Das politische System der Schweiz basiert auf dem demokratischen, republikanischen, rechtsstaatlichen und föderalistischen Prinzip.
Überblick mini|hochkant=2|Politisches System der Schweiz
Die Schweizerische Eidgenossenschaft ist weder eine rein parlamentarische noch eine präsidiale Demokratie, sondern hat ein Regierungssystem in der Tradition des Direktorialsystems. Das politische System zeichnet sich durch folgende Merkmale aus, die sie insbesondere von anderen Demokratiemodellen der Gegenwart unterscheiden: Der Föderalismus: Die Schweiz ist ein Bundesstaat mit einer vergleichsweise stark ausgeprägten Autonomie seiner Gliedstaaten (Kantone), die wiederum ihren Gemeinden einen relativ weitreichenden Spielraum zugestehen und die in alle Phasen der politischen Willensbildung eingebunden sind. Die direkte Demokratie: Durch die Volksinitiative und das Referendum können die Bürger sowohl auf die Tätigkeit der Gemeindebehörden, der Kantonsparlamente und des Bundesparlaments wie auch über die Parlamente hinweg direkten Einfluss auf die Regierungstätigkeit nehmen. Die Volksrechte wurzeln einerseits in der Versammlungsdemokratie (Gemeindeversammlungen, Landsgemeinden), andererseits in der Urnendemokratie. Die Volksrechte haben kontrollierende, initiierende, bremsende und legitimierende Funktion. Die Bildung von Mehrheiten bei Entscheidungen des Volkes, des Parlaments und der Regierung erfolgt in Konstellationen, die sich von Entscheid zu Entscheid ändern. Damit sind alle politischen Kräfte mehr oder weniger an der Entscheidfindung beteiligt. Die Gewaltenteilung ist insofern strikt, als die Regierung zwischen den Wahlperioden nicht abberufen, das Parlament andererseits nicht von der Regierung aufgelöst werden kann. Die Bundesversammlung, das Schweizer Parlament, besteht aus zwei gleichwertigen Kammern. Die Schweizer Regierung, der Bundesrat, ist als Kollegialregierung konzipiert, ohne dass ein eigentliches Staatsoberhaupt existiert. Der Bundespräsident ist lediglich Primus inter Pares. Das Kollegialitätsprinzip wird mit dem Departementalprinzip verbunden, indem jeder Bundesrat einem Departement (Ministerium) vorsteht. Das System der Konkordanz betont die Wichtigkeit von Kompromissen, die Einbettung möglichst vieler gesellschaftlicher Kräfte und erlaubt breit abgestützte Entscheidungen. Es gibt keine minimal winning coalitions. Die Verfassungsgerichtsbarkeit auf Bundesebene ist eingeschränkt. Bundesgesetze können nicht vom Bundesgericht ausser Kraft gesetzt werden, auch wenn sie verfassungswidrig sind.
Die Gründe für dieses «genossenschaftliche» Staatsverständnis liegen vor allem in der Entstehung, Zusammensetzung und Entwicklung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der schweizerischen «Nation», die oft als Willensnation bezeichnet wird: Das Land ist weder ethnisch noch sprachlich, noch kulturell oder konfessionell eine Einheit, sondern versteht sich als ein aus dem freien Willen ihrer Bürger zusammengeschlossenes Gemeinwesen. Berücksichtigt wird die Tradition der alten Schweiz vor 1848 als heterogenes Bündnis unabhängiger Kleinrepubliken, der Vorläufer der heutigen Kantone, die deshalb auch als «Stände» (vgl. «Ständerat», «Standesweibel») und «Staaten» (vgl. «Staat Bern», «Staatsschreiber», «Staatskanzlei», «Staatsrat», «Staatssteuer») bezeichnet werden.
Die Schweizer Politik hat ihre eigene Terminologie: Häufig gebrauchte Ausdrücke mit einem spezifischen Schweizer Bedeutungsgehalt sind neben den bereits genannten die Interpellation, die Motion, das Postulat, die Subsidiarität und der Urnengang.
Grundlage bildet, neben den kantonalen Verfassungen, die schweizerische Bundesverfassung, die 1848 die moderne Schweiz begründete und seither ständig überarbeitet sowie 1874 und 1999 vollständig erneuert wurde.
