Das Verbot von Überraschungsentscheidungen ist ein prozessualer Grundsatz, der international aus Art. 14 UNO-Pakt II und in Europa aus Art. 6 Abs. 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) folgt.Peter Philipp Germelmann: Das rechtliche Gehör vor Gericht im europäischen Recht. Die Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention und ihr Einfluss auf den prozessualen Grundrechtsschutz in der Europäischen Union. Nomos-Verlag, 2014, S. 340. Inhaltsverzeichnis (PDF; 489 kB) Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zählt zum Recht auf ein faires Verfahren auch den Anspruch auf rechtliches Gehör.Christoph Grabenwarter, Katharina Pabel: Europäische Menschenrechtskonvention. 7. Auflage. Beck-Verlag, 2021, § 24 Rz. 64. Dieser gilt in Verfahren über „zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen“ sowie bei „strafrechtlichen Anklagen.“
Als Verfahrensgrundrecht ist der Anspruch auf rechtliches Gehör darauf angewiesen, durch einfachgesetzliches nationales Prozessrecht umgesetzt zu werden.Hugo Vogt: Anspruch auf rechtliches Gehör. (PDF; 167 kB) In: Andreas Kley, Klaus A. Vallender (Hrsg.): Grundrechtspraxis in Liechtenstein. Schaan: Verlag der Liechtensteinischen Akademischen Gesellschaft, Vaduz 2012, S. 565–591.
Deutschland In Deutschland ergibt sich das Verbot von Überraschungsentscheidungen aus dem in Abs. 1 GG verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - , NJW 1991, 2823, beck-online = BVerfGE 84, 188.BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 2001 - , NJW-RR 2002, 69, beck-online. Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor, wenn sie sich „ohne vorherigen richterlichen Hinweis auf einen Gesichtspunkt stützt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht zu rechnen brauchte.“BVerfG, Beschluss vom 13. Februar 2019 - 2 BvR 633/16 Rdnr. 24 m.w.N. Darin spiegelt sich auch ein dem Rechtsstaatsprinzip immanenter Vertrauensschutz wider.So Dorothea Rzepka in: Zur Fairness im deutschen Strafverfahren. In: Juristische Abhandlungen, Band 37. Vittorio Klostermann Verlag, Frankfurt am Main 1998/1999, ISBN 3-465-03035-4, S. 168 (Google Books). Eine unzulässige Überraschungsentscheidung kann einen mit Berufung und Revision bzw. Nichtzulassungsbeschwerde angreifbaren Verfahrensmangel darstellenBenedikt Windau: Immer wieder schwierig: Die Voraussetzungen einer Zurückverweisung gem. § 538 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 1 ZPO 22. Juni 2017vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Dezember 2018 - 4 B 3.18 Rdnr. 14 ff.BGH, Beschluss vom 29. April 2014 - VI ZR 530/12 sowie eine Verfassungsbeschwerde nach vorheriger Anhörungsrüge begründen.BVerfG, Beschluss vom 13. Februar 2019 -
Im Zivilprozessrecht Deutschlands wird das Verbot von Überraschungsentscheidungen in der Hinweispflicht nach Abs. 2 ZPO auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, konkretisiert.BGH, Beschluss vom 13. Januar 2011 − Rn. 6, NJW-RR 2011, 487, beck-onlineAstrid Stadler in: Musielak/Voit, ZPO, 18. Auflage 2021, ZPO § 139 Rn. 17. Es umfasst dort sowohl rechtliche als auch tatsächliche Gesichtspunkte.Astrid Stadler in: Musielak/Voit: ZPO. 18. Auflage. 2021, ZPO § 139 Rn. 17 und 19. Gem. Abs. 2 ArbGG gilt § 139 ZPO im arbeitsgerichtlichen Verfahren entsprechend.BAG, Urteil vom 18. Januar 2012, 6 AZR 407/10
Die in § 139 Abs. 2 ZPO konkretisierte richterliche Hinweispflicht ist für den Verwaltungsprozess insbesondere in Abs. 3 VwGO, aber auch in Abs. 1 VwGO und Abs. 2 VwGO geregelt, und zwar mit derselben Zielrichtung wie in der Zivilprozessordnung.BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2003 – 7 B 106.02 Rz. 12.
