Das Register anonymer und pseudonymer Werke ist ein beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in München geführtes Verzeichnis, in dem Urheber anonymer oder pseudonymer Werke ihren bürgerlichen Namen hinterlegen können. Das Register ist im deutschen Urheberrechtsgesetz (UrhG) ausdrücklich vorgesehen; seine gesetzliche Grundlage bildet UrhG. Bis 2001 wurde es dort als „Urheberrolle“ bezeichnet.

Funktion Urheber können nach UrhG frei darüber entscheiden, ob und, falls ja, welche Urheberbezeichnung – der bürgerliche Name oder ein Pseudonym – an den von ihnen geschaffenen Werken angebracht werden soll. Zugleich erlischt das Urheberrecht nach UrhG grundsätzlich 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (Regelschutzfrist). Solange der Urheber anonym bleibt oder unter einem nicht zuordenbaren Pseudonym agiert, können Dritte den Urheber jedoch gerade nicht identifizieren, geschweige denn sein Sterbedatum herausfinden. Dadurch könnten Dritte das Ende der 70-jährigen Schutzfrist gar nicht bestimmen. Diesem Problem trägt das Urheberrechtsgesetz dadurch Rechnung, dass nach Abs. 1 UrhG der Schutz anonymer oder pseudonymer Werke bereits 70 Jahre nach ihrer Veröffentlichung (hilfsweise Schaffung) ausläuft.

Für den Urheber ergibt sich dadurch oftmals eine im Vergleich zur Regelschutzfrist beträchtliche Verkürzung des Schutzes. Die Eintragung des Werkes mit seinem Namen im Register anonymer und pseudonymer Werke innerhalb von 70 Jahren ab Werkveröffentlichung eröffnet ihm die Möglichkeit, dies noch nachträglich zu verhindern. Denn die Nutzer eines anonymen oder pseudonymen Werkes dürfen die Schutzfrist nach der Eintragung generell nicht mehr ab Veröffentlichung bzw. Schaffung berechnen ( Abs. 2 S. 2 UrhG).

Eine andere Möglichkeit bestünde grundsätzlich darin, dass der Urheber seine Identität auf andere Weise bekanntmacht ( Abs. 2 S. 1 UrhG). Hierbei besteht jedoch das Problem, dass den Nutzer eines anonymen oder pseudonymen Werkes keine ausufernde Recherchepflicht trifft. Legt man also sein Pseudonym an einer anderen Stelle als im Register offen, so besteht erhebliche Rechtsunsicherheit, ob ein Verwerter die (meist nachträgliche) Offenlegung tatsächlich hätte erkennen müssen. Mithin stellt nur die Eintragung im Register sicher, dass die dem Urheber günstigere Berechnung der Schutzfrist vorzunehmen ist.

Verfahren Die Eintragung erfolgt auf schriftlichen Antrag beim DPMA. Nach der Verordnung über das Register anonymer und pseudonymer Werke (WerkeRegV) sind dabei der bürgerliche Name, das Geburtsdatum, ggf. das verwendete Pseudonym, der Werktitel (bzw., falls kein Titel vorhanden ist, eine sonstige Beschreibung), ggf. der Verlag, in dem das Werk erschienen ist, sowie Zeitpunkt und Form der ersten Veröffentlichung anzugeben. Das DPMA überprüft lediglich die Schlüssigkeit der Angaben;Dreier in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 8. Aufl. 2025, § 138 Rn. 5. es überprüft im Einzelnen weder, ob der Antragsteller zur Eintragung berechtigt ist, noch ob seine Angaben korrekt sind ( Abs. 1 S. 2 UrhG). Die Eintragung ist kostenpflichtig. Seit 2002 betragen die in WerkeRegV festgelegten Gebühren für die Eintragung eines Werkes 12 Euro (Stand: Juni 2025); bei der Registrierung weiterer Werke vergünstigt sich deren Eintragung degressiv. Wird der Antrag auf Eintragung abgelehnt, kann die Entscheidung vor dem Oberlandesgericht München angegriffen werden. Abs. 2 S. 5 UrhG; Dreier in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 8. Aufl. 2025, § 138 Rn. 8.

Eine neue Eintragung wird im Bundesanzeiger öffentlich bekanntgemacht ( Abs. 3 UrhG). Jedermann kann Einsicht in das Register nehmen ( Abs. 4 UrhG).

Bedeutung Dem Register anonymer und pseudonymer Werke kommt in der Praxis nur sehr geringe Bedeutung zu.Dreier in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 8. Aufl. 2025, § 138 Rn. 3; Kirchmaier in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 3. Aufl. 2015, § 138 UrhG Rn. 2. Ende 2014 verzeichnete das Register insgesamt 738 Werke von 401 Urhebern.Deutsches Patent- und Markenamt, Jahresbericht 2014 (PDF-Datei, 6,1 MB), abgerufen am 25. Juli 2017, S. 37. Im Jahr 2024 erfolgten 14 Neueintragungen (2023: 1).Deutsches Patent- und Markenamt, Jahresbericht 2024: Statistik, abgerufen am 30. Juni 2025.

Weblinks Deutsches Patent- und Markenamt: Merkblatt: Das Register anonymer und pseudonymer Werke beim Deutschen Patent- und Markenamt (PDF-Datei, 0,05 MB) Suche nach Veröffentlichungen im Bundesanzeiger (Neueintragungen in das Register sind dort in der Rubrik „Gerichtlicher Teil / Register anonymer und pseudonymer Werke“ verzeichnet)

Literatur

Anmerkungen

Kategorie:Urheberrecht (Deutschland)