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NJFA steht für „NATO Joint Civil/Military Frequency Agreement“ und ist das „NATO-einheitliche zivil/militärische Frequenzabkommen“.NATO Unclassified PO/82/9, Juni 1982. Das Dokument ist seit 1982 die Grundlage für die Frequenzversorgung und Unterstützung der Streitkräfte auf dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland sowie der NATO-Partner. Infolge weltweit veränderter Frequenzbereichszuweisung und der Entwicklung zivil genutzter Funkdienste sind ständig Änderungen im NJFA erforderlich.

Die nationalen Hoheitsträger für die Regulierung des Funkfrequenzspektrums erlassen/verfügen grundsätzlich einvernehmliche NJFA-Änderungen, insbesondere unter Berücksichtigung der Entscheidungen von ITU-Weltfunkkonferenzen, operationellen Erfordernissen der Streitkräfte und technischer Entwicklungen. Wobei gemäß „Artikel 38 des Internationalen Fernmeldevertrags von Nairobi, 1982“ Folgendes verbrieft ist: „§ 163, 1. Die Mitglieder behalten ihre volle Freiheit in Bezug auf die militärischen Funkanlagen ihrer Land-, Luft- und Seestreitkräfte.“

Inhalt Das NJFA enthält – neben allgemeinen Bestimmungen, Festlegungen zur Inkraftsetzung und Novellierung – „militärische Funkfrequenzforderungen und Bedingungen zur Nutzung des (Funkfrequenz)Spektrums“. Hier wird wie folgt unterschieden:

a. Typische militärische Forderungen (1) Essentielle militärische Forderungen (2) Militärische Forderung b. Typische harmonisierte NATO-Frequenzbänder (1) Typ 1: ein Frequenzband, welches sich generell in NATO-Europa in militärischer Nutzung befindet (2) Typ 2: ein Frequenzband, welches in NATO-Europa für militärische Nutzung geplant ist (3) Typ 3: ein Frequenzband, welches in NATO-Europa für eine mögliche militärischer Nutzung identifiziert wurde

Der folgende Tabellenteil enthält in den Spalten a und b die Frequenzbereiche und Funkdienste gemäß VO Funk der ITU. Die Spalte c enthält die betreffenden militärischen Forderungen/Nutzungen. Die Schreibweise der Funkdienste erfolgt in Übereinstimmung mit der VO Funk. Schreibweise für Primär-Funkdienste – in Großbuchstaben (Beispiel: FESTER FUNKDIENST) Schreibweise für Sekundär-Funkdienste – in Normalschreibweise (Beispiel: Ortungsfunkdienst) Zuweisungen für den Festen Funkdienst sind ebenfalls nutzbar für transportable (taktische) Richtfunkanwendungen Es besteht Einvernehmen, dass alle Funkanwendungen für Such- und Rettungsdienste, Navigationsfunkdienst, Navigationsfunkdienst über Satelliten und Mobiler Flugfunkdienst (R) zivil/militärisch gleichermaßen nutzbar sind, ohne das darauf im Tabellenteil speziell verwiesen wird. Sofern im Frequenzabkommen die ITU-Region 2 Erwähnung findet, bezieht sich dies auf NATO-Operationsgebiete innerhalb der Grenzen der ITU-Region 2. Weitere Frequenzforderungen/Nutzungen enthält die „Ergänzung zum NJFA für Spannungsperioden und Krisenzeiten …“ ().

Zielsetzung Funkfrequenzen – generell – sind eine volkswirtschaftlich wertvolle endliche Ressource, die zunehmend kommerziellen Zugriffs-Ansprüchen unterliegt, weshalb für militärische Nutzungen vor allem in Friedenszeiten – mit Tendenz steigend – Rechtfertigungsforderungen erhoben werden. Das NJFA bietet wichtige Orientierungen bezüglich minimalem militärischen Frequenzbedarfs, beispielsweise für die: Planung, Entwicklung und Beschaffung waffensystem-immanente Frequenznutzungen oder von Stand Alone Funksystemen (Beispiel: Satelliten-Kommunikationssystem der Bundeswehr); Krisen- und Alarmplanung der NATO-Partner sowie „Crisis Response Planning“ im Zuständigkeitsbereich der NATO-Kommandos für die ITU-Region 1; Beteiligung nationaler Streitkräfte oder Kontingent an NATO geführten Übungen, Einsätzen oder Missionen (Beispiel: SFOR-Beteiligung von „Partnership for Peace“ Länder); Koordinierung grenzüberschreitende Frequenznutzung von NATO-Partnern mit befreundeten Nachbarländern (Beispiel: grenzüberschreitender Mobiler Flugfunkdienst (R) Luftwaffe (Bundeswehr) versus Luftwaffe (Österreichisches Bundesheer)); Frequenzharmonisierung militärisch genutzter Funkdienste in Ländern, die eine Annäherung an die NATO anstreben (Beispiel: Harmonisierung UHF-Frequenzband 225–400 MHz in Litauen, Tschechien und Polen bereits ab 1993 mit Unterstützung Bundesministerium der Verteidigung / Fü S, Stabsabteilung IV) und Frequenzverfügbarkeit für militärische Funkstellen auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland.