, Abs. 2 SGG konkretisiert den verfassungsrechtlich verbrieften Anspruch auf rechtliches Gehör für das sozialgerichtliche Verfahren. Die Vorschrift soll verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen mit einbezogen wird.BSG, Beschluss vom 17. Juni 2010 - B 3 KR44/09 B Rz. 4.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs liegt eine Überraschungsentscheidung vor, „wenn das Finanzgericht sein Urteil auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Auffassungen nach dem bisherigen Verlauf der Verhandlung nicht rechnen musste“ ( Abs. 2 FGO).BFH, Beschluss vom 17. März 2008 - IX B 258/07 Rz. 2.
Österreich Der Oberste Gerichtshof befasst sich seit den 1920er Jahren mit dem Verbot von Überraschungsentscheidungen.vgl. etwa OGH 2 Ob 236/26 ZBl 1926/203, 594; 2 Ob 292/26 ZBl 1926/204, 595 (Petschek); 3 Ob 4/27 ZBl 1927/158, 384 (Petschek). Der Schwerpunkt der Prüfung allfällig überraschender Entscheidungen lag regelmäßig bei Erörterungsmängeln auf Tatsachenebene.Katharina Auernig: Das Überraschungsverbot. Verhinderung und Bekämpfung von Überraschungsentscheidungen im Zivilprozess und im Schiedsverfahren. (PDF) Verlag Österreich, 2020, ISBN 978-3-7046-8374-8. Zugleich Wien, Univ.-Diss., 2018, S. 11 ff.
Nach der Regierungsvorlage zu § 182 ZPO wird eine nicht im Vorfeld diskutierte Rechtsauffassung aber nicht per se als problematisch erachtet. Nur dann, wenn Tatsachen betroffen sind bzw. eine (weitere) Beweiserhebung geboten erscheint, durfte das Gericht unmittelbar keine Entscheidung fällen, sondern musste das Verfahren wiedereröffnen.Materialien I, 267. Über das Verbot von Überraschungsentscheidungen findet sich in den Materialien zu § 182 ZPO aber nichts im Speziellen. In der Literatur bestanden unterschiedliche Auffassungen, ob im österreichischen Zivilprozess überhaupt Raum für ein Überraschungsverbot bestehe bzw. wenn ja, ob dies aus § 182 ZPO ableitbar sei und wie eine allfällige Erörterungspflicht im verfassungsrechtlichen Kontext zu beurteilen ist.Katharina Auernig: Das Überraschungsverbot. Verhinderung und Bekämpfung von Überraschungsentscheidungen im Zivilprozess und im Schiedsverfahren. (PDF) Verlag Österreich, 2020, ISBN 978-3-7046-8374-8. Zugleich Wien, Univ.-Diss., 2018, S. 20 ff.
