dem Modell der Städteordnung von 1808 sollte auch im ländlichen Raum die Selbstverwaltung der Bürger eingeführt werden. Realisiert wurde sein Vorschlag in Preußen erst unter dem Einfluss der Ideen Rudolf von Gneists in den 1880er Jahren, als die ersten Kreisordnungen erlassen wurden (siehe Kreisreformen in Preußen), z. B. für die preußische Provinz Hannover 1885, Provinz Hessen-Nassau 1886, Provinz Westfalen und die Rheinprovinz 1887.
Im Lauf des Jahrhunderts übernahmen die meisten anderen deutschen Staaten das Prinzip der Kreiseinteilung, teilweise jedoch mit anderen Bezeichnungen, z. B. Amtshauptmannschaft (Sachsen), Bezirksamt (Baden, Bayern), Oberamt (Württemberg), Kreisamt (Anhalt, Hessen, Thüringen), Amt (Oldenburg) und Kreisdirektion (Braunschweig). In Preußen führten nur die Kreise die Bezeichnung Landkreis, deren Kreissitz in einem entsprechenden Stadtkreis lag, damit der gleiche Ortsname nicht zu Verwechselungen führte.
Bis in die erste Hälfte des 20. Jahrhunderts gab es im Deutschen Reich rund 1000 Kreise bzw. entsprechende Verwaltungseinheiten der Unterstufe; im Prinzip sollte ihre Größe so bemessen sein, dass der Landrat zur entferntesten Gemeinde seines Kreises an einem Tag mit der Pferdekutsche hin- und zurückfahren konnte und ihm dort noch genügend Zeit zur Erledigung seiner Amtsgeschäfte blieb. Jedoch war der Größenzuschnitt der Kreise von Land zu Land recht unterschiedlich. Tendenziell waren die unteren Verwaltungsgebiete im dünn besiedelten Norden und Osten Deutschlands (Preußen, Mecklenburg, aber auch im dicht bevölkerten Sachsen) deutlich größer als in Süd- und Westdeutschland. Aufgrund von Einsparungsmaßnahmen im Gefolge der Weltwirtschaftskrise von 1929 reduzierte sich die Anzahl der deutschen Kreise spürbar, als eine Reihe kleinerer Verwaltungsbezirke aufgelöst wurde.
Die historische Übersicht weist die Bezeichnung für die Landkreise in den Ländern des Deutschen Reiches im Jahr 1938 aus.Statistisches Jahrbuch 1938. Land Bezeichnung Anmerkungen Anhalt Landkreis Baden Amtsbezirk Die sieben Stadtkreise gehörten zu den gleichnamigen Amtsbezirken, Baden-Baden zum Amtsbezirk Rastatt. Sie waren nicht kreisfrei. Bayern Bezirksamt Braunschweig Kreis Die Stadt Braunschweig bildete einen Stadtkreis, der zum Kreis Braunschweig gehörte. Bremen Landkreis Hamburg – Diese Verwaltungsebene wurde als Landherrenschaft bezeichnet. Die letzte wurde im Jahr 1938 aufgelöst.Die preußischen Gemeinden, die nicht kreisfrei waren, wurden im Landkreis Hamburg für ein Jahr zusammengefasst. Hessen Kreis Lippe Kreis Mecklenburg Kreis Oldenburg Amt Preußen Landkreis Der Oberbegriff für alle Stadt- und Landkreise ist Kreis. Saarland Landkreis Der Oberbegriff für alle Stadt- und Landkreise ist Kreis. Sachsen Amtshauptmannschaft Schaumburg-Lippe Kreis Thüringen Landkreis Württemberg Kreis Bis 1934 wurde für diese Verwaltungsebene die Bezeichnung Oberamt genutzt. Das Oberamt in Stuttgart wurde als Amtsoberamt bezeichnet.Sieben Stadtkreise gehörten zu den gleichnamigen Kreisen, Schwenningen zum Kreis Rottweil. Diese waren nicht kreisfrei.
Ende November 1938 erhielten die unteren Verwaltungsbezirke (außerhalb der preußischen Provinzen) nach § 1 Abs. 3 der Dritten Verordnung über den Neuaufbau des Reichs (RGBl. I S. 1675)Dritte Verordnung über den Neubau des Reichs vom 28. November 1938. In: Österreichische Nationalbibliothek – ALEX – Historische Rechts- und Gesetzestexte Online, online unter alex.onb.ac.at. mit Wirkung vom 1. Januar 1939 die einheitliche Bezeichnung „Landkreis“. Diese vorkonstitutionelle Bestimmung nach Maßgabe der ff. GG galt 1949 insoweit als Landesrecht fort, als die Bezeichnung Landkreise nicht dem Grundgesetz widerspricht, im Gegensatz zu den wesentlichen übrigen Bestimmungen der nationalsozialistischen Verordnung, die wegen Artikel 123 als grundgesetzwidrig gerade nicht fortgilt.