NJFA-Tabelle Frequenzbereich 14–70 kHz Zuweisung an Funkdienste Gemäß VO FunkFreq.BandFunkdienst Zuweisunggenutzt durch Streitkräfte militärische Forderung/Nutzung Nutzungsbedingungen14–70 kHz MOBILER SEEFUNKDIENST Essentielle militärische Forderungen für maritime Kommunikation. 70–148,5kHz MOBILER SEEFUNKDIENST Militärische Forderung für maritime Kommunikation. 283,5–415kHz FLUGNAVIGATIONSFUNKDIENST Militärische Forderung für taktische ungerichtete Funkfeuer. 415–526,5kHz FLUGNAVIGATIONSFUNKDIENST Militärische Forderung für taktische ungerichtete Funkfeuer MOBILER SEEFUNKDIENST Militärische Forderung für maritime Kommunikation. 1605,5 kHz-30 MHzMOBILER FLUGFUNKDIENST (OR)Essential militärische Forderungen für weitreichende Flugfunk-Kommunikation.Die Exklusiv-Zuweisungen an den mobilen Flugfunkdienst (OR) in den Bänder von 3025 bis 18030 kHz sind gemäß VO-Funk Anhang 26 zu nutzen. MOBILER SEEFUNKDIENST1. Essential militärische Forderungen für Breitband-Telegraphiekanäle.2. Militärische Forderung für maritime Kommunikation. Die Exklusiv-Zuweisungen an den mobilen Seeflugfunkdienst zwischen den Bänder von 4000 bis 27500 kHz sind gemäß VO-Funk Anhang 31 zu nutzen. FESTER FUNKDIENST, MOBILFUNKDIENST außer mobiler Flugfunkdienst (R) Militärische Forderung für ortsfeste und taktische Kommunikation. Eine hohe Kanalwiederholungs-Sequenz ist erforderlich. ORTUNGSFUNKDIENST Militärische Forderung für die Nutzung von Radarsystemen. 1–6

Anmerkungen gemäß VO Funk primärer Funkdienst / Primärzuweisung – Schreibweise in Großbuchstaben zum Beispiel: MOBILER SEEFUNKDIENST sekundärer Funkdienst / Sekundärzuweisung – normale Schreibweise zum Beispiel: Mobiler Flugfunkdienst (R) (OR) – Abkürzung für Flüge anders als Linienflüge () (R) – Abkürzung für Linienflüge (route)

Frequenzbereich 30–400 MHz Zuweisung an Funkdienste Gemäß VO FunkFreq.BandFunkdienst Zuweisunggenutzt durch Streitkräfte militärische Forderung/Nutzung Nutzungsbedingungen30–87,5MHz MOBILFUNKDIENST Essentielle militärische Forderungen von 8 bis 25 MHz für taktische Kommunikation, wovon 8 MHz zu harmonisieren sind. 1. 45,00–47,00 MHz ist ein harmonisiertes NATO-Band Typ 1 (46,60–47,00 MHz sind gleichermaßen militärisch verfügbar in der ITU-Region 2).2. 30,30–30,50; 32,15–32,45; 41,00–45,00; 73,30–74,10 und 79,00–79,70 MHz sind harmonisierte NATO-Bänder Typ 3.138–144MHz MOBILER FLUGFUNKDIENST (OR) Essentielle militärische Forderungen für operationellen Flugfunk. Der WELTRAUMFERNWIRKFUNKDIENST sollte in NATO-Ländern keine Primärzuweisung erhalten. MOBILER LANDFUNKDIENST (D5.211) Militärische Forderung für mobile Landfunkkommunikation. 156–174MHz MOBILFUNKDIENST außer mobiler Flugfunkdienst Militärische Forderungen für Sonoboje-Nutzung auf See und im Hafen. Der Einsatz von Sonobojen soll mit Sekundärstatus erfolgen. MOBILER SEEFUNKDIENST Militärische Forderungen für maritime Kommunikation. 225–400MHz FESTER FUNKDIENSTFester FunkdienstMOBILFUNKDIENSTMobiler FunkdienstMOBILFUNKDIENST ÜBER SATELLITEN (D5.254)1. Essentielle militärische Forderungen für Mobilsatelliten, Boden/Bord/BodenDie Koordination der Frequenzkanäle für Have Quick im UHF-Band – das Design der sogenannten Hop-Sets – erfolgt in NATO-Europa mehrheitlich durch die NATO Allied Radio Frequency Agency (ARFA) in Brüssel. sowie spezielle maritime und terrestrische Kommunikation.2. Das NATO FMSCFMSC – in NATO-Europa ist das „Frequency Management Sub-Committee“ zuständig für das Management militärischen Frequenznutzungen im NATO-harmonisierten Frequenzband 225–400 MHz in diesem (Frequenz)Bande.1. Das ist ein harmonisiertes NATO-Band Typ 1, einschließlich ITU-Region 2.2. Die Frequenznutzung im Band 225–400 MHz unterliegt der Revision. …3. Der ortsfeste Richtfunk - RiFu (ausgenommen: RiFu taktisch/bewegbar) sollte in höhere Frequenzbereiche verlegt werden, oder es sollten andere Übertragungswege genutzt werden.4. Der WELTRAUMFERNWIRKFUNKDIENST sollte in NATO-Ländern – einschließlich ITU-Region 2 – keine Primärzuweisung erhalten. 1–7