Staatsebenen Die Schweiz ist in drei Staatsebenen gegliedert: Gemeinde – Kanton – Bund. Die in einigen Kantonen vorhandenen Bezirke hingegen gelten nicht als Staatsebene, da sie Teil der kantonalen Verwaltung sind und damit keine politische Autonomie besitzen.
Der Bund umfasst alle Kantone der Schweiz und ist die oberste politische Ebene der Schweiz. Bei ihm liegt die Kompetenz-Kompetenz.
Legislative Bundesebene Das Parlament (Bundesversammlung) besteht aus zwei Kammern: dem Nationalrat als «Volksvertretung» (200 Mitglieder, die ihrerseits auch «Nationalrat» bzw. «Nationalrätin» genannt werden). Jeder Kanton stellt Nationalräte gemäss seinem Anteil an der Bevölkerung, mindestens jedoch einen (so in Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Glarus, Nidwalden, Obwalden und Uri). Der Nationalrat wird in den Kantonen mit mehr als einem Sitz durch eine Proporzwahl gewählt. Die Nationalräte der Einerwahlkreise werden durch Majorzwahl gewählt. Der Nationalratspräsident wird umgangssprachlich manchmal als «höchster Schweizer» bezeichnet, da er der Volksvertretung vorsteht. Die protokollarisch höchste Stellung kommt aber dem Bundespräsidenten zu, der den Gesamtbundesrat als «oberste leitende und vollziehende Behörde des Bundes» repräsentiert. dem Ständerat als «Kantonsvertretung» (46 Mitglieder, die ihrerseits auch «Ständerat» bzw. «Ständerätin» genannt werden; 2 pro Kanton mit Ausnahme von 6 Kantonen, die nur 1 Mitglied stellen und historisch Halbkantone genannt werden). Die Ständeräte werden in den Kantonen mit Majorzwahl gewählt (ausser in den Kantonen Jura und Neuenburg). Die Bezeichnung «Kantonsvertretung» ist allerdings irreführend, da die Ständeräte weder rechtlich noch tatsächlich ihren Kanton (Kantonsregierung, Kantonsparlament) vertreten oder von diesen Instruktionen entgegennehmen müssen (Instruktionsverbot). Dies im Gegensatz z. B. zum deutschen Bundesrat.
Nationalrat und Ständerat tagen in der Regel getrennt. Alle Gesetzgebungsvorhaben (Verfassungsänderungen, Bundesgesetze, Bundesbeschlüsse, Genehmigung von völkerrechtlichen Verträgen) werden in beiden Kammern behandelt und müssen von beiden Kammern angenommen werden. Im sogenannten Differenzbereinigungsverfahren werden allenfalls unterschiedliche Beschlüsse der Kammern zu einem Konsens geführt.
Eine Ausnahme der getrennten Beratung der beiden Kammern bildet die Vereinigte Bundesversammlung. Für die Wahl der sieben Mitglieder des Bundesrates (d. h. der Exekutive), des Bundespräsidenten und des Bundeskanzlers, der Bundesrichter und im Kriegsfall des Generals vereinigen sich National- und Ständerat zu einem Wahlorgan. Eine weitere Funktion der Vereinigten Bundesversammlung ist die Begnadigung (Erlass einer einem Individuum durch Bundesbehörden auferlegten Strafe gemäss Bundesrecht).
Die National- und Ständeräte sind bei der Ausübung ihres Mandats nicht an Weisungen von Kantonen, Parteien oder anderen Instanzen gebunden (sogenanntes Instruktionsverbot). In der politischen Realität allerdings sind zahlreiche Parlamentarier von Interessen und Interessenverbänden usw. abhängig.
Das Schweizer Parlament ist ein sogenanntes Milizparlament, das heisst, die National- und Ständeräte üben ihr Mandat nicht hauptberuflich aus. Sie erhalten vom Staat keinen Lohn, sondern unter anderem Sitzungsgelder und Spesenentschädigungen.
Das schweizerische Parlament arbeitet vor allem in Kommissionen.
Kantonale Ebene Die Parlamente in den Kantonen heissen zumeist Kantonsrat oder Grosser Rat, in den Kantonen Basel-Landschaft, Glarus, Nidwalden und Uri Landrat und im Kanton Jura Parlament. Die Anzahl der Mitglieder schwankt zwischen 49 und 180.