Mit der Zivilverfahrensrechtsnovelle 2002BGBl 2002/76. wurde diese Frage dann in § 182a ZPO beantwortet. Die Vorschrift lautet:
Vorbild war § 278 Abs. 3 der deutschen Zivilprozessordnung (dZPO) in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung.§ 278 ZPO a.F., dejure.org, abgerufen am 11. Mai 2021: „Auf einen rechtlichen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat.“
§ 182a ZPO hat aber nichts daran geändert, dass es keiner richterlichen Anleitung zu einem Vorbringen bedarf, gegen das der Prozessgegner bereits Einwendungen erhoben hat; angesichts solcher Einwendungen hat vielmehr die andere Partei ihren Prozessstandpunkt selbst zu überprüfen und die erforderlichen Konsequenzen zu ziehen.OGH, Entscheidung vom 9. November 2016 - 7Ob103/16x
Beispiele aus der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs Bis 2002 „Die als „überraschend“ gerügte Vorgangsweise des Berufungsgerichts, die gegen den Zweitbeklagten gerichtete Klage als unschlüssig anzusehen, ohne diese Rechtsansicht mit den Parteien zuvor erörtert zu haben, begründet keine Nichtigkeit, sondern allenfalls die Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens.“2 Ob 95/08x „Das Erstgericht wird daher den Sachverhalt unter diesem rechtlichen Gesichtspunkte mit den Parteien zu erörtern und die darnach fehlenden Feststellungen zu treffen haben. Das Gericht darf ja die Parteien in seiner Entscheidung nicht mit einer Rechtsauffassung überraschen, die sie nicht beachtet haben und auf die sie vom Gericht nicht aufmerksam gemacht worden waren.“EvBl. 1964 Nr. 161, OGH, Entscheidung v. 16. Februar 1969, 2 Ob 216/68 und 1 Ob 538/77 vom 2. März 1977 „Entscheidend für den Rechtsstreit ist daher die Frage, ob die Beklagten auf Grund der letztwilligen Verfügung der Berta B in Verbindung mit dem Übereinkommen zwischen ihnen und Hans L gemäß § 824 letzter Satz ABGB als redliche Besitzer gegenüber der Klägerin geschützt sind. In diesem Zusammenhang ist zunächst der Revision beizupflichten, daß das Berufungsgericht - käme ein Schutz der Beklagten nach § 824 letzter Satz ABGB in Frage - nicht ohne Erörterung davon hätte ausgehen dürfen, daß die Beklagten redliche Besitzer der Liegenschaft geworden seien. Im bisherigen Verfahren war diese Frage weder vom Gericht noch von einer der Parteien aufgeworfen worden; das Berufungsgericht durfte aber die Streitteile nicht mit einer völlig neuen Rechtsansicht überraschen und ihnen damit die Möglichkeit nehmen, zu der nach Ansicht des Berufungsgerichtes entscheidenden Frage Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten, zumal aus den getroffenen Feststellungen hervorgeht, daß zumindest die Zweitbeklagte den Inhalt des Testamentes des Anton B gekannt hat.SZ 42/28; JBl. 1978, 262 u. v. a. Einer Verfahrensergänzung bedarf es jedoch nicht, da selbst für den Fall des redlichen Besitzerwerbes den Beklagten der Schutz des § 824 letzter Satz ABGB nicht zukommt.“OGH, Entscheidung v. 7. April 1981, 4 Ob 546/80 „Das Berufungsgericht hat die Parteien mit seiner allein als streitentscheidend erachteten Rechtsmeinung über die Anteilsbelastung die Parteien überrascht und dem Beklagten die Möglichkeit versagt, Tatumstände und Rechtsansichten vorzubringen, die ihm zu diesem neuen rechtlichen Gesichtspunkt erheblich erscheinen mochten. Diesen Mangel des Berufungsverfahrens rügt der Rechtsmittelwerber zu Recht. Dies erfordert eine Ergänzung des Verfahrens.“OGH, Entscheidung v. 16. Februar 1984, 6 Ob 8/83 „Die Vorinstanzen wichen von der herrschenden Rechtsprechung des OGH, die die klagende Partei ersichtlich ihrem Begehren zugrunde gelegt hatte, ab und gelangten zur Abweisung des Klagebebegehrens. Nach ständiger Rechtsprechung des OGH darf ein Gericht die Partei nicht mit einer Rechtsauffassung überraschen, die sie nicht beachtet hat und auf die sie vom Gericht nicht aufmerksam gemacht wurde.SZ 54/181; SZ 50/35; JBl. 1983, 316; SZ 42/28 u. a. Das Erstgericht hätte demnach in Entsprechung der ihm obliegenden Pflicht zur materiellen Prozeßleitung (§ 182 ZPO) seine von der herrschenden Rechtsprechung abweichende Rechtsansicht mit den Parteien erörtern und der klagenden Partei Gelegenheit geben sollen, das Klagebegehren zu ändern oder ein Eventualbegehren zu stellen.“OGH, Entscheidung v. 2. Mai 1984, 1 Ob 544/84