Frequenzbereich 400,15–2690 MHz Zuweisung an Funkdienste Gemäß VO FunkFreq.BandFunkdienst Zuweisunggenutzt durch Streitkräfte militärische Forderung/Nutzung Nutzungsbedingungen400,15–406MHz WETTERHILFENFUNKDIENST Militärische Forderung für meteorologisches Gerät.420–450MHz ORTUNGSFUNKDIENSTOrtungsfunkdienst Militärische Forderung Land- und Marine-Radar(sensoren) sowie luftgestützte Radars über Seegebieten.In Störreichweite Küstenmeer der Mitgliedsländer sind operationelle Radarnutzungen gemäß Status des Funkdienstes auf nationaler Basis zu koordinieren.790–960MHz MOBILFUNKDIENST außer mobiler FlugfunkdienstFESTER FUNKDIENST Essentielle militärische Forderungen von 10 bis 60 MHz für den taktischen RiFu, wobei 10 MHz harmonisiertes Spektrum für Training in Grenzgebieten vorzuhalten sind, was Gegenstand bilateraler oder multilateraler Koordination ist. Gemäß derzeit genutztem Geräts bestehen für Einsatzverbände mit Korpsstärke 50 MHz Spektrumsbedarf, wobei anzumerken ist, dass einige Länder diesen Bedarf schwerlich decken können. Ortungsfunkdienst Militärische Forderung für schiffsgestützte Radarsensoren der Marine (890–942 MHz). In Störreichweite Küstenmeer der Mitgliedsländer sind operationelle Radarnutzungen auf nationaler Basis zu koordinieren.960–1215MHz FLUGNAVIGATIONSFUNKDIENST (D5.328) Militärische Forderung für:1. TACAN und militärische IFF-Anlagen.2. JTIDS/MIDS Operationen. JTIDS/MIDS Operationen unterliegen speziellen nationalen VereinbarungenFrequenzverfügbarkeit für JTIDS/MIDS.1215–1350MHz ORTUNGSFUNKDIENSTFLUGNAVIGATIONSFUNKDIENST (D5.331)NAVIGATIONSFUNKDIENST ÜBER SATELLITEN (Richtung Weltraum-Erde) (D5.329) 1. Essentielle militärische Forderungen für Luftverteidigungs- und (Früh)Warnradars.2. Militärische Forderung für NAVSATA GPSNAVSATA GPS auf 1227,6 MHz mit ±14 MHz Bandbreite D5.329 ist zu berücksichtigen.1350–2690MHz FESTER FUNKDIENST, MOBILFUNKDIENST(D5.359)(D5.359A)(D5.397) NAVIGATIONSFUNKDIENST ÜBER SATELLITENORTUNGSFUNKDIENSTOrtungsfunkdienst 1. Essentielle militärische Forderungen für taktischen RiFu, mit harmonisierten Bändern von 90 MHz, insgesamt bis 180 MHz zu großen Übungen in einigen Ländern.2. Militärische Forderung für Radars von 1350 MHz bis 1375 MHz bzw. weiter bis 1400 MHz in einigen Ländern, sowie Marine-Radars bis 1400 MHz.3. Militärische Forderung für NAVSATA GPS. 1. In den meisten NATO-Länder ist RiFu-Gerät durchstimmbar im Bereich von 1350–1850 MHz. Zukünftiges Gerät ist durchstimmbar im Gesamtband von 1350–2690 MHz.2. Auf absehbare Zeit erfolgen (Frequenz)Zuweisungen für taktischen RiFu aus den Teilbändern 1375–1400, 1427–1452, 1492–1525, 2025–2110, 2200–2290, 2520–2575 und 2615–2670 MHz.3. Auf lange Sicht (ggf. nach 2007) sind – in Ländern mit gemeinsamen Landgrenzen – die Teilbänder 2025–2070 und 2200–2245 MHz für taktischen RiFu harmonisiert.4. NAVSATA GPS auf 1575,42 MHz mit ±14 MHz Bandbreite. 1–8

Frequenzbereich 2700–7900 MHz Zuweisung an Funkdienste Gemäß VO FunkFreq.BandFunkdienst Zuweisunggenutzt durch Streitkräfte militärische Forderung/Nutzung Nutzungsbedingungen2700–3100MHz Ortungsfunkdienst Militärische Forderung für landbasierte -, luftgestützte - und Marine-Radars.3100–3400MHz ORTUNGSFUNKDIENST Essentielle militärische Forderungen für landbasierte -, luftgestützte - und Marine-Radars. Die Bedingungen von D5.149 sind einzuhalten.3400–3400MHz Ortungsfunkdienst Essentielle militärische Forderungen für landbasierte -, luftgestützte - und Marine-Radars. 3410–3500MHz Militärische Forderung für landbasierte - und Marine-Radars.