Bei seinem Urteil gegen die Einführung von fünf Großkreisen in Mecklenburg-Vorpommern im Jahr 2007 ließ sich das Landesverfassungsgericht auch von den Fahrzeiten leiten: Landkreise müssten so gestaltet sein, dass es Kreistagsabgeordneten möglich ist, sich ehrenamtlich im Kreistag und in seinen Ausschüssen zu betätigen. Es sei zweifelhaft, ob sich die Abgeordneten in den größten der neuen Großkreise über die Verhältnisse in entlegenen Gebieten in zumutbarer Zeit eigene Kenntnis verschaffen können, um darüber zu befinden, ob man eine Straße bauen oder eine Schule oder ein Museum einrichten oder schließen solle.
Seit der Gebietsreform in Mecklenburg-Vorpommern im September 2011 gehen von den in Deutschland bestehenden 294 Kreissitzen (eingerechnet die Sonderformen in Saarbrücken, Hannover, Aachen) noch 78 auf eine im alten preußischen Gebiet vor 1866 eingerichtete Kreisverwaltung zurück1 in Baden-Württemberg, 14 in Brandenburg, 2 in Mecklenburg-Vorpommern, 30 in Nordrhein-Westfalen, 11 in Rheinland-Pfalz, 5 im Saarland, 2 im Freistaat Sachsen, 9 in Sachsen-Anhalt, 4 in Thüringen und 80 auf bayerische Bezirksämter.71 im Freistaat Bayern, 8 in Rheinland-Pfalz, 1 im Saarland
mini|hochkant=1.3|Politische Gliederung Deutschlands in Länder mit Regierungsbezirken, (Land-)Kreisen und kreisfreien Städten
Verwaltung Organe des Kreises sind Kreistag, die Vertretungskörperschaft des Kreises, die alle fünf (in Bayern alle sechs) Jahre gewählt wird; Landrat, je nach Land als Vorsitzender des Kreistages bzw. des Kreisausschusses und Leiter der Kreisverwaltung; Kreisausschuss (historisch bedingt ausschließlich und mit je unterschiedlicher Gewichtung noch in Bayern und Hessen, in Schleswig-Holstein von 1888 bis 1997). Die Landkreise erheben zur Deckung ihres Finanzbedarfs eine Kreisumlage von den kreisangehörigen Gemeinden und erhalten abhängig von der konkreten Ausgestaltung in ihrem Bundesland Geld im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs. Zur Verwaltung des Landkreises gibt es am Dienstsitz des Landrats ein Landratsamt (manchmal Kreisverwaltung oder Kreishaus genannt).
Der Landrat nimmt neben den kommunalen Aufgaben auch Aufgaben der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde „als verlängerter Arm des Staates“ (Organleihe) wahr; er ist damit zuständig für den Vollzug von Kreis- und Staatsaufgaben. Im Fall der Vollkommunalisierung werden diese Aufgaben von Landrat und Landratsamt nicht als untere staatliche Verwaltungsbehörde, sondern als übertragene Aufgabe vom Landkreis selbst ausgeführt. Er hat die allgemeine Aufsicht und die Sonderaufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden und kann auch Leiter des Schulamtes, der Kreispolizeibehörde oder anderer Behörden des Kreises sein.
Aufgaben Der Landkreis und die kreisangehörigen Gemeinden stehen zueinander in einem engen partnerschaftlichen Verhältnis. Sie teilen sich die Erledigung derjenigen Aufgaben, die von einer kreisfreien Stadt allein wahrgenommen werden. Aufgrund der Einwohnerzahl und der damit verbundenen unterschiedlichen Leistungsfähigkeit erledigen größere kreisangehörige Gemeinden zusätzlich Aufgaben, die für kleinere Gemeinden der Kreis wahrnimmt. Der Kreis nimmt sich also dann einer Aufgabe an, wenn die Leistungsfähigkeit der Gemeinde nicht ausreicht oder ein finanzieller Ausgleich zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Kreis notwendig, aber auch wenn eine einheitliche Erledigung über Gemeindegrenzen hinweg erforderlich ist.
Er gewährt Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII (Sozialhilfe), organisiert den öffentlichen Personennahverkehr, richtet Natur- und Landschaftsschutzgebiete ein und pflegt sie. Er sorgt für die Abfallbeseitigung. Er ist verantwortlich für das Rettungswesen und den Brand- und Katastrophenschutz, das Gesundheitswesen und die Lebensmittelüberwachung. Weitere Aufgaben sind die Tierseuchenbekämpfung und der Tierschutz, das Führerscheinwesen, die Kraftfahrzeug-Zulassung sowie der Bau und die Unterhaltung der Kreisstraßen. Er ist Träger der berufsbildenden Schulen und der Sonderschulen. In einigen Bundesländern ist er für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständig und kann in diesem Rahmen Vermessungen an Grundstücken und Gebäuden durchführen. Er betreibt kommunale Familienpolitik. Für kleinere Gemeinden nimmt er die Jugendpflege, -betreuung und -erziehung wahr und ist Bauaufsichtsbehörde.
Gemeinden