Diese werden direkt vom Volk in der Regel auf vier, in den Kantonen Freiburg, Waadt und Genf auf fünf Jahre gewählt. Mit Ausnahme der beiden Appenzell (hier wiederum mit umgekehrter Ausnahme des Wahlkreises Herisau), wo das Mehrheitswahlrecht gilt, gelangt heute überall das Verhältniswahlrecht zur Anwendung. Die früher in grossen Teilen der Schweiz übliche Amtsdauer von drei Jahren wurde zuletzt im Kanton Appenzell Ausserrhoden 1995 und im Kanton Graubünden 2003/2006 auf vier Jahre verlängert; letzterer Kanton kannte bis ins ausgehende 20. Jahrhundert sogar eine parlamentarische Amtsdauer von nur zwei Jahren.
In den Kantonen Bern, Uri, Solothurn, Schaffhausen und Tessin kann das Kantonsparlament mittels Volksinitiative, die dem Volk zur Abstimmung unterbreitet werden muss, vorzeitig abberufen werden. Angesichts der mit vier Jahren nicht überlangen Amtsdauer ist dieses Recht allerdings von untergeordneter Bedeutung.
In den Kantonen Glarus und Appenzell Innerrhoden ist das oberste Gesetzgebungsorgan die Landsgemeinde, die einmal jährlich zusammentritt.
Exekutive Bundesebene Der Bundesrat ist die Schweizer Bundesregierung (in der Schweiz als Landesregierung bezeichnet). Er besteht aus sieben gleichberechtigten Mitgliedern (siehe auch Kollegialitätsprinzip), die den einzelnen Departementen (Ministerien) der Bundesverwaltung vorstehen.
Die Schweiz ist damit eines der wenigen Länder der Welt, welches eine Kollegialregierung kennt, in der alle Regierungsmitglieder gleichberechtigt sind und es keinen Regierungschef gibt. Die Stellung eines Mitglieds des Bundesrates ist deutlich stärker, als diejenige eines Ministers in den meisten anderen Ländern. Dies ergibt sich zum einen aus dem Umstand, dass die Mitglieder des Bundesrates zusammen für die gesamte Regierungsarbeit verantwortlich sind und nicht nur für ihr jeweiliges Ressort (Departement). Zum anderen sind die Bundesräte nicht von der Unterstützung eines Regierungschefs abhängig und können zudem während der Legislaturperiode nicht abgesetzt bzw. abgewählt werden.Einzige Ausnahme ist der Fall einer Strafverfolgung gegen ein Mitglied des Bundesrates wegen einer strafbaren Handlung, die sich unmittelbar auf seine amtliche Tätigkeit oder Stellung bezieht. In diesem Fall kann die Vereinigte Bundesversammlung «die vorläufige Einstellung im Amte» beschliessen (Art. 14 Abs. 5 des Verantwortlichkeitsgesetzes, SR 170.32). Diese Bestimmung ist noch nie zur Anwendung gelangt. Möglich, wenn auch sehr unüblich ist aber, dass ein Bundesrat bei der alle vier Jahre stattfindenden Gesamterneuerungswahl nicht wiedergewählt wird. Eine Nichtwiederwahl, welche umgangssprachlich zuweilen auch als «Abwahl» bezeichnet wird, kam seit Gründung des Bundesstaates im Jahr 1848 erst viermal vor (zuletzt 2007).
Der Bundespräsident wird im jährlichen Turnus aus den Mitgliedern des Bundesrates gewählt. Er präsidiert während eines Jahres als primus inter pares die Landesregierung neben seinen Pflichten als Departementsvorsteher, übt aber nicht die Funktion eines Staatsoberhauptes aus. Verbleibt ein Mitglied des Bundesrates längere Zeit im Amt, wird es oft mehrmals (häufig zweimal) zum Bundespräsidenten gewählt. Es gilt die ungeschriebene Regel, dass derjenige Bundesrat zum Vizepräsidenten und ein Jahr darauf zum Bundespräsidenten gewählt wird, der dieses Amt schon am längsten nicht mehr (oder noch nicht) bekleidet hat.
Die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft definiert kein Staatsoberhaupt. Aufgrund seiner Stellung wird üblicherweise der Gesamtbundesrat als Staatsoberhaupt angesehen. Damit ist die Schweiz eines der wenigen Länder der Welt, welches ein kollektives Staatsoberhaupt (bestehend aus mehreren Personen) aufweist.